1 Allgemeines
2 Anpassung an die EU-Richtlinie
3 Möglichkeit zur Bildung von Bürogemeinschaften und weiteren Kooperationsmöglichkeiten
4 Rechtsform einer Steuerberatungskanzlei – Zulassung der GmbH & Co. KG
5 Änderungen in der Berufsausübung – Pflichten des Steuerberaters
5.1 Fortbildungspflicht
5.2 Einführung sog. Syndikus-Steuerberater
5.3 Abtretung von Gebührenforderungen
5.4 Aufbewahrung Handakten
5.5 Sonstige Änderungen in der Berufsausübung
6 Änderungen bei Lohnsteuerhilfevereinen – u a. Erweiterung der Beratungsbefugnisse
7 Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen an Bachelor- und Masterstudiengänge
8 Änderungen in der Durchführung der Steuerberaterprüfung
9 Weitere Änderungen im Berufsrecht
9.1 Bestellung
9.2 Abberufung
9.3 Sonstige Änderungen
Nachdem bereits in der 15. Legislaturperiode versucht wurde, das Steuerberatungsgesetz zu reformieren, hat der Bundestag nunmehr am 24.1.2008 den Regierungsentwurf zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (BT-Drs. 16/7077) in zweiter und dritter Lesung angenommen. Die bereits angestrebte Gesetzesänderung scheiterte insbesondere an dem vorzeitigen Ende der Legislaturperiode infolge der vorgezogenen Neuwahlen. Die im Entwurf des EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes 2005 enthaltenen Regelungen wurden im damaligen Gesetzgebungsverfahren »ausgekoppelt«.
Kerninhalt des nunmehr verabschiedeten Gesetzes ist die Liberalisierung des Berufsrechtes der Steuerberater, vor allem auch unter europarechtlichen Vorgaben. Ferner nehmen die Erweiterung der Kooperationsmöglichkeiten von Steuerberatern sowie die Einführung des sog. Syndikus-Steuerberaters, welcher neben seiner selbständigen Tätigkeit auch nichtselbständige Tätigkeiten erbringen darf, zentrale Rollen ein. Zu guter Letzt sollen auch europäische Vorschriften zur Niederlassung von Dienstleistenden in nationales Recht umgesetzt werden. Die darüber hinaus geplante Befugniserweiterung der Bilanzbuchhalter wurde indes nicht umgesetzt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass diese weiterhin »auf der Tagesordnung« bleibe. Der Referentenentwurf sah ursprünglich noch eine Befugniserweiterung um die Einrichtung einer Buchführung und die Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen vor. Die Abstandnahme von dieser Änderung erfolgt trotz z.T. deutlicher Kritik vor allem des Berufsverbandes der selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter.
Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen im Einzelnen dargestellt.
Der bisherige § 3 Nr. 4 StBerG, welcher die Befugnisse zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung von Personen oder Vereinigungen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der EU als Deutschland oder der Schweiz stammen, regelt, wird aufgehoben. Diese Aufhebung geht einher mit einer diesbezüglichen Neuregelung in § 3a StBerG n.F., einer Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG vom 7.9.2005).
Aufgrund der genannten EU-Richtlinie (Art. 5) besitzen Staatsangehörige der EU, welche in dem anderen Mitgliedstaat in einem reglementierten Beruf niedergelassen sind, grundsätzlich auch in Deutschland die sog. Dienstleistungsfreiheit. Über Art. 7 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten jedoch befugt, vorübergehende Tätigkeit in ihrem Staat von bestimmten Meldepflichten abhängig zu machen. Die noch im Regierungsentwurf enthaltene Einschränkung, wonach die Personen, welche vorübergehend oder gelegentlich Hilfeleistung in Steuersachen im Inland ausüben wollen, eine mit den hierzulande bestehenden Standards vergleichbare Ausbildung besitzen müssen, wurde nicht umgesetzt. Jedoch fordert § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 StBerG n.F. einen Nachweis über die Berufsqualifikation. Der neue § 3a Abs. 2 StBerG n.F. regelt insgesamt, wann und in welchen Umfang die Bundesrepublik Deutschland eine Meldung fordert, bevor Berater aus einem anderen EU-Land in Deutschland vorübergehend geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erbringen dürfen. Ferner ist auf § 3a Abs. 5 StBerG n.F. hinzuweisen. Dieser regelt, dass ausländische Dienstleistende eine Berufsbezeichnung in der Sprache des Niederlassungsstaates führen müssen.
Hinweis:
Die Notwendigkeit einer Berufsbezeichnung aus dem Herkunftsland soll sicherstellen, dass eine Verwechslung mit inländischen Berufsqualifikationen vermieden wird. Als problematisch ist im Rahmen der Meldung der nicht unerhebliche Verwaltungsaufwand zu erwähnen. § 3a Abs. 2 Satz 2 StBerG n.F. regelt, welche Steuerberaterkammer für das jeweilige Herkunftsland zuständig ist. Diese klar zu begrüßende Zuordnung enthielt der bisher vorliegende Referentenentwurf ausdrücklich nicht. Nach vorliegender Meldung wird seitens der zuständigen Stelle die vorübergehende Eintragung ins Berufsregister vorgenommen.
Auch als Folge der durch die europäische Niederlassungsrichtlinie eingeführten Vereinfachungen der inländischen Dienstleistung von Beratern aus einem anderen EU-Land oder der Schweiz, regelt § 37a Abs. 2, 3 StBerG n.F., unter welchen Anforderungen an die im Ausland erworbene Berufsqualifikation die Staatsangehörigen der genannten Länder eine Eignungsprüfung ablegen können, welche die gleichen Rechte mit sich bringt wie eine inländische Steuerberaterprüfung. Änderungen zum Regierungsentwurf sind lediglich im Bereich der Gesetzesverweise enthalten.
Die in § 56 StBerG enthaltenen Regelungen für berufliche Zusammenschlüsse von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten wurden einigen wichtigen Änderungen unterzogen. Künftig wird die bisherige Beschränkung der Zusammenarbeit mit Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und Notare) auf eine Sozietätsbildung aufgehoben. Hintergrund dieser Änderung ist es, dass es den Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten weitestgehend ermöglicht werden soll, die geeignete Gesellschaftsform frei zu wählen. Nach dem Änderungsgesetz ist auch keine Beschränkung auf deutsche Gesellschaftsformen enthalten, was in der Praxis wohl als problematisch angesehen werden kann. Ferner soll es künftig zulässig sein, in mehreren Sozietäten den Beruf auszuüben. In § 56 Abs. 2 StBerG n.F. wird die Bildung von Bürogemeinschaften zwischen Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen (und Vereinen im Sinne des § 4 Nr. 8 StBerG) gestattet, da auch diese vergleichbaren Berufspflichten unterliegen sollen (u.a. der Verschwiegenheitspflicht).
Darüber hinaus wird es Steuernberatern und Steuerbevollmächtigten über die Änderungen in § 56 Abs. 5 StBerG n.F. künftig erlaubt sein, ihren Beruf mit allen anderen Angehörigen der freien Berufe zu erbringen. Die Beschränkung auf die sog. sozietätsfähigen Berufe ist somit aufgehoben. Lediglich eine Kooperation mit Gewerbetreibenden wird nicht zugelassen.
Des Weiteren wird § 46 Nr. 2 DVStB dahingehend ergänzt, dass künftig auch Steuerberatungsgesellschaften berufliche Zusammenschlüsse ins Berufsregister eintragen lassen müssen. Dies stellt lediglich eine Angleichung an die bereits bestehenden Regelungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dar.
Ähnlich wie Steuerberatungsgesellschaften dürfen künftig auch Partnerschaftsgesellschaften den Zusatz »Landwirtschaftliche Buchstelle« im Namen führen, wenn mindestens ein Partner berechtigt ist, den Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen. Die entsprechende Gesetzesänderung ist in § 44 Abs. 2a StBerG n.F. enthalten.
Aus Vereinfachungsgründen ist ferner geregelt, dass Steuerberatungsgesellschaften künftig nicht mehr jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, bezüglich der Gesellschafter oder der Vertretungsberechtigten in einer der Änderungsanzeige beigefügten öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunden vorlegen müssen. Stattdessen ist es in bestimmten Fällen künftig ausreichend, wenn eine einfache Abschrift eingereicht wird.
Sofern Steuerberatungsgesellschaften die Kapitalbindungsvorschriften des § 50a StBerG einhalten, können sie nach § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG n.F. künftig auch die Rechtsform der GmbH & Co. KG wählen. Beschränkungen in der Rechtsformwahl bzw. in der Beteiligung an einer neu gegründeten Gesellschaft gibt es jedoch für Altgesellschaften, die zulässigerweise die Kapitalbindungsvorschriften nicht erfüllen.
Hinweis:
Aufgrund der sog. Abfärbetheorie ist zu beachten, dass die Mitunternehmer einer GmbH & Co. KG regelmäßig gewerbliche Einkünfte erzielen dürften.
§ 57 StBerG regelt die allgemeinen Berufspflichten von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten. Auch in diesem Bereich sind wesentliche Änderungen vorgenommen worden, von denen nachfolgend die wichtigsten dargestellt werden. Die bisher in der Berufsordnung geregelte Fortbildungspflicht wird nunmehr in § 57 Abs. 2a StBerG n.F. erstmals gesetzlich verankert. Vor allem zur Sicherung der Qualität der Beratungen und zur Aktualisierung der Kenntnisse ist die regelmäßige Fortbildung unerlässlich, was durch die Regelung verdeutlicht wird. Eine Sanktionierung ist hingegen nicht vorgesehen.
Hinweis:
Hinsichtlich der zu begrüßenden Fortbildungspflicht ist anzumerken, dass sich die Steuerberatungsreferenten des Bundes und der Länder im Januar 2006 noch gegen eine solche Verpflichtung ausgesprochen hatten. Für die Fortbildungspflicht ist geplant, dass die Kammer unverbindliche Empfehlungen zur Fortbildung herausgibt (vgl. § 86 Abs. 2 Nr. 7 StBerG n.F.). Aus welchem Grund die genannten Empfehlungen unverbindlich sein müssen, ist aus Sicht des Verfassers nicht nachvollziehbar, da es ohnehin dem Einzelnen obliegt, die empfohlenen Fortbildungen wahrzunehmen.
Auch die in § 57 Abs. 3, 4 StBerG dargestellte Abgrenzung, welche Tätigkeiten mit der Berufsausübung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vereinbar bzw. nicht vereinbar sind, bleibt im Wesentlichen erhalten. Neu ist allerdings, dass die zuständigen Steuerberaterkammern künftig die bislang strikt verbotenen gewerblichen Tätigkeiten gestatten dürfen, wenn hierdurch eine Verletzung der Berufspflichten nicht zu erwarten ist.
Auch eine weitere Tätigkeit als Angestellter wird grundsätzlich als zulässig erachtet, wodurch der sog. Syndikus-Steuerberater legalisiert wird. Die Angestelltentätigkeit in diesem Sinne wird jedoch beschränkt auf die steuerliche Beratungsleistung i.S.d. § 33 StBerG. Die Einführung des Syndikus-Steuerberaters bedeutet, dass z.B. ein Mitarbeiter einer Steuerabteilung eines (Wirtschafts-)unternehmens neben seiner Angestelltentätigkeit in dem Unternehmen auch selbständig als Steuerberater tätig sein darf. Bei Mandatsübernahme hat der Steuerberater den Mandanten jedoch über die andere Tätigkeit zu informieren.
Stets unvereinbar mit der Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist hingegen die Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung (vgl. § 58 Satz 2 Nr. 5, 5a StBerG n.F.).
Neben der grundsätzlichen Erlaubnis einer Angestelltentätigkeit wird die bereits bisher zulässige Tätigkeit bei den Steuerberaterkammern in § 58 StBerG dahingehend ausgeweitet, dass eine Tätigkeit als Angestellter bei jeder Berufskammer erlaubt wird (bei Berufskammern sozietätsfähiger Berufe). Bedenken, dass ggf. Interessenkollisionen auftreten könnten, bestehen bei dieser Ausweitung nicht.
Durch die im Änderungsgesetz enthaltene Regelung werden die bisher zulässigen Angestelltentätigkeit nicht weiter einschränkt. Problematisch könnte in diesem Zusammenhang sein, dass auch die Angestelltentätigkeit in Berufs- oder Wirtschaftsverbänden darin inbegriffen sind. Eine Begrenzung auf die eigenen steuerlichen Angelegenheiten wäre in einem solchen Fall kaum einhaltbar. Daher wäre zu überlegen, die Angestelltentätigkeit auf solche Fälle zu beschränken, in denen der Syndikus bei einem Unternehmen angestellt ist. Weiterhin ist zu beachten, dass die Beschränkung der Tätigkeit auf die Vorbehaltsaufgaben i.S.d. § 33 StBerG in der Praxis realistisch betrachtet weder praktikabel noch nachprüfbar ist.
Da nach der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 64 Abs. 2 StBerG unter anderem umstritten war, ob eine Abtretung einer Gebührenforderung an einen dritten Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten die Zustimmung des Mandanten benötigt, beinhaltet § 64 Abs. 2 StBerG n.F. hierzu eine klare Aussage. Danach ist eine Abtretung einer Gebührenrechnung ohne die Zustimmung des Mandanten zulässig, da der neue Gläubiger in gleichem Maße zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung ohne Zustimmung des Mandanten ist an Personen und Vereinigungen i.S.d. § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG und von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften (§ 56 StBerG) zulässig. Eine Abtretung an andere Personenkreise ist indes nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Schuldners möglich.
Abb.: Abtretung von Gebührenforderungen
Hinweis:
Sachlich kaum nachvollziehbar ist, aus welchem Grund die von der Zustimmung befreite Abtretung lediglich auf Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte beschränkt wurde. Die für den Verzicht auf die Zustimmung herangezogenen Argumente greifen per se auch für andere Berufsgruppen, z.B. Rechtsanwälte.
Vor allem aufgrund der Streichung der speziellen Verjährungsvorschriften für Schadensersatzansprüche im StBerG und der damit verbundenen allgemeine Verjährungsfristen des BGB ist in § 66 Abs. 1 StBerG n.F. geregelt, dass die Handakten des Steuerberaters statt bisher sieben Jahre nun zehn Jahre aufzubewahren sind. Nach Ansicht des Gesetzgebers stellt diese Verlängerung eine zumutbare Belastung dar.
In § 67 StBerG n.F. ist erstmals geregelt, dass die Steuerberaterkammern Dritten gegenüber zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Auskunft erteilen darf, um das Rechtschutzbedürfnis auch der Geschädigten zu wahren, insbesondere wenn von dem Schädiger die notwendigen Informationen nicht gegeben werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerberater kein überwiegend schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
Durch die Anfügung des Satzes 2 in § 73 Abs. 3 StBerG und die Neufassung von § 73 Abs. 1 StBerG wird den Landesregierungen künftig das Recht eingeräumt, Kammerbezirke für Steuerberater zu bestimmen. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung einer Oberfinanzdirektion.
Hinweis:
Vor dem Hintergrund des Selbstverwaltungsrechtes der Steuerberaterkammern ist diese Änderung nicht nachvollziehbar und dürfte in der Praxis kaum praktikabel sein.
Die Befugnisse der Lohnsteuerhilfevereine zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen regelt § 4 Nr. 11 StBerG. Als Folge der unterstellten veränderten Einkommensstruktur wird es nach der Neufassung des § 4 Nr. 11 Buchst. c StBerG n.F. erlaubt, künftig bis zu Einnahmengrenzen von 13 000 € (bzw. 26 000 € bei Verheirateten) statt bisher 9 000 € aus den anderen Einkunftsarten beratend tätig zu sein. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach der Einführung der Abgeltungssteuer durch die Unternehmensteuerreform 2008 grundsätzlich keiner Erklärungspflicht unterliegen, werden nur dann in die Grenze einberechnet, wenn sie erklärt werden müssen (z.B. bei sog. Back-to-back-Finanzierungen) oder sie freiwillig erklärt werden. Ferner wird die Beratungsermächtigung auf den Familienleistungsausgleich und auf sonstige Zulagen ausgeweitet sowie auf Fragen der Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten.
Gem. § 20 Abs. 2 StBerG n.F. kann eine Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins in bestimmten Fällen widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist. Da diese Formulierung in der Vergangenheit häufiger zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt haben soll, sind durch den Gesetzgeber klare Regelungen vorgenommen worden. Danach soll eine ordnungsgemäße Geschäftsführung insbesondere dann nicht vorliegen, wenn
gegen die Pflichten des StBerG in nachhaltiger Weise verstoßen wurde oder
der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögensverfall geraten ist (zahlungsunfähig oder überschuldet).
Oben wurde bereits dargestellt, welche neuen Formen der beruflichen Zusammenarbeit für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte bestehen. Durch den Verweis in § 26 Abs. 2 Satz 2 StBerG n. F. auf § 56 Abs. 2 StBerG n. F. können künftig auch Lohnsteuerhilfevereine mit Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten eine Bürogemeinschaft bilden.
In § 36 Abs. 1 StBerG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen sich die zeitliche Voraussetzung einer praktischen Tätigkeit vor der Ablegung der Steuerberaterprüfung auf drei bzw. zwei Jahre verkürzt. Vereinfachend dargestellt sind bei einem Fachhochschulstudium in der Regel drei Jahre praktische Tätigkeit nachzuweisen. Lediglich bei einem Hochschulstudium mit mindestens acht Semestern verkürzt sich die Zeit auf zwei Jahre. In der Neufassung des § 36 Abs. 1 StBerG n.F. erfolgt eine Anpassung der Vorschrift dergestalt, dass auch die mittlerweile populären Master- und Bachelorstudiengänge aufgenommen wurden. Hierbei sind mehrere Konstellationen denkbar, welche im Gesetz dezidiert genannt sind.
Auch aufgrund der Anträge des Steuerberaterverbandes und der Bundessteuerberaterkammer wird durch § 35 Abs. 1 Satz 2 StBerG n.F. gesetzlich festgelegt, dass der Prüfungsausschuss an die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde angebunden ist. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Steuerberaterprüfung weiterhin ihren staatlichen Charakter behält. Allein die organisatorische Durchführung der Prüfung und die Befreiung von der Prüfung sind Aufgaben der zuständigen Steuerberaterkammer, obgleich die eigentliche Abnahme Bestandteil der sog. Staatsverwaltung ist. Diese strikte Trennung basiert vor allem auf der Normierung in § 35 Abs. 5 StBerG n.F., welcher die sachliche Zuständigkeit im Ergebnis völlig neu regelt. Es ist künftig zwischen der organisatorischen Durchführung der Steuerberaterprüfung und der Abnahme der Prüfung im rechtlichen Sinne zu differenzieren.
Die Änderungen wurde auch aufgrund der Neufassung des § 37b StBerG n.F. notwendig. Hierin werden Einzelheiten zur Zuständigkeit der einzelnen Steuerberaterkammern für die Organisation geregelt, wobei eine Art gegenseitige »Amts«-Hilfe mit anderen Kammern toleriert wird. Viele Änderungen der nachfolgenden Paragraphen sind reine Folgen der Übertragung der Zuständigkeit von der obersten Landesbehörde auf die jeweilige Kammer.
Ausdrücklich geregelt wurde ferner, dass die oberste zuständige Landesbehörde die Prüfungsergebnisse bekannt gibt. Zur Gewährleistung der Bundeseinheitlichkeit regelt § 37 StBerG n.F. künftig, dass u.a. die Bearbeitungszeit und die zu verwendenden Hilfsmittel von der zuständigen obersten Landesbehörde festgelegt und bekannt gegeben werden. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die Steuerberatertätigkeit heutzutage vermehrt auch die Beratung in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten beinhaltet, soll § 37 StBerG dahingehend klarstellend ergänzt werden, dass zum steuerlichen Verfahrensrecht auch die Grundzüge des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts zählen.
Nach der Gesetzesbegründung decken die aktuellen Gebühren im Rahmen der Ablegung der Steuerberaterprüfung nicht die tatsächlich damit verbundenen Kosten. Daher wurde die Antragsgebühr des § 39 Abs. 1 StBerG von 75 € auf 200 € und die Prüfungsgebühr von 500 € auf 1 000 € erhöht. Des Weiteren wurden die Steuerberaterkammern, welche bestimmte Prüfungsaufgaben übernommen haben, ermächtigt, entsprechend den eigenen Aufwendungen kostendeckende Gebühren festzulegen.
Neben einigen Folgeänderungen (Ersetzen der Oberfinanzdirektion durch die allgemeine Fassung Aufsichtsbehörde) ist hinsichtlich der zeitlichen Anwendung geregelt, dass die erhöhten Gebühren erst für Prüfungen gelten, die nach dem 31.12.2007 begonnen haben.
Prüfungsbeginn |
|
vor dem 1.1.2008 (mithin bis zur Prüfung 07/08) |
nach dem 31.12.2007 (mithin ab Prüfung 08/09) |
Antragsgebühr gem. § 39 Abs. 1 StBerG a.F. = 75 € |
Antragsgebühr gem. § 39 Abs. 1 StBerG n.F. = 200 € |
Prüfungsgebühr gem. § 39 Abs. 2 StBerG a.F. = 500 € |
Prüfungsgebühr gem. § 39 Abs. 2 StBerG n.F. = 1 000 € |
Abb.: Antrags- und Prüfungsgebühren
Die übrigen Änderungen in Zusammenhang mit der Steuerberaterprüfung (Zulassung, Befreiung und organisatorische Durchführung) gelten, abweichend vom allgemeinen Inkrafttreten, erstmals für Prüfungen, die nach dem 31.12.2008 beginnen (vgl. § 157a StBerG n.F.).
Hinweis:
Durch entsprechende Änderungen in der Durchführungsbestimmung wird klargestellt, dass trotz Delegation der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern weiterhin die jeweiligen Oberfinanzdirektionen die Prüfungstermine (vgl. § 14 DVStB) bzw. die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit (vgl. § 18 DVStB) bestimmen.
In Anpassung an die Regelungen bei Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern wird § 10 StBerG dahingehend verschärft, dass künftig Gerichte und Behörden (auch andere Berufskammern) zwingend verpflichtet sind, für die Bestellung bzw. die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung, der Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsrechtlichen Verfahrens notwendige Informationen der Steuerberaterkammer mitzuteilen.
In § 34 Abs. 1 StBerG n.F. ist nunmehr geregelt, dass Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen müssen.
Der Katalog des § 40 StBerG, welcher die möglichen Gründe für die Versagung der Zulassung als Steuerberater beinhaltet, soll um einen weiteren Tatbestand erweitert werden. Diese Änderung ist auf die Neufassung der allgemeinen Berufspflichten für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, welche in § 57 StBerG geregelt sind, zurückzuführen. Künftig ist eine Bestellung auch zu versagen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte eine Tätigkeit ausübt, welche das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.
Nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut des § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG ist eine Bestellung eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten u.a. zu widerrufen, wenn dieser eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (vgl. § 57 Abs. 4 StBerG). Infolge der umfangreichen Änderungen in den erlaubten Tätigkeiten ist die Neufassung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG notwendig. Im Wesentlichen ist die Bezugnahme auf eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Arbeitnehmertätigkeit entfallen.
Die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft kann selbst dann nicht widerrufen werden, wenn diese überschuldet ist, aber weiterhin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung entrichtet werden. In Anlehnung an ähnliche Regelungen bei Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern soll ein Widerruf künftig möglich sein, wenn die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Auftraggeber sind nicht gefährdet. Die Aufnahme des neuen Widerruftatbestandes erfolgt in § 55 Abs. 2a StBerG n.F.
Die Ergänzung des § 148 Abs. 1 StBerG stellt klar, dass die Kosten eines berufsgerichtlichen Verfahrens auch beim Widerruf der Bestellung vom verurteilten Berater zu tragen sind. Die Änderungen in § 152 StBerG, wonach Eintragungen über Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in von den Aufsichtsbehörden angelegten Akten nach bestimmten Fristen zu löschen sind, erfolgen ebenfalls klarstellend. Sie entsprechen im Wesentlichen der Rechtsprechungs- und Literaturmeinung.
Bisher hatten die Finanzbehörden und Steuerberaterkammern ihnen bekannt werdende Tatsachen, welche den Verdacht begründeten, dass ein Verstoß gegen die §§ 3 und 4 StBerG vorliegt, den zuständigen Stellen mitzuteilen. Durch die Einführung von § 5 Abs. 3 StBerG n.F. wird künftig auch eine Meldung erfolgen, wenn der Verdacht besteht, dass eine unzulässige Verwendung einer Berufsbezeichnung vorliegt.
Hinweis:
Auch diese Gesetzesänderung dient dem Zweck, eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen – vor allem im Interesse der Steuerpflichtigen – zu unterbinden.
Durch die Neufassung des § 8 Abs. 4 StBerG dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Berufsgruppen (Buchhalter/Buchhalterinnen, Geprüfte Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterinnen und Steuerfachwirte/Steuerfachwirtinnen) werblich auftreten. Anders als noch im Gesetzesentwurf ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass sie bei dem Werbeauftritt jedoch nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen dürfen, dass heißt vor allem keine irreführende Werbung vornehmen dürfen.
Redaktioneller Hinweis:
Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.
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