Tarifbegrenzung nach dem Erbschaftsteuergesetz

Stand: 2. Mai 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Tarifbegrenzung beim Erwerb von begünstigungsfähigem Vermögen
1.1 Tatbestandsmerkmale des § 19a ErbStG
1.2 Berechnung der Tarifbegünstigung
2 Literaturhinweise
3 Verwandte Lexikonartikel

1. Tarifbegrenzung beim Erwerb von begünstigungsfähigem Vermögen

Infolge der Feststellung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes wurde das Erbschaftsteuergesetz im Jahr 2008 und danach bereits wieder im Jahr 2016 umfassend novelliert. Durch die letzte ErbStR hat sich die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG nicht grundlegend geändert. Die Anpassungen berücksichtigen die Verweise auf die neugefassten Verschonungsregelungen nach §§ 13a–13c ErbStG.

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1.1. Tatbestandsmerkmale des § 19a ErbStG

Nach § 19a ErbStG ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag abzuziehen, wenn folgendes begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 ErbStG erworben wird (tarifbegünstigtes Vermögen):

  • Betriebsvermögen,

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen,

  • Anteile an Kapitalgesellschaften im Inland, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt war.

Der Entlastungsbetrag gilt nur für den nicht unter § 13a Abs. 1 ErbStG (Verschonungsabschlag) oder § 13c ErbStG (Verschonungsabschlag bei Großerwerben) fallenden Teil des begünstigten Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG. Weitere Voraussetzung der Tarifbegrenzung ist, dass eine natürliche Person zu der Steuerklasse II oder III gehört (→ Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer).

1.2. Berechnung der Tarifbegünstigung

Der auf das begünstigte Vermögen entfallende Teil der tariflichen Steuer ergibt sich aus dem Verhältnis des Werts des begünstigten Vermögens nach Anwendung des § 13a oder § 13c ErbStG zum Wert des gesamten Vermögens (§ 19a Abs. 3 ErbStG). Maßgebend ist der Vermögensanfall, soweit er der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegt. Dazu ist der Steuerwert des gesamten übertragenen Vermögens um die Befreiungen und um die abzugsfähigen Schulden und Lasten sowie die persönlichen Freibeträge zu kürzen.

Beispiel 1:

N erwirbt als Alleinerbe von seiner Tante T folgendes Vermögen:

Bargeld

1 000 000 €

Begünstigtes Betriebsvermögen (kein schädliches Verwaltungsvermögen)

4 000 000 €

Lösung 1:

Bei Anwendung der Regelverschonung ist das begünstigte Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG) nach Abzug des Verschonungsabschlages (85 %, § 13a Abs. 1 ErbStG) i.H.v. 600 000 € stpfl. Der Abzugsbetrag i.S.d. § 13a Abs. 2 ErbStG ist in voller Höhe abgeschmolzen und kommt nicht zur Anwendung. Ein Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG soll nicht gewünscht sein.

Der Wert des steuerpflichtigen Vermögens errechnet sich wie folgt:

Bargeld (nicht begünstigt)

1 000 000 €

Betriebsvermögen (begünstigt)

600 000 €

Vermögensanfall

1 600 000 €

abzüglich Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)

10 300 €

Bereicherung

1 589 700 €

abzüglich Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (Neffe = Steuerklasse II)

./. 20 000 €

steuerpflichtiger Erwerb

1 569 700 €

Steuersatz gem. § 19 Abs. 1 ErbStG 30 % = 470 910 €

anteiliger Wert begünstigten Betriebsvermögens

600 000 €

übriges Vermögen

1 000 000 €

gesamter Vermögensanfall

1 600 000 €

Anteil des begünstigten Vermögens:

600 000 € : 1 600 000 € = 37,50 %

Der Entlastungsbetrag nach § 19a Abs. 4 ErbStG ergibt sich i.H.v. 100 % des Unterschiedsbetrags zwischen der auf das begünstigte Vermögen entfallenden tariflichen Steuer nach den Steuersätzen der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers und der nach den Steuersätzen der Steuerklasse I. In beiden Fällen ist die Härteausgleichsregelung nach § 19 Abs. 3 ErbStG zu beachten. Für die Höhe des persönlichen Freibetrags bleibt im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs die tatsächliche Steuerklasse des Erwerbers maßgebend.

gesamter steuerpflichtiger Erwerb

1 569 700 €

Steuer nach Steuerklasse II =

470 910 €

davon entfallen auf das begünstigte Vermögen 37,5 % = 176 591 €

Steuer nach Steuerklasse I (= 19 %) 298 243 € × 37,5 % = 111 841 €

Unterschiedsbetrag = Entlastungsbetrag

64 750 €

festzusetzende Steuer

406 160 €

Zu beachten sind indes die Behaltensvorschriften des § 13a ErbStG (vgl. § 19a Abs. 5 ErbStG).

Beispiel 2:

N erwirbt als Alleinerbin von ihrem Onkel O folgendes Vermögen:

Bargeld

1 000 000 €

50 % Anteil an O-GmbH (begünstigungsfähig § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, kein schädliches Verwaltungsvermögen vorhanden)

Anteilswert (§ 12 Abs. 2 ErbStG)

4 000 000 €

Schulden im Zusammenhang mit GmbH-Anteil

100 000 €

Lösung 2:

Der GmbH-Anteil stellt begünstigungsfähiges und begünstigtes Vermögen dar, der steuerpflichtige Wert nach Abzug des Verschonungsabschlages beträgt 600 000 € (wie Bsp. 1). Die Optionsverschonung soll nicht gewünscht sein.

Der Wert des stpfl. Vermögens errechnet sich wie folgt:

Bargeld (nicht begünstigt)

1 000 000 €

Betriebsvermögen (begünstigt)

600 000 €

Vermögensanfall

1 600 000 €

abzüglich Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 4 ErbStG)

15 000 €

abzüglich Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)

10 300 €

Bereicherung

1 574 700 €

abzüglich Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (Neffe = Steuerklasse II)

./. 20 000 €

steuerpflichtiger Erwerb

1 554 700 €

Steuersatz gem. § 19 Abs. 1 ErbStG 30 % = 466 410 €

anteiliger Wert begünstigten Betriebsvermögens abzüglich abzugsfähiger Schulden

585 000 €

übriges Vermögen

1 000 000 €

gesamter Vermögensanfall (abzüglich der abzugsfähigen Schulden)

1 585 000 €

Anteil des begünstigten Vermögens gem. § 19a Abs. 3 und Abs. 4 ErbStG:

585 000 € : 1 585 000 € = 36,90 %

Steuer nach Steuerklasse II =

466 410 €

davon entfallen auf das begünstigte Vermögen 36,9 % = 172 105 €

Steuer nach Steuerklasse I (= 19 %) 295 393 € × 36,9 % = 109 000 €

Unterschiedsbetrag = Entlastungsbetrag

63 105 €

festzusetzende Steuer

403 305 €

Besteht für den Erben eine Weitergabeverpflichtung (z.B. Teilungsanordnung oder Vermächtnis), kann die Tarifbegrenzung nicht in Anspruch genommen werden, § 19a Abs. 2 ErbStG.

2. Literaturhinweise

Radeisen, Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, Stuttgart 2008; Ramb/Schneider, Grundkurs des Steuerrechts Bd. 14, 8. A.

3. Verwandte Lexikonartikel

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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