Veranlagung bei Arbeitnehmern
Wenn Sie nicht bereits zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, haben Sie mindestens vier Jahre Zeit, um Ihre Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
Das ist für die freiwillige Steuererklärungsabgabe wohl ausreichend. Die bisher geltende Frist von zwei Jahren hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2008 abgeschafft. Von der Neuregelung profitieren können damit auch die „Nachzügler“, die ihre Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2005 bisher noch nicht eingereicht haben, oder bei denen das Finanzamt über den Antrag auf Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden hat.
Auch wenn Sie bereits eine verspätete Steuererklärung abgegeben haben und das Finanzamt die Steuerveranlagung wegen Fristversäumnis noch nicht rechtskräftig abgelehnt hat, können Sie die neue Regelung nutzen. Durch die gesetzliche Änderung fällt auch für alle noch nicht endgültig abgelehnten Anträge auf Veranlagung die Zwei-Jahres-Frist weg.
Fundstelle: § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; BFH, Urteil v. 22.5.2006 - VI R 46/04
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