1 Allgemeines
2 Gewinnrücklage bei Auflösung einer Rückstellung
3 Gewinnrücklage aus Auflösung eines Aufwandverteilungspostens
4 Verwandte Lexikonartikel
Rücklagen sind Passivposten und Bestandteile des Eigenkapitals. Zu unterscheiden sind offene und stille Rücklagen. Offene Rücklagen werden in der Bilanz offen ausgewiesen und dürfen grundsätzlich den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Sie müssen steuerlich dem Eigenkapital hinzugerechnet werden. Als stille Rücklage (auch stille Reserven) wird der Unterschied zwischen dem höheren Teilwert und dem niedrigeren Buchwert eines WG bezeichnet. Stille Reserven werden durch Veräußerung oder Entnahme des WG oder durch Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe aufgedeckt. Es entsteht dann ein steuerpflichtiger Gewinn i.H.d. Betrages, um den das Veräußerungsentgelt oder der Teilwert den Buchwert des WG im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme übersteigt.
Ausnahmsweise können auch offene Rücklagen gewinnmindernd gebildet werden, wenn dies durch steuerrechtliche Regelungen zugelassen wird. Hierunter gehören die Rücklagen nach § 6b (→ Rücklagenbildung nach § 6b und § 6c EStG) und die → Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR.
Gem. R 6.11 Abs. 3 EStR darf entsprechend dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG die Höhe der Rückstellung (→ Rückstellungen) in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten (Ausnahme bei Pensionsrückstellungen). Dadurch kann es zur Auflösung der steuerlichen Rückstellung kommen. Der Gewinn aus der Auflösung kann in eine Gewinnrücklage eingestellt werden, die jährlich um 1/15 aufzulösen ist.
Die vom Betriebsinhaber getragenen Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes, die auf den Miteigentumsanteil des Nichtunternehmer-Ehegatten entfallen, sind als eigener Aufwand nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen als Betriebsausgaben abzuziehen. Sie sind – bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG – in einem Aufwandsverteilungsposten in der Bilanz abzubilden (BMF vom 16.12.2016, BStBl I 2016, 1431). Der Aufwandsverteilungsposten ist kein Wirtschaftsgut. Dieser kann nicht Träger stiller Reserven sein. Der Aufwand kann daher nur nach den Vorschriften, die für Privatvermögen gelten, abgezogen werden. Eine Bildung oder Übertragung stiller Reserven nach den steuerrechtlichen Sonderregelungen, die nur für Betriebsvermögen gelten (z.B. § 6b EStG), ist nicht zulässig. Wurden in der Vergangenheit in dem Aufwandsverteilungsposten durch die Inanspruchnahme steuerlicher Sonderregelungen für Betriebsvermögen stille Reserven gebildet, sind diese steuerverstrickt. Der Ansatz des Aufwandsverteilungspostens in der Bilanz ist nach den Grundsätzen zur Bilanzberichtigung in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung geändert werden kann, zu berichtigen. Für den aus dieser Berichtigung entstehenden Gewinn kann der Steuerpflichtige im Berichtigungsjahr (Erstjahr) eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage i.H.v. vier Fünfteln bilden, die in den dem Erstjahr folgenden Wirtschaftsjahren zu mindestens einem Viertel gewinnerhöhend aufzulösen ist.
Die vorstehenden Regelungen sind für ein im Alleineigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten stehendes Gebäude entsprechend anzuwenden (BMF vom 16.12.2016, BStBl I 2016, 1431, Rz. 10).
→ Rücklagenbildung nach § 6b und § 6c EStG
→ Rücklage für Ersatzbeschaffung
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