Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

Stand: 2. Mai 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 (Die wichtigsten) Änderungen im Steuerrecht
2.1 Abgabenordnung
2.2 Einkommensteuer
2.3 Körperschaftsteuer
2.4 Gewerbesteuer
2.5 Umsatzsteuer
2.6 Erbschaft- und Schenkungsteuer
2.7 Grunderwerbsteuer
3 Literaturhinweise
4 Verwandte Lexikonartikel

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  1. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 22.6.2022 (BGBl I 2022, 911) wurden Investitionsanreize geschaffen sowie Bürger und Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie weiterhin unterstützt. Insbes. folgende Maßnahmen wurden ergriffen:

    • Steuerbefreiung von an in bestimmten Einrichtungen (z.B. Krankenhäusern) tätige ArbN gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 4 500 € (»Corona-Anerkennungsleistungen«, § 3 Nr. 11b EStG).

    • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird bis Ende Juni 2022 verlängert.

    • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.

    • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.

  2. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 (JStG 2022, BGBl I 2022, 2294) wurden die Weichen für ein transparentes und faires Steuersystem gestellt. Die Schwerpunkte lagen dabei auf Steuerentlastungen. So erfolgte insbes. eine Modernisierung der Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG und die Einführung einer sog. Tagespauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. c EStG. Dazu hat das BMF mit Schreiben vom 15.8.2023, BStBl I 2023, 1551, Stellung genommen.

1. Allgemeines

Das Bundeskabinett hatte im September 2020 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Es wurde im Dezember 2020 beschlossen und im BGBl I 2020, 3096 veröffentlicht.

In verschiedenen Bereichen des Steuerrechts hatte sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und an die Rechtsprechung des EuGH sowie Reaktionen auf die Rspr. des BFH.

Die wesentlichen Inhalte des JStG 2020 sind:

  1. Im Bereich Abgabenordnung:

    • Reform des Gemeinnützigkeitsrechts.

    • Anzeigen über die Erwerbstätigkeit.

  2. Im Bereich Einkommensteuer:

    • Verlängerung der Zahlungsfrist für Steuerbefreiung der Corona-Sonderzahlungen.

    • Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale.

    • Verlängerung der Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld.

    • Homeoffice-Pauschale.

    • Neugestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG. Die Änderungen dienen der Verbesserung und der zielgenaueren Ausrichtung der Steuervergünstigung.

    • Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG).

    • Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen mit tariflich besteuerten Einkünften (§ 32d Abs. 2 EStG).

    • Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der FinVerw und den ArbG, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt (§§ 39 ff. EStG).

  3. Im Bereich Umsatzsteuer:

    • Umsetzung der zweiten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets, insbes. die Erweiterung des bestehenden Mini-One-Stop-Shops zum One-Stop-Shop und Einführung eines Import-One-Stop-Shops.

    • Beherbergungsleistungen gegenüber Studierenden und Schülern an Hochschulen und bestimmten Schulen werden künftig steuerbefreit (§ 4 Nr. 23 UStG).

    • Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverkäufer (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG).

    • Erstmalige gesetzliche Regelung des Besteuerungsverfahrens für die Umsatzsteuer für die Gebietskörperschaften von Bund und Ländern selbst als Stpfl. (sog. dezentrale Erfassung) für die Zeit der Anwendbarkeit des § 2b UStG (§ 18 Abs. 4f und Abs. 4g UStG).

    • Beschränkung der Gültigkeit einer USt-IdNr.

2. (Die wichtigsten) Änderungen im Steuerrecht

2.1. Abgabenordnung

AO

Änderung

Steuern vom Einkommen natürlicher Personen

§ 19 Abs. 2 Satz 3 (neu)

Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AO, das heißt nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der stpfl. Person. Zieht ein Stpfl. ins Ausland, fehlt es insoweit an einem inländischen Anknüpfungspunkt, da für die Beurteilung des Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthalts die Verhältnisse im Zeitpunkt der Veranlagung bzw. des Verwaltungshandelns maßgeblich sind und nicht diejenigen im Veranlagungszeitraum selbst. Die örtliche Zuständigkeit für das Jahr des Wegzugs richtet sich bei diesen Stpfl. daher gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 AO nach dem Ort, an dem die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt oder verwertet worden ist. Dies hat zur Folge, dass einzig für die noch ausstehende Veranlagung des Wegzugsjahrs oftmals eine Abgabe an ein anderes FA erforderlich ist (Abgabe vom Wohnsitzfinanzamt an das Tätigkeitsfinanzamt).

Mit der neuen Regelung soll sichergestellt werden, dass die Zuständigkeit bei ehemals unbeschränkt Stpfl. bei dem nach den letzten zuständigkeitsrelevanten Verhältnissen vor dem Wegzug zuständigen FA verbleibt, wenn nach dem Wegzug keine Einkünfte i.S.d. § 49 EStG erzielt werden.

Die Neufassung tritt am Tag nach der Verkündung des »JStG 2020« in Kraft, also am 29.12.2020 (Art. 50 Abs. 1 i.d.F. »JStG 2020«).

Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

§§ 51–68

Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten insbes. die Vorschriften §§ 52–68 AO. Körperschaften sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.d. KStG.

  1. Gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO).

    • Klimaschutz

      Ein gemeinnütziger Zweck »Klimaschutz« steht für die gesellschaftliche Anerkennung der Mitwirkung ehrenamtlich engagierter Bürgerinnen und Bürger an lokalen Klimaschutzprozessen.

    • Änderung des Wortes »rassisch« in »rassistisch«

      Dadurch werden die wissenschaftlichen und gesellschaftspolitischen Entwicklungen des letzten Jahrhunderts nachvollzogen.

    • Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden.

      Aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung erfolgt eine Anpassung des Gemeinnützigkeitsrechts.

    • Ortsverschönerung

      Dadurch werden die in den verschiedenen Katalogzwecken enthaltenen Aspekte wie z.B. Landschaftspflege, Heimatpflege, Naturschutz und Denkmalpflege in einem für die Entwicklung und Attraktivität des ländlichen Raumes zentralen Punkt gebündelt.

    • Freifunk

      Darunter werden nichtkommerzielle Initiativen eingeordnet, die sich der Förderung der lokalen Kommunikation sowie der technischen Bildung, dem Aufbau und Betrieb eines lokalen freien Funknetzes widmen.

    • Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder und Föten.

      Soweit eine private Organisation die Friedhofsverwaltung, einschließlich der Pflege und Unterhaltung des Friedhofsgeländes und seiner Baulichkeiten, selbstlos, ausschließlich und unmittelbar wahrnimmt, kann dies künftig als Förderung der Allgemeinheit eingeordnet werden.

  2. Selbstlosigkeit (§ 55 AO).

  3. Unmittelbarkeit (§ 57 AO).

  4. Steuerlich unschädliche Betätigungen (§ 58 AO).

  5. Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben (§ 58a AO neu).

  6. Zuwendungsempfängerregister (§ 60b AO neu).

  7. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 AO).

  8. Zweckbetriebe (§ 68 AO).

Die Regelung ist am Tag nach der Verkündung des »JStG 2020« in Kraft getreten, also am 29.12.2020 (Art. 50 Abs. 1 i.d.F. »JStG 2020«).

Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Satz 2 bis 4 (neu)

Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, hat dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird (§ 138 Abs. 1 Satz 1 AO).

Der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der AO ist mitteilungspflichtig, wenn die AK aller unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen die 150 000-€-Grenze überschreiten. Mit den neu eingefügten Sätzen wird auf diese Mitteilungspflicht verzichtet, soweit es sich um börsennotierte Beteiligungen von weniger als 1 % handelt und wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse i.S.d. Vorschrift stattfindet. Hintergrund ist, dass ohne eine solche Klausel ansonsten eine Reihe von normalen Aktiengeschäften ohne erkennbare steuerliche Relevanz mitteilungspflichtig wäre, nur weil die 150 000-€-Grenze überschritten wird. Bereits gehaltene Beteiligungen sind in die Ermittlung der 1 %-Grenze einzubeziehen.

Eine Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn einem mitteilungspflichtigen Erwerb oder einer mitteilungspflichtigen Veräußerung ein beziehungsweise eine durch diese neu eingefügte sog. Börsenklausel von der Mitteilungspflicht ausgenommener Erwerb oder ausgenommene Veräußerung vorausgeht. Damit wird die bereits in den BMF-Schreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO, zuletzt vom 18.7.2018 (BStBl I 2018, 815), enthaltene sog. Börsenklausel gesetzlich geregelt.

Die Änderungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden (Art 97 § 32 Abs. 3 EGAO).

Hinweis:

Das BMF hat zu Neuerungen in Bezug auf Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO mit Schreiben vom 26.4.2022 (BStBl I 2022, 576) ausführlich Stellung genommen. Damit werden ältere BMF-Schreiben zusammengefasst und ersetzt. Das Schreiben geht näher ein auf:

  • Anwendungsregelungen.

  • Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 23 AO.

  • Mitteilungspflicht nach § 138b AO.

  • Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO.

  • Beachtung und Auswertung der Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO.

Festsetzung von Steuermessbeträgen

§ 184 Abs. 3 Satz 2 (neu)

Bei der Umsetzung der Grundsteuerreform hat sich der Gesetzgeber für ein weitgehend automationstechnisch unterstütztes Verfahren bei der Grundsteuererhebung ausgesprochen. Daher wird durch § 184 Abs. 3 Satz 2 AO für die Mitteilung der Steuermessbeträge an die Gemeinden das elektronische Abrufverfahren festgeschrieben. Im Bereich der Realsteuern wird somit die Digitalisierung vorangetrieben. Bei der Gewerbesteuer ist bereits heute das Abrufverfahren der Gewerbesteuermessbeträge für die Gemeinden fakultativ möglich.

Die Regelung ist am Tag nach der Verkündung des »JStG 2020« in Kraft getreten, also am 29.12.2020 (Art. 50 Abs. 1 i.d.F. »JStG 2020«).

Steuerfahndung des BZSt

§ 208a (neu)

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat Verwaltungskompetenzen für Teilbereiche bei Gemeinschaftssteuern. Diese beinhaltet auch die Wahrnehmung der Aufgabe zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Bei dieser Aufgabe handelt es sich um eine steuerverwaltende Tätigkeit und nicht um eine strafverfolgende oder polizeiliche Tätigkeit. Daher kann diese Aufgabe nach Art. 108 Abs. 4 Satz 1 GG von einer Landesfinanzbehörde auf eine Bundesfinanzbehörde übertragen werden. Eine solche Übertragung führt auch zu einer erheblichen Verbesserung des Vollzugs der Steuergesetze. Soweit Aufgaben der Steuerverwaltung auf das BZSt übertragen wurden, führen die Länder in diesem Bereich keine oder nur sehr geringe Maßnahmen zur Ermittlung und Aufdeckung unbekannter Steuerfälle durch. Damit in den übertragenen Bereichen wieder entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden, ist eine entsprechende Erweiterung der Aufgaben des BZSt erforderlich.

Die Regelung ist am Tag nach der Verkündung des »JStG 2020« in Kraft getreten, also am 29.12.2020 (Art. 50 Abs. 1 i.d.F. »JStG 2020«).

Verfolgungsverjährung

§ 376 Abs. 1

Nach § 376 Abs. 1 AO betrug die Verjährungsfrist in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung bisher 10 Jahre. Diese wird nunmehr auf 15 Jahre hinaufgesetzt.

In Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung, die mitunter hochkomplex sind und oftmals internationale Bezüge haben, besteht die Schwierigkeit darin, Zusammenhänge zu erkennen, aus denen ersichtlich wird, ob steuerstrafrechtliche Implikationen gegeben sind.

Die geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren kann daher nicht ausreichend sein, um steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte rechtzeitig aufzudecken und vollumfassend zu ermitteln.

Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung wird es zudem immer schwieriger, Geldflüsse oder die Übertragung von WG nachzuvollziehen, sodass in diesen Fällen Ermittlungen der Finanzbehörden zunehmend länger dauern und die Inanspruchnahme der Amtshilfe in anderen Staaten erfordern, um den Sachverhalt aufzuklären.

Es besteht aus diesem Grund der dringende Bedarf, den Ermittlungsbehörden einen ausreichenden Zeitraum einzuräumen, um die notwendigen Ermittlungen durchführen zu können. Die bisherige Verfolgungsverjährung von 10 Jahren begründet keinen Vertrauensschutz für den Täter einer besonders schweren Steuerhinterziehung und er kann sich deshalb auch nicht darauf verlassen, nach Ablauf der zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier vorgesehenen Verlängerung aber noch nicht abgelaufenen Frist nicht mehr zur Verantwortung gezogen zu werden. Gerade in Anbetracht der Schwere der infrage stehenden Straftaten haben diese Täter kein schutzwürdiges Interesse, die Dauer ihrer Verfolgbarkeit schon vor der Tatbegehung abschätzen zu können.

Zeitliche Anwendung

Die Regelung ist am Tag nach der Verkündung des »JStG 2020« in Kraft getreten, also am 29.12.2020 (Art. 50 Abs. 1 i.d.F. »JStG 2020«). Sie ist auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (29.12.2020) noch nicht verjährten Taten anzuwenden.

2.2. Einkommensteuer

EStG

Änderung

Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen

§ 3 Nr. 11a

Die in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 aufgrund der Corona-Krise an ArbN gezahlten Beihilfen und Unterstützungen sind nach § 3 Nr. 11a EStG bis zur Höhe von 1 500 € steuerfrei. Auch die »Corona-Prämie«, die an bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Altenpflegeinrichtungen gezahlt wird (sog. Pflegebonus) fällt unter diese Steuerbefreiung. Dieser Pflegebonus wird den Pflegekräften von ihrem ArbG regelmäßig zusammen mit dem ohnehin geschuldeten Lohn ausgezahlt.

Hinweise:

  • Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 22.6.2022 (BGBl I 2022, 911) wurde eine Steuerbefreiung an in bestimmten Einrichtungen (z.B. Krankenhäusern) tätige ArbN gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 4 500 € eingeführt (§ 3 Nr. 11b EStG). Durch das JStG 2022 vom 16.12.2022 wurde die Vorschrift näher präzisiert.

  • Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl I 2022, 1435) wurde eine Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn des ArbG in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 € eingeführt (§ 3 Nr. 11c EStG).

Steuerfreie Weiterbil-dungsleistungen des Arbeitgebers

§ 3 Nr. 19

Mit dem »JStG 2019« wurde durch § 3 Nr. 19 EStG eine Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen des ArbG für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III sowie für solche Weiterbildungsleistungen des ArbG eingefügt, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des ArbN dienen. Durch das »JStG 2020« wird klarstellend geregelt, dass auch Beratungsleistungen des ArbG oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung (sog. »Outplacement«-Beratung, »Newplacement«-Beratung) für ausscheidende ArbN steuerfrei sind.

Die Regelung ist am Tag nach der Verkündung des »JStG 2020« in Kraft getreten, also am 29.12.2020 (Art. 50 Abs. 1 i.d.F. »JStG 2020«).

Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag

§ 3 Nr. 26 und 26a

Die Anhebung des Übungsleiterfreibetrags zum 1.1.2021 von 2 400 € auf nunmehr 3 000 € sowie des Ehrenamtsfreibetrags von 720 € auf 840 € dient der Entlastung der ehrenamtlich Engagierten. Bis zu diesem Betrag bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei.

Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren z.B. Trainerinnen und Trainer, die diese Tätigkeit nebenberuflich in einem Sportverein ausüben. Auch die Entschädigungen für Ausbilderinnen und Ausbilder, z.B. bei der Freiwilligen Feuerwehr oder der DLRG, werden hierdurch begünstigt.

Von der höheren Ehrenamtspauschale profitieren diejenigen, die nicht unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, sich aber gleichwohl ehrenamtlich engagieren. Dies betrifft beispielsweise Schriftführerinnen und Schriftführer von gemeinnützigen Vereinen.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

§ 3 Nr. 28a

Die Vorschrift wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16.6.2020 (BGBl I 2020, 1385) eingeführt und sieht in seiner aktuellen Fassung eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des ArbG zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 vor. Die Befristung wird um ein Jahr verlängert.

Hinweis:

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 22.6.2022 (BGBl I 2022, 911) wurde die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022 verlängert.

Homeoffice-Pauschale

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Satz 4 (neu)

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG grundsätzlich nicht als BA abziehbar. Als Aufwendungen dürfen aber bis zu 1 250 € abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Stpfl. kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; sie dürfen in unbeschränkter Höhe abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Stpfl. bildet. Voraussetzung für den Abzug ist zudem, dass es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum handelt, der ausschließlich oder fast ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird.

Durch die Corona-Pandemie hat sich die Arbeitswelt verändert. Stpfl. üben ihre betriebliche/berufliche Tätigkeit pandemiebedingt zunehmend außerhalb ihrer Betriebsstätte/ersten Tätigkeitsstätte aus. Gerade während der Corona-Pandemie waren und sind viele gezwungen, ihrer betrieblichen/beruflichen Tätigkeit an einem Arbeitsplatz in ihrer Wohnung nachzugehen. In vielen Fällen liegen jedoch die Voraussetzungen für einen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vor, weil der Stpfl. entweder über keinen Raum verfügt, der dem gesetzlichen Typusbegriff entspricht, oder dieser Raum nicht ausschließlich oder fast ausschließlich für die betriebliche oder berufliche Betätigung genutzt wird oder werden kann. Um diesen Stpfl. einen Abzug ihrer betrieblich oder beruflich veranlassten (Mehr-)Aufwendungen zu ermöglichen, wird ein weiterer Abzugstatbestand eingefügt.

Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann ein pauschaler Betrag von 5 € für jeden Kalendertag, max. 600 € abgezogen werden, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ist insoweit keine Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale, sodass die Tätigkeit z.B. auch in der Küche, im Wohn- oder Schlafzimmer ausgeübt werden kann. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten.

Der pauschale Abzugsbetrag für die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Wohnung des Stpfl. wird nur für die Kalendertage gewährt, an denen der Stpfl. seine betriebliche/berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine andere betriebliche/berufliche Betätigungsstätte aufsucht. Zur Betätigungsstätte gehören jede Tätigkeitsstätte, ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet oder auch ein fester Ort (Sammelpunkt), den der Stpfl. aufsucht. Fährt der Stpfl. an einen Tag zusätzlich z.B. zur Betriebsstätte oder zur ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 5 € nicht abgezogen werden, sondern nur die abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder, wenn er auswärtig betrieblich/beruflich tätig wird, Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen.

Die Regelung soll der Förderung der häuslichen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen.

Geltung für die Jahre 2020–2022

Die Neuregelung ist für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (§ 52 Abs. 6 EStG).

BMF vom 9.7.2021

Das BMF hat zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Homeoffice-Pauschale und der Geltendmachung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Stellung genommen (BMF vom 9.7.2021, IV C 6 – S 2145/19/10006:013).

Hinweise:

  1. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 22.6.2022 (BGBl I 2022, 911) wird die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.

  2. Durch das JStG 2022 wird § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b und Nr. 6 Buchst. c EStG ersetzt. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG werden die Regelungen zur steuerlichen Abziehbarkeit der Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung vereinfacht.

    Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. c EStG wird die Regelung zur Homeoffice-Pauschale durch eine Tagespauschale ersetzt und weiterentwickelt. Für alle Fälle der betrieblichen oder beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung sieht die neue Regelung einen pauschalen Abzug in Form einer Tagespauschale (also nach wie vor eine Art Homeoffice-Pauschale) vor.

    Das BMF hat mit Schreiben vom 15.8.2023 (BStBl I 2023, 1551) zur Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG i.d.F. des JStG 2022 Stellung genommen und folgende Punkte näher erläutert:

    • Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

    • Abzug der Tagespauschale.

Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen

§ 7g

Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wj. vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter WG. Mithilfe der Abzugsbeträge, die zu einer Steuerstundung führen, können Mittel angespart werden, die die Finanzierung geplanter Investitionen erleichtern können. Darüber hinaus können für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter WG auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotenzial vorzuziehen (§ 7g Abs. 5 EStG).

  1. § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG

    Bislang waren nur WG des Anlagevermögens begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Künftig fallen auch in diesem Zeitraum vermietete WG in den Anwendungsbereich des § 7g EStG. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich. Dadurch wird die Verwendbarkeit der angeschafften oder hergestellten betrieblichen WG flexibilisiert. Eigennutzung und Vermietung sind zeitraumbezogen und nicht wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen.

    Aufgrund der Betriebsbezogenheit des § 7g EStG liegt eine schädliche betriebsfremde Verwendung nicht nur bei einer Privatnutzung, sondern grundsätzlich auch bei einer unentgeltlichen Nutzung in einem anderen Betrieb des Stpfl. vor. Dagegen führt die Vermietung eines zum notwendigen BV gehörenden WG zu BE und damit zu einer betrieblichen Vermögensmehrung. Dieses Ergebnis entspricht dem Fördergedanken des § 7g EStG. Das gilt auch dann, wenn der Stpfl. das WG an einen anderen eigenen Betrieb vermietet. Soweit Mieten nicht dem Fremdvergleich entsprechen, erfolgt der Ausgleich unabhängig von § 7g EStG über die bestehenden Regelungen (z.B. verdeckte Gewinnausschüttungen).

    Die nach § 7g EStG begünstigten Investitionskosten werden von 40 auf 50 % angehoben. Durch die erweiterte Investitionsförderung wird der Liquiditätsgewinn der anspruchsberechtigten Unternehmen weiter gesteigert und die Regelung gewinnt deutlich an Attraktivität.

  2. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG

    Künftig gilt für alle Gewinn-Einkunftsarten (§§ 13 und 15 EStG) eine einheitliche Gewinngrenze i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG i.H.v. 200 000 € als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen. Der Gewinn muss nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt werden.

  3. § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG (neu)

    Durch die neue Regelung sollen ungewollte Gestaltungen vermieden werden.

    Investitionsabzugsbeträge können nicht nur im Rahmen der erstmaligen Steuererklärung geltend gemacht werden. Auch eine nachträgliche Beantragung ist möglich, sofern die entsprechende Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich noch änderbar ist (z.B. Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO). Diese Möglichkeit wird aber insbes. im Rahmen von Betriebsprüfungen dafür genutzt, bei der Prüfung festgestellte Mehrergebnisse auch noch nach Anschaffung eines WG durch Inanspruchnahme des § 7g EStG zu kompensieren. Es ist jedoch nicht zielführend, die Steuervergünstigung des § 7g EStG auch dann noch zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme – also die Wirkung der Steuerminderung – zeitlich deutlich nach dem Investitionszeitpunkt liegt. In diesen Fällen dient der Abzugsbetrag nicht mehr der Finanzierung von Investitionen und widerspricht dem ausschließlichen Sinn und Zweck des § 7g EStG, die Finanzierung von künftigen Investitionen zu erleichtern.

    Die Neuregelung verhindert somit die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden.

  4. § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 EStG (neu)

    Bei PersGes und Gemeinschaften ist § 7g EStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Stpfl. die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.

    Auch diese neue Regelung dient der Vermeidung von ungewollten Gestaltungen.

    Der BFH hatte mit Beschluss vom 15.11.2017 (BStBl II 2019, 466) unter Bezugnahme auf § 7g Abs. 7 EStG entschieden, dass eine begünstigte Investition auch dann vorliegt, wenn bei einer PersGes der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn und nicht vom Sonderbetriebsgewinn des später investierenden Gesellschafters abgezogen wurde und die geplante Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird. In diesen Fällen sei im Wj. der Anschaffung der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen.

    Infolge dieser Rspr. können auch Stpfl. von der Vergünstigung des § 7g EStG profitieren, die gar nicht investieren. Die Ergänzung in § 7g Abs. 7 EStG stellt nunmehr klar, dass abweichend von der BFH-Rspr. die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem auch der Abzug erfolgt ist. Dadurch wird sichergestellt, dass die Steuererleichterung nur demjenigen gewährt wird, der auch tatsächlich Investitionen tätigt. Wurde beispielsweise ein Investitionsabzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers einer PersGes geltend gemacht, kann der Abzugsbetrag auch nur für Investitionen dieses Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.

Hinweis:

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 22.6.2022 (BGBl I 2022, 911) wurden die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die 2022 ausliefen, um ein weiteres Jahr verlängert.

BMF vom 15.6.2022

BMF vom 15.6.2022

Das BMF hat mit Schreiben vom 15.6.2022 (BStBl I 2022, 945) ausführlich zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG Stellung genommen. Es berücksichtigt die Änderungen des § 7g EStG durch das JStG 2020 sowie die aktuelle Rspr. des BFH.

Insbes. geht das BMF auf Folgendes näher ein:

  • Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Abs. 1 EStG).

  • Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen bei Durchführung begünstigter Investitionen und gleichzeitige gewinnmindernde Herabsetzung der AK oder HK (§ 7g Abs. 2 EStG).

  • Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Abs. 3 EStG).

  • Nichteinhaltung der Verbleibens- und Nutzungsfristen (§ 7g Abs. 4 EStG).

Erhöhte Absetzungen/ Bescheinigung

§ 7h Abs. 2 und § 7i Abs. 2

Die erhöhten Absetzungen können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Bescheinigungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzung nachgewiesen wird. Mit der Neuformulierung wird sichergestellt, dass eine offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der Gemeindebehörde nicht als Nachweis anzuerkennen ist und damit keine Bindungswirkung im Besteuerungsverfahren entfaltet.

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme/Bescheinigung gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn – offensichtlich eine Rechtsgrundlage für die Erteilung der Bescheinigung fehlt, – der Begünstigte die Bescheinigung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

Der BFH hatte wiederholt entschieden, dass eine Bescheinigung unabhängig von deren Rechtmäßigkeit für die FinVerw bindend ist. Auch die FinVerw erkennt bislang an, dass die Bescheinigungen – als Grundlagenbescheide – weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die FinVerw unterliegen. Selbst wenn offensichtlich ist, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, die Bescheinigung also rechtswidrig ist, ist die Finanzbehörde daran gebunden. Die Finanzbehörde kann in diesen Fällen bislang nur ihr Remonstrationsrecht geltend machen, welches in der Praxis meist erfolglos bleibt.

Um diesem Missstand im Interesse der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung zu beheben, wird eine Regelung geschaffen, nach der eine offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung keine Bindungswirkung entfaltet. In der Praxis sind dazu bereits verschiedene Fallkonstellationen aufgetreten, denen mit der gesetzlichen Regelung entgegengewirkt werden soll.

Beispiel:

Bereits vor Beginn von Sanierungsmaßnahmen wurde die maßgebliche Sanierungssatzung aufgehoben. Gleichwohl wurden Bescheinigungen nach § 7h EStG ausgestellt, die eine Belegenheit der betroffenen Objekte in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet auswiesen.

Anwendung ab 2019

§ 7h Abs. 2 Satz 1 EStG in der neuen Fassung ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31.12.2018 erteilt werden (§ 52 Abs. 16a EStG).

Sachbezugsfreigrenze

§ 8 Abs. 2 Satz 11

Einnahmen sind nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Stpfl. im Rahmen einer der Überschusseinkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG) zufließen. Dabei bleiben Sachbezüge bis zu einer bestimmten Freigrenze steuerfrei. Diese monatliche Freigrenze für Sachbezüge betrug bisher 44 € und wird nunmehr auf 50 € angehoben, um die Vereinfachung in einem etwas erweiterten Umfang auch weiterhin zu gewährleisten.

Die neue Regelung greift mit Wirkung vom 1.1.2022.

Bewertungsabschlag bei Mietvorteilen

§ 8 Abs. 2 Satz 12

Vorteile, die der ArbG oder ein Dritter dem ArbN aufgrund des Dienstverhältnisses in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum gewährt, stellen einen stpfl. Sachbezug dar. Bei der Bewertung von bestimmten Mietvorteilen ist ein Bewertungsabschlag zu berücksichtigen. Dieser beträgt 1/3 vom ortsüblichen Mietwert. Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist dann Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile. Damit wird das Ziel verfolgt, gerade dem in hochpreisigen Ballungsgebieten bestehenden Bedarf an bezahlbarem Wohnraum nachzukommen und gleichzeitig die soziale Fürsorge des ArbG zu unterstützen, seinen ArbN entsprechenden Wohnraum anzubieten sowie bei der Bewertung von Mietvorteilen mögliche Steuerbelastungen bei niedrigen Bestandsmieten abzumildern.

Bisher gilt der Bewertungsabschlag nur für Mietvorteile aus einer dem ArbN vom lohnsteuerlichen ArbG überlassenen Wohnung. Die neue Ergänzungsregelung soll den Anwendungsbereich auf verbundene Unternehmen ausweiten (Konzernklausel). Gerade bei größeren Unternehmen sind eigenständige Wohnungsunternehmen als Tochterunternehmen gegründet worden, um z.B. den mit der Wohnungsvermietung zusammenhängenden Verwaltungsaufwand zu minimieren. Auch diese Fälle sollen begünstigt sein. Auf die Eigentümereigenschaft des verbundenen Unternehmens als Bauherr oder als Käufer kommt es nicht an. Auch vom verbundenen Unternehmen angemietete Wohnungen, die dem ArbN überlassen werden, sind von der gesetzlichen Änderung umfasst. Die gesetzliche Ergänzung soll den Anwendungsbereich auch auf verbundene Unternehmen ausweiten, wenn der ArbG eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Nicht begünstigt sind weiterhin die Gewährung von Mietvorteilen auf Veranlassung des ArbG durch einen Dritten außerhalb verbundener Unternehmen (z.B. durch Vermittlung des ArbG, Belegungsrechte) sowie Geldleistungen in jeglicher Form (z.B. Zuschüsse zu den Mietaufwendungen des ArbN für dessen Wohnung, bestimmte Ausgleichszahlungen für vereinbarte Miethöhenbegrenzung).

Anwendung ab 2020

Die Neufassung ist erstmals auf Leistungen des ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen anzuwenden, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31.12.2019 zugewendet werden (§ 52 Abs. 1 EStG).

Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn

§ 8 Abs. 4 (neu)

Mit der neuen Regelung in § 8 Abs. 4 EStG soll für das gesamte EStG klargestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des ArbG steuerbegünstigt sind. Leistungen des ArbG oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann »zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn« erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

§ 8 Abs. 4 Satz 2 EStG stellt klar, dass eine Leistung des ArbG auch dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden kann, wenn diese ihre Grundlage in einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Regelung hat. Damit können nicht nur einzelvertraglich, sondern auch durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Besoldungsgesetz zusätzliche Leistungen des ArbG festgelegt werden.

Anwendung ab Veranlagungszeitraum 2020

Die Neufassung ist somit erstmals auf Leistungen des ArbG anzuwenden, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31.12.2019 zugewendet werden.

Homeoffice-Pauschale

§ 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Satz 4 (neu)

Aufwendungen (z.B. AfA) für ein häusliches Arbeitszimmer sind grds. nicht als BA bzw. WK abziehbar. Solche Aufwendungen dürfen nur dann bis zu 1 250 € abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Stpfl. kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; sie dürfen in unbeschränkter Höhe abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Stpfl. bildet. Voraussetzung für den Abzug ist zudem, dass es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum handelt, der ausschließlich oder fast ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird.

Durch die Corona-Pandemie hat sich die Arbeitswelt verändert. Stpfl. üben ihre betriebliche/berufliche Tätigkeit pandemiebedingt zunehmend außerhalb ihrer Betriebsstätte/ersten Tätigkeitsstätte aus. Gerade während der Corona-Pandemie waren und sind viele gezwungen, ihrer betrieblichen/beruflichen Tätigkeit an einem Arbeitsplatz in ihrer Wohnung nachzugehen. In vielen Fällen liegen jedoch die Voraussetzungen für einen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vor, weil der Stpfl. entweder über keinen Raum verfügt, der dem gesetzlichen Typusbegriff entspricht, oder dieser Raum nicht ausschließlich oder fast ausschließlich für die betriebliche oder berufliche Betätigung genutzt wird oder werden kann. Um diesen Stpfl. einen Abzug ihrer betrieblich oder beruflich veranlassten (Mehr-)Aufwendungen zu ermöglichen, wird ein weiterer Abzugstatbestand eingefügt.

Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann ein pauschaler Betrag von 5 € für jeden Kalendertag, max. 600 € im Wirtschafts- oder Kj. abgezogen werden, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ist insoweit keine Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale, sodass die Tätigkeit z.B. auch in der Küche, im Wohn- oder Schlafzimmer ausgeübt werden kann. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten.

Der pauschale Abzugsbetrag für die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Wohnung des Stpfl. wird nur für die Kalendertage gewährt, an denen der Stpfl. seine betriebliche/berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine andere betriebliche/berufliche Betätigungsstätte aufsucht. Zur Betätigungsstätte gehören jede Tätigkeitsstätte, ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet oder auch ein fester Ort (Sammelpunkt), den der Stpfl. aufsucht. Fährt der Stpfl. an einen Tag zusätzlich z.B. zur Betriebsstätte oder zur ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 5 € nicht abgezogen werden, sondern nur die abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder, wenn er auswärtig betrieblich/beruflich tätig wird, Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen.

Die Regelung soll der Förderung der häuslichen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen.

Geltung für die Jahre 2020–2022

Die Neuregelung ist für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden.

BMF vom 9.7.2021

Das BMF hat zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Homeoffice-Pauschale und der Geltendmachung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Stellung genommen (BMF vom 9.7.2021, IV C 6 – S 2145/19/10006:013).

Hinweise:

  1. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 22.6.2022 (BGBl I 2022, 911) wird die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.

Durch das JStG 2022 wird § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b und Nr. 6 Buchst. c EStG ersetzt. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG werden die Regelungen zur steuerlichen Abziehbarkeit der Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung vereinfacht.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. c EStG wird die Regelung zur Homeoffice-Pauschale durch eine Tagespauschale ersetzt und weiterentwickelt. Für alle Fälle der betrieblichen oder beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung sieht die neue Regelung einen pauschalen Abzug in Form einer Tagespauschale (also nach wie vor eine Art Homeoffice-Pauschale) vor.

Das BMF hat mit Schreiben vom 15.8.2023 (BStBl I 2023, 1551) zur Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG i.d.F. des JStG 2022 Stellung genommen und folgende Punkte näher erläutert:

  • Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

  • Abzug der Tagespauschale.

Veräußerung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs

§ 14 Abs. 2 und 3 (neu)

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen BV erzielt werden.

  1. § 14 Abs. 2 EStG

    Die bloße Verkleinerung eines aktiv bewirtschafteten oder verpachteten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft führt nicht zu einer Betriebsaufgabe, sondern die im Betrieb verbleibenden Flächen stellen weiterhin land- und forstwirtschaftliches (Rest-)BV dar. Nach dem Urteil des BFH vom 17.5.2018 (VI R 73/15, BStBl II 2022, 306) führt dagegen die Verkleinerung eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu einer Betriebsaufgabe, wenn die verbleibende Fläche – bei Wiederaufnahme der Bewirtschaftung – nicht mehr ertragreich bewirtschaftet werden kann.

    In § 14 Abs. 2 Satz 1 EStG wird die vorstehende unterschiedliche Behandlung von aktiv bewirtschafteten und verpachteten Betrieben nunmehr in der Art vereinheitlicht, dass die Verkleinerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs allein nicht zur Betriebsaufgabe führt, wenn in diesem (Rest-)BV land- und forstwirtschaftliche Flächen verbleiben, die zur Erzeugung von Pflanzen oder Tieren zu dienen bestimmt sind. Eine bestimmte Mindestgröße land- und forstwirtschaftlicher Flächen ist nicht erforderlich, nur die Existenz mindestens einer diesbezüglichen Fläche.

    Verbleibt im Rahmen der Betriebsverkleinerung jedoch keine land- und forstwirtschaftliche Fläche, sondern lediglich z.B. ein Mietwohngrundstück, so führt diese Betriebsverkleinerung zwingend zu einer Betriebsaufgabe.

    Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 EStG kann bei verkleinerten verpachteten Betrieben jedoch weiterhin die Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3b Satz 1 Nr. 1 EStG erklärt werden. Bei einem aktiv bewirtschafteten Restbetrieb besteht diese Möglichkeit jedoch nur, wenn dieser Betrieb als sog. Liebhaberei einzustufen ist.

  2. § 14 Abs. 3 EStG

    Die Regelung schreibt die bisherige Verwaltungsauffassung zur Behandlung einer Realteilung einer landwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft fest, bei der einzelne landwirtschaftliche Grundstücke auf die bisherigen Mitunternehmer übertragen werden. Der BFH hatte mit Urteilen vom 17.5.2018 (VI R 66/15 und VI R 73/15) in Abweichung von der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass dem übernehmenden Mitunternehmer kein Verpächterwahlrecht zusteht, wenn er das erhaltene landwirtschaftliche Grundstück lediglich verpachtet. Die gesetzliche Regelung fingiert nunmehr ausschließlich in Realteilungsfällen beim übernehmenden Mitunternehmer für sämtliche erhaltene Grundstücke (verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke und z.B. Mietwohngrundstücke) BV mit der Folge, dass er insoweit einen Betrieb begründet und dem übernehmenden Mitunternehmer hierfür ein Verpächterwahlrecht zusteht. Es kommt dabei weder auf die Größe des landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks noch darauf an, ob dieses aus dem Gesamthandsvermögen oder aus einem Sonderbetriebsvermögen stammt. Voraussetzung für die Annahme von BV ist jedoch, dass mindestens eine übertragene oder aus dem Sonderbetriebsvermögen überführte Fläche zur Erzeugung von Pflanzen oder Tieren zu dienen bestimmt ist.

    Erhält jedoch der übernehmende Mitunternehmer keine land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Fläche, sondern lediglich andere WG (z.B. ein Mietwohngrundstück), sind diese zwangsläufig in das PV im Wege einer Gegenstandsentnahme zu überführen. Für den Betrieb des übernehmenden Mitunternehmers gelten die allgemeinen Grundsätze, insbes.:

    • Gewinnerzielungsabsicht ist erforderlich.

    • Auch andere WG (z.B. lebendes und totes Inventar) können diesem Betrieb zugeordnet werden.

    • Das erhaltene land- und forstwirtschaftliche Grundstück bleibt grundsätzlich bis zu einer Veräußerung oder Nutzungsänderung (Entnahme) BV.

BMF vom 17.5.2022

Das BMF hat mit Schreiben vom 17.5.2022 (BStBl I 2022, 678) vor dem Hintergrund der BFH-Urteile vom 17.5.2018 (VI R 66/15 und VI R 73/15) und der Einführung des § 14 Abs. 2 und 3 EStG i.d.F. des JStG 2020 ausführlich zur Übertragung und Überführung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen aus einer Mitunternehmerschaft und dem Verpächterwahlrecht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Stellung genommen.

Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen

§ 20 Abs. 4a Satz 3

§ 20 Abs. 4a EStG dient dem Ziel einer praktikablen Ausgestaltung der Abgeltungsteuer insbes. im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlich veranlassten Kapitalmaßnahmen.

§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG in der alten Fassung dehnte die Steuerneutralität der Ausübung von Andienungsrechten (z.B. bei Umtausch- und Aktienanleihen oder Wandelanleihen i.S.d. § 221 Abs. 1 AktG) über die Andienung von Aktien hinaus auf die Andienung von anderen Wertpapieren aus. Nach Auffassung des Gesetzgebers war auch bei derartigen Rechten die Vereinfachung des Abzugsverfahrens gerechtfertigt.

Durch die neue Regelung soll verhindert werden, dass der bisherige »§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG« zu missbräuchlichen Steuergestaltungen verwendet wird, deren Ziel es war, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einerseits voll abzugsfähige Verluste und andererseits steuerfreie Gewinne in ähnlicher Höhe zu erzeugen.

Die neue Vorschrift ist für die Andienung von Wertpapieren anzuwenden, wenn diese nach dem 31.12.2020 erfolgt (§ 52 Abs. 28 Satz 19 EStG).

Verluste aus Termingeschäften und Kapitalforderungen

§ 20 Abs. 6 Satz 5, 6

Die Vorschrift sieht insbes. Verlustverrechnungsbeschränkungen für Verluste aus Termingeschäften (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) sowie für Verluste aus der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen (Satz 6) vor. Der bisherige Höchstbetrag für eine jährliche Verlustverrechnung i.H.v. 10 000 € wird auf 20 000 € im Jahr erhöht.

§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 entstehen (§ 52 Abs. 28 Satz 25 EStG).

Verbilligte Wohnungsvermietung

§ 21 Abs. 2

Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG wird bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als (bisher) 66 % der ortsüblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorgenommen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden WK von den Mieteinnahmen abgezogen werden können.

Mit der Änderung in § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG wird die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Damit wird dem Umstand der vielerorts steigenden Mieten und des hohen Mietniveaus in Deutschland Rechnung getragen. Dadurch können insbesondere Vermieter, die im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietverhältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßig (zulässige) Mieterhöhungen vorzunehmen, auch bei verbilligter Wohnraumüberlassung mit Einkünfteerzielungsabsicht von ihren Mieteinnahmen vollumfänglich ihre WK abziehen, wenn das Entgelt mindestens 50 % der ortsüblichen Miete beträgt.

Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist nunmehr (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen. Fällt diese Prüfung der Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich. Führt die Totalüberschussprognoseprüfung hingegen zu einem negativen Ergebnis, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen. Für den entgeltlich vermieteten Teil können die WK wie bei der Typisierungsregel des Satzes 1 anteilig abgezogen werden.

Die Totalüberschussprognoseprüfung für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolgt nach langjähriger und gefestigter BFH-Rspr.; das BMF-Schreiben vom 8.10.2004 (BStBl I 2004, 933) ist unverändert einschlägig.

Die Vollentgeltlichkeitsgrenze, d.h., die Regelung, bei der die Einkünfteerzielungsabsicht von Gesetzes wegen vermutet wird und nicht überprüft werden muss, bleibt bei einem vereinbarten Mietzins von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete in unveränderter Höhe bestehen.

Ziel für die gesonderte Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Grenzbereich zwischen 50 und 66 % der ortsüblichen Miete ist es, der Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung der Regelung des § 21 Abs. 2 EStG entgegenzuwirken. Denn der Tatbestand der verbilligten Wohnraumüberlassung ist nicht nur in den Fällen langjähriger Mietverhältnisse einschlägig, bei denen Vermieter über einen längeren Zeitraum Mieterhöhungspotenziale nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft haben, sondern moderat agieren und auch die persönlichen Verhältnisse ihrer oft langjährigen (nicht in einem Angehörigen-Verhältnis stehenden) Mieter im Auge haben. Verbilligte Wohnraumüberlassungen sind vielmehr auch sehr häufig bei der Vermietung zwischen Angehörigen vorzufinden.

Zweistufige Prüfung

Um der insbes. bei Vermietungen unter Angehörigen bestehenden Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung der Regelung des § 21 Abs. 2 EStG durch generelles Herabsetzen der Vollentgeltlichkeitsgrenze zu begegnen und gleichwohl um moderate Vermieter »nicht steuerlich zu bestrafen«, die auf mögliche Mieterhöhungen zugunsten ihrer Mieter verzichten, wird wieder eine zweistufige Prüfung vorgesehen:

  1. Auf der ersten Stufe wird bei Unterschreiten der zu prüfenden 50 %-Grenze der ortsüblichen Miete grundsätzlich Teilentgeltlichkeit unterstellt und der Werbungskostenabzug entsprechend gekürzt.

  2. Im zweiten Schritt wird bei Überschreiten der 50 %-Grenze für tatsächliche Mieten unter 66 % der ortsüblichen Miete eine Prüfung der Totalüberschussprognose erfolgen. Fällt diese positiv aus, werden die WK aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt.

    Bei negativer Totalüberschussprognose können die WK für den unentgeltlich vermieteten Teil nicht von den Mieteinnahmen abgezogen werden, da es für den unentgeltlich vermieteten Teil an der Einkünfteerzielungsabsicht mangelt.

Ergebnis

Damit bleibt der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewahrt, da es auch bei anderen Einkunftsarten für die Anerkennung von WK/BA einer positiven Einkünfteerzielungsabsicht bedarf, von der regelmäßig nicht auszugehen ist, wenn ein Stpfl. unabhängig von den Gründen auf 50 % seiner Einnahmen verzichtet und dadurch Verluste erzielt.

Anwendung ab Veranlagungszeitraum 2021

Die neue Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 (§ 52 Abs. 1 EStG).

Sonstige Einkünfte – Renten

§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 9 (neu)

Bei nachschüssig gezahlten Renten kommt es in vielen Fällen vor, dass nach dem Tod des Rentenberechtigten die Rentenleistung für den Sterbemonat noch auf die bekannte Bankverbindung des Verstorbenen ausgezahlt wird. Da die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person mit dem Tod endet, ist diese Zahlung jedoch nicht mehr der verstorbenen Person, sondern den Erben als Rechtsnachfolger (§ 1922 BGB) zuzurechnen. Der Rentenberechtigte ist mithin nicht mehr Leistungsempfänger.

Mitteilungspflichtige Stellen haben in diesem Fall eine Rentenbezugsmitteilung für die Erben als Leistungsempfänger zu übermitteln. Da diese oft unbekannt sind, ist zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht eine zeit- und kostenintensive Erbenermittlung notwendig. Dies ist bei den Versorgungsträgern mit nicht unerheblichem Bürokratieaufwand verbunden. Mit der gesetzlichen Änderung wird eine Vereinfachungsregelung geschaffen, die – lex specialis und abweichend von den allgemeinen gesetzlichen Zuordnungskriterien – regelt, dass Rentenzahlungen für den Sterbemonat noch der verstorbenen Person zuzurechnen sind und die Rentenbezugsmitteilung folglich ausschließlich für die verstorbene Person zu übermitteln ist. Nachschüssig zahlende mitteilungspflichtige Stellen können damit auf die zeit- und kostenintensive Ermittlung der Erben verzichten.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

§ 24b Abs. 2 Satz 1

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl I 2020, 1512) durch einen zeitlich begrenzten Erhöhungsbetrag von 2 100 € für die Jahre 2020 und 2021 auf insgesamt jeweils 4 008 € pauschal angehoben.

Der Entlastungsbetrag wurde durch das JStG 2020 ab dem Veranlagungszeitraum 2022 weiterhin mit 4 008 € angesetzt und somit zeitlich entfristet. Durch das JStG 2022 wurde der Entlastungsbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2023 auf 4 260 € nochmals angehoben.

Zu § 24b EStG hat das BMF mit Schreiben vom 23.11.2022 (BStBl I 2022, 1634) ausführlich Stellung genommen.

Gesonderter Steuer-tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1

Die Regelungen in § 32d Abs. 2 EStG dienen dazu, die Ausnutzung von Steuersatzspreizungen zu verhindern. Wesentlicher Regelungsgehalt ist, dass Einkünfte des Gläubigers von Kapitalerträgen nicht dem Abgeltungsteuertarif unterliegen sollen, wenn die betreffenden Zahlungen aufseiten des Schuldners der Kapitalerträge WK oder BA darstellen, die zur Minderung von Einkünften führen, die der tariflichen Besteuerung unterliegen.

Die bisherige Regelung setzt diese Intention jedoch nicht zielgenau um. Zwar werden laufende Kapitalerträge des Gesellschafters, die bei der Gesellschaft als Zinszahlungen zu BA führen, zutreffenderweise der tariflichen Besteuerung nach § 32a EStG zugeführt. Hinsichtlich der Verluste oder Gewinne aus der Veräußerung einer Darlehensforderung des Gesellschafters gegenüber seiner Gesellschaft ist der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs insoweit nicht gerechtfertigt, als den betreffenden Einkünften des Gesellschafters aufseiten der Gesellschaft keine BA gegenüberstehen. Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass nur solche Einkünfte des Gesellschafters aus dieser Forderung gegenüber der Gesellschaft nach § 32a EStG tariflich besteuert werden, die aufseiten der Gesellschaft BA darstellen.

Zeitliche Anwendung

Vgl. dazu die Ausführungen in § 52 Abs. 33b Satz 1 und 2 EStG.

Literatur

Eine vertiefende Darstellung kann dem Beitrag von Schlund (Auswirkungen des JStG 2020 auf Kapitalanlagen, NWB 2021, 614) entnommen werden.

Lohnsteuerabzugsmerkmale – Datenaustausch private Kranken- und Pflegeversicherung

§ 39 Abs. 4a (neu)

Allgemeines

Derzeit darf der ArbG Zuschüsse zu einer privaten Kranken- bzw. Pflege-Pflichtversicherung des ArbN nur dann nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei lassen, wenn der ArbN eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt, aus der sich ergibt, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen. Soweit der ArbG die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an den ArbN auszahlt, hat der ArbN die zweckentsprechende Verwendung durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens über die tatsächlichen Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nach Ablauf eines jeden Kj. nachzuweisen.

Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden über die Vorsorgepauschale auch Beiträge zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung als Sonderausgaben berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG). Hierfür muss der ArbN dem ArbG die abziehbaren privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mittels einer Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens mitteilen. Andernfalls wird nur die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt.

Die beiden Bescheinigungsverfahren (für den steuerfreien Zuschuss und für die Lohnsteuerberechnung) verursachen einen nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand aufseiten der Versicherungsunternehmen, der ArbG und der ArbN. Um diesen Aufwand zu mindern und Bürokratiekosten einzusparen, wird ein umfassender Datenaustausch zwischen den versicherungsunternehmen, der FinVerw und den ArbG eingeführt. Mit dem neuen Verfahren werden alle Papierbescheinigungen entbehrlich. Das neue Verfahren nutzt dabei die bestehende Dateninfrastruktur und das bewährte Verfahren zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM-Verfahren), dessen Bürokratieabbaupotenzial zudem besser ausgeschöpft wird. Das neue Verfahren ersetzt das Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig, d.h., es wird nicht als alternatives Verfahren eingeführt. Die Regelungen zum Datenaustausch betreffen nicht die verpflichtende gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung und auch nicht die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Vorsorgepauschale knüpft hier an pauschalierte Teilbeträge an; ein umfassender Datenaustausch für Zwecke des Lohnsteuerabzugs bzw. ein Ersatzverfahren mittels Papierbescheinigungen ist hier nicht erforderlich.

Übermittlungsverpflichtung

§ 39 Abs. 4a Satz 1 EStG enthält die Übermittlungsverpflichtung der für die Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erforderlichen Daten durch das Versicherungsunternehmen, bei dem der ArbN die private Krankenversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung abgeschlossen hat. Diese Daten sind an die FinVerw (BZSt) zu übermitteln und werden dann dem ArbG als Lohnsteuerabzugsmerkmale für Zwecke der steuerfreien Lohnzahlung und der Berechnung der Lohnsteuer bereitgestellt.

Im Übrigen werden Veranlagungen zur Einkommensteuer vermieden, wenn bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren eine steuerliche Entlastung in Bezug auf Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung erfolgt. Die FA werden nicht mit zusätzlichen Arbeiten belastet.

Widerspruchsrecht des ArbN

Der ArbN hat gleichwohl ein Widerspruchsrecht. Er kann damit z.B. verhindern, dass dem ArbG die Möglichkeit gegeben wird, aus der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags Rückschlüsse auf seinen Gesundheitszustand zu ziehen. Der ArbN kann die Datenübermittlung des Versicherungsunternehmens eigenständig hinsichtlich der maßgebenden Beiträge zur Berechnung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses sowie der im Rahmen der Vorsorgepauschale zu berücksichtigenden Beiträge auch betragsmäßig einschränken. Dies wird durch die Formulierung mit »soweit« sichergestellt. Ungeachtet eines etwaigen Widerspruchs zur Datenübermittlung im Lohnsteuerabzugsverfahren bleiben im Veranlagungsverfahren die im Wege des § 10 Abs. 2a EStG übermittelten tatsächlich gezahlten Beiträge maßgebend. Soweit ein (teilweiser) Widerspruch dazu führt, dass der ArbG keinen oder einen geringeren steuerfreien Zuschuss zur privaten Kranken-/Pflegeversicherung leistet, ist entsprechend kein bzw. ein geringerer Zuschuss auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und bei der Veranlagung zu berücksichtigen.

Zeitliche Komponenten

§ 39 Abs. 4a Satz 2 EStG regelt die zeitlichen Komponenten der Datenübermittlung. Die Versicherungsunternehmen haben die voraussichtlichen Daten für die Berechnung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses und den Teilbetrag »Kranken-/Pflegeversicherung« der Vorsorgepauschale bis zum 20.11. des vorangehenden Kj. an die FinVerw zu übermitteln. Nur so ist eine rechtzeitige Bereitstellung der Daten zum jeweiligen Jahresbeginn an den ArbG über die ELStAM-Datenbank gewährleistet. Bei unterjährigen Beitragsänderungen sind die Daten zeitgleich mit der Mitteilung der feststehenden Beitragsänderung an den Versicherungsnehmer zu übermitteln (§ 39 Abs. 4a Satz 3 EStG).

Anwendung grds. ab Veranlagungszeitraum 2024

Die Neufassung gilt grds. erst ab dem 1.1.2024. Sie kann jedoch im Rahmen eines Pilotprojekts mit Echtdaten bereits ab dem 1.1.2023 angewendet werden (§ 52 Abs. 36 Satz 3 EStG). Das BMF kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, wann die in § 39 Abs. 4 Nr. 4 und 5 EStG genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale erstmals abgerufen werden können.

Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

§ 50

§ 50 EStG enthält für beschränkt Stpfl. bestimmte Sondervorschriften.

  1. § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG (neu)

  2. § 50 Abs. 1a EStG (neu)

Anwendung ab Veranlagungszeitraum 2021

§ 50 Abs. 1a EStG in der neuen Fassung ist erstmals auf Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 geleistet werden (§ 52 Abs. 46 Satz 2 EStG).

  1. § 50 Abs. 2 Satz 10 EStG (neu)

Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie

§ 105 (Neufassung)

Durch das → Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl I 2019, 2886) wurde die sog. Mobilitätsprämie eingeführt.

Stpfl. können für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 Buchst. a und b, Nr. 5 Satz 9 Buchst. a und b und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 4 EStG als WK oder BA eine Mobilitätsprämie nach den §§ 101 ff. EStG beanspruchen.

Durch die Neufassung ist es möglich, die Mobilitätsprämie mittels Einkommensteuerbescheids festzusetzen. Somit wird die Umsetzung vereinfacht, weil die Festsetzung der Mobilitätsprämie in das bestehende Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung integriert wird.

Durch den neuen Abs. 2 wird dabei sichergestellt, dass in den Fällen, in denen keine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, die Einkommensteuer im Rahmen der Festsetzung der Mobilitätsprämie auch dann mit 0 € angesetzt wird, wenn sich im Einzelfall eine positive Einkommensteuer ergeben würde. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen das zu versteuernde Einkommen geringfügig unter dem Grundfreibetrag liegt und sich z.B. durch Lohnersatzleistungen bis zur Pflichtveranlagungsgrenze von 410 € eine festzusetzende Einkommensteuer von mehr als 0 € ergeben würde. Es müssen für die Mobilitätsprämie so keine neuen EDV-Verfahren geschaffen, sondern es können die bestehenden nahezu vollständig genutzt werden.

Anwendung ab Veranlagungszeitraum 2021

Die Neufassung ist am 1.1.2021 in Kraft getreten (§ 52 Abs. 1 EStG).

EStDV

Änderung

Zuwendungs-bestätigung

§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wird von 200 € auf 300 € angehoben, da die 200-€-Grenze bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2007 existiert. Dies gilt für Zuwendungen, die nach dem 31.12.2019 geleistet werden.

2.3. Körperschaftsteuer

KStG

Änderung

Befreiungen

§ 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 6 (neu)

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Vergünstigung von Mietverträgen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit der Wohnungsgenossenschaft oder dem -verein abgeschlossen werden, wird auf Mietverträge ausgedehnt, die die Wohnungsgenossenschaft oder der -verein mit steuerbefreiten Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützige Körperschaften) zur Unterbringung von Wohnungslosen abschließt. Mit der Ergänzung wird eine bisher ebenfalls nur seitens der FinVerw im Billigkeitswege gewährte, der Steuerbefreiung nicht entgegenstehende Handlung der Wohnungsgenossenschaften und -vereine legalisiert.

2.4. Gewerbesteuer

GewStG

Änderung

Befreiungen

§ 3 Nr. 15

Die Steuerbefreiung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG gilt nach § 3 Nr. 15 GewStG entsprechend auch für die Gewerbesteuer. Demnach sind Genossenschaften sowie Vereine i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG, soweit sie von der KSt befreit sind, auch von der GewSt befreit.

Anwendung erstmals für den Erhebungszeitraum 2020.

Hinzurechnungen

§ 8 Nr. 8 Satz 2 (neu)

§ 8 Nr. 8 GewStG regelt die Hinzurechnung von Anteilen am Verlust einer in- oder ausländischen OHG, einer KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind. Für entsprechende Gewinne ist korrespondierend hierzu die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2 GewStG einschlägig. Durch die genannten Vorschriften soll eine Doppelerfassung vermieden werden. Gewinn- und Verlustanteile für gewerbesteuerliche Zwecke sind nur bei der gewerblich tätigen PersGes, nicht aber bei den Gesellschaftern zu berücksichtigen.

Die genannte Kürzungsvorschrift greift für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds jedoch nicht. Entsprechende Beteiligungsgewinne können bei diesen Stpfl. nicht gekürzt werden. Diese Sonderregelung fußt auf der Tatsache, dass Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds die Möglichkeit haben, ihren steuerlichen Gewinn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG durch Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen zu mindern und eine Kürzung zur Vermeidung einer Doppelbelastung i.S.d. § 9 Nr. 2 GewStG hierdurch nicht erforderlich ist. Für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Beteiligungsverlusten i.S.d. § 8 Nr. 8 GewStG gibt es bisher keine entsprechende Sonderregelung, sodass die Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds den Beteiligungsverlust dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzurechnen müssen.

Hierdurch ergibt sich bei Betrachtung von mehreren Erhebungszeiträumen eine ungleiche Behandlung zu anderen Unternehmern, wenn diese in den folgenden Erhebungszeiträumen Gewinne erzielen und diese Gewinne gekürzt werden, während Lebens- und Krankenversicherungen mit diesen Gewinnen einem Kürzungsausschluss unterliegen. Eine (rechnerische) Doppelbelastung kann insoweit auch nicht über § 21 KStG vermieden werden. Die Änderung von § 8 Nr. 8 GewStG beseitigt diese Ungleichbehandlung.

Die Regelung ist am Tag nach der Verkündung des »JStG 2020« in Kraft getreten, also am 29.12.2020 (Art. 50 Abs. 1 i.d.F. »JStG 2020«).

2.5. Umsatzsteuer

UStG

Änderung

Inland

§ 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 (neu)

Das umsatzsteuerrechtlich – insbes. im Rahmen der Steuerbarkeit von Umsätzen (§ 1 Abs. 1 UStG) – wichtige Gebiet des Inlandes wird in § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG definiert. Inland ist demnach das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme:

  • des Gebiets von Büsingen,

  • der Insel Helgoland,

  • der Freizonen i.S.d. Art. 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen),

  • der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie

  • der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören.

Das Unionszollrecht sieht nun ausschließlich Freizonen vor, die solchen des früheren Kontrolltyps I entsprechen. Des Verweises auf das Zollverwaltungsgesetz bedarf es demnach nicht mehr, da die Freizonen unmittelbar im Unionzollrecht geregelt sind. Dies wird in § 1 Abs. 2 UStG nunmehr redaktionell nachvollzogen.

Die Neufassung ist auf entsprechende Umsätze anzuwenden, die ab dem 1.1.2021 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG i.V.m. Art. 50 Abs. 4 i.d.F. »JStG 2020«).

Steuerbefreiungen – öffentliches Gesundheitswesen

§ 4 Nr. 14 Buchst. f (neu)

Durch die neue Regelung soll die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a und Buchst. b UStG um die Leistungen, die der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens dienen, auf der Grundlage des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c und Buchst. g MwStSystRL ergänzt werden. Daher wurde § 4 Nr. 14 Buchst. f UStG neu in das UStG aufgenommen.

Mit Leistungen zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Sanitäts- und Rettungsdiensten sowie von Einrichtungen, die die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen, erbracht werden, sofern es sich nicht bereits um Heilbehandlungsleistungen handelt, werden soziale Zwecke verfolgt, weil sie dazu dienen, bei Bedarf betroffenen Personen in einer medizinischen Notlage zu helfen. Dabei muss eine Vertragsbeziehung zu dem Hilfsbedürftigen nicht bestehen. Erfolgt die Leistung tatsächlich gegenüber der hilfsbedürftigen Person, genügt insoweit eine schuldrechtliche Beziehung z.B. mit dem öffentlichen Träger des Rettungsdienstes.

§ 4 Nr. 14 Buchst. f Doppelbuchst. aa UStG

Die Leistungen zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sind danach steuerfrei, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn der öffentliche Träger des Rettungsdienstes laut Rettungsdienstgesetz des Landes die Aufgaben im Rettungsdienst selbst durchführt.

§ 4 Nr. 14 Buchst. f Doppelbuchst. bb UStG

Von der Neuregelung im Bereich der Sanitätsdienste nach § 4 Nr. 14 Buchst. f Doppelbuchst. bb UStG sind bspw. Sanitätsdienstleistungen bei Großveranstaltungen oder Versammlungen erfasst, die von Sanitäts- und Rettungsdiensten erbracht werden, die die jeweiligen landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Dies betrifft zum einen Sanitätsdienste, soweit deren Leistungen für die betreffende Veranstaltung durch die örtliche Ordnungs- bzw. Verwaltungsbehörde (kommunale Gefahrenabwehrbehörde) angeordnet sind. Dies gilt unabhängig davon, dass der Sanitätsdienst durch den Veranstalter vertraglich beauftragt ist. Zum anderen betrifft dies Leistungserbringer im Rettungsdienst, soweit diesen der öffentliche Träger des Rettungsdienstes laut Rettungsdienstgesetz des Landes seine Aufgaben ganz oder teilweise übertragen hat. Die Befreiung umfasst neben dem Vorhalten von Heilbehandlungsleistungen in Form einer Rufbereitschaft auch die ggf. tatsächlich erbrachte Erstversorgung bei Verletzungen und Erkrankungen (Erste-Hilfe-Maßnahmen) einschließlich lebensrettender Sofortmaßnahmen, die allgemeine Betreuung verletzter Personen, die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die Transportbegleitung. Ebenfalls fallen unter die Steuerbefreiung im Bereich der Rettungsdienste z.B. Leistungen im ärztlichen Notfalldienst wie das Bereitstellen von Notfallfahrzeugen samt Fahrern bzw. Rettungssanitätern oder Rettungshelfern, das Bereitstellen und der Betrieb einer Rettungsleit-stelle bzw. Rettungswache, die Annahme und die Vermittlung eingehender Notfallrufe sowie die Notfallrettung selbst.

Anwendung ab 2021

Die Neufassung ist auf entsprechende Umsätze anzuwenden, die ab dem 1.1.2021 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG i.V.m. Art. 50 Abs. 4 i.d.F. »JStG 2020«).

Steuerbefreiungen – Betreuung und Pflege

§ 4 Nr. 16

  1. § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG

    • Pflegeberatung,

    • Erstellung von Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit,

    • Leistungen beim Hausnotruf oder

    • Erteilung von Pflegekursen.

  2. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l (neu)

  3. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m UStG

Anwendung ab 2021

Die Neufassung ist auf entsprechende Umsätze anzuwenden, die ab dem 1.1.2021 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG i.V.m. Art. 50 Abs. 4 »JStG 2020«).

Steuerbefreiungen – Beherbergungs-leistungen gegenüber Studierenden und Schülern

§ 4 Nr. 23 Buchst. c

§ 4 Nr. 23 Buchst. c UStG wird klarstellend um Beherbergungsleistungen gegenüber Studierenden und Schülern an Hochschulen und bestimmten Schulen ergänzt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bestimmte Beherbergungsleistungen, wozu auch die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen und Schlafräumen gehört, eine bedeutende Rolle zukommt, um aus der maßgeblichen Sicht der Studierenden und Schüler unter den bestmöglichen Bedingungen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Da Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsleistungen von Studierenden und Schülern vielfach weitgehend kostenfrei in Anspruch genommen werden können, wird durch eine Befreiung der Beherbergungsleistung gewährleistet, dass ihnen der Zugang hierzu nicht durch höhere Kosten versperrt wird.

Beherbergungsleistungen sind dann steuerfrei, wenn sie als eigenständige Leistung gegenüber Studierenden und Schülern an Hochschulen i.S.d. Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen erbracht werden.

Begünstigt sind danach insbes. die Leistungen der Studentenwerke, auch soweit es sich bei ihnen um privatrechtliche Einrichtungen handelt. Begünstigt sind generell Beherbergungsleistungen gegenüber Studierenden; hierunter fallen z.B. auch Beherbergungsleistungen gegenüber Studierenden aus dem Ausland, die nur kurzzeitig an einer deutschen Hochschule studieren und auf kostengünstige Unterkünfte angewiesen sind, die gleichzeitig nicht nur in räumlicher Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf weitere Betreuungs- und Integrationsangebote an die jeweilige Hochschule angebunden sind.

Die Vorschrift gilt nunmehr auch für entsprechende Leistungen von Kindertageseinrichtungen an Kinder und von Berufsschulheimen (früher: Lehrlings-/Lehrwohnheime) an Studierende und Schüler. Die vom Bundesrat geforderte umfassende Befreiung aller Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen insbes. auch für Personen über 27 Jahre ist aufgrund der verbindlichen unionsrechtlichen Grundlagen nicht möglich.

Anwendung ab 2021

Die Neufassung ist auf entsprechende Umsätze anzuwenden, die ab dem 1.1.2021 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG i.V.m. Art. 50 Abs. 4 »JStG 2020«).

RCV bei Tele-kommunikations-leistungen

§ 13b Abs. 2 Nr. 12 (neu)

Das sog. Reverse-Charge-Verfahren (RCV) dient dazu, den Ausfall von USt, z.B. durch betrügerische Gestaltungen, zu vermeiden und insbes. für ausländische Unternehmer eine Registrierung im Inland zu vermeiden. § 13b Abs. 5 UStG verlagert die Steuerschuldnerschaft vom Leistungsgeber auf den Leistungsempfänger. Beide müssen grds. Unternehmer sein.

  1. § 13b Abs. 2 Nr. 12 (neu)

Anwendung ab 2021

Die Neufassung ist auf entsprechende Umsätze anzuwenden, die ab dem 1.1.2021 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG i.V.m. Art. 50 Abs. 4 »JStG 2020«).

§ 13b Abs. 5 Satz 6 (neu)

  1. § 13b Abs. 5 Satz 6 (neu)

Das Vordruckmuster der Bescheinigung wird zeitgleich mit der Gesetzesänderung veröffentlicht. Um Rechtssicherheit für den leistenden Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger zu erlangen, ist die Bescheinigung auf längstens drei Jahre zu befristen. Hat das FA dem Unternehmer eine Bescheinigung ausgestellt, ist er als Leistungsempfänger Steuerschuldner, auch dann, wenn er diese Bescheinigung gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet.

Die Neufassung ist auf entsprechende Umsätze anzuwenden, die ab dem 1.1.2021 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG i.V.m. Art. 50 Abs. 4 »JStG 2020«).

BMF vom 23.12.2020

BMF vom 23.12.2020

Durch das JStG 2020 wurde zum 1.1.2021 § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG eingefügt und § 13b Abs. 5 UStG geändert. Die bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG wurde auf sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ausgeweitet. Die Änderung hat zur Folge, dass bei nach dem 31.12.2020 ausgeführten sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an sog. Wiederverkäufer der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 12 i.V.m. § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG ist.

Zu diesen Neuregelungen nimmt das BMF mit Schreiben vom 23.12.2020 (BStBl I 2021, 92) ausführlich Stellung und hat den UStAE entsprechend angepasst und insbes. Abschn. 13b.7b. »Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation« UStAE eingefügt.

Zum Begriff der sonstigen Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 12 Satz 1 UStG wird dabei auf Abschn. 3a.10. UStAE hingewiesen, der § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG näher erläutert.

Bei diesen sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist (§ 13b Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 1 UStG, sog. Wiederverkäufer).

Das BMF-Schreiben enthält zudem weitgehende Anwendungsregelungen.

Berichtigung einer Rechnung

§ 14 Abs. 4 Satz 4 (neu)

Es wird klargestellt, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a AO ist. Die Regelung dient der Herstellung von Rechtssicherheit für die Wirtschaft nach Ergehen der jüngeren Rspr. des EuGH und BFH zur Rechnungsberichtigung. Sie hat lediglich deklaratorischen Charakter. Sie stellt klar, dass eine Rechnungsberichtigung keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit eines Steuerbescheides zur Folge hat.

Der BFH hatte seine bisherige Rspr. zur Rechnungsberichtigung, aufgegeben (BFH vom 20.10.2016, V R 26/15). Berichtigt danach ein Unternehmer eine Rechnung, kann dies auf den Zeitpunkt zurückwirken, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Die Berichtigung einer Rechnung ist gleichwohl kein rückwirkendes Ereignis, da sie im Hinblick auf die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug keine steuerliche Wirkung für die Vergangenheit entfaltet.

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht gleichzeitig mit dem Steueranspruch. Lediglich dessen Ausübung setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, die eine Steuerbelastung offen ausweist. Das Erfordernis einer solchen Rechnung besteht auch nach Ergehen der jüngeren Rspr. des EuGH und BFH fort. Aus dieser Rspr. des EuGH folgt insbes. nicht, dass ein Vorsteuerabzug gänzlich ohne Rechnung geltend gemacht werden kann.

Da jedoch das Recht auf Vorsteuerabzug unabhängig vom Vorliegen einer Rechnung entsteht, hat die Erteilung einer berichtigten Rechnung keine Auswirkung auf die Entstehung dieses Rechts. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung war bisher nicht notwendig, da eine Rechnungsberichtigung nach ständiger Rspr. immer nur in die Zukunft wirkte. Nach Änderung der Rechtsprechung ist eine Rechnungsberichtigung innerhalb der Grenzen der allgemeinen verfahrensrechtlichen Änderungsvorschriften der AO auch mit Rückwirkung möglich.

Entsprechend ist für die Zinsfestsetzung nach § 233a AO in Fällen von geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund einer Rechnungsberichtigung kein abweichender Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO, sondern der reguläre Zinslauf maßgebend.

Zeitliche Anwendung

Die Regelung ist am Tag nach der Verkündung des »JStG 2020« in Kraft getreten, also am 29.12.2020 (Art. 50 Abs. 1 »JStG 2020«).

Änderung der Bemessungsgrundlage

§ 17 Abs. 1 Satz 6 (neu)

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG ist die USt bzw. Vorsteuer zu berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen stpfl. Umsatz nachträglich ändert.

Nach der Rspr. des BFH ist der Vorsteuerabzug beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette nicht zu korrigieren, wenn dieser einen Preisnachlass durch den ersten ausländischen Unternehmer der Lieferkette erhält und dieser preisnachlassgewährende ausländische Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen im Inland ansässigen Unternehmer erbringt. Mit BMF-Schreiben vom 13.7.2017 (BStBl I 2017, 992) wurde demnach eine Komplettüberarbeitung des Abschn. 17.2. UStAE vorgenommen.

Zu Preisnachlässen bei grenzüberschreitenden Lieferketten und insbesondere mit der Verpflichtung zur Vorsteuerkorrektur bei einem inländischen unternehmerischen Leistungsempfänger gibt es jedoch bisher noch keine explizite Regelung in § 17 UStG. Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG verlangt für die Umsatzsteuerberichtigung des Rabattgebers lediglich, dass sein Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Deutschland steuerbar und stpfl. ist. Nach Abschn. 17.2. Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 UStAE sind inländische Rabattgeber zur Minderung ihrer Umsatzsteuer nur berechtigt, wenn die jeweilige Leistung in der Leistungskette an den Rabattempfänger in Deutschland stpfl. ist.

Erstattet ein Unternehmer in einer Leistungskette einem nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für den Umsatz dieses Unternehmers an seinen unmittelbaren Abnehmer. Ist der durch den Preisnachlass oder die Preiserstattung begünstigte Abnehmer ein in vollem Umfang oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer und bezieht er die Leistung für sein Unternehmen, mindert sich dadurch grundsätzlich sein Vorsteuerabzug aus der Leistung um den in der Erstattung oder in dem Preisnachlass enthaltenen Steuerbetrag. Eine Voraussetzung für die Vorsteuerberichtigung beim begünstigten Abnehmer ist nach § 17 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. Satz 1 UStG, dass sich aufgrund des Preisnachlasses die Bemessungsgrundlage für einen im Inland stpfl. Umsatz der an der Leistungskette beteiligten Unternehmer geändert hat.

Unterliegt danach der Umsatz des preisnachlassgewährenden Unternehmers bereits nicht der deutschen Umsatzsteuer, weil dieser steuerfrei oder im Inland nicht steuerbar ist, hat sich die Bemessungsgrundlage für diesen Umsatz nicht geändert. Führt ein Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland aus und gewährt er einem in der Lieferkette nicht unmittelbar nachfolgenden Unternehmer einen Preisnachlass, liegt daher ebenfalls keine Minderung der Bemessungsgrundlage beim liefernden Unternehmer vor. Ebenso wenig hat sich in diesem Fall die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb seines unmittelbaren Abnehmers geändert. In der Folge ist der Vor-steuerabzug bei dem durch den Preisnachlass oder die Preiserstattung begünstigten Unternehmer nicht zu mindern.

In grenzüberschreitenden Fällen ist der inländische Rabattgeber bereits nach bisheriger Verwaltungsauffassung nicht zur Minderung seiner Umsatzsteuer berechtigt, weil die Lieferung durch den letzten inländischen Unternehmer an den ausländischen Rabattempfänger als innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung steuerfrei ist. In diesen Fällen wäre diese Voraussetzung eindeutig erfüllt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass deutsche Rabattgeber unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung von den Anweisungen in Abschn. 17.2. Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 UStAE abweichen und eine Minderung ihrer Umsatzsteuer geltend machen. Ohne eine geänderte gesetzliche Regelung könnte die FinVerw eine Minderung der Umsatzsteuer womöglich nicht versagen.

Eine Berichtigung der Umsatzsteuer vom rabattgebenden Unternehmer dürfte unter Berücksichtigung des Neutralitätsprinzips im Ergebnis nicht richtig sein. Denn der letzte inländische Unternehmer, der durch den Preisnachlass nicht wirtschaftlich begünstigt ist, macht den Vorsteuerabzug auf der Grundlage des vollen entrichteten Entgelts geltend. Würde nun die Umsatzsteuer beim Rabattgeber vermindert, käme es zu einem Vorsteuerüberhang in Höhe der im Preisnachlass enthaltenen Umsatzsteuer. Zur Klarstellung sollte die Verwaltungsauffassung auch in § 17 Abs. 1 UStG Niederschlag finden.

Fazit

Die Zunahme des grenzüberschreitenden Handels erfordert Rechtssicherheit bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage bei Preisnachlässen und Preiserstattungen. Mit der neuen Vorschrift soll eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung gewährleistet werden.

Zeitliche Anwendung

Die Regelung ist am Tag nach der Verkündung des »JStG 2020« in Kraft getreten, also am 29.12.2020 (Art. 50 Abs. 1 »JStG 2020«).

Besteuerungsverfahren bei Bund und Ländern

§ 18 Abs. 4f und 4g (neu)

§ 18 UStG regelt das Besteuerungsverfahren; z.B. wann USt- Voranmeldungen oder die Jahreserklärung abzugeben sind.

  1. § 18 Abs. 4f UStG (neu)

    • die Erwerbsschwelle i.H.v. 12 500 € nach § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG,

    • den Umsatzbetrag (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG),

    • die beiden Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerschaft nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG und

    • § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG.

  2. § 18 Abs. 4g UStG (neu)

Zeitliche Anwendung

§ 18 Abs. 4f und § 18 Abs. 4g UStG sind erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nicht der Erklärung (Optionsregelung) nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG unterliegen (§ 27 Abs. 22 Satz 7 UStG).

Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

§ 24 Abs. 1 Satz 1

Durch § 24 UStG wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze unter bestimmten Voraussetzungen nach Durchschnittssätzen festgesetzt. Die Europäische Kommission bezweifelte die Vereinbarkeit der derzeit geltenden Fassung des § 24 UStG mit den verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts und hat deswegen Klage beim EuGH erhoben. Um diese Zweifel auszuräumen und das Klageverfahren möglichst einvernehmlich zu beenden, wird die Vorschrift angepasst.

Zu diesem Zweck wird zur Konkretisierung des Anwendungsbereichs eine Umsatzgrenze i.H.v. 600 000 € eingefügt. Die Bundesregierung wird die Höhe des Pauschalausgleichprozentsatzes jährlich anhand der maßgeblichen aktuellen statistischen Daten überprüfen (Monitoring).

Sofern der Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG für das gesamte Unternehmen im vorangegangenen Kj. mehr als 600 000 € betragen hat, sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG die Umsätze im laufenden Kj. zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern.

Die Neufassung ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG).

BMF vom 2.6.2022

Das BMF hat mit Schreiben vom 2.6.2022 (BStBl I 2022, 926) zur Einführung einer Umsatzgrenze in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG durch das JStG 2020 Stellung genommen und insbes. einen neuen Abschn. 24.1a. »Umsatzgrenze« UStAE eingefügt.

USt-IdNr.

§ 27a

Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern i.S.d. § 2 UStG auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Rechtsvorschrift dazu findet sich in § 27a UStG.

  1. Allgemeines

    Im Rahmen des grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Umsatzsteuerbetrugs, insbesondere in Form von Karussell- oder Kettengeschäften, nutzen die handelnden Personen die umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs in der EU aus, um ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Für die Inanspruchnahme der Sonderregelungen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, wie z.B. die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, benötigen die handelnden Personen eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).

  2. § 27a Abs. 1a (neu)

  3. § 27a Abs. 2 Satz 3 (neu)

Die Neufassung gilt ab dem 1.1.2021 (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG i.V.m. Art. 50 Abs. 4 »JStG 2020«).

Mehrwertsteuer-Digitalpaket

Allgemeines

Mit dem JStG 2020 wird die zweite Stufe des sog. EU-Digitalpakets zum 1.7.2021 umgesetzt. Insbesondere werden die bestehenden Regelungen zum Mini-One-Stop-Shops erweitert zum sog. One-Stop-Shop und ein sog. Import-One-Stop-Shop eingeführt. Die Maßnahmen, die EU-weit umzusetzen sind, beinhalten wesentliche Vereinfachungen für Unternehmer, die Leistungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten ausführen, da sie durch die zentrale Anlaufstelle nicht mehr in jedem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst werden müssen.

Unternehmer, die ab dem 1.7.2021 an einem der neuen Verfahren teilnehmen wollen, können dies ab dem 1.4.2021 anzeigen.

Das Mehrwertsteuer-Digitalpaket beinhaltet u.a. Folgendes:

  • Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten (§ 3 Abs. 3a UStG).

  • Änderungen beim Versandhandel, insbes. der neue Begriff des sog. Fernverkaufs (§ 3c UStG).

  • Mini-One-Stop-Shop wird zum One-Stop-Shop.

BMF vom 1.4.2021

Das BMF hat zur Umsetzung der zweiten Stufe des MwSt-Digitalpakets mit Schreiben vom 1.4.2021 (BStBl I 2021, 629) ausführlich Stellung genommen.

Darin werden erste Auslegungs- und Zweifelsfragen – flankiert von zahlreichen Beispielen – beantwortet.

Der UStAE wurde entsprechend angepasst und es wurden viele neue Abschn. eingefügt, so z.B.:

  • Abschn. 3.18. »Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten« UStAE.

  • Abschn. 3c.1. »Ort der Lieferung beim Fernverkauf« UStAE.

  • Abschn. 13.8. »Entstehung der Steuer in den Fällen des § 3 Abs. 3a und § 18k UStG« UStAE.

  • Abschn. 18i.1. »Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen« UStAE.

Mini-One-Stop-Shop wird zum One-Stop-Shop

§§ 18i und 18j (neu)

  1. § 18i UStG (neu)

    • Abs. 1: Die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren hat der Unternehmer der zuständigen Finanzbehörde eines EU-Mitgliedstaats (in Deutschland dem BZSt) anzuzeigen. Die Teilnahme ist nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU und alle sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG im Gemeinschaftsgebiet möglich.

    • Abs. 2: Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen stellt das BZSt dies gegenüber dem Unternehmer fest und lehnt dessen Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren ab.

    • Abs. 3: Es hat sich gezeigt, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Besteuerungszeitraums eine zu kurze Frist ist. Des Weiteren ist die Vornahme von Berichtigungen für den betreffenden Besteuerungszeitraum sehr aufwändig. Folglich wird die Frist für die Einreichung von 20 Tagen bis zum Ende des Monats, der auf das Ende des Besteuerungszeitraums folgt, verlängert, und Unternehmern wird es gestattet sein, vorangegangene Mehrwertsteuererklärungen in einer späteren Erklärung und nicht in den Erklärungen der Besteuerungszeiträume, auf die sich die Berichtigungen beziehen, zu berichtigen.

    • Abs. 5: Weiterhin wird festgelegt, dass der Unternehmer von dem besonderen Besteuerungsverfahren ausgeschlossen wird, wenn er seinen Verpflichtungen wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Der Ausschluss hat durch die für dieses Besteuerungsverfahren zuständige Finanzbehörde, gegenüber der der Unternehmer die Teilnahme an der Sonderregelung angezeigt hat, zu erfolgen. Der Ausschluss kann auch dann erfolgen, wenn der Unternehmer seinen Aufzeichnungspflichten und der Verpflichtung, die Aufzeichnungen der zuständigen Finanzbehörde auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Änderung des Ortes des Sitzes oder der Betriebsstätte zurückzuführen, ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam. Der Ausschluss wegen eines wiederholten Verstoßes gegen die oben genannten Verpflichtungen hat auch den Ausschluss von den Verfahren nach den §§ 18j und 18k UStG zur Folge.

Zeitliche Anwendung

Die neuen Regelungen treten am 1.4.2021 in Kraft.

Abschn. 18i.1. UStAE

Finanzverwaltung

Einzelheiten dazu sind im neuen Abschn. 18i.1. »Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen« UStAE enthalten. Die Finanzverwaltung nimmt ausführlich Stellung und gibt praktische Handlungsempfehlungen.

  1. § 18j UStG (neu)

Zeitliche Anwendung

Die neuen Regelungen treten am 1.4.2021 in Kraft.

Abschn. 18j.1. UStAE

Finanzverwaltung

Einzelheiten dazu sind im neuen Abschn. 18j.1. »Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen« UStAE enthalten.

Import-One-Stop-Shop (IOSS)

§ 18k (neu)

Als Alternative zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch die Zollverwaltung wird ein besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € etabliert. Es gilt für:

  • Verkäufe von Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 €, die aus einem Drittgebiet oder einem Drittland direkt an einen Erwerber in der Gemeinschaft versandt werden, sowie

  • Fälle, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € unterstützt.

Ansonsten entsprechen die verfahrensrechtlichen Regelungen denen der §§ 18i und 18j UStG.

Abschn. 18k.1. UStAE

Finanzverwaltung

Einzelheiten dazu sind im neuen Abschn. 18k.1. »Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 €« UStAE enthalten.

Lieferfiktion

§ 3 Abs. 3a (neu)

Die Globalisierung und der technologische Wandel haben zu einer massiven Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs und somit der Beförderungs- und Versendungslieferungen von Gegenständen geführt, die sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch aus dem Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet geliefert werden. Durch die neue Vorschrift wird das UStG an diese Entwicklung angepasst.

Satz 1: Lieferungen, bei denen ein Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen in § 3a Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Empfänger unterstützt, werden so behandelt, als ob der Gegenstand für sein Unternehmen geliefert worden wäre.

Zur Ansässigkeit i.S.d. § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG nimmt das FinMin Schleswig-Holstein in seiner Umsatzsteuer-Kurzinfo vom 1.7.2022 (VI 3510 – S 7110-099) Stellung: »Aus § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG ergibt sich, dass der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle, der mittels dieser Schnittstelle bestimmte Lieferungen eines Gegenstands durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer unterstützt, gesetzlich als Mittelsmann in ein Kommissiongeschäft einbezogen wird. Die Anwendung der Regelung ist also ausgeschlossen, wenn der Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. Das ist (nur) dann der Fall, wenn sich sein Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 10 MwStVO) im Gemeinschaftsgebiet befindet oder er dort über eine feste Niederlassung (Art. 11 MwStVO), einen Wohnsitz (Art. 12 MwStVO) oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art. 13 MwStVO) verfügt.«

Satz 2: sieht eine entsprechende Regelung für Drittstaatenfälle vor, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € unterstützt.

Satz 3: Dem Begriff der elektronischen Schnittstelle ist ein sehr weites Verständnis zugrunde zu legen, sodass in den Anwendungsbereich nicht nur elektronische Marktplätze, Plattformen oder Portale fallen, sondern auch alle anderen vergleichbaren elektronischen Mittel.

Satz 4: Ein Fernverkauf ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versandt wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Folgende Fälle sind als indirekte Beteiligung des Lieferers am Versand oder der Beförderung der Gegenstände anzusehen:

  1. Die Versendung oder Beförderung der Gegenstände wird vom Lieferer als Unterauftrag an einen Dritten vergeben, der die Gegenstände an den Erwerber liefert;

  2. Die Versendung oder Beförderung der Gegenstände erfolgt durch einen Dritten, der Lieferer trägt jedoch entweder die gesamte oder die teilweise Verantwortung für die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber;

  3. der Lieferer stellt dem Erwerber die Transportkosten in Rechnung, zieht diese ein und leitet sie dann an einen Dritten weiter, der die Versendung oder Beförderung der Waren übernimmt;

  4. der Lieferer bewirbt in jeglicher Weise gegenüber dem Erwerber die Zustelldienste eines Dritten, stellt den Kontakt zwischen dem Erwerber und einem Dritten her oder übermittelt einem Dritten auf andere Weise die Informationen, die dieser für die Zustellung der Gegenstände an den Erwerber benötigt.

Zeitliche Anwendung

Die Neufassung ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 34 Satz 1 UStG).

Abschn. 3.18. UStAE

Finanzverwaltung

Einzelheiten dazu sind im neuen Abschn. 3.18. »Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten« UStAE enthalten. Neben Begriffserläuterungen flankiert die Finanzverwaltung ihre Sichtweise auch mit entsprechenden Beispielen.

Ort der Lieferung beim Fernverkauf

§ 3c (neu)

Die Versandhandelsregelung nach § 3c UStG wurde grundlegend geändert.

So wurden z.B. neue Begriffe eingeführt.

Im Mittelpunkt steht nunmehr der sog. Fernverkauf.

Abs. 1: Die Regelung verlagert den Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gem. dem Bestimmungslandprinzip an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet, sofern nicht der Ausschlusstatbestand des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG greift. Dann verlagert sich der Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs nicht an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet, sondern es verbleibt bei der Regelung des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG.

Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete an eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person oder eine Person nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG – unter direkter oder indirekter Beteiligung – befördert oder versandt wird.

Im Hinblick auf die in § 1a Abs. Nr. 1 UStG genannten Personen ist der Erwerberkreis auf diejenigen Personen beschränkt, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreiten noch auf ihre Anwendung verzichten. Sofern die Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet, ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend.

Beispiel:

Ein inländischer Händler verkauft über die eigene Internetseite ein iPhone 13 an eine Privatperson in Belgien. Das iPhone wird aus seinem inländischen Lager an den Wohnsitz der Privatperson in Belgien versendet. Der Händler überschreitet die Umsatzschwelle i.S.d. § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG von 10 000 € nicht und verzichtet auch nicht auf ihre Anwendung (§ 3c Abs. 4 Satz 2 UStG).

Die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist in Deutschland steuerbar und stpfl.

Abs. 2: Die Regelung verlagert den Ort der Lieferung beim Fernverkauf eines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands an den Erwerber endet, eingeführt wird, an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.

Abs. 3: Die Regelung verlagert den Ort der Lieferung beim Fernverkauf eines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet in den Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung der Gegenstände an den Erwerber endet, eingeführt wird, in diesen Mitgliedstaat, sofern die Steuer auf diesen Gegenstand gemäß dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG zu erklären ist.

Dabei dient § 3c Abs. 3 Satz 3 UStG dazu, die Entstehung einer Besteuerungslücke zu verhindern. Sollte die Steuer auf diesen Gegenstand nicht gemäß dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG zu erklären sowie ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer sein und diese als Vorsteuer geltend machen, würde eine Besteuerungslücke entstehen, da der Ort der Lieferung mangels Erklärung der Steuer nach § 18k UStG nicht nach § 3c Abs. 3 Satz 1 UStG ins Inland verlagert werden würde. Es würde aber auch nicht zu einer Verlagerung des Orts der Lieferung nach § 3 Abs. 8 UStG kommen, da nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG i.V.m. § 3 Abs. 6b UStG die (fingierte) vorangehende Lieferung des im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmers eine ruhende Lieferung wäre.

Abs. 5: Durch die Vorschrift wird geregelt, dass es zu keiner Verlagerung des Orts der Lieferung an den Bestimmungsort kommt, wenn z.B. ein neues Fahrzeug geliefert wird oder wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren an eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person geliefert werden.

Zeitliche Anwendung

Die Neufassung ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6. 2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 34 Satz 1 UStG).

Abschn. 3c.1. UStAE

Finanzverwaltung

Einzelheiten dazu sind im neuen Abschn. 3c.1. »Ort der Lieferung beim Fernverkauf« UStAE enthalten. Neben Begriffserläuterungen flankiert die Finanzverwaltung ihre Sichtweise auch mit entsprechenden Beispielen. So geht sie insbes. auf den Anwendungsbereich von § 3c UStG ein.

Geringfügigkeitsschwelle (Umsatzschwelle)

§ 3a Abs. 5 Satz 3 und

§ 3c Abs. 4 UStG (neu)

Nach § 3a Abs. 5 UStG befindet sich der Leistungsort bei Telekommunikationsdienstleistungen, bei Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen, die an Nichtunternehmer erbracht werden, grundsätzlich an dem Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.

§ 3a Abs. 5 Satz 3 UStG sieht eine Umsatzschwelle i.H.v. 10 000 € vor, bis zu dem diese Dienstleistungen weiterhin der Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers unterliegen. Dadurch sollten Kleinstunternehmen mit Sitz in nur einem EU-Mitgliedstaat, die solche Dienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbringen, von der Erfüllung mehrwertsteuerlicher Pflichten in anderen Mitgliedstaaten entlastet werden.

Nunmehr wird die Regelung auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe erweitert. Innergemeinschaftliche Fernverkäufe werden in die Berechnung der Umsatzschwelle einbezogen. Die entsprechende Änderung von § 3a Abs. 5 und § 3c UStG führt dazu, dass bei Telekommunikationsdienstleistungen, bei Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen, die von einem im Inland ansässigen Unternehmer, der über keine (weitere) Ansässigkeit im übrigen Gemeinschaftsgebiet verfügt, an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, der Leistungsort an dem Ort liegt, der sich nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt (Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder Betriebsstätte, von der die sonstige Leistung ausgeführt wird), und bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen der Lieferungsort an dem Ort liegt, der sich nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG bestimmt, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte der bezeichneten Leistungen den Betrag von 10 000 € im laufenden Kj. nicht überschreitet und im vorangegangenen Kj. nicht überschritten hat.

Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle verzichten mit der Folge, dass sich der Leistungsort der bezeichneten sonstigen Leistungen stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat, bzw. der Lieferungsort der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe stets an dem Ort befindet, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kj. (§ 3c Abs. 4 UStG).

Abschn. 3a.9a. Abs. 1 UStAE

Finanzverwaltung

Einzelheiten dazu sind im neuen Abschn. 3a.9a. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStAE enthalten.

Steuerbefreiung bei Lieferfiktion

§ 4 Nr. 4c i.V.m. § 3 Abs. 3a Satz 1 (neu)

Abschn. 4.4c.1. UStAE

Die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch nicht in der Gemeinschaft ansässige UAbschn. 3a.9a. Abs. 1 UStAEternehmer an Nichtunternehmer, die von einem Unternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützt wird, wird so behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Mit der Einfügung des neuen § 4 Nr. 4c UStG wird diese (fiktive) Lieferung an diesen Unternehmer von der Umsatzsteuer befreit.

Vgl. dazu auch die Ausführungen in Abschn. 4.4c.1. UStAE.

Die Neufassung ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 34 Satz 1 UStG).

Steuerschuldner

§ 13a Abs. 1 Nr. 7 (neu)

Ein Unternehmer, der an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG teilnimmt, kann bzw. muss einen im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Vertreter als Steuerschuldner der Umsatzsteuer und zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG im Namen und für Rechnung des Unternehmers benennen.

Die neue Vorschrift regelt, dass in diesen Fällen der im Gemeinschaftsgebiet ansässige Vertreter neben dem Unternehmer Steuerschuldner ist. Schulden mehrere Personen nebeneinander eine Steuer, sind diese Gesamtschuldner (§ 44 AO). Die Finanzbehörde kann in dieser Konstellation in einem zusammengefassten Bescheid gegenüber allen Gesamtschuldnern Steuern festsetzen.

Der Vertreter ist kraft Gesetzes auch gleichzeitig Empfangsbevollmächtigter für den Unternehmer. Er ist dadurch ermächtigt, alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens nach § 18k UStG und in einem eventuell anschließenden Einspruchsverfahren für den Unternehmer bestimmt sind. Bei der Bekanntgabe an den Vertreter ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen beide erfolgt. Die Empfangsbevollmächtigung des Vertreters kann allerdings nur nach Beendigung des der Vertretung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses und dann auch nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ein solcher Widerruf wird gegenüber der Finanzbehörde zudem erst wirksam, wenn er ihr zugegangen ist.

Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen

§ 14a Abs. 2

Führt der Unternehmer eine Lieferung i.S.d. § 3c Abs. 1 UStG-E (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, es sei denn er nimmt an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG teil.

Die Neufassung ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 34 Satz 1 UStG).

§ 21a (neu)

Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 €.

Die neue Vorschrift soll die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei der entsprechenden Einfuhr in Fällen vereinfachen, in denen das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG nicht genutzt wird und die Gegenstände im Mitgliedstaat des Verbrauchs eingeführt werden. § 21a UStG kann von Personen genutzt werden, die Waren für Rechnung der jeweiligen Empfänger beim Zoll gestellen (i.d.R. die Beförderer, insbes. Post- bzw. Expresskurierdienstleister).

Die Regelung gilt nicht für Sendungen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren enthalten. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Nutzung der allgemeinen zollrechtlichen Verfahren.

Abschn. 21a.1. UStAE

Finanzverwaltung

Einzelheiten dazu sind im neuen Abschn. 21a.1. »Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 €« UStAE enthalten. § 21a UStG wird dabei von der Finanzverwaltung durch ein aussagekräftiges Beispiel verdeutlicht.

Zusätzliche Vorschriften

  1. § 22f (neu)

    »Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle«

  2. § 25e (neu)

    »Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle«

  3. § 26a (neugefasst und § 26b aufgehoben)

    »Bußgeldvorschriften«

Literatur

  1. Ramb, Umsetzung der zweiten Stufe des MwSt-Digitalpakets durch das JStG 2020:

    • Teil I: Rechtsentwicklung, Überblick und Erläuterungen, NWB 2021, 1045.

    • Teil II: Fernverkauf ohne elektronische Schnittstelle, NWB 2021, 1475.

    • Teil III: Fernverkauf mittels elektronischer Schnittstelle, NWB 2021, 1614.

    • Teil IV: Stellungnahme der FinVerw mit BMF-Schreiben vom 1.4.2021, NWB 2021, 1676.

  2. Kirsch und Keiper, Umsatzsteuerliche Besonderheiten des E-Commerce, NWB 2021, 2202.

2.6. Erbschaft- und Schenkungsteuer

ErbStG

Änderung

Erwerb von Todes wegen – Vermächtnis

§ 3 Abs. 2 Nr. 5

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG gilt auch als Erwerb von Todes wegen, was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

Nach dem für das Erbschaftsteuerrecht maßgeblichen Zivilrecht existiert für ein Vermächtnis keine Ausschlagungsfrist. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Abfindung gewährt wird für ein angenommenes Vermächtnis, das wegen der Annahme nicht mehr ausgeschlagen werden kann.

Die Neufassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entsteht (§ 37 Abs. 18 ErbStG).

Zugewinngemeinschaft

§ 5 Abs. 1 Satz 6 (neu)

§ 5 Abs. 1 ErbStG gewährt im Falle des Todes eines Ehegatten dem überlebenden Ehegatten eine »Steuerbefreiung« i.H.d. Ausgleichsforderung, die er als Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB hätte geltend machen können, wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis zustünde. Die derzeitige Ausgestaltung dieser Vorschrift bewirkt eine nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung des überlebenden Ehegatten. Sie entsteht dadurch, dass der Zugewinn und die daraus errechnete Ausgleichsforderung nach den bürgerlich-rechtlich maßgebenden Verkehrswerten des Anfangs- und Endvermögens ermittelt wird ohne Rücksicht darauf, ob für das maßgebende Endvermögen, zu dem auch das im Nachlass vorhandene Vermögen gehört, Steuerbefreiungen gewährt werden. Im Gegensatz dazu kann der erbschaftsteuerrechtlich maßgebende Wert des erworbenen Nachlassvermögens wegen der Anwendung von Befreiungsvorschriften (§§ 13 ff. ErbStG) in erheblichem Umfang gemindert sein.

Um diese Doppelbegünstigung auszuschließen, wird durch den neuen § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung gemindert. Hierfür wird das Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Werts des Endvermögens zum Wert des Endvermögens zugrunde gelegt.

Wird eine Steuerbefreiung rückwirkend gemindert oder entfällt sie z.B. für Familienheime oder für steuerentlastetes Unternehmensvermögen (§§ 13a bis 13c ErbStG), wird die Steuerfestsetzung geändert und dabei auch die abzugsfähige fiktive Zugewinnausgleichsforderung neu berechnet. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Steuerbefreiung rückwirkend erhöht oder erstmalig gewährt wird.

Die Neufassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entsteht (§ 37 Abs. 18 ErbStG).

Steuerpflichtiger Erwerb

§ 10 Abs. 1 Satz 3

Durch die bisherige Rspr. des BFH (Urteile vom 16.1.2008, BStBl II 2008, 626 und vom 4.7.2012, BStBl II 2012, 790) und durch die Regelung in der bisherigen Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG wurden (private) Steuererstattungsansprüche und Steuerschulden, die das Todesjahr des Erblassers betreffen, unterschiedlich behandelt. Diese Ungleichbehandlung wird durch die Neufassung beseitigt. Die Neuregelung führt dazu, dass sowohl die das Todesjahr des Erblassers betreffenden Steuererstattungsansprüche anzusetzen als auch die Steuerschulden abzuziehen sind.

Private Steuererstattungsansprüche (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) aus dem Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt, gehören nunmehr zum stpfl. Erwerb, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind.

Die Neufassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entsteht (§ 37 Abs. 18 ErbStG).

Schuldenkappung

§ 10 Abs. 6

Schulden, die im Rahmen der Berechnung des stpfl. Erwerbs beim Erwerb von Todes wegen dem Grunde nach § 10 Abs. 5 ErbStG abzugsfähig sind (sog. Nachlassverbindlichkeiten), können nach § 10 Abs. 6 ErbStG der Höhe nach gekappt werden (sog. Schuldenkappung).

  1. Allgemeines

    Nach dem geltenden § 10 Abs. 6 ErbStG sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die ganz oder teilweise von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind. Bisher bestand bei Pflichtteilsansprüchen ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen unabhängig davon, inwieweit sie steuerbar oder steuerbefreit sind, sodass der Abzug dieser Last entsprechend beschränkt war. In seinem Urteil vom 22.7.2015 (BStBl II 2016, 230) hat der BFH entschieden, dass ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen Vermögensgegenständen bei Verpflichtungen zur Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils nicht besteht. Der BFH sieht den von § 10 Abs. 6 ErbStG vorausgesetzten wirtschaftlichen Zusammenhang nur als gegeben an, wenn Schulden oder Lasten bestimmten zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenständen zugeordnet werden können.

  2. § 10 Abs. 6 Satz 3

  3. § 10 Abs. 6 Satz 5 bis 10 (neu)

Zeitliche Anwendung

Die Neufassung des § 10 Abs. 6 ErbStG ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entsteht (§ 37 Abs. 18 ErbStG).

Vorwegabschlag bei Familienunternehmen

§ 13a Abs. 9a (neu)

Im Rahmen der Verschonung für BV wird für begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG vor Anwendung des § 13a Abs. 1 ErbStG nach § 13a Abs. 9 ErbStG ein sog. Vorwegabschlag gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Die Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG und dessen Höhe sind notwendig, um die Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a bis 13c und §§ 28 und 28a ErbStG) zutreffend berechnen zu können. Bislang teilt das Betriebsfinanzamt das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abschlag und die Höhe des Abschlags nachrichtlich dem anfordernden Erbschaftsteuerfinanzamt mit und stellt dies nicht förmlich fest. Eine steuerliche Auswirkung tritt erst i.R.d. Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung ein, in welche diese zuvor nur nachrichtlich ermittelten Angaben mit einfließen.

Durch den neuen § 13a Abs. 9a ErbStG werden das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG und dessen Höhe nach den allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 179 ff. AO) und unter Beachtung der bestehenden Verfahrensvorschriften der §§ 151 bis 156 BewG – anstelle der nachrichtlichen Mitteilungen – gesondert festgestellt.

Diese Feststellungen stellen jeweils einen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO dar. Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das jeweils für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit zuständige Betriebsfinanzamt. Durch die Feststellung dieser Werte kann deren zutreffende Höhe zeitnah zum Besteuerungszeitpunkt ermittelt und überprüft werden. Das gesamte Verfahren wird sowohl für den Stpfl. als auch für die FinVerw übersichtlicher und einfacher zu handhaben. Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Abschlag erfolgt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung und betrifft die Gewährung des Abschlags.

Hieraus ergibt sich jedoch keine Bindungswirkung für die Prüfung, ob die Voraussetzungen über den Zeitraum von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung eingehalten werden (§ 13a Abs. 9 Satz 5 ErbStG). Das Erbschaftsteuerfinanzamt prüft in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen innerhalb dieses Zeitraums erfüllt sind.

Zeitliche Anwendung

Die Neufassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entsteht.

Berücksichtigung früherer Erwerbe

§ 14 Abs. 2

Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer des jeweils letzten Erwerbs im Zehnjahreszeitraum mit diesem letzten Erwerb zusammenzurechnen (§ 14 ErbStG). Dabei verlieren die einzelnen Erwerbe aber nicht ihre Selbstständigkeit. Es geht lediglich darum, die Steuer für den letzten Erwerb zutreffend zu ermitteln.

Mit Urteil vom 12.7.2017 (II R 45/15, BStBl II 2017, 1120) hat der BFH entschieden, dass eine geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb für sich allein gesehen kein rückwirkendes Ereignis ist, das die Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb zulässt. § 14 Abs. 2 ErbStG stelle keine Änderungsvorschrift dar, sondern sei nach dem klaren Wortlaut lediglich eine Regelung zur Bestimmung der Festsetzungsfrist für den späteren Erwerb. Daraus folgt, dass nach geltendem Recht eine Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung für den Vorerwerb keine Wirkung auf die Steuerfestsetzung für den Nacherwerb hat. Vielmehr ist die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzung für den späteren Erwerb erfüllt sind, grundsätzlich eigenständig zu prüfen. Je nach Ergebnis können sich hieraus steuerliche Auswirkungen zuungunsten und zugunsten des Stpfl. ergeben.

Durch den neuen Satz 1 wird für den Fall, dass die Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert wird, eine Änderungsmöglichkeit zur Korrektur einer Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb geschaffen. Im Ergebnis wird so (wieder) eine Gleichstellung von mehreren Erwerben im Zehnjahreszeitraum mit einem einheitlichen Erwerb auch bei einer nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Steuerfestsetzung für den Vorerwerb erreicht.

Durch den neuen Satz 2 wird sichergestellt, dass auch der erstmalige Erlass, die Änderung und die Aufhebung einer Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für die Steuerfestsetzung des nachfolgenden Erwerbs gelten und in solchen Fällen die Steuerfestsetzung für den Nacherwerb zutreffend geändert werden kann.

§ 14 Abs. 2 Satz 3 ErbStG entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 ErbStG.

Zeitliche Anwendung

Die Neufassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entsteht (§ 37 Abs. 18 ErbStG).

Gleichlautende Ländererlasse vom 13.9.2021

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Anwendung der durch das JStG 2020 geänderten Vorschriften des ErbStG für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 28.12.2020 ausführlich Stellung genommen und anhand praktischer Beispiele erläutert (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.9.2021, BStBl I 2021, 1837).

Die FinVerw äußert sich insbes. zur Anwendung der folgenden geänderten Regelungen:

  • § 5 Abs. 1 ErbStG

  • § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG

  • § 10 Abs. 6 Satz 3 und Satz 5 bis 10 ErbStG

  • § 13a Abs. 9a und § 13b Abs. 10 ErbStG

  • § 14 Abs. 2 ErbStG

  • § 10 Abs. 8 ErbStG

  • § 30 ErbStG

  • § 31 ErbStG

2.7. Grunderwerbsteuer

GrEStG

Änderung

Erwerbsvorgänge

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a und b

Die Grunderwerbsteuer Vorgänge des Rechtsverkehrs. Ihr Belastungsgrund liegt in der freiwilligen Vermögensdisposition des Eigentümers und Erwerbers über ein Grundstück. Aufgrund dessen sollen Grundstücksübergänge, die im Rahmen eines förmlichen Umlegungsverfahrens bzw. des Flurbereinigungsgesetzes, d.h. außerhalb dieser Rechtsdisposition erfolgen, von der Grunderwerbsteuer befreit sein. Grundstücksübergänge, die lediglich im Mantel eines förmlichen Umlegungsverfahrens erfolgen, in der Sache allerdings eine freiwillige Vermögensdisposition des Eigentümers und Erwerbers darstellen, sollen nach Sinn und Zweck der Vorschrift hingegen nicht von der Steuervergünstigung umfasst sein.

Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a und b GrEStG stellte bisher nur auf die förmliche Stellung des neuen Eigentümers als Beteiligter in einem Flurbereinigungsverfahren bzw. Umlegungsverfahren ab. Um dem Zweck der Steuervergünstigung gerecht zu werden und Rechtssicherheit und -klarheit zu schaffen, wird der Anwendungsbereich der beiden Vorschrift angepasst.

Übergang auf eine bzw. von einer Gesamthand -Brexit

§§ 5 und 6

  1. Allgemeines

    Zur Ergänzung des Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitrege-lungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union werden die §§ 5 und 6 GrEStG angepasst. Gesellschaften in der Rechtsform der britischen Limited mit inländischer Geschäftsleitung werden aufgrund der Niederlassungsfreiheit derzeit in Deutschland als solche zivilrechtlich anerkannt. Dies ändert sich mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der Europäischen Union. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH ist aber davon auszugehen, dass die betreffenden Gesellschaften nach dem Austritt nach einer der in der BRD zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt werden, d.h. als OHG, GbR oder – wenn die Gesellschaften nur einen Gesellschafter haben – als Einzelkaufmann oder Privatperson

  2. § 5 Abs. 3 Satz 2 (neu)

  3. § 6 Abs. 3 Satz 3 (neu)

3. Literaturhinweise

Schlund, Auswirkungen des JStG 2020 auf Kapitalanlagen, NWB 2021, 614; Ramb, Umsetzung der zweiten Stufe des MwSt-Digitalpakets durch das JStG 2020, Teil I: Rechtsentwicklung, Überblick und Erläuterungen, NWB 2021, 1045, Teil II: Fernverkauf ohne elektronische Schnittstelle, NWB 2021, 1475, Teil III: Fernverkauf mittels elektronischer Schnittstelle, NWB 2021, 1614, Teil IV: Stellungnahme der FinVerw mit BMF-Schreiben vom 1.4.2021, NWB 2021, 1676; Kirsch und Keiper, Umsatzsteuerliche Besonderheiten des E-Commerce, NWB 2021, 2202.

4. Verwandte Lexikonartikel

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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