Verlustverrechung bei Kapitaleinkünften
Wenn Sie bei Ihren Kapitaleinkünften Verluste erzielen, können Sie sich auf Antrag von Ihrer Bank bis zum 15.12. den verbleibenden Verlustbetrag bescheinigen lassen. Den bescheinigten Verlust erklären Sie dann in Ihrer Anlage KAP.
Bei den der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünften haben Sie ein Wahlrecht, diese im Rahmen der Steuerveranlagung doch wieder geltend zu machen (Veranlagungsoption). Dabei wird die einbehaltene Abgeltungsteuer angerechnet. Diese freiwillige Veranlagung zum Abgeltungstarif ist immer dann ratsam, wenn im Abgeltungsverfahren nicht alle steuermindernden Tatbestände berücksichtigt wurden oder wenn die Bank die Bemessungsgrundlage nicht korrekt ermittelt hat. Weitere denkbare Gründe: Der Freistellungsauftrag hat sich nicht optimal ausgewirkt, die Bank hat aktuelle Urteile nicht angewendet oder Sie wollen Verluste bei Bank A mit Gewinnen bei Institut B verrechnen. Das alles gelingt nur über die Steuererklärung.
Die Verlustverrechnung ist seit 2009 komplizierter geworden, weil Aktien, Altverluste und Finanzinnovationen gesonderte Wege gehen. Negative Kapitaleinnahmen wie das realisierte Wertpapierminus mit Ausnahme von Aktien und vor 2009 erworbenen Wertpapieren fließen bei der Bank in den Verlustverrechnungstopf; sie werden mit positiven Einnahmen verrechnet und das zum Jahresende verbleibende Minus wird aufs Folgejahr vorgetragen. Aktienverluste dürfen nur gleiche Gewinne ausgleichen. Kunden können von ihrer Bank bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres verlangen, den verbleibenden Verlust zu bescheinigen. Dann steht das Minus nicht mehr für die Folgejahre zur Verfügung, kann aber beim Finanzamt geltend gemacht werden, etwa um Gewinne bei anderen Instituten auszugleichen.
Tipps: Verluste können Sie über die Steuererklärung beim Finanzamt nur geltend machen, wenn sie spätestens bis zum 15.12. eine Verlustbescheinigung bei Ihrer Bank anfordern. Sonst werden die Verluste beim Kreditinstitut automatisch zur Verrechnung auf das Folgejahr vorgetragen. Diese Bescheinigung brauchen Sie aber nur, wenn es um Verluste bei verschiedenen Banken geht. Wenn Sie mehrere Depots bei nur einer Bank haben, verrechnet die Bank Ihre Verluste depotübergreifend, ohne dass Sie extra einen Antrag stellen müssten.
Für Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die in der Zeit bis zum 31.12.2008 angefallen sind, ist eine Verrechnung mit Gewinnen aus Wertpapierverkäufen bis zum Jahr 2013 zugelassen. Haben Sie noch solche ungenutzten Verlustvorträge aus Spekulationsgeschäften (neben Wertpapieren auch mit Immobilien oder Edelmetallen), können Sie mit roten Zahlen den Pauschaltarif nach unten drücken. Auch diese Verlustverrechnung funktioniert nur über die Steuererklärung. Siehe auch die KONZ Steuernews vom 02.11.2010 „Abgeltungssteuer: Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen“
Kirchensteuer behalten die Banken nur dann ein, wenn ihnen der Kunde die Konfession freiwillig mitteilt. Ansonsten müssen Sparer die bereits mit Abgeltungsteuer belegten Kapitaleinnahmen extra in der Steuererklärung melden, damit das Finanzamt die Kirchensteuer nachfordert. Um diese lästige Mehrarbeit zu umgehen, sollte der Bank die Konfession mitgeteilt werden. Das gelingt allerdings nicht rückwirkend. Wird im Laufe des Jahres 2011 die Konfession mitgeteilt, zieht die Bank ab Neujahr 2012 Kirchensteuer ab.
Fundstelle: § 20, § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG
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