Hallo, ich bin Simon und in diesem Video geht es um steuerliche Vorteile beim Arbeiten im Homeoffice – und darum, unter welchen Voraussetzungen auch ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden kann.
In beiden Bereichen hat sich in den letzten Jahren einiges verändert: Sowohl die absetzbaren Beträge als auch die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, wurden angepasst. Besonders interessant: Unter bestimmten Umständen ist es sogar möglich, für ein- und denselben Arbeitstag sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Entfernungspauschale anzusetzen – wie genau das funktioniert, erkläre ich euch gleich.
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Homeoffice-Pauschale
Werfen wir nun einen Blick auf die verschiedenen steuerlichen Regelungen, die man im Zusammenhang mit dem Homeoffice nutzen kann. Eine der bekanntesten Optionen ist die sogenannte Homeoffice-Pauschale, die seit ihrer Einführung im Jahr 2020 in vielen Steuererklärungen Anwendung findet. Seit dem Steuerjahr 2023 wurde diese Regelung sogar verbessert: Pro Tag im Homeoffice können nun 6 € als Werbungskosten angesetzt werden – und das für bis zu 210 Tage pro Jahr. Das bedeutet: Bis zu 1.260 € können allein über diese Pauschale geltend gemacht werden – vorausgesetzt, man hat entsprechend viele Tage von zu Hause ausgearbeitet.
Der große Vorteil dieser Pauschale liegt in ihrer Einfachheit: Es sind keine Einzelnachweise nötig – lediglich die Anzahl der Homeoffice-Tage muss angegeben werden. Damit ist die Homeoffice-Pauschale eine besonders unkomplizierte Möglichkeit, beruflich bedingte Kosten steuerlich geltend zu machen. Eine Sonderregel bei der Homeoffice-Pauschale, die hingegen noch kaum jemand kennt, kann sogar doppelte steuerliche Vorteile bringen. Für den Fall, dass man nämlich an ein und demselben Tag sowohl im Homeoffice arbeitet und zusätzlich zur Arbeitsstelle fährt, darf man sowohl die Tagespauschale mit 6 € fürs Homeoffice absetzen und auch zusätzlich die Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit. Voraussetzung ist allerdings, dass am Arbeitsplatz kein eigener dauerhaft eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, was durchaus in manchen Firmen der Fall ist.
Andere Möglichkeiten
Neben diesen genannten Möglichkeiten lassen sich aber auch weitere beruflich veranlasste Ausgaben für das Arbeiten zu Hause steuerlich geltend machen. Dazu zählen insbesondere bestimmte Einrichtungsgegenstände und technische Geräte, die als sogenannte Arbeitsmittel anerkannt werden. Hierzu gehören zum Beispiel:
- Schreibtisch
- Bürostuhl
- Regale oder Aktenschränke
- Computer, Laptop, Monitor
- Drucker, Scanner, Headset und Co.
All diese Gegenstände können – unabhängig davon, ob sie in einem anerkannten häuslichen Arbeitszimmer stehen oder nicht – anteilig als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern sie (auch) beruflich genutzt werden. Wichtig: Das Finanzamt unterstellt in der Regel eine private Mitnutzung, insbesondere bei technischen Geräten. Daher wird oft nur ein beruflicher Nutzungsanteil anerkannt. Wer den Anteil genau belegen kann, hat bessere Chancen – ansonsten gelten pauschale Schätzungen. Auch Kosten für Telefon und Internet können anteilig abgesetzt werden, wenn sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit mitgenutzt werden.
Hier erkennen viele Finanzämter pauschal 20 % der Gesamtkosten als beruflichen Anteil bis maximal 240 € an – ohne aufwändige Nachweise. Bei einem höheren beruflichen Nutzungsanteil kann sich ein sogenanntes Nutzungstagebuch oder eine Arbeitgeberbestätigung lohnen.
Zu den genannten Punkten und absetzbaren Kosten zu Hause findet ihr auch ganz aktuell weitere Videos hier auf dem Kanal, die dies genau erklären!
Arbeitszimmer absetzen
Doch nicht nur einzelne Arbeitsmittel oder die Homeoffice-Pauschale bieten steuerliches Sparpotenzial – auch das klassische häusliche Arbeitszimmer kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder angesetzt werden. Aber diese Voraussetzungen sind heutzutage deutlich strenger als früher! So muss mittlerweile das häusliche Arbeitszimmer tatsächlich der Mittelpunkt der ausgeführten Tätigkeit sein. Der Begriff „Mittelpunkt“ meint dabei nicht einfach den Ort, an dem Sie am meisten Zeit verbringen, sondern den Kern Ihrer beruflichen Tätigkeit. Entscheidend ist also, ob im Arbeitszimmer die inhaltlich wichtigsten Aufgaben erledigt werden – also die Tätigkeiten, die den Beruf wesentlich prägen. Die bloße Anzahl der Stunden spielt dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Das kann beispielsweise bei Schriftstellern, IT-Experten oder auch Übersetzern der Fall sein.
Liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit aber wirklich im Arbeitszimmer, dann kann man nach wie vor Kosten, wie beispielsweise:
- Miete (bei Immobilienbesitzern die Gebäudeabschreibung und Schuldzinsen für Kredite)
- Energie- und Wasserkosten
- Hausratsversicherung
- Grundsteuer
- Beitrag Mieterverein
- Reinigung
- Schornsteinfeger
- Müllabfuhr
und weitere absetzen und das sogar in voller Höhe!
Abgesetzt werden können natürlich aber nur die anteiligen Kosten – und zwar entsprechend der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche.
Ist das Arbeitszimmer zum Beispiel 20 m² groß und die Wohnung insgesamt 100 m², lassen sich 20 % der entsprechenden Kosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung bleibt jedoch, dass es sich um einen klar abgetrennten Raum handelt, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
Das bedeutet: Eine private Nutzung von maximal 10 % ist zwar theoretisch erlaubt, in der Praxis aber schwer nachweisbar – und führt nicht selten zu Diskussionen mit dem Finanzamt.
Wir wollten euch mit diesem Video die aktuellen Möglichkeiten für diesen Bereich näherbringen und hoffen, dass ihr unabhängig für welchen Weg ihr euch entscheidet, damit Steuern spart. Und damit dies so einfach wie möglich gelingt, nutzt am besten die Online-Steuererklärung von smartsteuer. Viel Erfolg damit und wer mehr Erklärvideos und Tipps zum Steuern sparen sehen möchte, abonniert jetzt unseren Kanal und lässt dem Video auch noch einen Daumen nach oben da. Vielen Dank!
Euer Simon
