Gemeindefinanzreformgesetz und Änderung des Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetzes

Stand: 18. August 2020

1. Vorbemerkungen

Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes sah ursprünglich lediglich eine Anhebung der Höchstbeträge zur Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer vor. Diese Anhebung wurde ausweislich der Gesetzesbegründung als notwendig angesehen, um die Ziele der Gemeindefinanzreform wie z.B. eine Verteilung der Steuer auf Grundlage des örtlichen Aufkommens zu erreichen. Ergänzend wurden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens jedoch weitere steuerrechtliche Änderungen an das Gesetz angehängt.

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Folge dieser Erweiterung ist, dass das Gesetz im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in »Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften« umbenannt wurde.

2. Zeitlicher Ablauf

Basierend auf dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4.11.2011 hat der Bundestag am 8.3.2012 dem Gesetzentwurf zugestimmt. Der Bundesrat stimmte dem vom Bundestag am 8.3.2012 verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften (BR-Drs. 114/12) gemäß der Empfehlung des Finanzausschusses am 30.3.2012 zu (BR-Drs. 114/12 (B)). Das Gesetz wurde am 11.05.2012 im BGBl verkündet (BGBl I 2012, 1030).

3. Änderungen des Gemeindefinanzreformgesetzes

Beim Gemeindefinanzreformgesetz geht es im Wesentlichen darum, den Gemeinden einen bestimmten Anteil am Aufkommen aus veranlagter Einkommensteuer sowie Lohn- und Kapitalertragsteuer durch einen Verteilungsmaßstab gesetzlich vorgeschrieben zuzuteilen. Der hierbei anzuwendende Verteilungsmaßstab ermittelt sich auf Grundlage der Einkommensteuerbeträge, die auf zu versteuernde Einkommen bis zu bestimmten und regelmäßig zu aktualisierenden Höchstbeträgen entfallen. Mit der Änderung werden die Höchstbeträge beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer von 30 000 € auf 35 000 € für einzeln veranlagte Steuerpflichtige und von 60 000 € auf 70 000 € für zusammen veranlagte Ehepaare erhöht. Der Gemeindeanteil am Lohn- und veranlagten Einkommensteueraufkommen sowie am Aufkommen der Kapitalertragsteuer wird von jedem Bundesland nach einem Verteilungsmaßstab auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Bei der Ermittlung der Verteilungsschlüssel werden die Einkommensteuerbeträge zugrunde gelegt, die auf zu versteuernde Einkommen bis zu bestimmten Höchstbeträgen entfallen.

4. Änderungen im Einkommensteuerrecht

4.1. Steuerbefreiung der Überlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten und von Software

Die private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (Notebooks, Tablet-PCs, Smartphones etc.) und deren Zubehör sowie von System- und Anwendungssoftware wird für Arbeitnehmer steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 45 EStG). In Erweiterung des bisherigen Anwendungsbereiches der Steuerbefreiungsvorschrift wird es künftig unbeachtlich sein, ob der Arbeitnehmer die überlassenen System- und Anwendungsprogramme auf einem betrieblichen oder einem privaten Personalcomputer einsetzt. Insbesondere geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung unentgeltlich oder verbilligt überlassener System- und Anwendungsprogramme im Rahmen sog. Home-Use-Programme sollen zukünftig steuerfrei sein. Bisher war die Überlassung von Software lediglich dann steuerfrei, wenn sie auf einem betrieblichen Personalcomputer installiert war, den der Arbeitnehmer privat nutzen konnte (R 3.45 Satz 2 LStR). Die zur privaten Nutzung überlassenen Systemprogramme (z.B. Betriebssystem, Virenscanner, Browser) und Anwendungsprogramme sollen jedoch nur dann von der Steuerbefreiung erfasst sein, wenn der Arbeitgeber sie auch in seinem Betrieb einsetzt. Die Einschränkung soll erreichen, dass z.B. Computerspiele in der Regel nicht steuerfrei sind.

Die Neuregelung ist erstmals auf Vorteile anzuwenden, die in einem nach dem 31.12.1999 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31.12.1999 zugewendet werden (§ 52 Abs. 4g EStG). Die Steuerfreiheit greift insofern auch für die Vergangenheit, sofern Steuerbescheide noch geändert werden können.

4.2. Beschränkung des steuerfreien Bezugs von Auslandsdividenden

Nach den aktuellen Regelungen wird Kapitalgesellschaften ein sog. Schachtelprivileg eingeräumt. Danach werden Dividenden, die eine ausländische Kapitalgesellschaft an eine wesentlich (meist 10 % oder 25 %) beteiligte Kapitalgesellschaft im Inland ausschüttet, von der steuerlichen Bemessungsgrundlage in Deutschland ausgenommen. In den Fällen, in denen der Empfänger der Dividende eine »hybride« Rechtsform hat (z.B. KGaA, GmbH & atypisch still Beteiligte) und die Dividende innerstaatlich einer natürlichen Person zugerechnet wird, kann es zu einer Begünstigung von natürlichen Personen kommen, was dem Zweck der Regelung zuwider laufen würde. Der für die Besteuerung von Auslandsdividenden maßgebliche § 50d EStG wurde daher um einen neuen Abs. 11 erweitert. Zur Verhinderung von Steuerausfällen soll damit die Freistellung der Dividenden aus Schachtelbeteiligungen ausgeschlossen werden, soweit die Dividenden unabhängig von der Qualifizierung des Empfängers als Kapitalgesellschaft nach innerstaatlichem Recht einer natürlichen Person zugerechnet würden. Nicht-Kapitalgesellschaften sollen somit keinesfalls in den Genuss des Schachtelprivilegs gelangen können.

Inhaltlich sieht der neue Absatz vor, dass bei Dividenden, die beim Zahlungsempfänger nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt wird, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind. Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht hingegen einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkommens freigestellt würden. Innerstaatliche Steuerbefreiungen sollen unberührt bleiben. Die Neuregelung gilt rückwirkend für Zahlungen nach dem 31.12.2011.

5. Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Mit Urteil vom 12.5.2011 hatte der EuGH festgestellt, dass Deutschland durch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Pferden gegen ihre Verpflichtung aus den Art. 96 und 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem i.V.m. Anhang III verstößt. S.a. das Verfahren gegen das Königreich Niederlande (C-41/09) und die Republik Österreich (C-441/09).

In Umsetzung dieses Urteils wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Pferde von 7 % mit Wirkung zum 1.7.2012 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt wird auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Pferden der reguläre Steuersatz erhoben (Streichung der Nr. 1 Buchst. a der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG).

Hinweis:

Der Vorschlag des Bundesrates auf Wiedereinführung des bis zum 31.12.2011 befristeten ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Fahrgastschifffahrt (s. BT-Drs. 17/8320) wurde von der Bundesregierung abgelehnt. Sie verweist darauf, dass es für Personenbeförderungen mit Schiffen im genehmigten Linienverkehr und im Fährverkehr innerhalb einer Gemeinde oder bei Beförderungen von nicht mehr als 50 km auch nach Auslaufen dieser Übergangsregelung beim ermäßigten Steuersatz bleibe.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern Band 16, Lexikon des Steuerrechts, 6. Auflage https://www.schaeffer-poeschel.de/isbn/978-3-7910-2833-0.html

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