Wegzug ins Ausland
Das Einkommensteuergesetz gibt vor: Unbeschränkt steuerpflichtig sind die Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Die Steuerpflicht endet mit der Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland.
Für die Monate der unbeschränkten Steuerpflicht sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung die üblichen Eintragungen vorzunehmen. So sind die Daten der Lohnsteuerbescheinigung oder angefallene Werbungskosten in die Anlage N einzutragen. Im Grunde ändert sich an der Art und Weise der Steuererklärungsabgabe nichts.
Zu beachten ist aber: Im Jahr des „Wegzugs“ sind auch ausländische Einkünfte mit anzugeben, da diese dem so genannten Progressionsvorbehalt unterliegen. Mit anderen Worten: Der persönliche Steuersatz erhöht sich geringfügig durch ausländische Einkünfte. Mit einer Wohnsitzverlagerung einhergehende Umzugskosten werden dann entweder bei Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte abgezogen oder auch als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt.
Man muss sich bei der Besteuerung von „Auslandssachverhalten“ jedoch darüber im Klaren sein, dass die Schwierigkeiten, die man allgemein hin ja dem deutschen Steuerrecht nachsagt, sich in solchen Fällen noch potenzieren. Hier könnte sich also – zur Rechtssicherheit – die Beauftragung eines Steuerberaters lohnen.
Fundstelle:
-
Ähnliche Steuertipps:
-
Aktuelle Top-Steuertipps:
Einen Kommentar schreiben
Sie müssen sich einloggen, um einen Kommentar zum Steuertipp "Wegzug ins Ausland" abgeben zu können. Sie sind noch nicht für smartsteuer.de registriert? Klicken Sie hier.

Kommentare zu Wegzug ins Ausland
Keine Kommentare verfügbar!