Mediator

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Mediator ist ein „Mittler“, welcher mithilfe einer Mediation (außergerichtliches Konfliktbearbeitungsverfahren) Konfliktpartner bei einer Lösungsfindung unterstützt
  • Mediator ist keine geschützte Berufsbezeichnung: Rechtsanwälte dürfen sich aufgrund ihrer Berufsordnung als „Rechtsanwalt und Mediator“ bezeichnen. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater dürfen nur ihre amtlich verliehene Berufsbezeichnung führen, können aber z. B. auf Visitenkarten auf das Arbeitsgebiet „Mediation“ hinweisen.
  • Mediation ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz keine Rechtsdienstleistung.
  • Ein Steuerberater unterliegt in seiner Tätigkeit als Mediator den Regeln seines Berufsrechts.

1. Begriff

Die Tätigkeit als Mediator ist eine vereinbare Tätigkeit für Steuerberater. Der Begriff »Mediator« stammt aus dem Lateinischen und leitet sich von »medius« ab. Medius bedeutet: sich neutral verhalten oder einen Mittelweg einschlagen. Mediator (Mediatorin) bedeutet demzufolge »Mittler« (nicht Streitschlichter).

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Die moderne Form der Mediation entstand zu Beginn des vorigen Jahrhunderts in den USA. Danach ist Mediation ein freiwilliges, außergerichtliches Konfliktbearbeitungsverfahren, das neben das gerichtliche Verfahren tritt. Die Konfliktpartner (Medianden oder Parteien) werden durch den Mediator unterstützt, der allerdings inhaltlich keine Entscheidungsbefugnis hat und sich damit von einem Richter unterscheidet. Der Mediator ist vor allem für das Verfahren verantwortlich, das darauf abzielt, den Konfliktpartnern den Weg zu weisen, wie sie gemeinsam Entscheidungen treffen können, die letztlich von ihnen selbst verantwortet werden.

»Mediator« ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Rechtsanwälte dürfen sich gemäß ihrer Berufsordnung als »Rechtsanwalt und Mediator« bezeichnen. Eine vergleichbare Vorschrift gibt es zurzeit für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater noch nicht. Diese Berufsgruppen dürfen nur amtlich verliehene Berufsbezeichnungen führen. Allerdings haben Wirtschaftsprüfer und auch Steuerberater die Möglichkeit, auf Geschäftsbriefen und Visitenkarten auf das »Arbeitsgebiet Mediation« hinzuweisen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. bietet einen Lehrgang an zum »Fachberater für Mediation (DStV e.V.)«.

Für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erscheint die Tätigkeit als »Wirtschaftsmediator« oder »Mediator im Gesellschaftsrecht« als ein geeignetes Betätigungsfeld.

Die Mediation ist eine kostengünstige Form der Streitbeilegung, da sich die Kosten auf das Honorar des Mediators beschränken. Sie bietet die Chance, einen Konflikt bereits in einem sehr frühen Stadium beizulegen. Durch die Mediation kann eine gerichtliche Auseinandersetzung und damit die Zerstörung von Beziehungen vermieden werden.

2. Tätigkeit

Der Mediator moderiert den Einigungsprozess, er greift jedoch inhaltlich nicht in die Verhandlungen ein. Der Mediator gibt keine rechtlichen Ratschläge. Gem. § 2 Abs. 3 Nr. 4 Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Mediation keine Rechtsdienstleistung. Folglich gibt es auch laut Fachanwaltsordnung der Rechtsanwälte keinen Fachanwalt für Mediation.

2.1. Konfliktfälle

Das Konfliktlösungsverfahren der Mediation ist insbesondere dann sinnvoll, wenn nachhaltige Lösungen angestrebt werden, die für alle Konfliktparteien einen Gewinn bringen können. Dies sind vor allem Fälle, in denen sich die Lebenswege der Konfliktparteien auch nach dem Konflikt nicht ohne weiteres trennen lassen. Als Beispiele können aufgezählt werden:

  • Familienrecht: Es gibt Streit wegen der Kinder.

  • Nachbarschaftsrecht: Keiner kann wegziehen und alle Konfliktparteien sind auf ein friedliches Nebeneinander angewiesen.

  • Arbeitsrecht: Das Arbeitsverhältnis soll fortbestehen, weil der Arbeitnehmer mit diversen Arbeitnehmererfindungen erfolgreich war.

  • Erbrecht: Die verwandtschaftlichen Beziehungen sollen aufrechterhalten werden.

  • Wirtschaftsrecht: Es gibt zwar Streit zwischen den Gesellschaftern, aber die Gesellschaft braucht jeden der Konfliktparteien.

2.2. Mediationsverfahren

Das Mediationsverfahren unterliegt keinen gesetzlich vorgeschriebenen Regeln. Die in Deutschland tätigen Verbände und Arbeitsgemeinschaften haben Grundsätze zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Mediationsverfahrens aufgestellt. Danach verläuft das Mediationsverfahren in fünf aufeinander aufbauenden Phasen.

Phase 1 – Mediationsvereinbarung: Der Mediator erläutert den Konfliktparteien die Grundlagen der Mediation. Er informiert über den Ablauf und vereinbart mit den Konfliktparteien, welche Verhaltensregeln gelten sollen. Der Mediator prüft, ob sich in diesem Fall die Mediation überhaupt eignet. In diesem Erstgespräch wird auch über die Honorierung des Mediators gesprochen.

Phase 2 – Klärung der Konfliktfelder und Themensammlung: Der Mediator klärt, worüber zwischen den Konfliktparteien Uneinigkeit und worüber Einigkeit besteht. In einer Bestandsaufnahme werden die klärungsbedürftigen Themen beider Seiten gesammelt.

Phase 3 – Bearbeitung der Konfliktfelder: Der Mediator weiß, dass es keine objektive Wahrheit, sondern für jede Konfliktpartei eine eigene subjektive Wirklichkeit gibt. Mit Hilfe von Erkenntnissen der modernen Kommunikationswissenschaft und bestimmter Fragetechniken wird der Mediator versuchen, die Konfliktfelder offen zu legen und gegenseitiges Verständnis zu wecken. Die Konfliktparteien sollen in die Lage versetzt werden, zukunftsorientierte Lösungen zu entwickeln.

Phase 4 – Einigung: Sind die Interessen genau herausgearbeitet, ist die Kreativität der Konfliktpartner gefordert. Mittels der Technik des Brainstormings werden Lösungswege erarbeitet. Die Lösungswege werden auf die Realisierbarkeit hin geprüft und die Vor- und Nachteile abgewogen. Ziel der Mediation ist eine Abkehr vom Positionsdenken. Die Parteien sollen den Gedanken überwinden, dass ein Anspruch besteht oder nicht besteht (»alles oder nichts«). Die Parteien sollen zu einer so genannten Win-Win-Lösung (jede Partei gewinnt) gelangen. Das Einigungsergebnis wird am Ende dieser Phase mit Hilfe des Mediators zusammengefasst.

Phase 5 – Abschlussvereinbarung: Das Ergebnis der Abschlussvereinbarung (Mediationsvereinbarung) wird von dem Mediator oder einem Anwalt in die Form eines schriftlichen Vertrags gegossen und im Regelfall notariell beurkundet. Die Abschlussvereinbarung bietet damit hinsichtlich ihrer Durchsetzbarkeit die gleiche Sicherheit wie ein gerichtliches Urteil. Damit ist das Verfahren der Mediation abgeschlossen.

3. Grundsätze der Berufsausübung

Wird ein Rechtsanwalt als Mediator tätig, so unterliegt er den Regeln des Berufsrechts der Rechtsanwälte (§ 18 BORA).

Für den Rechtsanwalt gilt das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO). Allerdings ist es dem Rechtsanwalt nicht verwehrt, Parteien mit unterschiedlichen Ausgangsinteressen zu beraten, wenn die Beratung als solche im übergeordneten Interesse beider mit dem Ziel einer Einigung gewährt wird, so dass die Beratung im Ergebnis nicht gegen das Interesse der anderen Partei erfolgt. Nach Abschluss oder nach Abbruch der Mediation darf der Mediator aber weder die eine noch die andere Partei in dieser Sache vertreten (OLG Karlsruhe vom 26.4.2001, NJW 2001, 3197).

Wird ein Steuerberater als Mediator tätig, so unterliegt er den Regeln seines Berufsrechts. Gem. § 57 StBerG gilt für ihn der Grundsatz der Unabhängigkeit. Das bedeutet auch, dass der Steuerberater bei widerstreitenden Interessen im Grundsatz nicht tätig werden darf. Gem. § 6 Abs. 2 BOStB ist für mehrere Auftraggeber eine vermittelnde Tätigkeit zulässig.

Der Steuerberater ist aufgrund seiner fundierten wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung besonders geeignet, die Funktion des Wirtschaftsmediators zu übernehmen.

Wird eine Person als Mediator tätig, die keiner Berufskammer angehört (z.B. ein Unternehmensberater oder ein Psychologe), so gehört diese Person im Regelfall einem der Bundesverbände für Mediation an. Mitglieder dieser Verbände haben sich zur Einhaltung bestimmter Grundsätze (die ähnlich denen der Rechtsanwälte und Steuerberater sind) verpflichtet.

Eine Berufsaufsicht für Mediatoren gibt es in Deutschland nicht.

4. Ausbildung und Fortbildung

Die Ausbildung zum Mediator ist keine Erstausbildung. In der Regel wird zunächst ein Grundberuf ausgeübt (z.B. Rechtsanwalt, Rechtsbeistand, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Unternehmensberater) und anschließend wird die Ausbildung zum Mediator als Zusatzqualifikation durchgeführt.

Ein Rechtsanwalt darf sich gem § 7a BORA nur dann als »Rechtsanwalt und Mediator« bezeichnen, wenn er durch geeignete Ausbildung nachweisen kann, dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrscht.

Die Ausbildung wird in Deutschland überwiegend durch die beiden großen Verbände Bundesverband Mediation e.V. (BM) und Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt e.V. (BMWA) durchgeführt. Ausbildungsstandard ist grundsätzlich eine Dauer von etwa 200 Seminarstunden.

Seit Dezember 2006 verleiht der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) an Steuerberater und andere zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte Personen, die nachweisen können, dass sie über besondere theoretische Kenntnisse (Seminar mit 120 Stunden) und über praktische Erfahrungen (mindestens zwei Falldokumentationen) verfügen, die Fachberaterbezeichnung »Fachberater für Mediation (DStV e.V.)« (Informationen hierzu unter www.dstv.de).

Die Bundessteuerberaterkammer bietet ein Seminar mit 120 Zeitstunden » Wirtschaftsmediation für Steuerberater« an (Informationen hierzu unter www.bstbk.de).

5. Einkunftsart und Honorar

Festangestellte Mediatoren gibt es nur wenige; einige große Firmen wie SAP, BASF und Mercedes beschäftigen Mediatoren zur innerbetrieblichen Konfliktlösung. Festangestellte Mediatoren erzielen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Der Mediator übt keinen freien Beruf aus. Insoweit erzielt ein Mediator, der diese Tätigkeit ausschließlich ausübt und ein Mediator, der im »Hauptberuf« die Tätigkeit als Unternehmensberater ausübt, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ist auch gewerbesteuerpflichtig.

Die Mehrzahl der in Deutschland tätigen Mediatoren übt allerdings im »Hauptberuf« den Beruf als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer aus, sie sind also sog. Freiberufler.

Neben der Tätigkeit im »Hauptberuf« (so genannte Vorbehaltsaufgaben) dürfen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auch andere Tätigkeiten ausüben. Zu diesen so genannten vereinbaren Tätigkeiten gehört z.B. die Mediation.

Die Vergütung der Dienstleister bestimmt sich nach § 612 BGB: »Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.«

Da es für die Tätigkeit als Mediator keine Taxe gibt, gilt somit entweder die übliche Vergütung oder die individuell vereinbarte Vergütung. Eine Stundenvergütung zwischen 150 € und 350 € erscheint als sachgerecht.

6. Zukunft

Die Mediation als Möglichkeit zur Konfliktlösung ist in Deutschland noch nicht so weit verbreitet, dass eine Person von dieser Tätigkeit ausschließlich leben kann (Ausnahmen gibt es natürlich auch hier). Die Mediation ist aber ein Wachstumsmarkt. Dies auch insbesondere deshalb, weil Gerichtsverhandlungen immer länger dauern und immer mehr Geld kosten.

Die Erfolgsquote von Wirtschaftsmediatoren soll in den USA nach Angaben von erfahrenen Mediatoren bei etwa 70 % bis 90 % liegen.

In Deutschland praktizieren heute schätzungsweise 7 500 Mediatoren. Nach Schätzung des Statistischen Bundesamts werden jährlich etwa 1 000 neue Mediatoren ausgebildet werden. Wer sich als Steuerberater von dem Mediationsverfahren angesprochen fühlt, sollte sich überlegen, ob eine zusätzliche Ausbildung zum »Fachberater für Mediation (DStV e.V.)« eine sinnvolle Ergänzung zu seiner bisherigen Steuerberatertätigkeit darstellt.

7. Mediationsgesetz

7.1. Der einfache und der zertifizierte Mediator

Bundestag und Bundesrat haben nach langen Verhandlungen das neue Mediationsgesetz (Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung) beschlossen. Das Mediationsgesetz ist am 26.7.2012 in Kraft getreten. Mit dem Mediationsgesetz werden die Mediation und der Beruf des Mediators in Deutschland erstmals gesetzlich geregelt. Mit der Anerkennung durch den Gesetzgeber ist eine erhebliche Aufwertung der Mediation verbunden. Davon können auch Steuerberater, die als Mediatoren tätig sind, profitieren.

Durch das Mediationsgesetz werden zwei Arten von Mediatoren geschaffen: der einfache Mediator, für den das Gesetz bestimmte Grundanforderungen regelt, und der zertifizierte Mediator. Die Bezeichnung »zertifizierter Mediator« darf nur führen, wer die durch Rechtsverordnung geregelte Ausbildung abgeschlossen hat. Auch sieht das Mediationsgesetz für den zertifizierten Mediator eine besondere Fortbildungspflicht vor, deren Inhalt und Umfang ebenfalls durch eine Rechtsverordnung geregelt werden sollen. Der Gesetzgeber hat damit die – auch von der Bundessteuerberaterkammer vorgetragene – Forderung umgesetzt, aus Gründen des Verbraucherschutzes Mindeststandards für die Aus- und Fortbildung des Mediators festzulegen.

Einen großen Streitpunkt im Gesetzgebungsverfahren bildete die gerichtsinterne Mediation. Während der Gesetzentwurf der Bundesregierung vorsah, die gerichtsinterne Mediation im Mediationsgesetz explizit zu regeln, hatte der Bundestag auf Empfehlung des Rechtsausschusses beschlossen, die richterliche Mediation mit einer Übergangszeit von einem Jahr in ein erweitertes Güterichtermodell zu überführen. Nach dem nunmehr erzielten Kompromiss kann der Güterichter bei der Güteverhandlung alle Methoden einsetzen. Die Bezeichnung »Mediator« bleibt jedoch den außergerichtlichen Mediatoren vorbehalten. Damit wird die außergerichtliche Mediation auch begrifflich von der gerichtlichen Streitbeilegung deutlich abgegrenzt.

7.2. Inhalt des Mediationsgesetzes

Das Mediationsgesetz besteht aus nur neun Paragraphen. Der wesentliche Inhalt besagt:

§ 1 Begriffsbestimmungen

Mediation ist ein vertrauliches Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

§ 2 Aufgaben des Mediators

Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.

Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind.

§ 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen

Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offen zu legen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien ausdrücklich zustimmen.

Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist.

Die Beschränkungen gelten nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Mediator in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt geworden ist.

§ 5 Aus- und Fortbildung des Mediators

Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine angemessene Aus- und Fortbildung sicher, dass er die Mediation in sachkundiger Weise durchführen kann.

§ 6 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators zu erlassen.

Übergangsbestimmung

Die gerichtliche (gerichtsinterne) Mediation in Zivilsachen kann bis zum 1.8.2013 weiterhin durchgeführt werden.

7.3. Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat nunmehr den Verordnungsentwurf über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren, die auf der Grundlage des § 6 des Mediationsgesetzes erlassen werden soll, vorgelegt. Die Verordnung soll die Aus- und Fortbildung zum zertifizierten Mediator sowie die Anforderungen an die Ausbildungseinrichtungen regeln. Dabei wird insgesamt sehr großer Wert auf die Eigenverantwortung des Mediators gelegt. Es ist keine gesonderte Zertifizierungsstelle vorgesehen.

Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass sich »Zertifizierter Mediator« nur nennen darf, wer über eine Ausbildung verfügt, die insgesamt mindestens 120 Zeitstunden umfasst und inhaltlich den Ausbildungsanforderungen des Katalogs aus der Anlage zu der Verordnung entspricht. Diese Anforderungen gehen zurück auf die Formulierungen der Expertenkommission im Bundesjustizministerium, in der für die Bundesrechtsanwaltskammer der Vorsitzende des Ausschusses Außergerichtliche Streitbeilegung mitgewirkt hat. Hat der Mediator eine solche Ausbildung bei einer nach § 7 der Verordnung geeigneten Ausbildungseinrichtung absolviert und verfügt er über die Grundqualifikationen »berufsqualifizierender Abschluss« und »zweijährige praktische berufliche Tätigkeit«, so darf er sich »Zertifizierter Mediator« nennen. Ihm obliegt es dann, sich regelmäßig fortzubilden, und zwar innerhalb von zwei Jahren im Umfang von 20 Zeitstunden (§ 4 der Verordnung). Außerdem hat der zertifizierte Mediator regelmäßig Mediationsverfahren durchzuführen, und zwar innerhalb von zwei Jahren mindestens vier Mediationsverfahren als Mediator oder Co-Mediator. Die Verfahren sind zu dokumentieren (§ 5 der Verordnung). Ferner enthält die Verordnung die Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie Regelungen über die von der Aus- oder Fortbildungseinrichtung ausgestellte Bescheinigung.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern Band 16, Lexikon des Steuerrechts, 6. Auflage; Steuer-Lexikon Online https://www.schaeffer-poeschel.de/isbn/ 978-3-7992-3023-0.html

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