Unterhalt und zusätzliche Rente
Nach einer Trennung oder Scheidung kann der Bezug von Ehegatten-Unterhalt beim Unterhaltsempfänger steuerpflichtig sein.
Der Bezug von Ehegatten-Unterhalt fällt nur dann unter eine der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes („Sonstige Einkünfte“), wenn zuvor eine Zustimmung des Empfängers auf der dafür vorgesehenen „Anlage U“ erfolgt ist. Dann kann der Unterhalt zahlende Ehegatte seine Ausgaben steuermindernd geltend machen und der Empfänger muss die erhaltenen Leistungen versteuern. Sorgen muss sich der Unterhaltsempfänger hier aber nicht machen, denn sollte eine Steuernachzahlung folgen, kann er den Unterhaltsgeber zivilrechtlich zum Ausgleich verpflichten.
Ohne eine solche Besteuerungspflicht der Unterhaltsleistungen müssen Rentner für gewöhnlich nur dann eine Steuererklärung abgeben, wenn der Rentenbezug die „magische Grenze“ von rund 18.000 Euro überschreitet. Es sei denn, es sind noch weitere Einkunftsquellen vorhanden. Letztlich kommt es insgesamt auf die persönlichen Umstände und Besteuerungsmerkmale an, ab wann eine Steuerbelastung einsetzt.
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