Brexit

Stand: 28. März 2024

1. Allgemeines

Am 31.1.2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (UK) aus der EU ausgetreten, sog. Brexit. Nach den Regelungen des Abkommens über den Austritt des UK aus der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl EU Nr. L 29 vom 31.1.2020, 7; im Folgenden: »Austrittsabkommen«) schloss sich ein Übergangszeitraum an, der mit Ablauf des 31.12.2020 endete.

Steuern sparen

Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.

Zum Newsletter anmelden

Somit ist das UK seit dem 1.1.2021 nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der Zollunion. Aus steuerlicher Sicht ist das UK nunmehr als Drittland zu behandeln, was gerade im Bereich der Umsatzsteuer von Bedeutung ist. Aufgrund des Wegfalls des EU-/EWR-Status ist zugleich der Anwendungsbereich bestimmter steuerlicher Vorschriften nicht mehr möglich.

2. Brexit-Steuerbegleitgesetz

2.1. Steuerliches Rückwirkungsverbot für bereits vollzogene Sachverhalte

Mit dem Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG vom 25.3.2019 (BGBl I 2019, 357) wurden Vorkehrungen getroffen, um die steuerlichen Folgewirkungen des Brexit für bereits vollzogene Sachverhalte zu unterbinden, sodass der Brexit keine rückwirkenden steuerrechtlichen Folgen entfaltet.

Die Regelungen des Gesetzes sollen verhindern, dass allein der Brexit für den Stpfl. nachteilige Rechtsfolgen auslöst, obwohl dieser bereits alle wesentlichen steuerlich relevanten Handlungen vor dem Brexit vollzogen hat. Folgende Steuergesetze sind davon betroffen: AO, EStG, KStG und AStG, UmwStG, ErbStG und das GrEStG:

AO:

Im Bereich des Steuerverfahrensrechts ergeben sich insbes. Auswirkungen im Zusammenhang mit einer »Britischen Limited«. Einzelheiten vgl. 4.

EStG:

  • Vermeidung einer zwingenden Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG, der vor dem Brexit mit dem Ziel gebildet wurde, die u.a. aufgrund der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte ausgelöste Besteuerung stiller Reserven über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren zu verteilen.

  • Vermeidung einer Verzinsung in den Fällen einer Ratenzahlung nach § 6b Abs. 2a EStG bei Ersatzbeschaffung im UK nach dem Brexit, sofern der Antrag auf Ratenzahlung bereits vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, zu dem das UK nicht mehr Mitgliedstaat der EU und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist.

  • Vermeidung einer schädlichen Verwendung (§ 93 Abs. 1 EStG) in bestimmten definierten »Altfällen« und zur Verhinderung unbilliger Härten im Rahmen der »Riester«-Förderung.

  • Einzelheiten vgl. 6.

KStG, AStG:

  • Zudem wurde eine gesetzliche Klarstellung aufgenommen, dass der Brexit allein nicht die Rechtsfolge des § 12 Abs. 3 KStG (Auflösungsfiktion) oder des § 6 Abs. 5 Satz 4 AStG (Widerruf der Stundung bei der Wegzugsbesteuerung) auslöst, und sichergestellt, dass eine anschließende Sitzverlegung oder ein anschließender Wegzug nach dem Brexit vom UK in einen anderen Drittstaat zur Besteuerung oder zum Widerruf der Stundung führt. Auch wurde klargestellt, dass der Brexit allein nicht zu einer Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven britischer Gesellschaften (z.B. Limited) mit Geschäftsleitung im Inland führt (§ 12 Abs. 4 KStG).

UmwStG:

  • Durch § 1 Abs. 2 Satz 3 UmwStG wird sichergestellt, dass eine übertragende Gesellschaft, die von der Übergangsregelung in § 122m UmwG Gebrauch macht, in den persönlichen Anwendungsbereich des UmwStG fällt, obwohl sich der Sitz der Gesellschaft nach dem Austritt des UK außerhalb der EU und des EWR befindet.

  • Vermeidung einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns in Fällen, in denen Unternehmensteile oder Anteile vor dem Brexit bzw. vor Ablauf einer in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist von einem britischen Stpfl. oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht wurden (§ 22 Abs. 1 und 2 UmwStG).

ErbStG:

Durch die gleich lautenden Ländererlasse vom 13.12.2021 (BStBl I 2022, 38) hat sich die Finanzverwaltung ausführlich zur Anwendung von Vorschriften des ErbStG nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU geäußert. Darin wird insbes. eingegangen auf:

  • Behandlung von Erwerben mit einer Steuerentstehung vor dem 1.1.2021.

  • Einzelheiten vgl. 7.

GrEStG:

Vermeidung einer Verwirklichung eines grunderwerbsteuerlichen Tatbestandes oder Wegfall eines grunderwerbsteuerbegünstigten Verbundes, die allein auf dem Umstand beruhen, dass eine britische Limited nach dem Brexit nicht mehr als KapGes anerkannt wird (§§ 4 Nr. 6, 6a Satz 5 GrEStG).

2.2. Außersteuerliche Regelungen

Entsprechend den Bestimmungen im Koalitionsvertrag wurden Regelungen geschaffen, mit denen Risikoträgerinnen und Risikoträger i.S.d. Institutsvergütungsverordnung, die nicht leitende Angestellte i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes sind und deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt, leitenden Angestellten, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von ArbN berechtigt sind, im Hinblick auf den Kündigungsschutz gleichgestellt werden. Hierdurch sollen Risiken für bedeutende Institute des Finanzsektors minimiert werden, die aus der Tätigkeit natürlicher Personen erwachsen, welche besonderen Einfluss auf das Risikoprofil des gesamten Instituts haben können.

Darüber hinaus wurden bestandsschützende Regelungen im Bereich des Pfandbriefgesetzes und des Bausparkassengesetzes aufgenommen: Mit der Ergänzung zum Pfandbriefgesetz wird umfassender Bestandsschutz für die bis zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU in Deckung genommenen britischen Werte geschaffen.

Auch weitere Gesetze sind betroffen, z.B. das Zahlungsdienstaufsichtsgesetz.

3. Folgen des Brexit für eine »Britische Limited«-Gesellschaft

3.1. Allgemeines

Das UK ist am 31.1.2020 aus der EU ausgetreten. Zwischen der EU und dem UK gewährleistet das vereinbarte Austrittsabkommen die weitgehende Fortgeltung von Unionsrecht für das UK für den Übergangszeitraum, der am 31.12.2020 endete. Bis zum Ablauf dieses Übergangszeitraums unterliegt ein in Deutschland ansässiges Unternehmen (d.h. insbes. eine gewerbliche Gesellschaft mit Verwaltungssitz im Inland) britischer Rechtsform dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit und ist somit in Deutschland als eine rechtsfähige Gesellschaft ausländischen Rechts anzuerkennen.

Nach dem Ablauf des Übergangszeitraums ist das UK wie jeder andere Drittstaat zu behandeln. Das Handelsabkommen zwischen dem UK und der EU vom 24.12.2020 trifft dazu keine abweichenden Regelungen. Für die zivilrechtliche Anerkennung einer Gesellschaft britischer Rechtsform mit statutarischem Sitz im UK und Verwaltungssitz in Deutschland gibt es damit unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH auf nach dem Recht eines Drittstaats gegründete Gesellschaften nach Ablauf des Übergangszeitraumes in Deutschland keine zivilrechtliche Grundlage mehr.

Betroffen sind hiervon Unternehmen insbes. in der Rechtsform einer »private company limited by shares« (Limited). Eine Limited mit Verwaltungssitz im UK oder im sonstigen Ausland ist hingegen auch nach dem 31.12.2020 uneingeschränkt als nach britischem Recht gegründete Limited und damit als rechtsfähige Gesellschaft anzuerkennen.

3.2. Rechtliche Konsequenzen ab dem 1.1.2021

Nach der Rspr. des BGH gilt für nach dem Recht eines Drittstaats gegründete Gesellschaften die sogenannte »Sitztheorie«, wonach sich kollisionsrechtlich das auf eine Gesellschaft anwendbare Gesellschaftsstatut nach dem Recht desjenigen Staates richtet, in dem die betroffene Gesellschaft ihre Geschäftsleitung hat.

Zivilrechtliche Fortsetzung in Deutschland

Für eine Limited mit Geschäftsleitung in Deutschland hat dies zur Folge, dass sie – mangels Gründung der Gesellschaft nach deutschen Rechtsvorschriften – in Deutschland zivilrechtlich nicht mehr nach ihrem Gründungsstatut behandelt und deshalb nicht mehr als Limited anerkannt wird. Unerheblich für die zivilrechtliche Anerkennung ist, ob für die Limited eine Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen ist.

Zivilrechtliche Fortsetzung als Personengesellschaft oder als Einzelunternehmer

Die betreffende Gesellschaft wird dann zivilrechtlich – sofern mehrere Personen an ihr beteiligt sind (nachfolgend: Mehr-Personen-Limited) – als eine der in Deutschland zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt, das heißt als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Ist nur eine Person an der Gesellschaft beteiligt (nachfolgend: Ein-Personen-Limited), tritt zivilrechtlich der bisherige Alleingesellschafter als natürliche oder juristische Person an die Stelle der Limited. Betreibt die Limited ein Handelsgewerbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB, ist diese Person Kaufmann i.S.d. HGB.

Zivilrechtlicher Rechtsformwechsel oder Gesamtrechtsnachfolge

Mit Ablauf des Übergangszeitraums sind zivilrechtlich alle Aktiva und Passiva einer Mehr-Personen-Limited der PersGes, alle Aktiva und Passiva einer Ein-Personen-Limited ihrem bisherigen Alleingesellschafter zuzuordnen.

Bei einer Mehr-Personen-Limited ist davon auszugehen, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums in Analogie zum Formwechsel nach § 190 UmwG zivilrechtlich kein Rechtsträgerwechsel und damit keine Gesamtrechtsnachfolge stattfindet, sondern ein sogenannter identitätswahrender Wechsel der Rechtsform, da die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes insoweit lückenhaft sind. Dies bedeutet analog § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, dass die die Rechtsform wechselnde Limited bis zu ihrer Löschung aus dem Companies House in der entsprechenden deutschen Rechtsform (d.h. als OHG oder GbR) fortbesteht.

Bei einer Ein-Personen-Limited ist davon auszugehen, dass es mit Ablauf des Übergangszeitraums zivilrechtlich zu einer Vermögensanwachsung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kommt. Die Aktiva und Passiva der Limited sind mit Ablauf des Übergangszeitraums zivilrechtlich dem Gesamtrechtsnachfolger (d.h. dem Alleingesellschafter) zuzuordnen.

Verfahrensrechtliche Folgen

Dazu nimmt das BMF mit Schreiben vom 30.12.2020 (BStBl I 2021, 46) ausführlich Stellung. Darin wird insbes. eingegangen auf:

  • Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten und Vollstreckung gegen die Limited

  • Einzelheiten vgl. 4.

Umsatzsteuerliche Folgen

Nach Auffassung des FinMin Schleswig-Holstein kann in Bezug auf die Umsatzsteuer eine in Deutschland zivilrechtlich nicht rechtsfähige Limited Unternehmerin i.S.d. § 2 UStG sein (FinMin Schleswig-Holstein, Umsatzsteuer-Kurzinfo vom 10.3.2022, VI 3510-S 7104-167).

4. Folgen des Brexit im Rahmen der Abgabenordnung

4.1. Britische Limited

Im Bereich des Steuerverfahrensrechts ergeben sich Auswirkungen im Zusammenhang mit einer »Britischen Limited«:

  • Auf die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an eine Limited mit Ort der Geschäftsleitung im Inland (zivilrechtlicher Verwaltungssitz, § 10 AO), also insbesondere auf die Frage, an wen Steuerbescheide ab dem 1.1.2021 zu adressieren und wem gegenüber sie bekanntzugeben sind?

  • Auf Vollstreckungsmöglichkeiten, also in welches Vermögen eine Vollstreckung wegen Steuerrückständen noch möglich ist?

Dazu nimmt das BMF mit Schreiben vom 30.12.2020 (BStBl I 2021, 46) ausführlich Stellung.

4.1.1. Bekanntgabe Steuerverwaltungsakte

Die Rechtsauffassung des BGH zur zivilrechtlichen Behandlung einer Limited mit Geschäftsleitung im Inland (vgl. 3.2) ist auch steuerverfahrensrechtlich zu Grunde zu legen.

4.1.1.1. Mehr-Personen-Limited

Steuerverwaltungsakte, die bereits vor dem zivilrechtlichen Rechtsformwechsel an die Limited gerichtet und ihr zugegangen waren, bleiben unverändert wirksam.

Hat die Limited den Steuertatbestand vor dem Ablauf des Übergangszeitraums verwirklicht, wurde ihr aber der Steuerverwaltungsakt vor dem zivilrechtlichen Rechtsformwechsel nicht mehr bekannt gegeben, ist der Steuerverwaltungsakt an die zivilrechtliche (Nachfolge-)PersGes zu richten. Sollte jedoch ein Steuerverwaltungsakt dennoch an die »Limited« ohne Hinweis auf den Rechtsformwechsel gerichtet sein, ist dieser Verwaltungsakt gleichwohl wirksam, solange die Nachfolgegesellschaft nach außen unverändert unter dem Namen »Limited« auftritt.

Bei Steuerverwaltungsakten, die an die zivilrechtliche (Nachfolge-)PersGes für nach Ablauf des Übergangszeitraums verwirklichte Steuertatbestände gerichtet werden, ist die (Nachfolge-)PersGes durch Angabe des geschäftsüblichen Namens, unter dem er nach dem Ablauf des Übergangszeitraums am Rechtsverkehr teilnimmt, ausreichend gekennzeichnet. Tritt die zivilrechtliche (Nachfolge-)PersGes im Rechtsverkehr aber weiterhin unter der »Firma« der Limited auf, ist sie im Anschriftenfeld mit diesem Namen und dem Zusatz »Nachfolgepersonengesellschaft« zu bezeichnen.

4.1.1.2. Ein-Personen-Limited

Steuerverwaltungsakte, die bereits vor Eintritt der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge an die Limited gerichtet und ihr zugegangen sind, wirken auch gegen den Gesamtrechtsnachfolger. Die Regelung in § 166 AO, wonach unanfechtbare Steuerfestsetzungen auch gegenüber einem Gesamtrechtsnachfolger gelten, bedeutet nicht, dass gegenüber einem Gesamtrechtsnachfolger die Bekanntgabe zu wiederholen ist oder eine neue Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginnt.

Hat die Ein-Personen-Limited zwar den Steuertatbestand vor dem Ablauf des Übergangszeitraums verwirklicht, wurde ihr aber der Steuerverwaltungsakt vor Eintritt der Rechtsnachfolge nicht mehr bekannt gegeben, so ist der Steuerverwaltungsakt an den Gesamtrechtsnachfolger zu richten.

4.1.2. Vollstreckung gegen die Limited

4.1.2.1. Mehr-Personen-Limited

Bei einer Mehr-Personen-Limited ist zivilrechtlich von einem identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform (also keine Gesamtrechtsnachfolge) auszugehen, sodass eine Vollstreckung unmittelbar und uneingeschränkt gegen die (Nachfolge-)PersGes möglich ist.

4.1.2.2. Ein-Personen-Limited

Bei dem zivilrechtlichen Vermögensübergang einer Ein-Personen-Limited ist von einer Gesamtrechtsnachfolge auszugehen. Die Aktiva und Passiva der Limited sind mit Ablauf des Übergangszeitraums zivilrechtlich dem Alleingesellschafter als Rechtsnachfolger zuzuordnen. Bei der Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger als Vollstreckungsschuldner sind die Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung gemäß § 254 AO zu beachten.

Bereits durchgeführte Vollstreckungshandlungen – vor dem Ablauf des Übergangszeitraums auf Grundlage eines wirksamen Leistungsgebotes gegenüber der Limited – werden durch die Gesamtrechtsnachfolge nicht tangiert.

Werden nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge Vollstreckungsmaßnahmen mit belastender Wirkung durchgeführt, bedarf es gem. § 254 Abs. 1 Satz 3 AO eines Leistungsgebotes gegenüber dem Rechtsnachfolger der Limited.

4.2. Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO

Das BZSt weist im Zusammenhang mit dem Brexit auf die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO hin (Meldung vom 24.3.2021).

Nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO haben inländische Stpfl. ab dem 1.1.2021 dem zuständigen FA die Tatsache mitzuteilen, dass der inländische Stpfl. allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann, sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Drittstaat-Gesellschaft.

Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft im VK, der vor dem 1.1.2021 bestand und der am 1.1.2021 fortbesteht, ist dem zuständigen FAt aufgrund des Brexit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO ebenfalls mitzuteilen.

5. Folgen des Brexit im Rahmen des Außensteuerrechts

Besteuerung des Vermögenszuwachses

§ 6 AStG

Eine zinslose und ohne Sicherheitsleistung zu gewährende Stundung kommt nur in EU-/EWR-Fällen in Betracht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG). Ein Wegzug nach UK löst künftig eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven einer wesentlichen Beteiligung aus.

Einkünfte von Zwischengesellschaften

§ 8 AStG

Britische Gesellschaften gelten aufgrund einer Niedrigbesteuerung in UK als Zwischengesellschaft. Da nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AStG ein Aktivitätsnachweis nur für EU-/EWR-Gesellschaften zulässig ist, besteht nach Ablauf der Übergangsphase zumindest das Risiko einer Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG.

6. Folgen des Brexit im Rahmen der Einkommensteuer

Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten

§ 2a Abs. 1 und 2 EStG

Da das UK nunmehr zum Drittland gehört, ist die Vorschrift nunmehr anwendbar.

Bildung eines Ausgleichs-postens bei Entnahme

§ 4g EStG

Für den Gewinn aus der Überführung eines bislang einer inländischen Betriebsstätte zugeordneten Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte ist, mangels EU-Betriebsstätte, ein entstrickungsbedingter Ausgleichsposten nicht mehr möglich.

Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

§ 6b EStG

Der Veräußerungsgewinn eines Anlageguts kann bei einer Reinvestition in ein UK-Betriebsvermögen nicht mehr über fünf Jahre verteilt werden (§ 6b Abs. 2a Satz 1 EStG).

Bemessung der KapEst bei bestimmten Gesellschaften

§ 43b EStG

Grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen an eine UK-Muttergesellschaft fallen nicht mehr unter die Quellensteuersuspendierung.

Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitglied-staaten der EU

§ 50g EStG

Zins- und Lizenzzahlungen an ein britisches Unternehmen werden nach dem Brexit nicht mehr von § 50g EStG erfasst.

7. Folgen des Brexit im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Mit Ablauf des durch das Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (UK) seit dem 31.1.2020 nicht mehr Mitgliedstaat der EU und ab dem 1.1.2021 auch nicht mehr wie ein solcher zu behandeln. Das ErbStG ist nach § 37 Abs. 17 ErbStG in Fällen mit Zeitpunkt der Steuerentstehung vor dem 1.1.2021 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich weiterhin als Mitgliedstaat der EU gilt.

Für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 31.12.2020 sind die für Drittstaaten geltenden Regelungen anzuwenden.

Durch die gleich lautenden Ländererlasse vom 13.12.2021 (BStBl I 2022, 38) hat sich die Finanzverwaltung ausführlich zur Anwendung von Vorschriften des ErbStG nach dem Austritt des UK aus der EU geäußert.

Dies hat insbes. Auswirkungen auf:

Kulturgüter

§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG

Die Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG kommen für Kulturgüter in Betracht, die sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR befinden und für mindestens zehn Jahre dort verbleiben (R E 13.2 Abs. 1 Satz 1 ErbStR).

  1. Für Erwerbe mit einer Steuerentstehung vor dem 1.1.2021 gilt:

  2. Für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 31.12.2020 gilt:

Familienheim

§ 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG

  1. Für Erwerbe mit einer Steuerentstehung vor dem 1.1.2021 gilt:

  2. Für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 31.12.2020 gilt:

Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an KapGes

§ 13a ErbStG

Durch die Einfügung des § 37 Abs. 17 ErbStG durch das Brexit-StBG bewirkt der Brexit keinen Lohnsummenverstoß i.S.d. § 13a Abs. 3 ErbStG.

Begünstigtes Vermögen

§ 13b ErbStG

Betriebsvermögen und Anteile an KapGes in UK gehören mangels EU-/EWR-Bezug nicht mehr zum begünstigungsfähigen Vermögen.

Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

§ 13d ErbStG

Für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 31.12.2020 gilt:

Der Bewertungsabschlag von 10 % ist mangels EU-/EWR-Bezug für britische Wohnimmobilien nicht mehr möglich.

8. Folgen des Brexit im Rahmen der Grunderwerbsteuer

Gesellschaften in der Rechtsform der britischen Limited mit inländischer Geschäftsleitung wurden auf Grund der Niederlassungsfreiheit in Deutschland als solche zivilrechtlich anerkannt. Dies ändert sich mit dem Austritt des UK aus der EU. Nach der Rechtsprechung des BGH ist davon auszugehen, dass die betreffenden Gesellschaften nach dem Austritt nach einer der in der BRD zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt werden, d.h. als OHG, GbR oder – wenn die Gesellschaften nur einen Gesellschafter haben – als Einzelkaufmann oder Privatperson (vgl. 3.2).

Besondere Ausnahmen von der Besteuerung

§ 4 Nr. 6 GrEStG

Sofern an einer Limited mit inländischer Geschäftsleitung nur ein Gesellschafter beteiligt ist, gibt es verschiedene Fallkonstellationen, in denen allein durch den Austritt ein grunderwerbsteuerrechtlicher Tatbestand ausgelöst wird. Durch die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 6 GrEStG wird sichergestellt, dass es nicht allein durch den Austritt des UK aus der EU zu einer Belastung mit Grunderwerbsteuer kommt.

Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern

§ 6a GrEStG

Wenn an einer Limited mit inländischer Geschäftsleitung, der vor dem Austritt eine Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG gewährt wurde, nur ein Gesellschafter beteiligt ist, tritt durch den Austritt der Alleingesellschafter an die Stelle der Limited. Der grunderwerbsteuerrechtliche Verbund i.S.d. § 6a GrEStG endet dadurch, unabhängig davon, ob die Limited herrschendes Unternehmen oder abhängige Gesellschaft war. Die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG wäre demnach zu versagen.

Durch § 6a Satz 5 GrEStG wird erreicht, dass die Steuervergünstigung nicht allein dadurch entfällt, dass das UK aus der EU austritt.

9. Folgen des Brexit im Rahmen der Körperschaftsteuer

Andere KapGes als Organgesellschaft

§ 17 KStG

Eine körperschaftsteuerliche Organschaft kann nach §§ 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 17 Abs. 1 Satz 1 KStG zugleich mit einer EU-/EWR-KapGes mit Geschäftsleitung im Inland begründet werden.

Eine bisher in einen deutschen Organkreis einbezogene britische Limited mit deutschem Verwaltungssitz ist keine taugliche Organgesellschaft mehr.

10. Folgen des Brexit im Rahmen der Umsatzsteuer

10.1. BMF vom 10.12.2020

10.1.1. Allgemeines

Mit Schreiben vom 10.12.2020 (BStBl I 2020, 1370) hat das BMF ausführlich zu ausgewählten Konsequenzen des Austritts des UK aus der EU Stellung genommen:

  • Umsatzsteuerrechtlicher Status von Großbritannien und Nordirland

  • Behandlung von Lieferungen vor dem 1.1.2021, bei denen der gelieferte Gegenstand nach dem 31.12.2020 nach Großbritannien oder von dort in das Inland gelangt

  • Behandlung von Dauerleistungen, deren Erbringung vor dem 1.1.2021 beginnt und nach dem 31.12.2020 endet

  • Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop) für bestimmte Dienstleistungen

  • Vorsteuer-Vergütungsverfahren

  • Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG

  • Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet

  • Bearbeitung von Amtshilfeersuchen

Die damit verbundenen Änderungen des UStAE werden durch ein eigenes BMF-Schreiben bekannt gemacht.

10.1.2. Umsatzsteuerrechtlicher Status von Großbritannien und Nordirland

Das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, ist für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31.12.2020 grds. als Drittlandsgebiet i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG anzusehen. Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das im »Protokoll zu Irland/Nordirland« zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde.

Im Ergebnis ist bei der Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs mit dem Vereinigten Königreich zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden. Während Großbritannien auch insoweit als Drittlandsgebiet zu behandeln ist, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31.12.2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Innerhalb des Vereinigten Königreichs sind dessen Behörden für die Anwendung und Durchführung der für Nordirland weiter geltenden Vorschriften des Mehrwertsteuerrechts der Union zuständig. Für nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern findet das Präfix »XI« Anwendung. Entsprechende Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gelten als von einem anderen Mitgliedstaat erteilt.

Zusammengefasst unterliegen nach dem 31.12.2020 ausgeführte Umsätze vorbehaltlich etwaiger Übergangsregelungen

  1. im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien (GB) sowie im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland (NI) den für das Drittlandsgebiet bzw.

  2. im Warenverkehr mit Nordirland (NI) den für den innergemeinschaftlichen Handel

geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer.

10.1.3. BMF vom 21.10.2021

Am 24.12.2020 wurde ein Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und EURATOM einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossen.

Das BMF-Schreiben vom 10.12.2020 (BStBl I 2020, 1370) enthielt Ausführungen zu den Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs. Die dort in den Rz. 26 bis 28 getroffenen Regelungen zur Bearbeitung von Amtshilfeersuchen wurden im Lichte des Abkommens EU/VK aufgehoben. Stattdessen gilt seit dem 1.1.2021 für die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das BMF-Schreiben vom 21.10.2021 (BStBl I 2021, 2136).

10.1.4. BMF vom 31.12.2020

Das BMF-Schreiben vom 31.12.2020 (BStBl I 2021, 46) regelt u.a., dass die Niederlassungsfreiheit für britische private company limited by shares (Limited, Ltd.) mit Ablauf des Jahres 2020 – dem Ende des Übergangszeitraums für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU – ausgelaufen ist und welche zivilrechtlichen Folgen dies für die Zukunft hat.

10.2. Rechtsfolgen für bestimmte Vorschriften

Steuerbare Umsätze

§ 1 UStG

  • GB gehört nicht mehr zum übrigen Gemeinschaftsgebiert i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG, sondern ist dem Drittlandsgebiet i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG zuzurechnen. Für NI gilt dies nur bzgl. sonstiger Leistungen.

  • Demnach sind Einfuhren i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG nur aus GB möglich.

Innergemeinschaftlicher Erwerb

§ 1a UStG

Da GB nunmehr zum Drittland gehört, findet ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht mehr statt. Es müssen die Regelungen für eine Einfuhr herangezogen werden.

Lieferung, sonstige Leistung

§ 3 UStG

  • Da GB nunmehr zum Drittland gehört, ist ein innergemeinschaftliches Verbringen als fingierte Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1a UStG nicht mehr möglich.

  • Die Ortsverlagerung nach § 3 Abs. 8 UStG ist bei Erfüllen der jeweiligen Voraussetzungen anwendbar.

Ort der sonstigen

Leistung

§ 3a UStG

Die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 4 UStG ist bei Erfüllen der jeweiligen Voraussetzungen anwendbar, insbes. dann, wenn eine Privatperson als Leistungsempfänger ihren Wohnsitz in UK oder NI hat.

Ort der Lieferung in besonderen Fällen

§ 3c UStG

  • Da GB nunmehr zum Drittland gehört, ist eine Ortsverlagerung i.S.d. § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG a.F. nicht mehr möglich.

  • Durch das Jahressteuergesetz 2020 (»JStG 2020«, BGBl 2020 I, 3096) wurde § 3c UStG neu gestaltet und betrifft Fälle nunmehr des sog. Fernverkaufs.

§ 3c Abs. 2 UStG n.F. verlagert den Ort der Lieferung beim »Einfuhr«-Fernverkauf eines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands an den Erwerber endet, eingeführt wird, an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.

§ 3c Abs. 3 UStG n.F. verlagert den Ort der Lieferung beim Fernverkauf eines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet in den Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung der Gegenstände an den Erwerber endet, eingeführt wird, in diesen Mitgliedstaat, sofern die Steuer auf diesen Gegenstand gem. dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG zu erklären ist.

Beide Vorschriften können demnach auch GB betreffen.

Ausfuhrlieferung

§ 6 UStG

Da GB nunmehr zum Drittland gehört, kann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung in Betracht kommen.

Zu Fragen im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr hat das BMF mit Schreiben vom 15.3.2022 (BStBl I 2022, 352) Stellung genommen und den UStAE in Abschn. 6.11 entsprechend angepasst.

Innergemeinschaftliche Lieferung

§ 6a UStG

Da GB nunmehr zum Drittland gehört, ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht mehr möglich.

Leistungsempfänger als Steuerschuldner

§ 13b UStG

Da GB nunmehr zum Drittland gehört, ist § 13b Abs. 1 UStG nicht mehr anwendbar.

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

§ 25b UStG

Da GB nunmehr zum Drittland gehört, ist § 25b UStG nicht mehr anwendbar.

11. Folgen des Brexit im Rahmen des Umwandlungssteuerrechts

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 UmwStG

  • Verschmelzungen, Spaltungen von Körperschaften oder Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine PersGes bei UK-Beteiligung, werden grds. nicht mehr vom UmwStG erfasst (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwStG).

  • Durch § 1 Abs. 2 Satz 3 UmwStG wird sichergestellt, dass eine übertragende Gesellschaft, die von der Übergangsregelung in § 122m UmwG Gebrauch macht, in den persönlichen Anwendungsbereich des UmwStG fällt, obwohl sich der Sitz der Gesellschaft nach dem Austritt des UK außerhalb der EU und des EWR befindet.

12. Literaturhinweise

Jordan, Die künftigen Folgen des BREXIT im deutschen Steuerrecht – Ein kurzgefasster Überblick, NWB 49/2020, 3618.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

Online Steuererklärung
einfach. sicher. ohne Download.
Jetzt testen!
Steuern sparen

Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.

Zum Newsletter anmelden

Online Steuererklärung

einfach. sicher. ohne Download.
Jetzt testen!
Steuern sparen

Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.

Zum Newsletter anmelden
smartsteuer GmbH hat 4,43 von 5 Sternen 607 Bewertungen auf ProvenExpert.com