Saisonbetriebe

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Saisonbetriebe werden Betriebe bezeichnet, in denen das ganze Jahr gearbeitet wird, die zu bestimmten Jahreszeiten allerdings mehr Aufträge bekommen und über mehr Arbeitskräfte verfügen.
  • Saisonbetriebe, die im Inland betrieben werden, sind grundsätzlich Gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt in dem Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen, die zur Annahme eines Gewerbebetriebs nötig sind, erfüllt sind.
  • Das Steuervereinfachungsgesetz berücksichtigt eine Betriebsfortführungsfiktion für Fälle der Betriebsunterbrechung oder -verpachtung: In diesem Fall gilt der Gewerbebetrieb nicht als aufgegeben, bis der Steuerpflichtige dies dem Finanzamt ausdrücklich mitteilt.
  • Im Umsatzsteuerrecht liegt ebenfalls keine Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit vor, wenn der Unternehmer diese nur vorübergehend ruhen lässt.

Inhaltsverzeichnis

1 Begriff
2 Einkommensteuer
2.1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2.2 Betriebsfortführungsfiktion
3 Gewerbesteuer
3.1 Beginn der Steuerpflicht
3.2 Erlöschen der Steuerpflicht
4 Umsatzsteuer
4.1 Beginn der Unternehmereigenschaft
4.2 Ende der Unternehmereigenschaft
4.3 Kleinunternehmer
5 Literaturhinweise
6 Verwandte Lexikonartikel

1. Begriff

Sogenannte »Saisonbetriebe« sind Betriebe, in denen ganzjährig gearbeitet wird, die jedoch zu bestimmten Jahreszeiten, der sog. »Saison« über mehr Aufträge und einen größeren Bedarf an Arbeitskräften verfügen. Sie unterliegen demnach während eines bestimmten Zeitraums größeren, regelmäßig wiederkehrenden Schwankungen, ursächlich im Zusammenhang mit Jahreszeit oder Verbrauchsgewohnheiten.

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Typische Saisonbetriebe sind insbes.:

  • Betriebe des Bauhandwerks bzw. der Bauindustrien,

  • Bewirtungs- und Beherbergungsbetriebe in saisonabhängigen Gebieten, z.B. in Wintersportgebieten,

  • Kurortbetriebe aller Art,

  • Süßwarenfabriken (Oster-/Weihnachtsartikel),

  • Eisdielen.

Dazu gehören aber auch i.w.S. die sog. »Kampagnenbetriebe«. Diese arbeiten nur zu einer bestimmten Jahreszeit und ruhen die restliche Zeit des Jahres, z.B.:

  • Zuckerrüben verarbeitende Betriebe,

  • Freibäder,

  • Skischulen,

  • Surf-/Tauchschulen,

  • Weihnachtsbaumverkäufer.

2. Einkommensteuer

2.1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Nach § 15 Abs. 2 EStG setzt das Vorliegen eines Gewerbebetriebs voraus, dass eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen, und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Das Vorliegen gewerblicher Einkünfte erfordert als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Saisonbetriebe erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig.

2.2. Betriebsfortführungsfiktion

Nach § 16 Abs. 3b Satz 1 EStG gilt für Fälle der → Betriebsunterbrechung und der → Betriebsverpachtung im Ganzen ein Gewerbebetrieb nicht als aufgegeben, bis der Stpfl. die Aufgabe ausdrücklich gegenüber dem FA erklärt oder dem FA Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine → Betriebsaufgabe i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt sind. Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit ein, liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt.

Eine Betriebsunterbrechung ist anzunehmen, wenn der Betrieb jederzeit wieder aufgenommen werden könnte. Die Voraussetzung für die objektiv mögliche Wiederaufnahme der werbenden Tätigkeit liegt insbes. dann vor, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten werden, diese weiterhin gebrauchsfähig sind und keine grundlegende Umgestaltung erfahren (H 16 Abs. 2 [Betriebsunterbrechung] EStH 2020). Zu den häufigsten Fortführungsmöglichkeiten zählen u.a. Saisonbetriebe (wie Eisdielen oder Touristenanlagen) in saisonabhängigen Urlaubsorten (BMF vom 22.11.2016, BStBl I 2016, 1326).

In diesen Fällen liegt eine Betriebsveräußerung nicht vor.

3. Gewerbesteuer

Im Inland betriebene Saisonbetriebe sind grds. gewerbesteuerpflichtig gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. EStG zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Für die Begriffsbestimmung des Gewerbebetriebs ist demnach § 15 Abs. 2 EStG heranzuziehen.

3.1. Beginn der Steuerpflicht

Die Finanzverwaltung äußert sich in R 2.5 Abs. 1 GewStR zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften. Sie beginnt in dem Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlich sind. Bloße Vorbereitungshandlungen, z.B. die Anmietung eines Geschäftslokals, das erst hergerichtet werden muss, begründen die Gewerbesteuerpflicht noch nicht. Der Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister ist ebenfalls ohne Bedeutung für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht.

3.2. Erlöschen der Steuerpflicht

Die Gewerbesteuerpflicht erlischt jedoch mit der tatsächlichen Einstellung des Gewerbebetriebs. Eine Betriebseinstellung liegt bereits ab der Aufgabe der werbenden Tätigkeit für eine gewisse Dauer und nicht erst ab vollständiger Aufgabe des Betriebs vor. Liegt eine vorübergehende Einstellung des Betriebs, ein sog. Ruhen, vor, verhindert dies die Annahme einer Betriebsaufgabe (R 2.6 Abs. 1 Satz 2 und 3 GewStR). Bei den Saisonbetrieben bedeutet die Einstellung des Betriebs während der betriebslosen Zeit die vorübergehende, befristete Unterbrechung (Ruhen) des Gewerbebetriebs, durch die die Gewerbesteuerpflicht nicht berührt wird (§ 2 Abs. 4 GewStG, R 2.6 Abs. 1 Satz 3 und 4 GewStR). Diese wird auch als »→ Betriebsunterbrechung« bezeichnet. Anders als bei einer Betriebsaufgabe, die ebenfalls das Ende der Gewerbesteuerpflicht impliziert, bleibt bei einer Betriebsunterbrechung der Betrieb als Steuersubjekt der Gewerbesteuer fortbestehen.

Beispiel:

A ist Inhaber eines Hotels in der Pfalz, welches jährlich von Dezember bis Februar geschlossen ist.

Während des Zeitraums Dezember bis Februar ruht die gewerbliche Tätigkeit. Es liegt aber keine Einstellung des Gewerbebetriebs vor und somit endet auch die Gewerbesteuerpflicht nicht. In diesem Fall bedeutet das demnach, dass die in dem Zeitraum des Ruhens angefallenen Aufwendungen bei der Gewerbesteuer zu berücksichtigen sind.

Vorübergehend ruhende Betriebsstätten, auch mehrfach in einem Erhebungszeitraum ruhende Betriebsstätten, sind in die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages einzubeziehen (R 28.1 Abs. 1 Satz 4 GewStR), wenn das Unternehmen mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden unterhält.

4. Umsatzsteuer

Im Rahmen der Umsatzsteuer stellen sich bei Saisonbetrieben mehrere Fragen:

  • Ist die Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG erfüllt?

  • Wann beginnt und endet diese?

4.1. Beginn der Unternehmereigenschaft

Die Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist (Verwendungsabsicht) und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. In diesem Fall entfällt die Unternehmereigenschaft nicht rückwirkend, auch wenn es tatsächlich nicht oder nicht nachhaltig zur Ausführung entgeltlicher Leistungen kommen sollte. Eine Ausnahme besteht in den Fällen von Betrug und Missbrauch.

Auch sog. Vorbereitungshandlungen (wie z.B. Einkauf von Waren) gehören bereits zum Unternehmen.

4.2. Ende der Unternehmereigenschaft

Auch im Umsatzsteuerrecht liegt keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung vor, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit nur vorübergehend ruhen lässt. Die vorübergehende Einstellung der Unternehmertätigkeit führt – analog zur Gewerbesteuer – nicht zwingend zur Beendigung des Unternehmens. Eine vorübergehende Einstellung der Unternehmertätigkeit ist dann anzunehmen, wenn aus den Begleitumständen die belegbare Absicht des Unternehmers erkennbar ist, die unternehmerische Betätigung, also das Bewirken von Umsätzen, wieder aufnehmen zu wollen. Damit bestehen Saisonbetriebe während des gesamten Kalenderjahrs fort, selbst wenn sie aufgrund der Art ihrer Umsätze nicht durchgehend das gesamte Kalenderjahr hindurch Umsätze am Markt erbringen (BFH Urteil vom 13.12.1963, V 77/61 U, BStBl III 1964, 90). Demnach besteht auch i.d.R. eine durchgängige Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, sodass auch in den »Ruhemonaten« Vorsteuern zum Ansatz gebracht werden können.

In die Prüfung der für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Unternehmerbegriffs erforderlichen tatsächlichen Umstände sind auch die Verhältnisse in den Zeiträumen vor und nach dem jeweiligen Besteuerungszeitraum einzubeziehen (BFH Urteil vom 6.5.1993, V R 45/88, BStBl II 1993, 564).

Beispiel:

Der Gastronom Giovanni Gelati (G) betreibt ein Eiscafé. Regelmäßig schließt er es von Oktober bis März.

Lösung:

G ist das gesamte Kalenderjahr hindurch als Unternehmer anzusehen. Somit sind sämtliche Vorsteuerbeträge – auch in der Zeit, in der er sein Eiscafé schließt – für G abzugsfähig, z.B. die vom Vermieter für diese Zeit in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die Miete der Räumlichkeiten.

4.3. Kleinunternehmer

Bei Saisonbetrieben ist zu prüfen, ob es sich bei ihnen nicht um einen sog. Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG handelt. Kleinunternehmer ist man, soweit die Bruttoumsätze im vorangegangenen Kj. nicht höher als 22 000 € (bis 2019 =17 500 €) waren und im laufenden Kj. voraussichtlich nicht höher als 50 000 € sein werden; maßgebend ist der sog. Brutto-Ist-Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 UStG.

Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kj. ausgeübt, so ist der tatsächliche bzw. der prognostizierte Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 und 4 UStG). Der Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit fällt mit dem Beginn des Unternehmens zusammen (Abschn. 19.3 Abs. 3 UStAE).

5. Literaturhinweise

Hiller und Wildermuth, Betriebsunterbrechung und Betriebsverpachtung im Ganzen – Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom 22.11.2016, StuB 5/2017, 188.

6. Verwandte Lexikonartikel

Betriebsaufgabe

Betriebsunterbrechung

Betriebsverpachtung

Gewerbebetrieb

Gewerbesteuer

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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