Steuerentlastungsgesetz 2022 – Energiepreispauschale und weitere Änderungen im EStG

Stand: 2. Mai 2024

1. Hintergrund und Inkrafttreten

Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem vom Deutschen Bundestag am 13.5.2022 beschlossenen Steuerentlastungsgesetz 2022 (nachfolgend »StEntlG 2022«) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses) zugestimmt (BR-Drs. 205/22 (B)). Das Gesetz wurde am 27.5.2022 im BGBl verkündet werden und trat teilweise rückwirkend am 1.1.2022, im Übrigen am 28.5.2022, in Kraft. Hintergrund des Gesetzes sind die Preisturbulenzen auf den Energie- und Rohstoffmärkten sowie der generelle Preisanstieg durch den russischen Krieg gegen die Ukraine. Das StEntlG 2022 sieht Entlastungsmaßnahmen zum Schutz vor Preisanstiegsfolgen vor.

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2. Änderungen im EStG

2.1. Erhöhung des Grundfreibetrages (§ 32a Abs. 1 EStG)

Der Grundfreibetrag wird für 2022 um 363 € auf 10 347 € (Einzelveranlagung) angehoben. Dies berücksichtigt – ausgehend vom Grundfreibetrag 2021 – die Inflationsrate 2021 von 3,1 % sowie eine für 2022 geschätzte Inflationsrate von 3 %.

Die Anhebung erfolgt rückwirkend zum 1.1.2022, Art. 4 Abs. 2 StEntlG 2022. Die Neuregelung ist somit im VZ 2022 anzuwenden. Die Anhebung ist bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren 2022 nach § 39b Abs. 2 EStG zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend für den Solidaritätszuschlag und ggf. für die Kirchensteuer. Ein zuvor 2022 bereits vorgenommener Lohnsteuerabzug ist vom ArbG zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist, § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG. Dies sei regelmäßig zu bejahen. Technisch umgesetzt wird die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs auf Grundlage von durch die Finanzverwaltung bekanntgemachten geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug 2022, § 39b Abs. 6 und § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG. Diese wurden durch BMF-Schreiben vom 20.5.2022 veröffentlicht und sind ab dem 1.6.2022 zu berücksichtigen. Der ArbG ist demnach verpflichtet, den höheren Grundfreibetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer ab dem 1.6.zu berücksichtigen und den Lohnsteuerabzug für bereits abgerechneten Lohnzahlungszeiträume zu korrigieren. Die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs hat keine Auswirkungen bei einem vor Verkündung des StEntlG 2022 gebildeten Faktor nach § 39f EStG. Dieser behält weiter, längstens bis Ende 2023, Gültigkeit, § 39f Abs. 1 Satz 9 EStG.

Aufgrund der Erhöhung des Grundfreibetrages wurden die im Gesetz genannten Beträge in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG, § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG und § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG ebenfalls angepasst.

2.2. Erhöhung der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 Buchst. a und b sowie Nr. 5 Satz 9 Buchst. a und b EStG)

Die Entfernungspauschale betrug bisher für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,30 €, hiervon abweichend im VZ 2021 bis 2023 ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 € sowie im VZ 2024 bis 2026 0,38 €. Mit dem StEntlG 2022 wird die Erhöhung der Entfernungspauschale auf 0,38 € für Fernpendler auf den VZ 2022 vorgezogen. Auch für Stpfl. mit beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung wird die Anhebung der Entfernungspauschale auf den VZ 2022 vorgezogen und gilt bereits ab dem VZ 2022. Die Erhöhung der Entfernungspauschale wirkt über § 101 EStG auch auf die Mobilitätsprämie. Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, sodass ArbN ab Juni 2022 die Anpassung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren wegen der höheren Entfernungspauschale beantragen können. Jedoch wirkt sich die höhere Entfernungspauschale wegen des ebenfalls erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrags (s. 2.3.) nur insoweit aus, als der Erhöhungsbetrag 200 € überschreitet. Unterbleibt ein Antrag im Lohnsteuerabzugsverfahren, kann die höhere Entfernungspauschale bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.

2.3. Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)

Der zuletzt 2011 angehobene Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird um 200 € von 1 000 € auf 1 200 € angepasst. Die Anhebung erfolgt primär aus Vereinfachungsgründen. Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages hat auch Auswirkungen auf außersteuerliche Sozialleistungen und wirkt sich beispielsweise leistungserhöhend für einen Teil der Leistungsberechtigten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (§ 2 Abs. 4 Satz 2 UVG) oder das Elterngeld aus. Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Art. 4 Abs. 1 StEntlG 2022). Die Neuregelung ist im VZ 2022 anzuwenden und damit auch bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren 2022 zu berücksichtigen (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 EStG).

2.4. Einführung der Energiepreispauschale (§§ 112 bis 122 EStG)

2.4.1. Allgemeines

In einem neuen Abschnitt XV des Einkommensteuergesetzes wird eine Energiepreispauschale eingeführt. Die Ausgestaltung erfolgt in den §§ 112 bis 122 EStG. Es handelt es sich um eine Sozialleistung, die formal als Steuervergütung gilt (§ 120 Abs. 1 Satz 1 EStG), aber unabhängig von der Einkommensbesteuerung ist. Mit ihr sollen die sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten kurzfristig und sozial gerecht abgefedert werden. Der Bundesgesetzgeber hat sich als Gesetzgebungskompetenz auf Art. 105 Abs. 2 Alt. 1 GG gestützt, was jedoch zweifelhaft ist.

Einzelheiten zur Anwendung hat das BMF in einem Fragen-und-Antwort-Katalog (»FAQ«), aktualisiert am 22.9.2022, im Internet veröffentlicht, einsehbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html.

2.4.2. Voraussetzungen, Höhe, Anspruchsberechtigung

Für den VZ 2022 wird Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale von 300 € gewährt. Anspruchsberechtigt ist, wer nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG an mindestens einem Tag erzielt, § 113 EStG. Anspruchsberechtigt sind somit aktiv tätige Erwerbspersonen, nicht aber Empfänger von Versorgungsbezügen (Pensionäre) sowie Rentnerinnen und Rentner, die nicht zusätzlich Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im VZ 2022 erzielen. Der Bezug von ausschließlich sonstigen Einkünften nach § 22 EStG begründet ebenfalls keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Dies erfasst auch die Abgeordneten im Europaparlament, im Deutschen Bundestag sowie in den deutschen Landesparlamenten.

Diese Unterteilung nach »aktiven« und »passiven« Einkünften wurde kritisiert, da von den gestiegenen Energiekosten alle betroffen sind. Der Gesetzgeber geht jedoch typisierend von einer doppelten Betroffenheit aktiv Tätiger aus, da diese beispielsweise typischerweise noch Wegeaufwendungen, die durch die Entfernungspauschale nicht vollumfänglich abgefedert seien, hätten.

Begünstigt sind auch ArbN, die einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (§ 40a Abs. 1 bis 3 EStG) nachgehen. Zu den Einnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zählen auch Arbeitgeber-Zuschüsse wie der nach § 20 MuSchG.

Stpfl. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, beispielsweise Grenzpendler, erhalten keine Energiepreispauschale. Damit soll eine Doppelförderung dieses Personenkreises ausgeschlossen werden. Zudem ist aus Sicht des Gesetzgebers dieser Personenkreis nicht im selben Maße den erhöhten deutschen Energiekosten ausgesetzt.

Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1.9.2022, § 114 EStG.

2.4.3. Auszahlung der Energiepreispauschale

Das Auszahlungsverfahren der Energiepreispauschale regeln die §§ 115–118 EStG.

ArbN erhalten die Energiepreispauschale vom ArbG, wenn sie am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in die Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, § 117 Abs. 1 Satz 1 EStG. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen hat im Fall der Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG der ArbN dem ArbG als weitere Anspruchsvoraussetzung schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Der ArbG ist gem. § 117 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht zur Zahlung der Energiepreispauschale verpflichtet, wenn er keine Lohnsteueranmeldungen abzugeben hat, beispielsweise bei ausschließlich geringfügiger Beschäftigung im Privathaushalt. Dieses folgt aus dem Zweck der Regelung, unbillige Härten auf Seiten des ArbG zu vermeiden.

§ 117 Abs. 2 EStG regelt den Zeitpunkt der Auszahlung der Energiepreispauschale (mit der September-Lohnzahlung 2022) sowie für den ArbG die Verrechnung aus dem Lohnsteueraufkommen (grundsätzlich mit der Lohnsteueranmeldung August 2022, für das dritte Quartal 2022 oder für das Kj. 2022). Das Verfahren ist dem Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt oder BAV-Förderbetrag nachgebildet. § 117 Abs. 3 EStG gestattet »Quartals- und Jahresanmeldern«, die Auszahlung auf Oktober 2022 zu verschieben (»Quartalsanmelder«) oder ganz auf die Auszahlung der Energiepreispauschale zu verzichten (»Jahresanmelder«).

Gem. § 117 Abs. 4 EStG ist die Auszahlung der Energiepreispauschale vom ArbG in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Das Finanzamt kann somit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung Doppelzahlungen (Auszahlung über den ArbG und zusätzlich Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung) erkennen.

Falls die Auszahlung der Energiepreispauschale nicht über den ArbG erfolgt (beispielsweise: kein Dienstverhältnis zum 1.9.2022), erhalten die Anspruchsberechtigten die Energiepreispauschale von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gewährt, § 115 Abs. 1 EStG. Die entsprechende Anrechnung auf die Einkommensteuerschuld regelt § 116 EStG.

Für anspruchsberechtigte Stpfl. mit Einkünften nach § 13, § 15 oder § 18 EStG erfolgt die Festsetzung ebenfalls mit der Einkommensteuerveranlagung, (§ 115 Abs. 1, § 116 EStG). Ferner sieht § 118 Abs. 1 EStG vorab eine Minderung der Einkommensteuervorauszahlung um die Energiepreispauschale für den 10.9.2022 vor. Die entsprechende Festsetzung ist zu mindern. Betragen die für den 10.9.2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 €, beträgt die Vorauszahlung wegen der Energiepreispauschale 0 €, § 118 Abs. 1 Satz 2 EStG. Die Änderung des Vorauszahlungsbescheides kann durch Allgemeinverfügung nach § 118 Abs. 2 AO oder durch individuell geänderten Vorauszahlungsbescheid erfolgen.

2.4.4. Einkommensteuerpflicht der Energiepreispauschale

Gem. § 119 EStG gehört die Energiepreispauschale zu den stpfl. Einnahmen. Bei Anspruchsberechtigten mit Einkünften auch nichtselbstständiger Arbeit ist sie als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG. Somit hat der ArbG die Energiepreispauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstigen Bezug, § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Die Energiepreispauschale ist bei der Berechnung der Vorsorgepauschale nicht zu berücksichtigen (§ 119 Abs. 1 Satz 3 EStG). Grund ist, dass auf entsprechende Lohnteile keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, da die Energiepreispauschale kein Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV ist.

Von der Steuerpflicht ausgenommen ist aus Vereinbarungsgründen pauschal besteuerter Arbeitslohn nach § 40a EStG (§ 119 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Bei Anspruchsberechtigten, die keine ArbN sind, zählt die Energiepreispauschale zu den Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG, § 119 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die Freigrenze des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG findet keine Anwendung (§ 119 Abs. 2 Satz 2 EStG), so dass keine Zusammenrechnung von negativen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG mit der Energiepreispauschale erfolgen kann und die Energiepreispauschale in jedem Fall stpfl. bleibt.

Für die Besteuerung der Energiepreispauschale sind keine gesonderten Angaben in der Einkommensteuererklärung erforderlich, BT-Drs. 20/1765, 27.

Die Steuerpflicht der Energiepreispauschale kann verfassungsrechtlich angezweifelt werden, vgl. Bergan, DStR 2022, 1017, 1020. Für eine Steuerbarkeit spricht die Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Stpfl.

2.4.5. Rechtsweg, Straf- und Bußgeldvorschriften

Gem. § 120 Abs. 1 EStG sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden. Jedoch wird die Anwendung der Billigkeitsregel des § 163 AO ausgeschlossen. Für Streitigkeiten ist nach § 120 Abs. 2 EStG der Finanzrechtsweg eröffnet. Gem. § 121 EStG gelten für die Energiepreispauschale die Straf- sowie Bußgeldvorschriften der AO entsprechend.

2.4.6. Nichtberücksichtigung als Sozialleistung

Bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, ist die Energiepreispauschale nicht als Einkommen zu berücksichtigen, § 122 EStG. Somit soll die mit der Zahlung der Pauschale intendierte Wirkung bei Empfängerinnen und Empfängern von Sozialleistungen nicht durch anderweitige Kürzungen konterkariert werden.

2.5. Gewährung eines Kinderbonus 2022

Mit dem StEntlG 2022 wird wie bereits 2020 und 2021 ein einmaliger Kinderbonus gewährt. Dieser beträgt für 2022 100 €. Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht. Für den Einmalbetrag gelten im Übrigen grds. alle Vorschriften, die auch für das monatliche Kindergeld maßgebend sind. Der Kinderbonus wird im Rahmen der Vergleichsberechnung gem. § 31 Satz 4 EStG bei der Einkommensteuerveranlagung zusammen mit dem Kindergeld berücksichtigt. Bei dieser Günstigerprüfung wird geprüft, ob sich Kindergeld und Kinderbonus oder alternativ die Entlastung aus den Kinder-Freibeträgen günstiger auswirken. Bei höheren Einkommen wirken regelmäßig die Freibeträge für Kinder günstiger. Gemäß dem Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus, zuletzt geändert durch Art. 5 des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes (BGBl I 2021, 330, 331), wird der Kinderbonus bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen berücksichtigt.

3. Änderungen im Bundeskindergeldgesetz

Eltern, die nach § 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder gelten, haben Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62–78 EStG. Das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) regelt ergänzend Kindergeldansprüche von Eltern, die wegen lediglich beschränkter Einkommensteuerpflicht keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG haben, aber wegen der verfassungsmäßig gebotenen Förderung der Familie (Art. 6 GG) Kindergeld erhalten sollen, § 1 BKGG). Begünstigt werden sollen somit Personen, die in einer Weise mit dem deutschen Sozial-, Dienst- oder Arbeitsrechtssystem verbunden sind, dass eine Kindergeldgewährung erforderlich oder angemessen erscheint. Das BKGG räumt zudem Vollwaisen und Kindern, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, einen eigenständigen Kindergeldanspruch ein, § 1 Abs. 2 BKGG. Für diesen Personenkreis wird der Kinderbonus von 100 € im BKGG nachgebildet. Die Ausführungen unter 2.5 gelten insoweit entsprechend.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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