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Steuertipp

Werbungskosten und Anlage N

Für viele Arbeitnehmer kann es sich lohnen, die Anlage N auszufüllen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Arbeitnehmer ohne detaillierte Angaben immer „leer“ ausgehen.

Jeder Arbeitnehmer erhält einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von zurzeit 920 €. Dieser Pauschbetrag wird aber schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt, weil er in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet ist. Mit einer Steuererstattung im Rahmen der Jahreserklärung kann man also insoweit nicht rechnen. Wer unsicher ist, sollte seine Kosten trotzdem immer auf der Anlage N eintragen. Für die meisten Arbeitnehmer sind das insbesondere: Fahrtkosten für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Weitere Werbungskosten sind Gewerkschaftsbeiträge, Ausgaben für Fachbücher, spezifische Arbeitskleidung (z. B. der „Blaumann“, nicht aber die „Alltagskleidung“ der Bankangestellten) oder auch Kontoführungsgebühren. Ohne konkreten Einzelnachweis erkennt das Finanzamt bei typischer Berufskleidung bestimmter Berufsgruppen regelmäßig 100 € an. Die Kontoführung ist für den beruflichen Anteil pauschal mit 16 € veranschlagt.

Weitere Informationen und zahlreiche Steuertipps zum Werbungskostenabzug finden Sie im Info-Paket: Die wichtigsten Werbungskosten.

Fundstelle: § 9, § 9a EStG

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