Versehentlich zu viel gezahlter Lohn
Nach der gesetzlichen Definition gehören zum Arbeitslohn alle „Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden“, ob nun ein Rechtsanspruch auf die bezogene Leistung besteht oder nicht!
Auch versehentlich zu viel gezahlter Arbeitslohn ist durch das Dienstverhältnis veranlasst und demnach zum Zuflusszeitpunkt zu versteuern. Der Umstand, dass der Arbeitslohn (teilweise) zurückzuzahlen ist, darf wegen des Zufluss-/Abflussprinzips jedoch erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung einkünftemindernd berücksichtigt werden. Eine rückwirkende Änderung des Einkommensteuerbescheids, in dem der überhöhte Arbeitslohn erstmals erfasst wurde, ist daher nicht möglich. Insoweit für verschiedene Besteuerungszeiträume andere Einkommensteuertarife gelten, kann dies zu Steuerbelastungen, aber auch -entlastungen führen.
Fundstelle: §§ 11, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung; BFH, Urteil v. 4.5.2006 - VI R 17/03
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