Mitteilungspflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, Checkliste kompakt

Stand: 2. Mai 2024

Inhaltsverzeichnis

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Vermerk:

Berührt die Gestaltung eine von den §§ 138d bis 138k AO umfasste Steuerart (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Erbschaftsteuer und Kapitalertragsteuer)? Nicht von den Meldepflichten betroffen sind u.a. die Umsatzsteuer, die Verbrauchsteuern, Zölle und Sozialabgaben.

Liegt eine Meldeverpflichtung eines Intermediärs vor?

  • Ansässigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes (Deutschland),

  • Ansässigkeit im Drittland, aber deutschem Recht unterliegend

  • Verfügung über eine Betriebsstätte in Deutschland oder

  • Eintragung in einem öffentlichen Register oder einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen in Deutschland

Prüfung etwaiger Ausnahmen von der Meldeverpflichtung eines Intermediärs

  • Ein in einem Drittland hinzugezogener Berater ist kein Intermediär, auch wenn durch ihn die Voraussetzungen an einen Intermediär grds. erfüllt sind.

  • Intermediäre, die in anderen EU-Staaten ansässig sind, müssen ihre Meldepflichten im EU-Staat ihrer Ansässigkeit erfüllen.

  • Mitteilungspflicht eines zur Meldung verpflichteten Intermediärs entfällt, wenn eine entsprechende Meldung bereits durch einen anderen Intermediär erfolgt ist.

  • Berufliche Verschwiegenheitsgebote i.S.d. § 138f Abs. 6 AO (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte) führen zur einer Befreiung des Intermediärs von der Meldepflicht und verlagern die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen. Der Intermediär hat den Steuerpflichtigen unverzüglich über die Meldepflicht zu informieren.

Sind die Anforderungen an eine grenzüberschreitende Steuergestaltung i.S.d. § 138d Abs. 2 AO erfüllt?

Die Anforderungen sind erfüllt, wenn die grenzüberschreitende Gestaltung:

  • eine oder mehrere Steuern zum Gegenstand hat, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist,

  • entweder mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mindestens einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einen oder mehrere Drittstaaten betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist

  • nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im selben Steuerhoheitsgebiet ansässig;

  • einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten sind gleichzeitig in mehreren Steuerhoheitsgebieten ansässig;

  • einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gehen in einem anderen Steuerhoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebstätte einer Geschäftstätigkeit nach und die Gestaltung ist Teil der Geschäftstätigkeit der Betriebstätte oder macht deren gesamte Geschäftstätigkeit aus;

  • die Gestaltung ist geeignet, Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch oder die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers zu haben, und

  • die mindestens ein Kennzeichen i.S.d. § 138e Abs. 1 AO aufweist und von der ein verständiger Dritter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Fakten und Umstände vernünftigerweise erwarten kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils i.S.d. Abs. 3 ist,

  • oder ein Kennzeichen i.S.d. § 138e Abs. 2 AO aufweist.

Sind Kennzeichen i.S.d. § 138e Abs. 1 AO erfüllt?

  • Erfüllung allgemeiner Kennzeichen,

  • Erfüllung spezieller Kennzeichen,

  • Erfüllung grenzüberschreitender Zahlungen zwischen zwei verbundenen Unternehmen in Hoch- und Niedrigsteuerländern

Ist der Main-Benefit-Test erfüllt (Hauptvorteil: Erlangung eines steuerlichen Vorteils)?

Sind Kennzeichen i.S.d. § 138e Abs. 2 AO erfüllt?

  • Grenzüberschreitende Zahlungen und Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen und beim Zahlenden als Betriebsausgabe abzugsfähig

  • Spezifische Kennzeichen

  • Kennzeichen hinsichtlich Verrechnungspreisgestaltungen

Ist der Main-Benefit-Test erfüllt (Hauptvorteil: Erlangung eines steuerlichen Vorteils)?

Ist innerhalb der 30-tägigen Frist nach Eintritt der nachfolgend genannten Ereignisse eine Meldung an das BZSt vorgenommen worden?

  • Bereitstellung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zur Umsetzung,

  • Bereitschaft des Nutzers der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zu dessen Umsetzung oder

  • Ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat den ersten Schritt zur Umsetzung dieser Steuergestaltung vorgenommen.

Sind die Anforderungen an den zu übermittelnden Datensatz erfüllt?

  1. Anforderungen des Datensatzes bzgl. des Intermediärs

  • Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, wenn der Intermediär eine natürliche Person ist oder

  • Firma oder Name, wenn der Intermediär keine natürliche Person ist,

  • Anschrift,

  • Ansässigkeitsstaat und

  • Steueridentifikationsmerkmal oder Steuernummer

  1. Anforderungen des Datensatzes bzgl. des Nutzers

  • Familienname und Vorname, Tag und Ort der Geburt, wenn der Nutzer eine natürliche Person ist oder

  • Firma oder Name, wenn der Nutzer keine natürliche Person ist,

  • Anschrift,

  • Ansässigkeitsstaat oder

  • Steueridentifikationsmerkmal oder Steuernummer

  1. Anforderungen an den Datensatz bei Beteiligung von Personen an einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung, die i.S.d. § 138e Abs. 3 AO als verbundene Unternehmen des Nutzers gelten, bzgl. der verbundenen Unternehmen

  • Firma oder Namen des verbundenen Unternehmens,

  • Anschrift,

  • Ansässigkeitsstaat des verbundenen Unternehmens und

  • Steueridentifikationsmerkmal oder Steuernummer des verbundenen Unternehmens

  1. Einzelheiten zu den nach § 138e AO zur Mitteilung verpflichtenden Kennzeichen

  1. Zusammenfassung des Inhalts der grenzüberschreitenden Steuergestaltung einschließlich:

  • Verweis auf die Bezeichnung, unter die Steuergestaltung allgemein bekannt ist

  • abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeit oder Gestaltung des Nutzers, soweit dies nicht zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren Offenlegung die öffentliche Ordnung verletzen würde,

  1. das Datum des Tages, an dem der erste Schritt der Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht wurde oder voraussichtlich gemacht werden wird,

  1. Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die unmittelbar die Grundlage der grenzüberschreitenden Steuergestaltung bilden,

  1. den tatsächlichen oder voraussichtlichen wirtschaftlichen Wert der grenzüberschreitenden Steuergestaltung

  1. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sind, und

  1. Angaben zu allen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Personen, die von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung wahrscheinlich unmittelbar betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sie in Beziehung stehen, soweit dem Intermediär dies bekannt ist.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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