Steuertipps für Menschen mit (Schwer-)Behinderung

Person mit Armprothese

Hallo, ich bin Simon und heute geht es um die Besonderheiten und Eintragungsmöglichkeiten in der Steuererklärung für Menschen mit einer Behinderung. Mit unseren regelmäßigen Videos möchten wir die Welt der Steuern einfacher und verständlicher machen – also abonniert gern unseren Kanal, wir freuen uns über jeden Abonnenten!

Behinderten-Pauschbetrag

Mit diesem Pauschbetrag kann man sich eine finanzielle Entlastung sichern, ohne dass man jede einzelne Ausgabe nachweisen muss. Seit dem Steuerjahr 2021 gilt diese Pauschale sogar bereits ab einem Grad der Behinderung von 20. Je höher der Grad ist, desto höher ist auch der Betrag, der das zu versteuernde Einkommen mindert und man dadurch weniger Steuern zahlen muss: So liegt der aktuelle Pauschbetrag zum Beispiel bei 384  € bei einem GdB von 20, bei einem GdB von 50 beträgt er hingegen 1.140  € und bei Personen mit einem Grad der Behinderung von 100 liegt er 2.840 €. Menschen, die darüber hinaus auch noch über ein besonderes Merkzeichen verfügen, weil sie beispielsweise blind, gehörlos oder als hilflos anerkannt sind, können sogar pauschal 7.400 € ansetzen.

Tatsächliche Kosten

Wem die Pauschale aber nicht ausreicht, der kann auch die tatsächlichen Kosten angeben – allerdings mit mehr Aufwand.
Denn dann muss man sämtliche Ausgaben einzeln belegen können. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für Arztbesuche, Brillen, Medikamente, Krankengymnastik oder auch Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Behinderung entstehen. Diese Ausgaben können als sogenannte „außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung angegeben werden. Allerdings wird hier ein zumutbarer Eigenanteil abgezogen – wie hoch dieser ist, hängt individuell vom Einkommen, dem Familienstand und der Zahl der Kinder ab. Nur Kosten, die diesen Eigenanteil übersteigen, wirken sich tatsächlich steuermindernd aus. Wichtig dabei: Nur selbst bezahlte Kosten zählen – alles, was etwa durch Versicherungen erstattet wurde, wird nicht berücksichtigt.

Was ist einfacher?

Deutlich einfacher ist es dagegen, bei der Steuer auf den Behinderten-Pauschbetrag zurückzugreifen. Dieser wird wie erwähnt ohne Abzug und ohne Nachweispflicht gewährt und das ab dem ersten Euro. In der Online-Steuererklärung von smartsteuer – wird der Pauschbetrag übrigens gleich zu Beginn der Erklärung abgefragt und kann direkt mit ein paar Angaben beantragt werden. Denn wer ihn nicht beantragt im Rahmen der Steuererklärung bekommt diesen auch nicht angerechnet und verschenkt somit Geld!

Zusätzlich gibt es aber seit 2021 noch eine weitere Erleichterung und das ist die Fahrtkostenpauschale für behinderungsbedingte Wege.
Denn mit einer Behinderung gehen häufig mehr Arztbesuche oder Termine in Reha- oder Therapieeinrichtungen einher. Wer einen GdB von mindestens 80 hat, oder einen GdB ab 70 mit dem Merkzeichen „G“, was für eine erhebliche Gehbehinderung steht, kann eine pauschale Fahrtkostenpauschale in Höhe von 900 € geltend machen – ganz ohne Einzelnachweise. Alternativ können auch konkret alle Fahrten mit 0,30 € pro Kilometer angegeben werden. Diese müssen dann aber auf Nachfrage belegt werden können, man sollte also alles korrekt aufzeichnen.

Noch mehr steuerliche Entlastung gibt es, wenn darüber hinaus bestimmte Merkzeichen vorliegen.
Wer das Merkzeichen „aG“  also außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (blind) oder „H“  für hilflos besitzt, kann pauschal 4.500 € für behinderungsbedingte Fahrten ansetzen – ebenfalls ohne Einzelnachweise.

Pflege-Pauschbetrag

Nicht direkt mit dem Grad der Behinderung, aber oft damit verbunden, ist die Pflege durch Angehörige – auch das kann sich steuerlich auszahlen.
Wer einen nahen Angehörigen mit Pflegegrad zu Hause pflegt, kann den sogenannten Pflege-Pauschbetrag in der eigenen Steuererklärung nutzen. Wichtig: Die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden, und die pflegende Person darf dafür kein Einkommen erhalten – Pflegegeld für Eltern eines Kindes zählt hierbei allerdings nicht als Einkommen.

Je nach Pflegegrad beträgt der Pflege-Pauschbetrag in diesem Bereich 600 €, 1.100 € oder – bei Pflegegrad 4 und 5 – sogar 1.800 €. Auch hier gilt: Wer statt der Pauschale lieber konkrete Ausgaben wie z. B. Heimkosten ansetzen möchte, kann das tun – muss dann aber jeden Euro nachweisen. Und auch hier gibt es wieder den zumutbaren Eigenanteil, den man zunächst überschreiten muss, die die einzelnen Kosten wiederum zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen. Der Pflege-Pauschbetrag hingegen wird ohne Nachweise und ohne Abzüge anerkannt.

 

Wir hoffen, dass wir euch damit einen guten und verständlichen Überblick zu dem Thema geliefert zu haben und freuen uns deshalb über jeden Daumen nach oben für dieses Video und jeden Abonnenten auf dem Kanal. Wie immer viel Erfolg mit der nächsten Online-Steuererklärung mit smartsteuer!

Euer Simon

Simon

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