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Steuertipp

Unterhaltszahlungen nach Scheidung

Sie können Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abziehen, wenn Ihr Expartner mitspielt und die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuert (so genanntes Realsplitting). Dazu benötigen Sie jedoch seine Unterschrift auf der Anlage U.

Wenn Sie die Unterschrift haben, sollten noch diese weiteren Tipps beherzigen: a) Geben Sie in der Anlage U nur Unterhaltszahlungen in der Höhe an, die sich steuerlich bei Ihnen auswirkt. Eine nachträgliche Senkung des Betrags ist nicht zulässig. Das hat insbesondere Bedeutung, wenn Sie Ihrem Expartner die steuerlichen Nachteile erstatten müssen. b) Haben Sie in der Anlage U hingegen zunächst einen zu niedrigen Betrag angesetzt, können Sie ihn sehr wohl nachträglich erweitern und den höheren Sonderausgabenabzug sogar einige Zeit nach Erhalt Ihres Steuerbescheids noch dem Finanzamt unterschieben. Sind also beim Expartner andere Einkünfte weggefallen und könnte er daher ohne Steuerbelastung höhere Unterhaltszahlungen als Einkünfte angeben, können Sie im Gegenzug einen höheren Anteil Ihrer Unterhaltszahlungen absetzen.

Fundstelle: § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, BFH, Urteil v. 22.9.1999 - XI R 121/96, BStBl 2000 II S. 218; BFH, Urteil v. 28.6.2006 - XI R 32/05

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