1 Übergangsregelung
1.1 Abschmelzung bis zum Kalenderjahr 2040
1.2 Bemessungsgrundlage
1.3 Abgeordnetenbezüge
2 Beispiele
3 Mehrere Versorgungsbezüge
4 Literaturhinweise
5 Verwandte Lexikonartikel
Durch das AltEinkG vom 5.7.2004 (BGBl I 2004, 1427) wird der Versorgungsfreibetrag ab 1.1.2005 neu geregelt. S. dazu auch BMF vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz. 168 bis 189 mit Ergänzungen durch das BMF-Schreiben vom 10.4.2015, BStBl I 2015, 256). Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Der Versorgungsfreibetrag, der zum Ausgleich der Ungleichbehandlung zwischen Renten und Pensionen eingeführt wurde, verliert seine Rechtfertigung dann, wenn im Endzustand der neuen Besteuerung die Renten zu 100 % nachgelagert besteuert werden. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag werden bis zum Jahr 2040 in dem Umfang abgeschmolzen, wie die Rentenbesteuerung ansteigt (→ Renten). Die stufenweise Umstellung der Rentenbesteuerung sowie der Abbau des Versorgungsfreibetrages und des Zuschlages erfolgt nach dem sog. Kohortenprinzip. Nach der Tabelle des § 19 Abs. 2 EStG wird der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei Beginn des Versorgungsbezugs ermittelt und bleibt dann grundsätzlich auf Dauer unverändert. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag werden durch das schrittweise Abschmelzen und kohortenspezifische Festschreiben auf einen bestimmten Wert für den einzelnen Pensionär zu einem individuellen Besteuerungsmerkmal, das für jeden Einzelnen festgestellt werden muss und dann beibehalten wird.
Jahr des Versorgungsbeginns |
Versorgungsfreibetrag |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in € |
|
in % der Versorgungsbezüge |
Höchstbetrag in € |
||
bis 2005 |
40,0 |
3 000 |
900 |
ab 2006 |
38,4 |
2 880 |
864 |
2007 |
36,8 |
2 760 |
828 |
2018 |
19,2 |
1 440 |
432 |
2019 |
17,6 |
1 320 |
396 |
2020 |
16,0 |
1 200 |
360 |
2021 |
15,2 |
1 140 |
342 |
2022 |
14,4 |
1 080 |
324 |
2023 |
13,6 |
1 020 |
306 |
2039 |
0,8 |
60 |
18 |
2040 |
0,0 |
0 |
0 |
Abb.: Auszug aus der Tabelle zu § 19 Abs. 2 EStG
Das Jahr des Versorgungsbeginns (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG) ist grundsätzlich das Jahr, in dem der Anspruch auf die Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 Satz 2 EStG) entstanden ist. Bei Bezügen wegen Erreichens einer Altersgrenze i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ist das Jahr des Versorgungsbeginns das Jahr, in dem erstmals zum einen der Anspruch auf die Bezüge besteht und zum anderen das 60. bzw. 63. Lebensjahr vollendet ist (BMF vom 10.4.2015, BStBl I 2015, 256, Rz. 171a).
Ab 2005 ist der ArbN-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) bei Versorgungsbezügen i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG nicht mehr anzuwenden. Stattdessen wird – wie auch bei den Renten – ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 € berücksichtigt (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG). Als Ausgleich für den Wegfall des ArbN-Pauschbetrags wird dem Versorgungsfreibetrag ein Zuschlag von zunächst 900 € hinzugerechnet, der für jeden ab 2006 neu in den Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen wird (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG). Werden neben Versorgungsbezügen i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG auch Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 1 EStG bezogen, kommen der ArbN-Pauschbetrag und der Werbungskostenpauschbetrag nebeneinander zur Anwendung. Bei den Versorgungsbezügen i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG ist der Werbungskostenpauschbetrag auch dann zu berücksichtigen, wenn bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 1 EStG höhere WK als der ArbN-Pauschbetrag anzusetzen sind (BMF vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz. 169).
Zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge hat der BFH mit Urteil vom 7.2.2013 (VI R 83/10, BStBl II 2013, 573) entschieden, dass der allgemeine Gleichheitssatz es nicht gebietet, nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter wie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung nur mit einem Besteuerungsanteil zu erfassen (s.a. BFH Beschluss vom 16.9.2013, VI R 67/12, BFH/NV 2014, 37, LEXinform 0929467).
In dem Verfahren VI R 83/10 wandte sich ein Wahlbeamter gegen die Besteuerung von Pensionen. Der Wahlbeamte begehrte für sich die niedrigere Besteuerung nach der für Sozialversicherungsrentner geltenden Übergangsregelung. Dies gebiete der verfassungsrechtliche allgemeine Gleichheitssatz. Dem hat sich der BFH nicht angeschlossen. Dem gesetzgeberischen Leitgedanken der vollständigen nachgelagerten Besteuerung läuft es zuwider, wenn in einer Übergangszeit auch für Beamte eine nur anteilige Besteuerung erfolgt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil während der Übergangszeit bis zum Jahr 2040 zugunsten der Beamten Maßnahmen zur Abmilderung der Besteuerungsunterscheide bestehen (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 33/13 vom 26.6.2013, LEXinform 0439883).
Mit Urteil vom 7.2.2013 (VI R 12/11, BStBl II 2013, 576) stellt der BFH fest, dass auch gegen die Besteuerung von Betriebsrenten keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (s. die Erläuterungen unter → Versorgungsbezüge sowie Bleschick, NWB 2013, 2452).
Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Mit dem Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland gestärkt werden. Im Rahmen des Gesetzes soll § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG dahingehend geändert werden, dass ab dem Kj. 2023 die Prozentpunkte nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert wird.
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005 (§ 19 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a EStG),
bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat (§ 19 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG)
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kj., auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht. Die Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) sind mit dem Betrag anzusetzen, auf den bei einem Bezug von Versorgungsbezügen für das ganze Jahr des Versorgungsbeginns ein Rechtsanspruch besteht. Wird der Versorgungsbezug insgesamt nicht für einen vollen Monat gezahlt (z.B. wegen Todes des Versorgungsempfängers), ist der Bezug des Teilmonats auf einen Monatsbetrag hochzurechnen.
Bei Bezügen und Vorteilen aus früheren Dienstverhältnissen i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG, die wegen Erreichens einer Altersgrenze gezahlt werden, ist der Monat maßgebend, in dem der Stpfl. das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat, da die Bezüge erst mit Erreichen dieser Altersgrenze als Versorgungsbezüge gelten (BMF vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz. 171).
Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs (§ 19 Abs. 2 Satz 8 EStG). Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kj. um je ein Zwölftel (§ 19 Abs. 2 Satz 12 EStG; s.a. BMF vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz. 176).
Werden Abgeordnetenbezüge als Versorgungsbezüge gezahlt, ist nach § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b EStG die Vorschrift des § 19 Abs. 2 EStG nur bezüglich des Versorgungsfreibetrages anzuwenden. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird hingegen nicht gewährt, da dieser Personenkreis von der Senkung des Werbungskostenpauschbetrages nicht betroffen ist.
Beispiel 1:
Der Stpfl. A bezieht ab Januar 2004 Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG (Beamtenpension) i.H.v. monatlich 1 250 €. Der Versorgungsbezug für Januar 2005 beträgt 1 250 €.
Lösung 1:
Erläuterungen |
VZ 2004 |
VZ ab 2005 |
Einnahmen aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG: 12 × 1 250 € |
15 000 € |
15 000 € |
abzüglich Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG: 40 % von 15 000 € = 6 000 €, höchstens 3 072 € |
./. 3 072 € |
|
abzüglich Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG für Bezugsbeginn 2005: 40 % von (12 × 1 250 €) = 6 000 €, höchstens 3 000 € |
./. 3 000 € |
|
verbleiben |
11 928 € |
12 000 € |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für Bezugsbeginn 2005 |
./. 900 € |
|
Zwischensumme |
11 100 € |
|
abzüglich Werbungskostenpauschbetrag § 9a Nr. 1 Buchst. b EStG |
./. 102 € |
|
Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1 EStG |
./. 920 € |
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit |
11 008 € |
10 998 € |
Der ermittelte Versorgungsfreibetrag (6 000 €, höchstens 3 000 €) und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (900 €) gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs (§ 19 Abs. 2 Satz 8 EStG).
Beispiel 2:
Der Stpfl. A bezieht ab August 2022 Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG (Beamtenpension) i.H.v. monatlich 1 250 €. Der Versorgungsbezug für Januar 2023 beträgt 1 300 €.
Lösung 2:
Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag berechnen sich auf der Grundlage des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat (August 2022; § 19 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG; BMF vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz. 171). Der maßgebende Monatsbetrag ist jeweils mit zwölf zu vervielfältigen und um Sonderzahlungen zu erhöhen, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.
Sowohl beim Versorgungsfreibetrag als auch beim Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird für den einzelnen Bezieher von Versorgungsbezügen seine Besteuerungssituation jeweils in dem Zustand »eingefroren«, der im Jahr des Versorgungsbeginns vorgelegen hat. Der bei Beginn des Versorgungsbezugs ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bleiben also im Grundsatz zeitlebens unverändert (§ 19 Abs. 2 Satz 8 EStG).
Erläuterungen |
VZ 2022 |
VZ 2023 |
Einnahmen aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG: |
||
5 × 1 250 € |
6 250 € |
|
12 × 1 300 € |
15 600 € |
|
abzüglich Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG für Bezugsbeginn 2022: 14,4 % von (12 × 1 250 €) = 2 160 €, höchstens 1 080 €. Der Versorgungsfreibetrag von 1 080 € ermäßigt sich um 7/12 (Januar bis Juli) auf 630 € |
./. 630 € |
|
abzüglich Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG für Bezugsbeginn 2022: Berechnung siehe oben: 2 160 €, höchstens 1 080 € |
./. 1 080 € |
|
verbleiben |
5 700 € |
14 280 € |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für Bezugsbeginn 2022: Der Zuschlag von 324 ermäßigt sich um 7/12 (Januar bis Juli) auf 165 €. |
./. 189 € |
./. 324 € |
Zwischensumme |
5 511 € |
13 956 € |
Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Nr. 1 Buchst. b EStG |
./. 102 € |
./. 102 € |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit |
5 409 € |
13 854 € |
Der ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs (§ 19 Abs. 2 Satz 8 EStG).
Beispiel 3:
Der Stpfl. A bezieht ab Juni 2021 Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis (Werksrente) i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.H.v. 1 200 €/Monat. Am 15.4.2023 vollendet A das 63. Lebensjahr. Die Werksrente beträgt ab März 2023 1 250 €/Monat.
Lösung 3:
Die Bezüge aus dem früheren Dienstverhältnis gelten erst ab April 2021 als Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
Bei den Bezügen von Januar bis März handelt es sich um Einnahmen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.H.v. 2 × 1 200 € |
2 400 € |
zzgl. für März |
1 250 € |
insgesamt |
3 650 € |
abzgl. ArbN-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1 Buchst. a EStG |
./. 1 000 € |
Einkünfte aus früherem Dienstverhältnis, die keine Versorgungsbezüge sind |
2 650 € |
Ab April 2023 handelt es sich um Versorgungsbezüge i.H.v. 9 × 1 250 € |
11 250 € |
Für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrages ist der Monatsbetrag April i.H.v. 1 250 € mit 12 zu vervielfältigen (§ 19 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG) = 15 000 €. Der Versorgungsfreibetrag beträgt 13,6 % = 2 040 €, maximal 1 020 €. Der maximale Versorgungsfreibetrag von 1 020 € ist nur für 9 Monate zu gewähren (§ 19 Abs. 2 Satz 12 EStG). |
./. 765 € |
Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 9/12 von 306 € |
./. 230 € |
Zwischensumme |
10 255 € |
abzgl. Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1 Buchst. b EStG |
./. 102 € |
Einkünfte aus Versorgungsbezügen |
10 153 € |
Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betragen insgesamt |
12 803 € |
Der ermittelte Versorgungsfreibetrag (1 020 €) und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (306 €) gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs (§ 19 Abs. 2 Satz 8 EStG).
Beispiel 4:
Der Versorgungsempfänger vollendet sein 63. Lebensjahr am 1.9.2015. Bereits seit August 2012 bezieht er Versorgungsleistungen des ArbG aus einer Direktzusage. Die Versorgungsbezüge werden als (Teil)-Kapitalauszahlungen in jährlichen Raten von 4 800 € gewährt, erstmals am 1.8.2012.
Lösung 4:
S.a. die Beispiele 2 bis 4 des BMF-Schreibens vom 10.4.2015 (BStBl I 2015, 256, Rz. 185).
Das Jahr des Versorgungsbeginns ist das Jahr 2015, denn erstmals 2015 besteht kumulativ ein Anspruch auf die Bezüge und das 63. Lebensjahr ist vollendet (vgl. BMF vom 10.4.2015, BStBl I 2015, 256, Rz. 171a). Für 2015 sind jedoch keine Freibeträge für Versorgungsbezüge zu berücksichtigen, da die Ratenzahlung am 1.8.2015 vor Vollendung des 63. Lebensjahres geleistet wird. Der nach dem Versorgungsbeginn 2015 maßgebende und ab 2016 zu berücksichtigende Versorgungsfreibetrag beträgt 1 152 € (24,0 % von 4 800 €, höchstens 1 800 €); der ab 2016 zu berücksichtigende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 540 €; eine Zwölftelung ist nicht vorzunehmen, da es sich bei den Versorgungsbezügen um (Teil-)Kapitalauszahlungen handelt (vgl. BMF vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz. 184). In den Jahren 2012 bis 2015 werden keine Freibeträge für Versorgungsbezüge berücksichtigt, da der Versorgungsempfänger erst im Jahr 2016 im Zeitpunkt der Zahlung der Ratenzahlung am 1.8.2016 sein 63. Lebensjahr vollendet hat.
Beispiel 5:
Der Versorgungsempfänger vollendet sein 63. Lebensjahr am 1.8.2014. Er könnte ab diesem Zeitpunkt monatliche Versorgungsleistungen des ArbG aus einer Direktzusage beziehen. Der Versorgungsempfänger entscheidet sich stattdessen für jährliche (Teil-)Kapitalauszahlungen von 4 800 €. Die erste Rate wird am 1.2.2015 ausgezahlt.
Lösung 5:
Das Jahr des Versorgungsbeginns ist das Jahr 2014, denn erstmals 2014 besteht kumulativ ein Anspruch auf die Bezüge und das 63. Lebensjahr ist vollendet (vgl. BMF vom 10.4.2015, BStBl I 2015, 256, Rz. 171a). Der ab 2015 zu berücksichtigende Versorgungsfreibetrag beträgt aufgerundet 1 229 € (25,6 % von 4 800 €, höchstens 1 920 €); der ab 2015 zu berücksichtigende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 576 €; eine Zwölftelung ist nicht vorzunehmen, da es sich bei den Versorgungsbezügen um (Teil)-Kapitalauszahlungen handelt (vgl. BMF vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz. 184). Im Jahr 2014 werden mangels Zuflusses keine Freibeträge für Versorgungsbezüge berücksichtigt.
Beispiel 6:
Der Versorgungsempfänger vollendet sein 63. Lebensjahr am 1.8.2014. Er könnte ab diesem Zeitpunkt monatliche Versorgungsleistungen des ArbG aus einer Direktzusage beziehen. Der Versorgungsempfänger entscheidet sich jedoch dafür, die Versorgungsleistungen erst ab dem 1.8.2015 in Anspruch zu nehmen, um höhere Versorgungsleistungen zu erhalten. Er wählt dabei jährliche (Teil)-Kapitalauszahlungen von 4 800 €. Die erste Rate wird am 1.2.2016 ausgezahlt.
Lösung 6:
Das Jahr des Versorgungsbeginns ist das Jahr 2015, denn erstmals im Jahr 2015 besteht kumulativ ein Anspruch auf die Bezüge und das 63. Lebensjahr ist vollendet (vgl. BMF vom 10.4.2015, BStBl I 2015, 256, Rz. 171a). Der ab 2016 zu berücksichtigende Versorgungsfreibetrag beträgt aufgerundet 1 152 € (24 % von 4 800 €, höchstens 1 800 €); der ab 2016 zu berücksichtigende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 540 €; eine Zwölftelung ist nicht vorzunehmen, da es sich bei den Versorgungsbezügen um (Teil-)Kapitalauszahlung handelt (vgl. BMF vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz. 184). Im Jahr 2015 werden mangels Zufluss keine Freibeträge für Versorgungsbezüge berücksichtigt.
Bei mehreren Versorgungsbezügen bestimmen sich der maßgebende Prozentsatz für den steuerfreien Teil der Versorgungsbezüge und der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des jeweiligen Versorgungsbezugs. Die Summe aus den jeweiligen Freibeträgen für Versorgungsbezüge wird nach § 19 Abs. 2 Satz 6 EStG auf den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des ersten Versorgungsbezugs begrenzt. Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe Kj., können die Bemessungsgrundlagen aller Versorgungsbezüge zusammengerechnet werden, da in diesen Fällen für sie jeweils dieselben Höchstbeträge gelten (BMF vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz. 177 ff.).
Werden mehrere Versorgungsbezüge von unterschiedlichen Arbeitgebern gezahlt, ist die Begrenzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht anzuwenden.
Beispiel 7:
Zwei Ehegatten erhalten jeweils eigene Versorgungsbezüge. Der Versorgungsbeginn des einen Ehegatten liegt im Jahr 2008, der des anderen im Jahr 2009. Im Jahr 2013 verstirbt der Ehegatte, der bereits seit 2008 Versorgungsbezüge erhalten hatte. Dem überlebenden Ehegatten werden ab 2013 zusätzlich zu seinen eigenen Versorgungsbezügen i.H.v. monatlich 400 € Hinterbliebenenbezüge i.H.v. monatlich 250 € gezahlt.
Lösung 7:
S.a. das Beispiel in Rz. 179 des BMF-Schreibens vom 19.8.2013 (BStBl I 2013, 1087).
Für die eigenen Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten berechnen sich die Freibeträge für Versorgungsbezüge nach dem Jahr des Versorgungsbeginns 2009. Der Versorgungsfreibetrag beträgt demnach 33,6 % von 4 800 € (= 400 € Monatsbezug × 12) = 1 613 € (aufgerundet); der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 756 €.
Für den Hinterbliebenenbezug sind mit Versorgungsbeginn im Jahr 2013 die Freibeträge für Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 7 EStG unter Zugrundelegung des maßgeblichen Prozentsatzes, des Höchstbetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag des verstorbenen Ehegatten zu ermitteln. Für die Berechnung sind also die Beträge des maßgebenden Jahres 2008 zugrunde zu legen. Der Versorgungsfreibetrag für die Hinterbliebenenbezüge beträgt demnach 35,2 % von 3 000 € (= 250 € Monatsbezug × 12) = 1 056 €; der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 792 €.
Die Summe der Versorgungsfreibeträge ab 2013 beträgt (1 613 € zzgl. 1 056 € =) 2 669 €. Der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag bestimmt sich nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs (2008: 2 640 €). Da der Höchstbetrag überschritten ist, ist der Versorgungsfreibetrag auf insgesamt 2 640 € zu begrenzen. Auch die Summe der Zuschläge zum Versorgungsfreibetrag (756 € zzgl. 792 €) 1 548 € ist nach dem maßgebenden Jahr des Versorgungsbeginns (2008) auf insgesamt 792 € zu begrenzen.
Bleschick, Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Besteuerung von Versorgungsbezügen, NWB 2013, 2452; Hörster, Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes; NWB 2023, 2608.
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