Förderung der Elektromobilität

Stand: 28. März 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Einkommensteuer
2.1 Steuerbefreiungen
2.1.1 Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG
2.1.2 Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG
2.2 Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen
2.3 Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder
2.3.1 Allgemeines
2.3.2 Einzelheiten
2.4 Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG
2.5 Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
2.6 Besteuerung von (Elektro-)Fahrrädern
3 Umsatzsteuer
4 Kaufprämie für Elektrofahrzeuge (Umweltbonus und Innovationsprämie)
4.1 Allgemeines
4.1.1 Förderzeitraum bis 2022
4.1.2 Förderzeitraum ab 2023
4.2 Umsatzsteuerliche Behandlung
5 Kfz-steuerliche Förderungen
6 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz
7 Literaturhinweise
8 Verwandte Lexikonartikel

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  1. Durch die geänderte Förderrichtlinie zur »Innovationsprämie« (am 7.7.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und am 8.7.2020 in Kraft getreten) wird der staatliche Anteil für die Förderung von E-Autos verdoppelt. So erhalten reine E-Autos künftig eine Förderung i.H.v. bis zu 9 000 €; Plug-in-Hybride erhalten eine Förderung i.H.v. bis zu 6 750 €. Die Maßnahme ist befristet bis 31.12.2022.

    Die Zeiten umfangreicher Subventionen sind jedoch ab 2023 vorüber. Der Umweltbonus für E-Autos wird zwar fortgesetzt, aber ab dem 1.1.2023 auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert. Dies teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell mit. Konkret wird der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- oder brennstoffzellenbetrieben) ab Januar 2023 je nach Kaufpreis mit 3 000 € bis 4 500 € bezuschusst. Ab dem 1.9.2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten zudem auf Privatpersonen begrenzt. Für E-Autos über 45 000 € Nettolistenpreis entfällt der Umweltbonus ab dem 1.1.2024 vollständig. Die Förderung für Plugin-Hybride läuft Ende 2022 aus (vgl. auch 4.1).

  2. Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2184) werden reine Elektrofahrzeuge, mit Zulassung in der Zeit vom 18.5.2011 bis 31.12.2025 weiterhin von der Kfz-Steuer befreit. Die Befreiung wird nunmehr bis zum 31.12.2030 verlängert (vgl. 4).

1. Allgemeines

Eine zeitgemäße Mobilität muss sich an dem Ziel orientieren, die Umweltbelastung nachhaltig zu reduzieren sowie den enormen Herausforderungen der Energiewende gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund ist die Bundesregierung unter anderem bestrebt, eine nachhaltige, bezahlbare und klimafreundliche Mobilität zu fördern. Dabei bildet die Elektromobilität einen zentralen Baustein für eine zukunftsgerechte Fortbewegung.

Die Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität leisten einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Umweltverträglichkeit des Personen- und Güterverkehrs. Durch die Vergrößerung des Anteils von Elektroautos kann eine maßgebliche Reduzierung der CO2-Emissionen und Schadstoffbelastungen durch den Straßenverkehr bewirkt werden. Die Bundesregierung hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, mehr Elektroautos auf Deutschlands Straßen zu bringen und Deutschland zum Leitmarkt für Elektromobilität zu machen. Bis 2030 will man möglichst 10 Mio. E-Autos auf die Straßen bringen.

2. Einkommensteuer

2.1. Steuerbefreiungen

2.1.1. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG

Danach sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom ArbG gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, steuerfrei.

Die Steuerbefreiung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2030 anzuwenden sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 1.1.2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1.1.2031 zugewendet werden (§ 52 Abs. 4 Satz 8 EStG).

2.1.2. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG

Danach sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom ArbG gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 EStG an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des ArbG oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerfrei.

Die Steuerbefreiung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31.12.2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31.12.2016 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1.1.2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1.1.2031 zugewendet werden.

BMF-Schreiben vom 29.9.2020 und vom 3.3.2022

Mit dem BMF-Schreiben vom 29.9.2020 (BStBl I 2020, 972) geht die FinVerw im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr und des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG im Detail ein. Das BMF hat ein aktualisiertes Schreiben vom 3.3.2022 (BStBl I 2022, 232) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz an ArbN veröffentlicht. In dem neuen Schreiben wird u.a. der Begriff des Kfz aktualisiert, indem z.B. insbes. Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind, den Kfz zugeordnet werden. Das o.a. BMF-Schreiben vom 29.9.2020 bleibt jedoch weiterhin gültig.

2.2. Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen

Durch das »JStG 2018«, das »JStG 2019« sowie das »Zweite Corona-Steuerhilfegesetz« wurden die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen bis zum 31.12.2030 stufenweise verlängert.

Die Finanzverwaltung hat bisher diesbzgl. durch zwei BMF-Schreiben ausführlich Stellung genommen:

  1. Das BMF hat ausführlich zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten Stellung genommen (BMF vom 5.11.2021, BStBl I 2021, 2205).

  2. Das BMF hat ein aktualisiertes Schreiben vom 3.3.2022 (BStBl I 2022, 232) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz an ArbN veröffentlicht. In dem neuen Schreiben wird u.a. der Begriff des Kfz aktualisiert, indem z.B. insbes. Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind, den Kfz zugeordnet werden. Das BMF-Schreiben vom 5.11.2021 bleibt jedoch weiterhin gültig.

2.3. Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder

2.3.1. Allgemeines

Mit dem neu eingeführten § 7c EStG soll für rein elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen werden können. Dadurch wird ein weiterer steuerlicher Anreiz insbesondere für den Markthochlauf der Elektromobilität im betrieblichen Bereich gesetzt. Um hier insbes. den Mittelstand zu fördern, wird die Maßnahme auf die Anschaffung neuer betrieblich genutzter »Elektrolieferfahrzeuge« begrenzt.

§ 7c Abs. 1 EStG regelt die grundsätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung, den Abschreibungszeitraum und den Abschreibungssatz. Die Regelung ist ausschließlich für neue, rein elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge (Elektrolieferfahrzeuge = Definition in § 7c Abs 2 EStG) vorgesehen. Um das Ziel der Regelung – den Markthochlauf zu fördern – zu erreichen, muss das Fahrzeug bei der Anschaffung »neu« sein. D.h., dass nur der Erwerb von bisher ungenutzten Fahrzeugen unter diese Regelung fällt. Der Erwerb eines vorher zu Vorführzwecken genutzten Fahrzeugs führt also nicht zur Anschaffung eines neuen Fahrzeugs i.S.d. § 7c EStG. Die Regelung ist von 2020 bis Ende 2030 befristet.

2.3.2. Einzelheiten

Die Sonderabschreibung kann nur im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen werden. Die reguläre lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG ist parallel neben der Sonderabschreibung vorzunehmen. Die Sonderabschreibung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen der linearen AfA vorliegen. Das bedeutet, dass das Elektrolieferfahrzeug der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen und zum Anlagevermögen gehören muss.

Eine Kumulierung mit anderen Sonderabschreibungen oder erhöhten Abschreibungen ist gem. § 7a Abs. 5 EStG nicht möglich. Die Abschreibung in den Folgejahren der Anschaffung richtet sich nach § 7a Abs. 9 EStG (Restwertabschreibung). D.h., dass der Restwert auf die Restnutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen ist.

Die Neuregelung nach § 7c EStG tritt am 1.1.2020 in Kraft (Art. 39 Abs. 2 i.d.F. »JStG 2019«).

2.4. Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG

Der ArbG kann die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er dem ArbN zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 EStG übereignet. Somit kommt eine Pauschalierung nicht in Betracht, wenn der ArbG die Ladevorrichtung zeitweise unentgeltlich oder verbilligt überlässt; hierfür besteht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG.

Trägt der ArbN die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung (z.B. für die Wartung und den Betrieb, die Miete für den Starkstromzähler, nicht jedoch für den Ladestrom) einer privaten Ladevorrichtung selbst, kann der ArbG diese Aufwendungen bezuschussen oder vollständig übernehmen und die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG auch pauschal mit 25 % erheben. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch zulässig, wenn der ArbG die Ladevorrichtung übereignet und die Aufwendungen des ArbN für die Nutzung der (nunmehr privaten) Ladevorrichtung bezuschusst. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist begrenzt auf die Aufwendungen des ArbN für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung.

Pauschale Zuschüsse des ArbG für die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung des ArbN können pauschal besteuert werden, wenn die Aufwendungen für die Nutzung regelmäßig wiederkehren und soweit der ArbN die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist.

Diese Pauschalierungsmöglichkeit ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31.12.2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31.12.2016 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1.1.2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1.1.2031 zugewendet werden.

BMF-Schreiben vom 29.9.2020 und vom 3.3.2022

Mit dem BMF-Schreiben vom 29.9.2020 (BStBl I 2020, 972) geht die FinVerw im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Stra-ßenverkehr und des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG im Detail ein.

Das BMF hat ein aktualisiertes Schreiben vom 3.3.2022 (BStBl I 2022, 232) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz an ArbN veröffentlicht. In dem neuen Schreiben wird u.a. der Begriff des Kfz aktualisiert, indem z.B. insbes. Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind, den Kfz zugeordnet werden. Das o.a. BMF-Schreiben vom 29.9.2020 bleibt jedoch weiterhin gültig.

2.5. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Der geltende § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG sieht die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, vor. Diesbezügliche Entgelte finden zu einem Fünftel Eingang in die Ermittlung der Summe der insgesamt hinzurechnungspflichtigen Beträge (§ 8 Nr. 1 GewStG).

Ergänzend hierzu sieht der neue § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 GewStG vor, dass sich der Hinzurechnungsumfang bei Verträgen, die die Anmietung von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer haben oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 km beträgt, sowie Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind, halbiert. Mit dieser Änderung wird auch gewerbesteuerlich ein Anreiz zum Gebrauch schadstoffärmerer Fahrzeuge gesetzt.

2.6. Besteuerung von (Elektro-)Fahrrädern

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit gleichlautenden Erlassen vom 9.1.2020 (BStBl I 2020, 174) zur einkommensteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern ab dem Kj. 2019 Stellung genommen. Der Erlass trifft Aussagen zur Bewertung eines zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils in Bezug auf die Überlassung eines betrieblichen Fahrrades zur privaten Nutzung an einen ArbN.

Das BMF hat ein aktualisiertes Schreiben vom 3.3.2022 (BStBl I 2022, 232) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz an ArbN veröffentlicht. In dem neuen Schreiben wird u.a. der Begriff des Kfz aktualisiert, indem z.B. insbes. Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind, den Kfz zugeordnet werden. Das BMF-Schreiben vom 9.1.2020 bleibt jedoch weiterhin gültig.

3. Umsatzsteuer

Zur Besteuerung der unternehmensfremden (privaten) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Elektrofahrzeuges, Hybridelektrofahrzeuges, Elektrofahrrades oder Fahrrades nimmt das BMF mit Schreiben vom 7.2.2022 (BStBl I 2022, 197) ausführlich Stellung und passt den UStAE entsprechend an. Insbes. wird ein neuer Abschn. 15.24 UStAE eingefügt.

4. Kaufprämie für Elektrofahrzeuge (Umweltbonus und Innovationsprämie)

4.1. Allgemeines

4.1.1. Förderzeitraum bis 2022

Durch die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Förderrichtlinie) vom 29.6.2016 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BAnz AT 1.7.2016 B1) wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein sog. Umweltbonus als Kaufprämie für rein elektrische Fahrzeuge und für Plug-In-Hybride gewährt und grds. jeweils zur Hälfte vom Bund und von der Industrie finanziert.

Mit dem Umweltbonus wollen Bundesregierung und Industrie die Akzeptanz für diese umweltfreundliche Technologie bei den Käufern steigern. Mit der Abwicklung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beauftragt.

Förderfähig ist der Erwerb eines erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Neufahrzeugs gemäß der Definition des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG). Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug gem. Nr. 3 der Förderrichtlinie zugelassen wird. Zuwendungsempfänger ist der Antragssteller.

Wie sich die Vertragsbeziehungen im Detail darstellen, ist der OFD Niedersachsen vom 9.2.2017, S 7200 – 446 – St 172, zu entnehmen.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel (vgl. Nr. 6.3. der Förderrichtlinie).

Durch die geänderte Förderrichtlinie zur »Innovationsprämie« (am 7.7.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und am 8.7.2020 in Kraft getreten), wurde der staatliche Anteil für die Förderung von E-Autos verdoppelt. Aktuell stellen sich die Förderungen wie folgt dar:

  • Vollelektrische Fahrzeuge:

    • Nettolistenpreis bis zu 40 000 €:

      Umweltbonus = 6 000 € + Innovationsprämie (3 000 €) = 9 000 €

    • Nettolistenpreis über 40 000 € und bis zu 65 000 €:

      Umweltbonus = 5 000 € + Innovationsprämie (2 500 €) = 7 500 €

  • Plug-In-Hybride:

    • Nettolistenpreis bis zu 40 000 €:

      Umweltbonus = 4 500 €+ Innovationsprämie (2 250 €) = 6 750 €

    • Nettolistenpreis über 40 000 € und bis zu 65 000 €:

      Umweltbonus = 3 750 €+ Innovationsprämie (1 875 €) = 5 625 €

Einen FAQ zum Umweltbonus hat die Bundesregierung auf ihrer Homepage veröffentlicht. Weitere Informationen liefert das BMWi auf seiner Homepage.

4.1.2. Förderzeitraum ab 2023

Der Umweltbonus für E-Autos wird fortgesetzt und ab dem 1.1.2023 auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert. Dies teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell mit. Konkret wird der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- oder brennstoffzellenbetrieben) ab Januar 2023 je nach Kaufpreis mit 3 000 € bis 4 500 € bezuschusst. Ab dem 1.9.2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten zudem auf Privatpersonen begrenzt. Für E-Autos über 45 000 € Nettolistenpreis entfällt der Umweltbonus ab dem 1.1.2024 vollständig. Die Förderung für Plugin-Hybride läuft Ende 2022 aus.

4.2. Umsatzsteuerliche Behandlung

Die OFD Frankfurt/Main hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Umweltbonus von Bund und Industrie zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilität) Stellung genommen (OFD Frankfurt/M. vom 4.1.2017, S 7200 A – 273 – St 110):

  • Bei der Zahlung des Bonus durch den Bund handelt es sich um einen echten Zuschuss i.S.d. Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE. Der Umweltbonus wird unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt, da er im überwiegend öffentlich-rechtlichen Interesse gezahlt wird (Förderung umweltpolitischer Aspekte).

  • Bei dem Umweltbonus Industrie (Fahrzeugverkauf durch Händler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; der Händler ist angehalten, den Verkaufspreis des förderfähigen Fahrzeugs um die Höhe des (anteiligen) Umweltbonus der Industrie gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu mindern) stellt der von der Automobilindustrie an den Händler gewährte Umweltbonus eine (nachträgliche) Entgeltminderung beim Händlereinkauf des Fahrzeugs dar.

  • Hinsichtlich der Behandlung des Umweltbonus beim Leasing (gewerbliche Leasingnehmer können den Anspruch an den Bundesanteil am Umweltbonus an den Leasinggeber oder den Händler abtreten [vgl. Nr. 5.1 der Förderrichtlinie] gilt Folgendes:

    • Abtretung an die Leasinggesellschaft: Der Bundeszuschuss wird in diesen Fällen als umsatzsteuerpflichtige Leasingsonderzahlung eingesetzt. Die Leasinggesellschaft hat darüber entsprechend abzurechnen. Dem Leasingnehmer steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG aus der Leasingsonderzahlung der Vorsteuerabzug zu.

    • Abtretung an den Händler: Der an den Händler abgetretene Bundeszuschuss stellt sowohl ein (durchgeleitetes) Entgelt für die Leasingleistung der Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer als auch für die Fahrzeuglieferung des Händlers an die Leasinggesellschaft dar, woraus jeweils der Leasinggesellschaft und dem Leasingnehmer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zusteht.

5. Kfz-steuerliche Förderungen

Im Rahmen der Kfz-Steuer wird das Halten inländischer Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen grds. besteuert. Von der Steuer befreit ist jedoch das Halten von Elektrofahrzeugen.

Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2184) wurden durch eine Reform der Kfz-Steuer Anreize für eine klimafreundliche Mobilität geschaffen. In diesem Rahmen werden reine Elektrofahrzeuge mit Zulassung in der Zeit vom 18.5.2011 bis 31.12.2025 weiterhin von der Kfz-Steuer befreit. Bisher galt die Befreiung nur für Zulassungen oder Umrüstungen bis Ende 2020. Die Befreiung wird nunmehr bis zum 31.12.2030 verlängert und hat damit für Erstzulassungen ab dem 1.1.2021 einen abschmelzenden Charakter.

Damit wird auch im Rahmen des KraftStG die Begünstigung von Elektrofahrzeugen weiter verfolgt.

6. Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz

Durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG vom 19.10.2020, BGBl I 2020, 2397) können Wohnungseigentümer und Mieter, die den Ausbau einer privaten Ladestation für E-Autos planen, dies ab 1.12.2020 einfacher umsetzen.

7. Literaturhinweise

Seifert, Elektrofahrzeuge/Jobtickets und betriebliche Fahrräder nach dem sog. JStG 2018, StuB 2018, 881; Nürnberg, Steuerliche Begünstigung der Elektromobilität im Belastungsvergleich, NWB 2020, 2495.

8. Verwandte Lexikonartikel

Jahressteuergesetz 2019

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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