1 Begriff
2 Firmen- bzw. geschäftswertbildende Faktoren
3 Bilanzansatz
3.1 Handelsrecht
3.2 Steuerrecht
3.2.1 Aktivierungspflicht gem. § 5 Abs. 2 EStG bei entgeltlichem Erwerb
3.2.2 Teilwertabschreibung
3.2.3 Negativer Geschäfts- oder Firmenwert
3.2.4 Firmenwert nach Betriebsaufgabe
4 Ermittlung/Berechnung des Firmenwerts
4.1 Indirekte Methode
4.2 Direkte Methode
5 Umsatzsteuerliche Behandlung
6 Verwandte Lexikonartikel
Der Geschäfts- oder Firmenwert ist der Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert (Verkehrswert) der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden hinaus innewohnt (vgl. BFH vom 27.3.1996, BStBl II 1996, 576).
Beispiel 1:
A kaufte das Unternehmen des B für 990 T€ und führte es seitdem unter eigenem Namen fort. Er übernahm von B das vorhandene Aktivvermögen mit einem Teilwert von insgesamt 1,2 Mio. € und die Verbindlichkeiten i.H.v. 690 T€. Die übernommenen Wirtschaftsgüter bilanzierte er zutreffend. Den den Wert der übernommenen Wirtschaftsgüter übersteigenden Betrag hat er als Aufwand verbucht.
Lösung 1:
Der den Wert der übernommenen Einzelwirtschaftsgüter abzüglich der Schulden übersteigende Betrag hätte nicht als laufender Aufwand gebucht werden dürfen. Es handelt sich dabei um einen Firmenwert (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB). Er ist notwendiges Betriebsvermögen und muss als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (§ 247 Abs. 2 HGB) bilanziert werden. Ein entgeltlicher Erwerb (§ 5 Abs. 2 EStG) des Firmenwerts liegt hier vor. Die Bewertung des Firmenwerts erfolgt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB abzüglich der AfA. Die Anschaffungskosten des Firmenwerts errechnen sich wie folgt:
Kaufpreis des Unternehmens des B |
990 000 € |
./. Wert des Aktivvermögens |
1 200 000 € |
+ übernommene Verbindlichkeiten |
690 000 € |
AK Firmenwert |
480 000 € |
Da der Firmenwert als immaterielles WG kein bewegliches WG ist, kommt nur die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG in Betracht. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG hat er eine Nutzungsdauer von 15 Jahren. Ab dem Wirtschaftsjahr 11 hätte A den Firmenwert bilanzieren und abschreiben müssen.
Der Firmenwert ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert sind, sondern durch den Betrieb eines lebenden Unternehmens gewährleistet erscheinen (vgl. BFH vom 27.3.2001, BStBl II 2001, 771). Er errechnet sich damit aus der Differenz des Gesamtwertes des gewerblichen Unternehmens und dem Substanzwert. Dabei sind geschäftswertbildende Faktoren keine eigenständigen WG, sondern unselbstständige Teile des Geschäfts- oder Firmenwerts. Als solche kommen z.B. in Betracht:
der gute Ruf,
Vorteile des Standorts (z.B. gute Autobahnanbindung),
spezielles Know-how des Unternehmens,
Kundenstamm (vgl. H 5.5 [Kundenstamm] EStH), wenn er nicht vom Geschäftswert abgegrenzt werden kann und ihm nach dem objektivierten Willen der Parteien kein besonderer Wert beigemessen wird,
gut ausgebildetes, eingearbeitetes Personal,
effiziente Organisationsstrukturen,
gesicherte, günstige Einkaufsmöglichkeiten,
Recht auf Fortführung des Firmennamens
Vertragsarztzulassung (BFH Urteil vom 21.2.2017, VIII R 7/14, BStBl II 2017, 689).
In diesem Zusammenhang spricht man auch von einem immateriellen Gesamtwirtschaftsgut, weil im Geschäfts- oder Firmenwert eine Vielzahl wertbildender Faktoren in einem WG abgebildet werden.
Hiervon abzugrenzen sind immaterielle Einzelwirtschaftsgüter, die als selbstständige WG bilanziert werden. Hierzu zählen z.B.:
Urheberrechte,
Konzessionen,
sonstige gewerbliche Schutzrechte (Patente, Verlagsrechte),
Belieferungsrechte,
Kauf- und Vertragsoptionen,
Personenverkehrsgenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (s. BMF vom 20.11.1986, BStBl I 1986, 536).
Allgemein versteht man darunter Rechtspositionen und faktische Verhältnisse, die, ähnlich wie der Geschäftswert oder Firmenwert, mit dem Unternehmen als solchen und seinen Gewinnchancen unmittelbar verknüpft sind, die aber losgelöst von einem Unternehmen als selbstständige WG übertragbar sind (vgl. BFH vom 28.5.1998, BStBl II 1998, 775).
Gem. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB ist der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand zu aktivieren. Gem. § 253 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HGB in der Fassung vom 31.8.2015 gilt folgende Regelung: Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Dies gilt auch für einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert. Lässt sich die Nutzungsdauer verlässlich schätzen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei dauernder Wertminderung ist der niedrigere beizulegende Wert am Bilanzstichtag anzusetzen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Im Gegensatz zu anderen WG des AV darf ein an folgenden Bilanzstichtagen gestiegener Wertansatz nicht berücksichtigt werden (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB).
Steuerrechtlich besteht nach § 5 Abs. 2 EStG für den entgeltlich erworbenen Firmenwert eine Aktivierungspflicht. Es handelt sich dabei um ein abnutzbares WG (→ Abnutzbare Wirtschaftsgüter) des Anlagevermögens. Immaterielle Wirtschaftsgüter gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern und können somit nur linear nach § 7 Abs. 1 EStG abgeschrieben werden. Die → Abschreibung berechnet sich nach einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 15 Jahren (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Sie darf auch dann nicht nach einer kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden, wenn im Einzelfall Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 15 Jahre sein wird, z.B. bei sog. personenbezogenen Betrieben, bei denen der Unternehmenswert so eng mit der Person des Betriebsinhabers verbunden ist, dass nach dessen Ausscheiden mit einer kürzeren Nutzungsdauer des erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts zu rechnen ist. Zur Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts siehe BMF vom 20.11.1986 (BStBl I 1986, 532).
Die Möglichkeit des Ansatzes eines niedrigeren Teilwerts (z.B. Reduzierung durch Wegfall der Rentabilität) bleibt grundsätzlich unberührt (vgl. BFH vom 13.4.1983, BStBl II 1983, 667). Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG besteht ein Wahlrecht, das unabhängig von der handelsrechtlichen Abschreibungspflicht ausgeübt werden kann (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts auf eine Teilwertabschreibung wird nicht durch die Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG beschränkt. Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG die Aufnahme der Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse. Die Verzeichnisse sind Bestandteil der Buchführung. Sie müssen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EStG den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechtes und die vorgenommenen Abschreibungen enthalten. Zur Ausübung steuerlicher Wahlrechte i.V.m. der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG siehe BMF vom 12.3.2010 (BStBl I 2010, 239).
Ein negativer Firmenwert darf nicht angesetzt werden. In diesem Fall sind die Aktivposten zu reduzieren.
Übersteigt der Gesamtwert des im Wege der Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 eingebrachten Betriebsvermögens aufgrund eines sog. negativen Geschäftswerts nicht dessen Buchwert, darf die übernehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens auch dann nicht auf höhere Werte aufstocken, wenn deren Teilwerte die jeweiligen Buchwerte überschreiten (vgl. BFH vom 28.4.2016, I R 33/14, BStBl II 2016, 913).
Zur Behandlung des Geschäfts- bzw. Firmenwerts nach Betriebsaufgabe nimmt das BFH-Urteil vom 30.1.2002 (BStBl II 2002, 387) Stellung. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein originärer (selbst geschaffener) wie ein derivativer (entgeltlich erworbener) Geschäftswert bei der Ermittlung des Aufgabegewinns nach erklärter Betriebsaufgabe im Rahmen der Verpachtung des Gewerbebetriebs nicht anzusetzen. Dies folgt v.a. aus der Erwägung, dass ein Geschäftswert nicht privatisierbar ist. Er kann nicht durch Erklärung des Stpfl. in das Privatvermögen überführt werden, weil er nur im Rahmen eines gewerblichen Betriebs denkbar ist. Durch die Fortexistenz des Geschäftswerts auch nach Abgabe der Betriebsaufgabeerklärung durch den Verpächter als dessen Betriebsvermögen (ohne Betrieb) ist gewährleistet, dass ein nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom Verpächter erzielter Gewinn aus der Veräußerung des Geschäftswerts im Veräußerungsjahr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden kann.
Wird ein Betrieb übernommen und für den Gesamtbetrieb ein Entgelt gezahlt, ist der Firmenwert der Betrag, der über die Einzelwirtschaftsgüter inkl. aller selbstständigen immateriellen WG hinaus entrichtet wird. Kann der Firmenwert nicht aus einem Kaufpreis abgeleitet werden, verbleibt nur eine überschlägige Berechnung. Hierfür wurden verschiedene Berechnungsmethoden entwickelt. Der BFH verwendet sowohl die sog. indirekte als auch die direkte Methode.
Bei der Schätzung unter Verwertung der indirekten Methode setzt sich der Substanzwert des Unternehmens aus den Teilwerten der einzelnen WG zusammen. Die Normalverzinsung des nachhaltig erzielbaren jährlichen Reinertrags beträgt im Allgemeinen 10 %. Dementsprechend ist von einem Kapitalisierungsfaktor von ebenfalls 10 auszugehen. Höhere Zinssätze sind im Einzelfall möglich. Der Kapitalisierungszinsfuß wird aus dem sog. Basiszinssatz und Zuschlägen, die dem mit dem Einsatz von Kapital verbundenen Risiko Rechnung tragen sollen, ermittelt. Weder der Basiszinssatz (z.B. der Branchenzinssatz oder der landesübliche Zinssatz für langfristig ausgeliehene Kapitalien) noch die Höhe der Zuschläge (in der Regel 50 % bis 60 %) können mathematisch exakt bestimmt werden. Daher ist, wenn die Beteiligten einvernehmlich von einem bestimmten Zinsfuß ausgehen, dieser nur zu beanstanden, wenn er willkürlich gewählt erscheint (vgl. BFH vom 13.4.1983, I R 63/79, BStBl II 1983, 667).
Beispiel 2:
Der Gewerbetreibende C erzielt nach Abzug eines angemessenen Unternehmerlohns von 72 T€ einen um außerordentliche und betriebsfremde Aufwendungen und Erträge bereinigten Jahresgewinn von 50 T€. Die Verzinsung soll 12 % betragen (Branchenzinssatz oder landesüblicher Zinssatz + Zuschlag von 50 % bis 60 %). Daraus errechnet sich ein Kapitalisierungsfaktor von 8,33 (100 : 12). Der Substanzwert (Verkehrswert) der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter beträgt 200 T€.
Lösung 2:
Der Gesamtwert der Unternehmung ermittelt sich als Mittelwert zwischen Substanzwert und Ertragswert:
Ertragswert |
50 000 € × 8,33 = |
416 500 € |
Substanzwert |
200 000 € |
|
Gesamtwert |
616 500 € : 2 = 308 250 € |
|
Der Firmenwert ist der Unterschied zwischen dem Gesamtwert und dem Substanzwert: |
||
Gesamtwert |
308 250 € |
|
Substanzwert |
200 000 € |
|
Firmenwert |
108 250 € |
Die direkte Methode geht davon aus, dass ein Firmenwert nur vorhanden ist, wenn nachhaltig ein die normale Verzinsung des eingesetzten Kapitals und den kalkulatorischen Unternehmerlohn übersteigender Gewinn erzielt werden kann. Dieser sog. Übergewinn wird kapitalisiert.
Beispiel 3:
Sachverhalt wie Beispiel 2.
Lösung 3:
Kapitaleinsatz |
200 000 € |
|
Verzinsung des Kapitals |
× 12 % = |
24 000 € |
Angemessener Unternehmerlohn |
72 000 € |
|
Durchschnittlicher, nachhaltig erzielbarer Gewinn |
122 000 € |
|
Übergewinn |
26 000 € |
|
Kapitalisierungsfaktor |
× 8,33 = |
|
Firmenwert |
216 580 € |
Die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter wie z.B. Firmenwert, Kundenstamm oder Lebensrückversicherungsverträge (vgl. EuGH Urteil vom 22.10.2009, BStBl II 2011, 559) ist gem. Abschn. 3.1 Abs. 4 Satz 2 UStAE als → Sonstige Leistung zu behandeln (BMF vom 8.6.2011, BStBl I 2011, 582).
→ Renten
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