Preisgelder

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Preisgelder unterliegen erst dann der Einkommenssteuer, wenn:
    • ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Einkunftsart und dem Preisgeld besteht.
    • man Preisgelder für seine besonderen Arbeitsleistungen (Film, Kunstwerk etc.) erhält, die Mehreinnahmen sind und damit einen eigenen wirtschaftlichen Nutzen im Arbeitsverhältnis darstellen.
  • Preisgelder werden dann nicht versteuert, wenn:
    • sie ein besonderes Lebenswerk oder eine extravagante Persönlichkeit (z.B. politisches oder künstlerisches Engagement) honorieren.

Inhaltsverzeichnis

1 Einkommensteuer
1.1 Allgemeines
1.2 Einzelfälle-ABC
1.2.1 Big Brother
1.2.2 Cash Games
1.2.3 Dating-Show
1.2.4 E-Sport
1.2.4.1 Rechtsform der Clans
1.2.5 Preisgelder
1.2.6 TV-Shows (Spiel- und Quizshows)
1.2.6.1 Allgemeines
1.2.6.2 Behandlung prominenter Kandidaten
1.2.6.3 Doku-Reality-Show »Zuhause im Glück«
1.2.7 Turnierpokerspiele
2 Umsatzsteuer
2.1 Einzelfälle-ABC
2.1.1 Berufspokerspieler
2.1.2 Geldpreise
2.1.3 Platzierungsabhängige oder -unabhängige Preisgelder
3 Literaturhinweise
4 Verwandte Lexikonartikel

Im Fernsehen sind Gewinnspiele bereits seit einigen Jahren nahezu allgegenwärtig und ihr Boom hält angesichts des Einfallsreichtums der TV-Produzenten mit immer neuen Formaten unverändert an. Zu diesen zählen neben diversen Casting-Shows wie »Germany’s Next Topmodel« oder »Deutschland sucht den Superstar«, Reality-Shows (z.B. »Zuhause im Glück«) bzw. Doku-Soaps, in denen (in aller Regel) keine professionellen Darsteller, sondern Laien auftreten, die sich nach einem mehr oder weniger vorgegebenen Ablauf zu verhalten haben. Wie werden die Gewinne, die bei diesen »Spielen« erspielt werden, im Rahmen der Einkommen- und Umsatzsteuer behandelt? Die Finanzgerichtsbarkeit und die Finanzverwaltung haben in diversen Einzelfällen dazu Stellung genommen.

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So hat bspw. der BFH im sog. Big-Brother-Urteil zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der sich aus der Teilnahme an der TV-Sendung ergebenden Einkünfte Stellung genommen und dabei den »Zufallsmoment« in den Fokus gerückt und die Frage gestellt, ob die Entscheidung des Publikums darüber, welcher Teilnehmer den Spielgewinn erhält, durch das Verhalten der Kandidaten beeinflusst werden kann (s.u. 1.2.1). Er hat durch dieses Urteil eine klare Abgrenzung zu den Wett- und Lottogewinnen vorgenommen.

1. Einkommensteuer

1.1. Allgemeines

Der in § 2 Abs. 1 EStG enthaltene Einkünftekatalog ist abschließend und soll die Einkommenssphäre von dem steuerlich nicht relevanten Bereich abgrenzen. Spiel- und Wettgewinne werden von den sieben Einkunftsarten nicht erfasst, weil es bei diesen Gewinnen insbes. am Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt.

Zu prüfen ist jedoch, ob sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG vorliegen können. Das sind solche aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören. Eine (sonstige) Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Allerdings führt nicht jede Einnahme, die durch eine Tätigkeit ausgelöst wird, auch zu Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG. Die Norm erfasst, ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG voraus. Das bedeutet aber nicht, der Leistende müsse bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten. Ausreichend ist vielmehr, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu.

Zur Frage, ob die für eine Vermittlungstätigkeit angenommene Provision als Gegenleistung nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar ist, äußerte sich der BFH mit Urteil vom 21.9.2004 (IX R 13/02, BStBl II 2005, 44). Er stellte fest, dass eine (sonstige) Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Dulden oder Unterlassen ist, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Erhält jemand im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer von ihm erbrachten Tätigkeit eine Provision und nimmt er sie als Gegenleistung an, so ist das Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar, so der BFH.

1.2. Einzelfälle-ABC

1.2.1. Big Brother

Mit Urteil vom 24.4.2012 (IX R 6/10, BStBl II 2012, 581) nahm der BFH grundlegend zum »Projektgewinn« als Entgelt für das Mitwirken an einem TV-Sendeformat Stellung.

Leitsatz

Ein dem Gewinner der Fernsehshow »Big Brother« ausgezahltes Preisgeld ist als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern, wenn die Auskehrung des Preisgeldes nach Maßgabe und Durchführung des entgeltlichen (Teilnahme-)Vertrags als Gegenleistung für sein (aktives wie passives) Verhalten während seines Aufenthalts im »Big-Brother-Haus« zu beurteilen ist.

Entscheidungsgründe

Eine (sonstige) Leistung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Als sonstige Leistung kommt danach jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten des Stpfl. in Betracht.

Dabei ist unerheblich, ob sich das Verhalten mit oder ohne Mühe zeigt, mit welcher Qualität es erbracht wird, ob eine gute, schlechte oder gar keine schauspielerische Leistung gegeben ist, sozialadäquates oder -untypisches, natürliches, alltägliches oder indifferentes Verhalten vorliegt oder ob mit Blick auf das Veranstalterinteresse und/oder das anstehende Publikumsvotum telegenes, taktisches oder sonstiges Verhalten an den Tag gelegt wird. Auch Dauer und Häufigkeit der Leistung sind ohne Bedeutung.

1.2.2. Cash Games

Gewinne aus der Teilnahme an sog. Cash Games (u.a. Black Jack) können nach Ansicht des FG Münster (Urteil vom 18.7.2016, 14 K 1370/12 E, G, EFG 2016, 1864) zu gewerblichen Einkünften führen, wenn sie in wirtschaftlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Pokertätigkeit erzielt werden (s.a. 1.2.7 Turnierpokerspiele).

1.2.3. Dating-Show

Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar (BFH vom 28.11.2007, IX R 39/06, BStBl II 2008, 469). Zu den Konsequenzen aus diesem BFH-Urteil nimmt das BMF-Schreiben vom 30.5.2008 (BStBl I 2008, 645) Stellung. Danach sprechen folgende Anhaltspunkte für ein zur Steuerbarkeit führendes Leistungsverhältnis:

  • Dem Kandidaten wird von Seiten des Produzenten ein bestimmtes Verhaltensmuster oder Ähnliches vorgegeben.

  • Dem Kandidaten wird neben der Gewinnchance und dem damit verbundenen Preisgeld noch ein erfolgsunabhängiges Antritts-, Tagegeld etc. gezahlt.

  • Das Format sieht grundsätzlich nicht nur einen einmaligen Auftritt vor, sondern erstreckt sich über mehrere Folgen. Der Kandidat muss hierfür ggf. Urlaub nehmen oder von der Arbeit freigestellt werden.

  • Das Preisgeld hat die Funktion einer Entlohnung für eine Leistung. Es fließt als Erfolgshonorar zu.

Liegen keine der vorstehenden Anhaltspunkte vor, bleibt es auch bei im Rahmen von Fernsehsendungen gewonnenen Geldern bei nicht steuerbaren Einnahmen.

1.2.4. E-Sport

E-Sport ist »elektronischer« Sport. E-Sport ist nicht das gelegentliche »Gamen« auf dem Smartphone, Tablet oder einer Spielkonsole. Er ist das professionelle Wettstreiten in Videospielen aller Art. E-Sport umfasst z.B. Rennsimulation oder Taktikspiele. So hat bspw. der 1. FC Kaiserslautern das Projekt »E-Sportler beim FCK« in Angriff genommen.

Im Rahmen von Events stehen sich Spieler verschiedener Teams (sog. Clans) gegenüber und kämpfen um den Sieg. Aus ertragsteuerlicher Sicht stellt sich die Frage, in welcher Rechtsform die Clans auftreten, welche Einkünfte die Spieler erzielen und wie Antritts- und Preisgelder zu versteuern sind.

Ausführlich zu steuerlichen Implikationen des E-Sports vgl. Ritter »Steuerliche Implikationen des E-Sports/Ein Blick in die Welt der elektronischen Spiele aus steuerlicher Sicht« (NWB 2019, 1012).

1.2.4.1. Rechtsform der Clans

Das Team, also die Spielergemeinschaft, bezeichnet man als Clan.

1.2.5. Preisgelder

Ein allgemeiner Überblick zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Preisgeldern ist dem BMF-Schreiben vom 5.9.1996 (BStBl I 1996, 1150) zu entnehmen. Preisgelder, insbes. für wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen, unterliegen danach der ESt, wenn sie in untrennbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG (→ Einkommensteuer) stehen. Das ist insbes. dann der Fall, wenn der Preisträger zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk geschaffen oder eine besondere Leistung erbracht hat. Keinen Zusammenhang mit einer Einkunftsart haben Einnahmen aus Preisen, deren Verleihung in erster Linie dazu bestimmt sind, das Lebenswerk oder die Persönlichkeit des Preisträgers zu würdigen. Mit BMF-Schreiben vom 23.12.2002 (BStBl I 2003, 76) wurde die Nr. 4 des vorgenannten BMF-Schreibens vom 5.9.1996 (Verleihung von Filmpreisen) gestrichen.

1.2.6. TV-Shows (Spiel- und Quizshows)

1.2.6.1. Allgemeines

Sind Gewinne, die im Rahmen von TV-Shows wie z.B. »Germany’s Next Topmodel« oder »Deutschland sucht den Superstar« erzielt werden, nicht steuerbare Gewinne oder steuerpflichtige Einkünfte aus Leistungen? Bzgl. der Reality-Show »Big-Brother« hat der BFH bereits mit Urteil vom 24.4.2012 (IX R 6/10, BStBl II 2012, 581) entschieden, dass ein dem Gewinner ausgezahltes Preisgeld als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern ist.

1.2.6.2. Behandlung prominenter Kandidaten

Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung der Einnahmen prominenter Kandidaten aus Spiel- und Quizshows nimmt das BMF mit Schreiben vom 27.4.2006 (BStBl I 2006, 342) Stellung. Danach erfolgt die Behandlung beim prominenten Kandidaten wie folgt:

Nach dem Konzept der Fernseh-Spiel- und Quizshows unter Mitwirkung prominenter Kandidaten stellen die Sender Geld- oder Sachmittel bereit, die als »Spielgewinne« des prominenten Kandidaten bezeichnet werden. Allerdings bestimmen die Kandidaten lediglich, welchen gemeinnützigen Organisationen die Sender diese »Spielgewinne« zuwenden sollen. Teilweise ist die begünstigte Organisation (Spendenempfänger) sogar vorgegeben. Da der Kandidat nicht die tatsächliche Verfügungsmacht über die erspielten Geld- oder Sachmittel erhält, führen die »Spielgewinne« bei ihm nicht zu einem Zufluss von Einnahmen i.S.v. § 2 Abs. 1 EStG. Daher sind die Leistungen an die gemeinnützigen Organisationen auch keine Ausgaben des Kandidaten und können nicht als Zuwendung bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ein Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG ist bei dieser Sachlage nicht zu gewähren.

Der Sender verspricht sich durch den Auftritt der prominenten Kandidaten und der Zuwendung an gemeinnützige Organisationen aufgrund der damit verbundenen Berichterstattung in der Presse eine erhöhte Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit und höhere Einschaltquoten. Die Durchführung der Quizshows mit Prominenten ist somit ein effektives Marketing für den Sender. Daher stellen die ausgezahlten Spielgewinne der prominenten Kandidaten an die gemeinnützigen Organisationen Betriebsausgaben (Werbeaufwand) des Senders dar.

Die gemeinnützige Organisation ist jedoch nicht berechtigt, Zuwendungsbestätigungen für den Kandidaten auszustellen, da es sich nicht um eine Zuwendung des Kandidaten handelt. Da der Sender die ausgezahlten »Spielgewinne« steuerlich als Betriebsausgaben abzieht, kann auch für ihn keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.

1.2.6.3. Doku-Reality-Show »Zuhause im Glück«

Zur einkommensteuerlichen Behandlung von Renovierungsleistungen i.R.d. Reality-Show »Zuhause im Glück« nahm das FG Köln mit Urteil vom 28.2.2019 (1 V 2304/18, EFG 2019, 895 Nr. 11) Stellung.

Leitsatz

Der Teilnehmer an der Doku-Reality-Show »Zuhause im Glück« muss die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern. Sie sind als Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG stpfl.

Sachverhalt

Beim Fernsehformat »Zuhause im Glück« werden die Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. Auch der Antragsteller überließ sein Haus zur Aufzeichnung der Umbau- und Renovierungsarbeiten. Darüber hinaus verpflichtete er sich zu Interviews und zur Kamerabegleitung. Zudem räumte er der Produktionsgesellschaft umfassend die Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen ein. Hierfür erhielt der Antragsteller zwar kein Geld, er brauchte jedoch die Renovierungskosten nicht zu bezahlen. Das FA besteuerte 65 % der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen.

Das FG Köln gab dem FA grds. Recht.

Entscheidungsgründe

Der Teilnehmer erbringt gegenüber der Produktionsgesellschaft unterschiedliche Leistungen, die als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert werden müssen. Dennoch ist die Vollziehung der Steuer überwiegend auszusetzen: Denn das FA hat nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten der Sendung differenziert.

1.2.7. Turnierpokerspiele

In seinem Urteil vom 16.9.2015 kam der BFH zu dem Ergebnis, dass die Teilnahme an Turnierpokerspielen als Gewerbebetrieb i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein kann (X R 43/12, BStBl II 2016, 48). In seiner Urteilsbegründung führt er aus, dass das Turnierpokerspiel nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben im Allgemeinen nicht als reines und damit per se nicht steuerbares Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jeder Turnierpokerspieler mit dieser Tätigkeit einkommensteuerlich zum Gewerbetreibenden wird. Vielmehr muss stets anhand des konkret zu beurteilenden Einzelfalls die für die Bejahung eines Gewerbebetriebs erforderliche Abgrenzung zwischen einem am Markt orientierten, einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Tätigkeit vorgenommen werden. Sie wird sich praktisch in erster Linie nach den Tatbestandsmerkmalen der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht, ggf. auch nach dem ungeschriebenen negativen Tatbestandsmerkmal der Nichterfüllung der Voraussetzungen einer privaten Vermögensverwaltung, richten. In dem Verfahren war jedoch nicht zu entscheiden, ob Gewinne aus Pokerspielen in Spielcasinos oder im Internet (Online-Poker) einkommensteuerpflichtig sein können.

Auch das FG Münster (Urteil vom 18.7.2016, 14 K 1370/12 E, G, EFG 2016, 1864) ist der Überzeugung, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren zu gewerblichen Einkünften führen können. Das Pokerspiel ist kein bloßes Glücksspiel, weil aufgrund wissenschaftlich-mathematischer Untersuchungen feststeht, dass bei einem Pokerturnier nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment und die Spielerfahrung ausschlaggebend sind. Dies gilt jedenfalls für solche Spieler, deren Fähigkeiten über diejenigen eines Durchschnittsspielers hinausgehen.

2. Umsatzsteuer

Auch in der Umsatzsteuer war die Behandlung von Preisgeldern lange Zeit umstritten. Primär stellt sich die Frage, ob eine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbracht wird und demzufolge das Preisgeld als Entgelt anzusehen ist, das die Bemessungsgrundlage eines stpfl. Umsatzes darstellt. EuGH, BFH und die Finanzverwaltung haben sich mit dieser Frage beschäftigt.

2.1. Einzelfälle-ABC

2.1.1. Berufspokerspieler

Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 30.8.2017, XI R 37/14, BStBl II 2019, 336) erbringt ein »Berufspokerspieler« keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Zwischen der (bloßen) Teilnahme am Pokerspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang.

Die Teilnahme an einem Pokerspiel ist jedoch dann eine im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt.

2.1.2. Geldpreise

Geldpreise, die ein Unternehmer als Anerkennung oder zur Förderung seiner im allgemeinen Interesse liegenden Tätigkeiten ohne Bindung an bestimmte Umsätze erhält, sind keine Entgelte i.S.d. § 10 UStG (vgl. BFH Urteil vom 6.8.1970, BStBl II 1970, 730).

2.1.3. Platzierungsabhängige oder -unabhängige Preisgelder

Zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von platzierungsabhängigen Preisgeldern nimmt das BMF mit Schreiben vom 27.5.2019 (BStBl I 2019, 512) Stellung. Danach ist zu unterscheiden, ob es sich um platzierungsabhängige oder platzierungsunabhängige Preisgelder handelt.

3. Literaturhinweise

Ritter, Steuerliche Implikationen des E-Sports/Ein Blick in die Welt der elektronischen Spiele aus steuerlicher Sicht, NWB 2019, 1012.

4. Verwandte Lexikonartikel

Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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