Festwert
Das Wichtigste in Kürze
- Der Festwert ist ein betriebshilfreiches Instrument. Er soll aufwendige Erfassungsmaßnahmen erübrigen.
- Haben Wirtschaftsgüter einen über Zeiträume gesehen gleichbleibenden Wert, so können diese mit einem Festwert versehen und so in die Bilanz eingetragen werden.
- Einen Festwert kann man bei Roh- Hilfs- und Betriebsstoffen bilden.
- Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
- die Güter müssen kontinuierlich ausgetauscht werden
- die Güter müssen nachrangig vom allgemeinen Geschäftsgut sein
- sie dürfen wenig modifiziert werden (Größe, Wert, Zusammensetzung)
- Ein Festwert bleibt allerdings nur solange ein Festwert, wenn er sich nicht um 10% nach oben oder unten korrigiert. Ist das der Fall, muss der Wert neu ermittelt werden.
Inhaltsverzeichnis
1 Anwendungsbereich und Zweck
Nach § 240 Abs. 3 HGB können WG des beweglichen Sachanlagevermögens (→ Anlagevermögen, → Abnutzbare Wirtschaftsgüter) sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe abweichend vom allgemeinen Grundsatz der Einzelbewertung (→ Bewertung von Wirtschaftsgütern) mit einem Festwert angesetzt werden. Das Festwertverfahren gilt entsprechend dem Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für das Steuerrecht (§ 5 Abs. 1 EStG, R 5.4 Abs. 3 EStR und H 5.4 [Festwert] EStH, BMF vom 8.3.1993, BStBl I 1993, 276; EStH 2024 Anhang 9 II, Voraussetzungen für den Ansatz von Festwerten sowie deren Bemessung). Bei Anwendung dieses Bewertungsvereinfachungsverfahrens sind die Wertansätze aus der Handelsbilanz in die Steuerbilanz zu übernehmen (vgl. BMF vom 12.3.2010, Rn. 7, BStBl I 2010, 239). Ob der steuerliche Ansatz eines Festwertes den entsprechenden Ansatz auch in der Handelsbilanz erfordert, ist nach Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit umstritten. Das Festwertverfahren ist nicht anwendbar bei WG des Vorratsvermögens (→ Vorratsvermögen), die zum Verkauf bestimmt sind (BFH Urteil vom 21.8.2012, X B 5/12, BFH/NV 2013, 35).
Zweck des Festwertverfahrens ist ausschließlich die Vereinfachung der Bestandsaufnahme und damit der Bewertung. Die im Festwert enthaltenen WG des Sachanlagevermögens müssen auch nicht in das Anlageverzeichnis aufgenommen werden (R 5.4 Abs. 1 Satz 3 EStR). Im Festwertverfahren wird für einen bestimmten Bestand an WG eine Festmenge zu Festpreisen bewertet. Sowohl die Menge als auch der Preis werden grds. über mehrere Jahre konstant gehalten. Es wird dabei unterstellt, dass sich die laufenden Zu- und Abgänge in etwa ausgleichen.
2 Voraussetzungen
2.1 Zulässigkeit des Festwertansatzes
Die Bewertung mit einem Festwert setzt sowohl bei WG des Sachanlagevermögens als auch bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen voraus, dass
-
die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden,
-
ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist und
-
ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.
Bei der Beurteilung der Nachrangigkeit ist auf die Bilanzsumme abzustellen (s. a. BMF vom 8.3.1993, BStBl I 1993, 276). Der Gesamtwert der für einen einzelnen Festwert in Betracht kommenden WG ist für das Unternehmen grds. von nachrangiger Bedeutung, wenn er an den dem Bilanzstichtag vorangegangenen fünf Bilanzstichtagen im Durchschnitt 10 % der Bilanzsumme nicht überstiegen hat (s. a. BMF vom 8.3.1993, BStBl I 1993, 276). Eine geringfügige Überschreitung der 10-%-Grenze hindert nicht am Festwertansatz, da diese nicht als starr angesehen werden kann.
2.2 Überprüfung des Festwerts
Handelsrechtlich ist eine Überprüfung des Festwerts durch körperliche Bestandaufnahme alle drei Jahre vorgeschrieben (§ 240 Abs. 3 Satz 2 HGB). Das Steuerrecht sieht für Sachanlagevermögen allerdings weitere Erleichterungen vor (s. u.).
2.3 Unzulässigkeit eines Festwerts
Unzulässig ist die Bildung eines Festwerts bei Handelswaren, Halbfertig- und Fertigerzeugnissen, immateriellen WG und Beteiligungen, bei unbeweglichen WG, bei geringwertigen sowie kurzlebigen WG.
3 Wirtschaftsgüter für die Festwertbildung
3.1 Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Für unbewegliche WG des Anlagevermögens (→ Bewertung von Wirtschaftsgütern) wird ein Festwert regelmäßig nicht in Betracht kommen, weil zum einen die Voraussetzung des regelmäßigen Ersatzes nicht erfüllt sein wird und zum anderen das unbewegliche Wirtschaftsgut (Grundstück oder Gebäude) für den Stpfl. grds. nicht von nachrangiger Bedeutung ist.
Für bewegliche WG des Anlagevermögens (→ Bewertung von Wirtschaftsgütern) hat die Festbewertung in der Praxis Bedeutung erlangt.
Soweit für bewegliche, selbstständig nutzungsfähige WG des Anlagevermögens die GWG-Regelung bzw. die Sammelpostenregelung des § 6 Abs. 2 bzw. Abs. 2a EStG anzuwenden ist, kann kein Festwert gebildet werden. Dies gilt entsprechend für WG, deren Nutzungsdauer nicht über einen Bilanzstichtag hinausreicht (kurzlebige WG; s. BFH Urteil vom 26.8.1993, IV R 127/91, BStBl II 1994, 232) oder Computerhardware, für die eine Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen wird (BMF Schreiben vom 22.2.2022, BStBl I 2022, 187). Ansonsten kommt die Festbewertung bei den WG des beweglichen Anlagevermögens in Betracht, die in größerer Zahl vorhanden sind und die in einem betrieblichen Funktionszusammenhang stehen. Die in einem Festwert enthaltenen WG müssen hierbei nicht identisch sein, sondern es können auch gleichartige WG zusammengefasst werden. So wird das Festwertverfahren typischerweise z. B. für
-
Bestecke, Geschirr und Wäsche im Hotel- und Gaststättenbereich,
-
Gerüstteile bei Maler- oder Dachdeckerbetrieben (nicht bei Gerüstbauern, da in deren Bilanz diese WG nicht nachrangig sind),
-
Schalungsteile bei Bauunternehmen
-
Flaschen und Kästen im Getränkegewerbe,
-
Kleingeräte verschiedener Art,
-
Formen, Walzen, Modelle,
-
Werkzeugbestände des Anlagevermögens
usw. angewandt. Sind die WG zu verschiedenartig, um zusammengefasst zu werden, kommen auch mehrere Festwerte in Betracht.
WG des Anlagevermögens, deren Nutzungsdauer zwölf Monate nicht übersteigt (kurzlebige WG), sind bei der Festbewertung nicht zu berücksichtigen (H 5.4 [Festwert] EStH).
3.1.1 Bildung des Festwerts beim Sachanlagevermögen
Ein Festwert kann erstmals gebildet werden, wenn ein jährlich annähernd gleich bleibender Bestand vorhanden ist. Es ist für die Bildung des Festwertes zu berücksichtigen, dass sich zukünftige Zugänge sowie laufende AfA und Abgänge in etwa ausgleichen müssen. Der Festwert soll dem buchmäßigen Bilanzwert entsprechen, der sich ergeben würde, wenn die im Festwert zusammengefassten WG laufend aktiviert und ganz normal über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben würden. Dieses Erfordernis wird normalerweise dann erreicht, wenn ein Festwert erst nach der planmäßigen Abschreibung der WG des Anlagevermögens auf einen Anhaltewert von 40 bis 50 % der tatsächlichen AK oder HK gebildet wird. Erst dann hat der Stpfl. ein Wahlrecht, auf das Festwertverfahren überzugehen.
Der Anhaltewert stellt die Durchschnittswertigkeit der tatsächlichen AK oder HK der im Bestand enthaltenen WG dar; der zusammengefasste fiktive Buchwert, der sich für die im Festwert enthaltenen WG im Falle einer Einzelbewertung ergeben würde, beträgt also i. d. R. zwischen 40 und 50 % der tatsächlichen AK oder HK. Dabei ist von der steuerlich zulässigen linearen oder degressiven AfA auszugehen. Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen dagegen bei der Ermittlung des Anhaltewerts nicht berücksichtigt werden. Individuelle Umstände der einzelnen im Festwert enthaltenen WG, die bei einer Einzelbewertung dieser WG berücksichtigt werden könnten, bleiben bei der Ermittlung der Durchschnittswertigkeit außer Betracht. Der Anhaltewert ist sodann als Durchschnittswert der im Festwert enthaltenen WG an den folgenden Bilanzstichtagen beizubehalten (BMF vom 8.3.1993, BStBl I 1993, 276, Tz. 2).
Ein in 2018 gegründeter Installationsbetrieb kauft jährlich regelmäßig Werkzeuge (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 8 Jahre) im Gesamtwert von 12.000 EUR zzgl. 19 %. Die GWG-Grenzen werden jeweils überschritten, ein Sammelposten wird nicht gebildet. Zum 31.12.2025 soll für die Werkzeuge erstmals ein Festwert angesetzt werden. Durch die Inventur zum 31.12.2025 ergibt sich ein Festwert von 38.500 EUR.
Die Werkzeuge sind als Sachanlagevermögen grds. über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Eine Festwertbildung kommt erst dann in Betracht, wenn sich deren Bilanzwert nur noch unwesentlich verändert (= Anhaltewert). Der Anwaltewert wird in dem Jahr erreicht, in dem sich die Zugänge aus den Ersatzanschaffungen mit den Abgängen in Form des Wertverzehrs durch die Abschreibungen in etwa ausgleichen.
Hier die Buchwertentwicklung der Werkzeuge:
|
Bilanzstichtag |
Anfangsbestand |
Zugänge |
Abgänge (AfA) |
Endbestand |
|---|---|---|---|---|
|
31.12.2018 |
– |
12.000 EUR |
1.500 EUR |
10.500 EUR |
|
31.12.2019 |
10.500 EUR |
12.000 EUR |
3.000 EUR |
19.500 EUR |
|
31.12.2020 |
19.500 EUR |
12.000 EUR |
4.500 EUR |
27.000 EUR |
|
31.12.2021 |
27.000 EUR |
12.000 EUR |
6.000 EUR |
33.000 EUR |
|
31.12.2022 |
33.000 EUR |
12.000 EUR |
7.500 EUR |
37.500 EUR |
|
31.12.2023 |
37.500 EUR |
12.000 EUR |
9.000 EUR |
40.500 EUR |
|
31.12.2024 |
40.500 EUR |
12.000 EUR |
10.500 EUR |
42.000 EUR |
Ab dem 31.12.2024 verändert sich der Endbestand nicht mehr, er bleibt bei 42.000 EUR, was 50 % der angeschafften Werkzeuge (84.000 EUR) entspricht. Zur Festwertbilung auf den 31.12.2025 muss neben der gebuchten Zugänge und Abschreibungen 2025 eine außerplanmäßige Abschreibung i. H. v. 3.500 EUR (Buchwert 42.000 EUR – Festwert 38.500 EUR) verbucht werden.
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Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
|---|---|---|---|---|---|
|
4840 |
Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen |
3.500 EUR |
440 |
Werkzeuge |
3.500 EUR |
3.1.2 Neuanschaffungen der im Festwert enthaltenen Wirtschaftsgüter
Werden nach Bildung des Festwerts WG angeschafft, die im Festwert enthalten sind, werden diese Investitionen nicht aktiviert, sondern direkt als Aufwand verbucht. Auf die Höhe des in den Folgebilanzen auszuweisenden Festwerts wirken sich diese Anschaffungen nicht aus.
3.1.3 Überprüfung des Festwerts
Für Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, die zulässigerweise mit einem Festwert angesetzt worden sind, ist steuerrechtlich spätestens an jedem fünften Bilanzstichtag eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen (R 5.4 Abs. 3 Satz 1 EStR). Handelsrechtlich muss die Festwertüberprüfung bereits am dritten Bilanzstichtag erfolgen (s. o., § 240 Abs. 3 Satz 2 HGB).
3.1.3.1 Bisheriger Festwert kleiner als neuer Wert
Ist der im Rahmen der Festwertüberprüfung durch körperlichen Bestandsaufnahme ermittelte Wert mehr als 10 % größer als der bisherige Festwert, muss dieser neue Festwert angesetzt werden (R 5.4 Abs. 3 Satz 2 EStR). Hierbei muss der Festwert so lange um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Festwert enthaltenen und im laufenden Wirtschaftsjahr angeschafften/hergestellten Wirtschaftsgüter aufgestockt werden, bis der neue Wert erreicht ist (R 5.4 Abs. 3 Satz 3 EStR). Abschreibungen dürfen während der Aufstockungsphase des Festwerts nicht berücksichtigt werden.
Der zum 31.12.2025 agesetzte Festwert des Installationsbetriebs von 38.500 EUR wird zum 31.12.2028 überprüft. Die körperliche Bestandaufnahme ergibt einen neuen Wert von 43.000 EUR. Im Jahr 2028 werden 2.000 EUR Ersatzbeschaffungen getätigt, in 2029 3.800 EUR, welche jeweils (zurecht) als Aufwand verbucht wurden (Konto SKR 03: 4985).
Da der Wert zum 31.12.2028 den bisherigen Festwert um mehr als 10 % übersteigt, muss in den Folgejahren ein Festwert von 43.000 EUR angesetzt werden. Die Erhöhung in 2028 entspricht den AK des Jahres 2028 von 2.000 EUR. Es ergibt sich deshalb zum 31.12.2028 ein Festwert von 40.500 EUR.
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Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
|---|---|---|---|---|---|
|
0440 |
Werkzeuge |
2.000 EUR |
4985 |
Werkzeuge und Kleingeräte (Aufwand) |
2.000 EUR |
Im Jahr 2029 muss dann eine weitere Erhöhung des Festwerts um die verbleibenden 2.500 EUR erfolgen, sodass der Festwert zum 31.12.2029 die erforderliche Höhe von 43.000 EUR erreicht. Im Ergebnis verbleiben im Jahr 2029 nur 1.300 EUR Aufwand (3.800 EUR – 2.500 EUR).
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Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
|---|---|---|---|---|---|
|
0440 |
Werkzeuge |
2.500 EUR |
4985 |
Werkzeuge und Kleingeräte (Aufwand) |
2.500 EUR |
Übersteigt der neu ermittelte Wert den bisherigen Festwert um weniger als 10 %, so kann der alte Festwert angesetzt werden (R 5.4. Abs. 3 Satz 5 EStR). Dies ist für den Stpfl. günstiger, da dadurch die bisherigen Aufwandsbuchungen aus den Anschaffungen der entsprechenden WG nicht rückgängig zu machen sind. Der neue Festwert kann aber freiwillig angesetzt werden.
3.1.3.2 Bisheriger Festwert größer als neuer Wert
Ergibt die Überprüfung, dass der neue Wert niedriger als der bisherige Festwert ist, kann dieser neue niedrigere Wert als künftiger Festwert angesetzt werden (R 5.4 Abs. 3 Satz 4 EStR). Dies kann entweder durch eine außerplanmäßige Abschreibung oder aber auch durch eine planmäßige Abschreibung erreicht werden. In den meisten Fällen dürfte sich für eine außerplanmäßige Abschreibung entschieden werden.
Die Festwertüberprüfung des Installationsbetriebs zum 31.12.2028 ergibt einen neuen Festwert von 32.000 EUR. Der bisherige Festwert von 38.500 EUR kann deshalb im Jahr 2028 direkt auf den neuen Wert herabgesetzt werden.
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Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
|---|---|---|---|---|---|
|
4840 |
Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen |
6.500 EUR |
0440 |
Werkzeuge |
6.500 EUR |
3.2 Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens
Im Bereich des Umlaufvermögens können Festwerte nur für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe gebildet werden (→ Vorratsvermögen); ein Festwert für Waren und Erzeugnisse scheidet somit aus. I.d.R. werden Festwerte in diesem Bereich v.a. für Kleinmaterial, Ersatzteile, bestimmte Verbrauchstoffe wie Heizstoffe, Öle, Fette usw. gebildet.
3.2.1 Bildung des Festwerts bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen
Die Bildung des Festwerts erfolgt hier im Regelfall in Höhe der AK oder HK der im Festwert enthaltenen Stoffe. Auch hier werden dann die Neuanschaffungen/-herstellungen der im Festwert enthaltenen WG voll über Aufwand verbucht. Eine Korrektur über die Bestandsveränderung erfolgt (zunächst) nicht.
Eine Kfz-Werkstatt hat zum 31.12.2025 Schmierstoffe i. H.v 2.500 EUR auf Lager. Sie möchte diesen Wert als Festwert ansetzen. Der Anfangsbestand zum 1.1.2025 betrug 2.200 EUR, alle Einkäufe des Jahres 2025 wurden als Aufwand (Konto Einkauf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe) verbucht. Zum 31.12.2025 muss der Bestand um 300 EUR auf den Festwert von 2.500 EUR erhöht werden.
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Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
|---|---|---|---|---|---|
|
3970 |
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Bestand |
300 EUR |
3955 |
Bestandsveränderung Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe |
300 EUR |
3.2.2 Überprüfung des Festwerts
Es gelten die Ausführungen der Festwertüberprüfung beim Sachanlagevermögen (s. 3.1.3.) entsprechend. Eine Anpassung des neuen an den bisherigen Festwert erfolgt immer über die Bestandsveränderung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

Abb.: Ansatz des Festwerts
4 Übergang vom Festwert zur Einzelbewertung
Ein Übergang von dem Festwert zu einer Einzelbewertung kann gezwungenermaßen geboten sein, wenn die o. g. Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Es ist aber auch eine freiwillige Aufgabe des Festwerts möglich. Beachtet werden muss hier allerdings der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§§ 246 Abs. 3 Satz 1, 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).
4.1 Übergang beim Sachanlagevermögen
Bei Auflösung des Festwerts muss dieser beim Sachanlagevermögen auf die zu Beginn des Jahres vorhandenen im Festwert enthaltenen WG aufgeteilt werden und dann auf die jeweilige Restnutzungsdauer abgeschrieben werden.
4.2 Übergang bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen
Bei den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen ergibt sich die Problematik mit der Aufteilung auf die einzelnen WG und Abschreibung auf die Restnutzungsdauer nicht. Hier wird statt des bisherigen Festwerts in der Schlussbilanz des ersten Jahres nach Festwertansatz der sich durch die Einzelbewertung (alternativ eine andere Bewertung mit dem gewogenen Durchschnitt oder nach unterstellten Verbrauchsfolgen) ergebende Wert angesetzt und hiermit die Bestandsveränderung an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen berechnet und entsprechend verbucht.
5 Literaturhinweise
NWB Kontierungslexikon, Udo Cremer Festwert
.
6 Verwandte Lexikonartikel
→ Bewertung von Wirtschaftsgütern
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
7 Verweise
Normenverweise
EStG § 5 Abs. 1
EStG § 6 Abs. 2
EStG § 6 Abs. 2a
HGB § 240 Abs. 3
HGB § 246 Abs. 3
HGB § 252 Abs. 1
Rechtsprechung
BFH vom 26.8.1993, IV R 127/91, BStBl II 1994, 232
BFH vom 21.8.2012, X B 5/12, BFH/NV 2013, 35
Verwaltungsanweisungen
EStR 5.4 Abs. 1
EStR 5.4 Abs. 3
Synonyme
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