Drittes Bürokratieentlastungsgesetz

Stand: 2. Mai 2024

1. Allgemeines

Bürokratieabbau war ein Schlüsselthema für die Bundesregierung. Ziel dabei war, Verfahren zu vereinfachen und den bürokratischen Aufwand für Unternehmen, aber auch Bürger und Verwaltungen, weiter zu verringern. Deshalb wurden folgende drei Gesetze zur Entlastung insbes. der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie verabschiedet:

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  • Erstes Bürokratieentlastungsgesetz vom 28.7.2015, BGBl I 2015, 1400,

  • Zweites Bürokratieentlastungsgesetz vom 30.6.2017, BGBl I 2017, 2143,

  • Drittes Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019, BGBl I 2019, 1746.

Durch das dritte Bürokratieentlastungsgesetz wurden in verschiedenen steuerlichen Bereichen Erleichterungen geschaffen; so z.B. in der AO, im Einkommensteuerrecht und auch im Umsatzsteuerrecht.

Hinweis:

Die Bundesregierung hat am 30.8.2023 die vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorgelegten Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zum Abbau von bürokratischen Hürden geleistet und ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. U.a. ist vorgesehen, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre zu verkürzen. Mittlerweile hat das BMJ den Referentenentwurf für ein »Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie« veröffentlicht (Stand: 11.1.2024).

2. Die (wichtigsten) Änderungen im Steuerrecht

2.1. Abgabenordnung

AO

Änderung

Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

§ 138 Abs. 1b

Stpfl. haben gegenüber der Gemeinde die Eröffnung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft, eines gewerblichen Betriebes oder einer Betriebstätte mitzuteilen, in der sich der Betrieb oder die Betriebstätte befindet (§ 138 Abs. 1 Satz 1 AO). Diese unterrichtet das FA unverzüglich über den Inhalt der Mitteilung.

Nach § 138 Abs. 1b Satz 1 AO n.F. haben Stpfl., sofern sie nach § 138 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AO verpflichtet sind, der Gemeinde die Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit mitzuteilen, dem für die Betriebssteuern zuständigen örtlich zuständigen FA weitere Auskünfte über die für ihre Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse zu erteilen. Einer gesonderten Aufforderung des FA bedarf es künftig nicht mehr.

Die Auskünfte sind grds. nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das örtlich zuständige FA zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b Satz 2 AO). Eine Härtefallregelung ist möglich (§ 138 Abs. 1b Satz 3 AO). In diesem Fall ist ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden.

Die Neuregelung tritt am 1.1.2020 in Kraft (Art. 16 Abs. 1 i.d.F. Drittes Bürokratieentlastungsgesetz).

Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

§ 147 Abs. 6

Aufgrund der voranschreitenden Technisierung und technologischen Weiterentwicklung werden ständig neue Produktivsysteme für die Datenverarbeitung für Zwecke der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten entwickelt. Damit diese je nach Unternehmenssituation optimal genutzt werden können und eine Entscheidung des Unternehmens, welches System eingesetzt wird, nicht von außerunternehmerischen Umständen maßgeblich beeinflusst wird, soll durch eine Ergänzung des § 147 Abs. 6 AO der Wechsel eines Datenverarbeitungssystems und damit die Nutzung neuer Systeme vereinfacht werden. Dies wird dadurch ermöglicht, dass nach einem Systemwechsel aus dem Produktivsystem nach Ablauf von fünf Jahren die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen nur noch auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger vorgehalten werden müssen. Dies gilt auch für die Auslagerung der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem. Wann eine Auslagerung der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem erfolgt, unterliegt der Entscheidung des Unternehmens. Sofern jedoch vor Ablauf des fünften Kj. mit einer Außenprüfung begonnen wurde und diese noch nicht abgeschlossen ist, ist eine Verlagerung der Daten auf einen Datenträger erst nach Abschluss der Außenprüfung möglich.

Die Neuregelung tritt am 1.1.2020 in Kraft (Art. 16 Abs. 1 i.d.F. Drittes Bürokratieentlastungsgesetz).

2.2. Einkommensteuer

EStG

Änderung

Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers zur Förderung der Gesundheit

§ 3 Nr. 34

Durch diese Steuerbefreiung hat der ArbG die Möglichkeit, dauerhaft einen Beitrag zu leisten, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit seiner Beschäftigten durch zielgerichtete betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter zu erhalten. Durch die Bezugnahme der Steuerbefreiung auf Leistungen, die den Anforderungen der Vorschriften des SGB V entsprechen, sind die qualitativen Anforderungen an die der begünstigten Leistungen zusätzlich gesichert. Um den ArbG künftig den Spielraum zu erweitern, seinen ArbN spezielle Gesundheitsleistungen anbieten oder entsprechende Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen leisten zu können, wird der Freibetrag von derzeit 500 € auf 600 € je ArbN im Kj. angehoben.

Die Neuregelung tritt am 1.1.2020 in Kraft (Art. 16 Abs. 1 i.d.F. Drittes Bürokratieentlastungsgesetz).

BMF vom 20.4.2021

Das BMF-Schreiben vom 20.4.2021 (BStBl I 2021, 700) nimmt ausführlich Stellung zu § 3 Nr. 34 EStG. Es werden insbes. die folgenden Punkte näher erläutert:

  • Gesetzliche Grundlagen

    • Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG.

    • Verweis in § 3 Nr. 34 EStG auf die Vorschriften der §§ 20, 20b SGB V.

  • Nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfreie Leistungen des ArbG

    • Individuelle verhaltensbezogene Prävention (zertifizierte Präventionskurse der Krankenkassen und auf Veranlassung des ArbG).

    • Nicht zertifizierte Präventionskurse des ArbG.

  • Bewertung der Leistungen und Zufluss.

  • Leistungen, die nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sind.

  • Im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegende Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung.

  • Unterstützungsmöglichkeiten durch Krankenkassen.

Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

  • Anhebung der Lohngrenze,

    § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns ist bei kurzfristig beschäftigten ArbN derzeit nur zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 72 € nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag soll auf 120 € angehoben werden.

Die durchschnittliche Tageslohngrenze von 72 € orientierte sich am bisherigen gesetzlichen Mindestlohn (bis 31.12.2018 = 8,84 €/Arbeitsstunde) und einem achtstündigen Arbeitstag. Der Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2019 9,19 €/Arbeitsstunde. Daher ist eine Erhöhung der durchschnittlichen Tageslohngrenze erforderlich. Nach dem Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Um die durchschnittliche Tageslohngrenze bei steigendem Mindestlohn nicht regelmäßig anpassen zu müssen, wird sie nun in einem größeren Schritt erhöht. Dabei wird auch berücksichtigt, dass für verschiedene Branchen höhere Mindestlöhne als der gesetzliche Mindestlohn gelten. Die erhöhte Tageslohngrenze ermöglicht, auch über dem Mindestlohn liegende Stundenlöhne für qualifizierte Tätigkeiten in die Lohnsteuerpauschalierung einzubeziehen. Die Änderung gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2020 (§ 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG.

  • Anhebung des durchschnittlichen Stundenlohns,

    § 40a Abs. 4 Nr. 1

Die Erhöhung des pauschalierungsfähigen durchschnittlichen Stundenlohns von 12 € auf 15 € folgt der Anhebung der Tageslohngrenze in § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. Dadurch können auch anspruchsvollere kurzfristige Tätigkeiten in die Lohnsteuerpauschalierung einbezogen werden.

Geltung ab 2020

Die Neuregelung tritt am 1.1.2020 in Kraft (Art. 16 Abs. 1 i.d.F. Drittes Bürokratieentlastungsgesetz).

  • Pauschalierung bei beschränkt steuerpflichtigen ArbN,

    § 40a Abs. 7 »neu«

Die Neuregelung soll die Lohnsteuererhebung bei beschränkt stpfl. ArbN vereinfachen, ohne das Lohnsteueraufkommen zu schmälern. Angesprochen sind insbes. große ArbG, wie Banken und Versicherungsunternehmen, die im Ausland an Stelle von Tochterunternehmen regelmäßig Betriebsstätten als ausländische Niederlassungen unterhalten und deshalb zivilrechtlicher ArbG der in den ausländischen Betriebsstätten angestellten Mitarbeiter sind. In den vorgenannten Branchen reisen die im Ausland angestellten Mitarbeiter regelmäßig beruflich in das Inland. Diese Inlandsarbeitstage werden nicht nur im Stammhaus abgeleistet, sondern im gesamten Bundesgebiet wie z.B. bei Kunden und beruflichen Veranstaltungen. In diesen Fällen ist das inländische Stammhaus als ArbG verpflichtet, Lohnsteuer abzuführen. Weil die Inlandsreisenden in Deutschland regelmäßig beschränkt stpfl. sind, erfolgt die Lohnsteuererhebung aufgrund einer Papierbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts, in der regelmäßig die Steuerklasse I ausgewiesen wird. Dies führt zu vermeidbarem Bürokratieaufwand, wenn in einer großen Vielzahl die beruflichen Inlandsreisetage der beschränkt stpfl. Mitarbeiter zu erfassen sind. Bei einem Institut sind dies beispielsweise ca. 2 700 reisende Mitarbeiter aus dem Ausland (aus ca. 45 Staaten), die verteilt über das Kj. an unterschiedlich vielen Tagen im Inland tätig sind.

Die Pauschalierung wird auf kurzfristige Tätigkeiten im Inland begrenzt. Längerfristige Inlandstätigkeiten beschränkt stpfl. ArbN unterliegen der Regelbesteuerung.

Für einen Großteil der in Deutschland tätigen ausländischen Mitarbeiter übernimmt der ArbG in Deutschland die zu erhebende deutsche Lohnsteuer und aus arbeitsrechtlichen Gründen sowie Rentabilitätsgründen weitere Aufwendungen für den beschränkt stpfl. ArbN. Diese Lohnteile unterliegen ebenso der Lohnsteuererhebung. Aus der Übernahme der Lohnsteuer durch den ArbG ergeben sich vermeidbare Folge- und Abgrenzungsfragen, wie z.B., ob der ArbN die inländischen Einkünfte im Ausland zu erklären und ggf. erneut zu versteuern hat. Die nun als Wahlmöglichkeit vorgesehene Lohnsteuerpauschalierung erleichtert die Lohnsteuerübernahme durch den ArbG und vermeidet steuerliche Abgrenzungsfragen. Eine Nachweispflicht zur Aufzeichnung der pauschal besteuerten Bezüge und der darauf entfallenden Lohnsteuer im Lohnkonto besteht bereits in § 4 Abs. 2 Nr. 8 LStDV.

Geltung ab 2020

Die Änderung gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2020 (§ 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG).

Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

Anhebung der Pauschalierungsgrenze für Unfallversicherungen,

§ 40b Abs. 3

Der ArbG konnte bisher die Beiträge für eine Arbeitnehmer-Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 € im Kj. nicht überstieg.

Beitragsleistungen sind dann als Arbeitslohn zu qualifizieren, wenn der ArbN den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann. Für diese Fälle wird in der Praxis der Grenzbetrag von 62 € mittlerweile als zu niedrig angesehen, um ein adäquates Absicherungsniveaus sicherzustellen. Viele ArbG scheuen gleichwohl den bürokratischen Aufwand, der mit einer Erhöhung des Absicherungsniveaus (und somit der Prämie) und dem Übergang zur Individualversteuerung verbunden ist.

Um diese bürokratischen Hemmnisse abzubauen, wird nunmehr der Grenzbetrag auf 100 € angehoben.

Wird bei einer Gruppenunfallversicherung der Durchschnittsbetrag von 100 € überschritten, ist der gesamte Betrag bei den versicherten ArbN dem individuellen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Es bleibt damit bei einem Grenzbetrag. Ein Höchstbetrag würde bei übersteigenden Beiträgen eine aufwändige Aufteilung des Versicherungsbeitrags (teilweise Pauschalbesteuerung und teilweise individuelle Besteuerung) erforderlich machen.

Die Neuregelung tritt am 1.1.2020 in Kraft (Art. 16 Abs. 1 i.d.F. Drittes Bürokratieentlastungsgesetz).

2.3. Umsatzsteuer

UStG

Änderung

Voranmeldungen in Neugründungsfällen

§ 18 Abs. 2 Satz 4 ff.

§ 18 UStG regelt das Besteuerungsverfahren, insbes. ob und wann ein Unternehmer Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben hat.

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG ist der Zeitraum für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kj. mehr als 7 500 €, ist der Unternehmer verpflichtet, monatlich Voranmeldungen abzugeben.

Für Existenzgründer besteht in § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG eine besondere Regelung. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf (Beginn des Unternehmens), ist im laufenden und folgenden Kj. Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Dies führt zu zusätzlichen Bürokratielasten von Existenzgründern. Statt vier vierteljährlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen pro Jahr müssen bis zu zwölf Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Jahr abgegeben werden, also bis zu vierundzwanzig Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Jahr der Gründung und im Folgejahr.

Als eine Maßnahme zum Abbau von Bürokratie werden daher Unternehmen im Jahr der Gründung und im Folgejahr von der monatlichen Voranmeldung befreit (§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG). Mit der (befristeten) Aussetzung der Anwendung der Regelung von 2021 bis 2026 sollen Unternehmer in Neugründungsfällen von Bürokratie entlastet werden. Die Finanzverwaltung hat effektive Instrumente zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Aufdeckung von Steuerstraftaten, sodass Betrugsfälle im Zusammenhang mit Neugründungen ggf. auch durch andere Kontrollmechanismen durch die Verwaltung aufgedeckt werden können.

Die Neuregelung tritt am 1.1.2021 in Kraft (Art. 16 Abs. 2 i.d.F. Drittes Bürokratieentlastungsgesetz).

BMF vom 16.12.2020

Das BMF hat mit Schreiben vom 16.12.2020 (BStBl I 2020, 1379) zur Aussetzung der Pflicht zur monatlichen Übermittlung von Voranmeldungen in Neugründungsfällen Stellung genommen und den UStAE insbes. um einen neuen Abschn. 18.7. Abs. 5 ergänzt. Die Regelungen des Schreibens sind auf Besteuerungs- und Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2027 enden.

Erhöhung der Kleinunternehmergrenze

§ 19 Abs. 1 Satz 1

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die USt für Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kj. die Grenze von (bis 2019) 17 500 € und (ab 2020) 22 000 € nicht überstiegen hat und 50 000 € im laufenden Kj. voraussichtlich nicht übersteigen wird; sog. Kleinunternehmer. Die Kleinunternehmerregelung stellt eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Ausnahmeregelung dar. Durch diese Sonderregelung soll Schwierigkeiten Rechnung getragen werden, die eine normale Besteuerung (z.B. Berechnung der Umsatzsteuer) von Kleinunternehmern mit Blick auf deren Tätigkeit oder Struktur nach sich ziehen würde.

Die Regelung basiert auf einer den Mitgliedstaaten eingeräumten Option des Rechts der Europäischen Union und stützt sich auf die Art. 281 ff. MwStSystRL. Der nationale Gesetzgeber hat nach den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union (Art. 286 MwStSystRL) die Möglichkeit, die Kleinunternehmergrenze in regelmäßigen Abständen entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung anzuheben. Eine Anpassung auf die bislang gültige Grenze von 17 500 € wurde zuletzt mit Wirkung vom 1.1.2003 vorgenommen. Die Anhebung auf 22 000 € berücksichtigt die seit der letzten Anpassung erfolgte allgemeine Preisentwicklung.

Die Neuregelung tritt am 1.1.2020 in Kraft (Art. 16 Abs. 1 i.d.F. Drittes Bürokratieentlastungsgesetz).

3. Die (wichtigsten) Änderungen in anderen Rechtsgebieten

Bundesmeldegesetz

Änderung

Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten

§ 29 Abs. 5 und 6 »neu«

Als Maßnahme zum Bürokratieabbau wird die Möglichkeit geschaffen, die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten medienbruchfrei und komplett elektronisch erfüllen zu können. Aktuell müssen die Leiter eines Beherbergungsbetriebs darauf hinwirken, dass ihre Gäste papierhafte Meldescheine ausfüllen und unterschreiben. Die Meldescheine sind für ein Jahr aufzubewahren und danach zu vernichten. Geschätzt fallen im Jahr rund 150 Millionen Meldescheine an, was erhebliche Kosten bei der Hotellerie verursacht. Diese Kosten können durch eine Digitalisierung des Verfahrens deutlich reduziert werden.

Optional wird daher ein digitales elektronisches Meldeverfahren eingeführt, bei dem die eigenhändige Unterschrift durch andere, sichere Verfahren ersetzt wird – i.V.m. den Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie zur »Starken Kundenauthentifizierung« oder den elektronischen Funktionen des Personalausweises. Damit wird auch das Meldeerfordernis im Beherbergungsgewerbe für digitale Lösungen geöffnet – bei gleichzeitigem Erhalt des bestehenden papierhaften Verfahrens.

Steuerberatungsgesetz

Änderung

Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen/Lohnsteuerhilfevereine

§ 4 Nr. 11

Nach § 3 Nr. 26b EStG sind Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB (ehrenamtlicher Betreuer) steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag i.H.v. 2 400 € im Jahr nicht überschreiten.

Lohnsteuerhilfevereine sind gegenüber ihren Mitgliedern, die auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 EStG erzielen, nur zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn die zugrundeliegenden Einnahmen nach § 3 Nr. 12, Nr. 26 und Nr. 26a EStG in voller Höhe steuerfrei sind. Da die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG nicht in § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG aufgenommen wurde, ist nach geltender Rechtslage die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfe in Steuersachen in diesen Fällen zu verneinen. Deshalb wird § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG um § 3 Nr. 26b EStG ergänzt. Damit können Lohnsteuerhilfevereine Hilfe in Steuersachen leisten, wenn ArbN auch ehrenamtliche Betreuungen durchführen.

Die Grenzbeträge nach § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c Satz 1 StBerG betrugen 13 000 € und im Fall der Zusammenveranlagung 26 000 €. Es erfolgt eine Erhöhung der Grenzbeträge auf 18 000 €/36 000 €.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 36

Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt grds. voraus, dass der Bewerber ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und danach praktisch tätig gewesen ist. Ein Bewerber kann zur Steuerberaterprüfung auch unter anderen Voraussetzungen zugelassen werden.

Personen, die über eine bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf verfügen oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen, können künftig nach acht Jahren ihrer praktischen Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung als Bewerber zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden. Bei geprüften Bilanzbuchhaltern und Steuerfachwirten, die ihre Prüfung erfolgreich abgelegt haben, wird die erforderliche praktische Tätigkeit für die Zulassung als Bewerber zur Steuerberaterprüfung auf sechs Jahre verkürzt.

Ein Beamter der Finanzverwaltung des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter ist künftig als Bewerber zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, wenn dieser mindestens sechs statt bisher sieben Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig war.

Die verkürzten praktischen Zeiten, die für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erforderlich sind, sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Viertes Buch

Sozialgesetzbuch

Änderung

Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den ArbG

Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (TSVG) wurde zum 1.1.2021 ein einheitliches und verbindliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Ärzte an die Krankenkassen eingeführt und damit die bisherige für die Krankenkasse bestimmte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt. Die hierfür erforderliche Anbindung der Vertragsärzte an die Telematikinfrastruktur wird flächendeckend bis zum 1.1.2021 vollzogen sein.

Die elektronische Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung an den ArbG war nicht Bestandteil der bereits getroffenen Regelungen. ArbN müssen daher ab dem 1.1.2021 weiterhin ihre Krankschreibungen bei ihrem ArbG in Papierform einreichen. Der damit verbundene manuelle Bearbeitungsaufwand war angesichts der fortschreitenden Digitalisierung nicht mehr zeitgemäß.

Daher wird zukünftig ein bereits zwischen Krankenkassen und ArbG bestehendes, bewährtes und leistungsfähiges elektronisches Meldeverfahren dahingehend erweitert, dass die Einreichung des »gelben Zettels oder gelber Schein« durch den ArbN entfallen kann. Künftig rufen die ArbG nach Erhalt der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den ArbN bei den Krankenkassen elektronisch die Daten zu Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung ab. Durch die Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – eAU) werden sowohl die Unternehmen als auch ihre Mitarbeiter erheblich entlastet.

Meldung zum Abruf, § 109 Abs. 1

Nach § 109 Abs. 1 SGB IV werden die Krankenkassen verpflichtet, aus den Daten, die ihnen aus der Übermittlung von den Ärzten in den Fällen einer Arbeitsunfähigkeit vorliegen, eine Meldung zum Abruf für die ArbG zu erzeugen, die diese insbes. über den Beginn und das Ende einer Arbeitsunfähigkeit ihrer ArbN unterrichtet. Das Meldeverfahren dient dazu, die ArbG zeitnah über die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und insbes. einer Folgebescheinigung zu informieren, zum anderen hinsichtlich der Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit einen gleichen Datenbestand zwischen Krankenkassen und ArbG zu sichern.

Die Neuregelung tritt am 1.1.2022 in Kraft (Art. 16 Abs. 4 i.d.F. Drittes Bürokratieentlastungsgesetz).

Praxis:

Gesetzlich Versicherte, die arbeitsunfähig sind, müssen ab Januar 2023 ihre Krankmeldung ihrem ArbG nicht mehr in Papierform vorlegen. Die Unternehmen sind als ArbG verpflichtet, die Bescheinigung selbst bei der Krankenkasse abzurufen. Das digitale Verfahren hat sich bereits etabliert.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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