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Steuertipp

Waschen von Kleidung mit Firmenemblem

Viele Arbeitnehmer tragen Kleidung mit einem Firmenemblem und werden dadurch als Beschäftigter eines bestimmten Arbeitgebers erkennbar. Laut Finanzgericht Köln ist eine Nutzung solcher Kleidungsstücke im Privatbereich aber nicht nahezu ausgeschlossen.

Das Finanzamt erkennt grundsätzlich nur Kosten für typische Berufskleidung als Werbungskosten an. Darunter fallen z. B. Arbeitskittel, Uniform (die nicht als herkömmliche Bekleidung genutzt werden kann), Blaumann, Sicherheitsschuhe, Arztmantel, Operationshose, Robe und Barett eines Richters sowie die Amtstracht eines Geistlichen. In Einzelfällen werden sogar Trainingsanzüge und Turnschuhe eines Sportlehrers anerkannt, sofern sich die Aufwendungen dafür (mengenmäßig) im Rahmen halten. Ansonsten gilt grundsätzlich, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung (auch Anzug, Hemd und Krawatte eines Bankkaufmanns) nicht abziehbar sind. Aufwendungen für die Pflege und die Reinigung von Berufskleidung sind ebenfalls steuerlich absetzbar.

Die Meinungen darüber, was als typische Berufskleidung gilt, gehen aber zwischen Steuerzahlern und Finanzamt immer wieder so weit auseinander, dass sich auch die Justiz mit dem Thema befassen muss – so auch das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil.

Geklagt hatte ein bei den Stadtwerken angestellter Straßenbahnwagenfahrer, der 543 € für das Waschen verschiedener Kleidungsstücke, die er als Berufsbekleidung bezeichnete, als Werbungskosten absetzen wollte. Das Finanzamt berücksichtigte aber nur pauschal 150 € (und das nach Ansicht des Finanzgerichts Köln auch noch zu Unrecht!), weil nach bestimmten Erfahrungssätzen in einem Einpersonenhaushalt jährlich von einem Wäscheanfall von insgesamt 200 kg auszugehen sei und der Fahrer allein für die „Berufskleidung“ 857 kg angesetzt habe.

Der Werbungskostenabzug der Reinigungskosten hatte in den Vorjahren auch reibungslos funktioniert, und zwar nicht nur bei dem Straßenbahnwagenfahrer, sondern auch bei vielen Kollegen und Kolleginnen. Darauf konnte er sich aber nicht berufen, weil die Karten jedes Jahr neu gemischt werden: Das Finanzamt muss in jedem Veranlagungszeitraum die „einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut prüfen und rechtlich würdigen“. Auch aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) lasse sich kein Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Steuerfestsetzung und damit auf „Gleichheit im Unrecht“ ableiten.

Damit sich die Richter ein eigenes Bild machen konnten, sollte der Fahrer die betreffenden Kleidungsstücke zur mündlichen Verhandlung mitbringen. Er zeigte ihnen also T-Shirt, Polohemd, Hemd, Sweatshirt, Pullover, Pullunder, Jeanshose, Jacke und Parker. Deren Untersuchung ergab, dass die Kleidungsstücke bis auf den Parker mit einem ca. 1,5 cm x 4 cm großen, aus einer Buchstabenkombination bestehenden Firmenemblem der Stadtwerke bestickt bzw. bedruckt waren. Nur beim Parker war der Zusatz „Bus und Bahn“ beigefügt. Die Embleme befanden sich auf der Brustseite der Kleidungsstücke und bei der Jeans seitlich im Hosenbund.

Die Richter fanden das Emblem und seine Platzierung unauffällig. In der heutigen Zeit sei die Bestickung/Bedruckung von bürgerlicher Kleidung mit Firmenemblemen oder -logos durchaus üblich und habe keine Unterscheidungsfunktion, die eine Qualifizierung als typische Berufskleidung rechtfertigen könnte. Die Kleidungsstücke mit dem Firmenemblem, die der Fahrer im Dienst trägt, behalten ihren Charakter als zur bürgerlichen Kleidung gehörende Kleidungsstücke bei. Dass er die Kleidungsstücke aufgrund der Anweisung seines Arbeitgebers im Dienst tragen muss, macht sie auch nicht zur typischen Berufskleidung.

Interessant ist noch der Hinweis der Richter, dass es eigentlich egal ist, ob der Fahrer die Kleidung außerhalb des Dienstes verwendet, sondern dass Kleidung unabhängig von privaten oder beruflichen Anlässen zunächst einmal der Bedeckung menschlicher Blöße dient…

Tipp: Aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs lässt sich aber folgern, dass womöglich solche Arbeitnehmer einen Werbungskostenabzug beanspruchen können, die nach dem Willen ihres Arbeitgebers im Ladengeschäft einheitlich gekleidet (uniformähnlich) auftreten müssen (z. B. die Mitarbeiter einer Backwarenkette, vgl. Urteil v. 22.6.2006, VI R 21/05).

Fundstelle: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG, FG Köln, Urteil v. 28.4.2009 - 12 K 839/08; www.fg-koeln.nrw.de

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