Wann fülle ich die Anlage Kapitalvermögen »KAP« aus?

Kapitalerträge angeben, oder nicht?

Grundsätzlich müssen Sie die Anlage nicht ausfüllen, wenn bereits Abgeltungssteuer (25%) gezahlt wurde.

Wann gebe trotzdem ich Kapitalerträge an?

Angaben in Anlage KAP machen Sie, wenn:

  • keine Abgeltungssteuer abgeführt wurde,
  • Ersatzbemessungsgrundlagen vorliegen,
  • keine Kirchensteuer – trotz Kirchensteuerpflicht – auf Kapitalerträge einbehalten wurde,
  • tariflich besteuert werden muss (§ 20 Abs. 2 EStG),
  • Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen vorliegen und
  • Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder Termingeschäften vorliegen.

Wann kann die Angabe der Kapitalerträge für mich besser sein?

In diesen Fällen kann die Angabe der Kapitalertrage günstig sein:

  • wenn der Steuereinbehalt – z.B wegen nicht vollständig genutztem Sparerpauschbetrag – überprüft werden soll,
  • wenn ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden soll (persönlicher Tarif günstiger als 25%) oder
  • das Finanzamt einbehaltene Kapitalertragsteuer etc. im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten anrechnen oder erstatten soll.

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