Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Stand: 18. August 2020

Inhaltsverzeichnis

1 Überblick
2 Änderungen der Verlustabzugsbeschränkungen gemäß § 8c KStG
2.1 Aufhebung der zeitlichen Beschränkung der Sanierungsklausel
2.2 Einführung einer Konzernklausel
2.3 Erhalt nicht genutzter Verluste in Höhe der stillen Reserven
3 Änderungen der Zinsschranke
3.1 Dauerhafte Erhöhung der Freigrenze
3.2 EBITDA-Vortrag
3.3 Änderung des Eigenkapitalvergleichs
4 Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes
5 Sonstige Änderungen
5.1 Steuerliche Entlastung und Förderung von Familien mit Kindern
5.2 Einführung einer grunderwerbsteuerlichen Ausnahmetatbestandes für Umwandlungen
5.3 Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Immobilienmieten
5.4 Sofortabschreibung und Sammelpostenmethode
5.5 Änderungen des Umsatzsteuergesetzes
6 Literaturhinweise
7 Verwandte Lexikonartikel

1. Überblick

Der am 26.10.2009 unterzeichnete Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP enthält eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der Finanz- und Steuerpolitik. Bereits am 9.11.2009 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz, BT-Drs. 17/15) beschlossen, welcher die krisenentschärfenden Maßnahmen des Koalitionsvertrages enthält, die zum 1.1.2010 in Kraft treten sollen. Das nunmehr mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) enthält einige Änderungen gegenüber dem Kabinettsentwurf (vgl. hierzu BR-Drs. 865/09).

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Nachfolgend werden die wesentlichen Gesetzesänderungen sowie deren Umsetzung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vorgestellt und analysiert.

2. Änderungen der Verlustabzugsbeschränkungen gemäß § 8c KStG

Bei der Verlustabzugsbeschränkung gemäß § 8c KStG wird die zeitliche Beschränkung bei der Sanierungsklausel zur Verlustnutzung bei Anteilsübertragungen aufgehoben, der Abzug von Verlusten bei Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen wieder zugelassen (sog. »Konzernklausel«) und der Übergang der Verluste i.H.d. stillen Reserven zugelassen. Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:

2.1. Aufhebung der zeitlichen Beschränkung der Sanierungsklausel

Die im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes für die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG eingeführte zeitliche Begrenzung auf Anteilsübertragungen, die nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.1.2010 erfolgen, entfällt (vgl. § 34 Abs. 7c KStG).

Folgerichtig mindern Leistungen der Kapitalgesellschaft innerhalb von drei Jahren nach der Zuführung neuen Betriebsvermögens den Wert des zugeführten Betriebsvermögens (vgl. § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Satz 5 KStG). Insoweit sind bisher lediglich Leistungen in der Zeit zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2011 erfasst.

2.2. Einführung einer Konzernklausel

Nach dem in § 8c Abs. 1 KStG neu eingefügten Satz 5 liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb nicht vor, wenn an dem übertragenden Rechtsträger und an dem übernehmenden Rechtsträger mittelbar oder unmittelbar dieselbe Person zu 100 % beteiligt ist. Hierdurch bleiben insbesondere Verlustvorträge bei konzerninternen Beteiligungserwerben, die nach dem 31.12.2009 erfolgen, erhalten.

Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung dagegen nicht greifen, wenn neue Gesellschafter hinzutreten, oder konzernfremde Gesellschafter beteiligt sind, so dass die Konzernklausel auf Fälle beschränkt sein soll, bei denen eine Verschiebung von Verlusten auf Dritte ausgeschlossen ist.

2.3. Erhalt nicht genutzter Verluste in Höhe der stillen Reserven

Nicht genutzte Verluste bleiben künftig, abweichend von § 8c Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG, erhalten, soweit sie bei einem schädlichen Beteiligungserwerb i.S.v. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG die anteiligen und bei einem schädlichen Beteiligungserwerb i.S.v. § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG die gesamten, zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigen (vgl. § 8c Abs. 1 Satz 6 f. KStG). Hierbei ist jedoch das Betriebsvermögen nicht zu berücksichtigen, das der Körperschaft zu diesem Zeitpunkt nur aufgrund einer steuerlichen Rückwirkung, insbesondere gemäß § 2 Abs. 1 UmwStG, zugerechnet wird. Hintergrund der Neuregelung ist offensichtlich die Überlegung, dass ein missbräuchlicher Mantelkauf bei Vorliegen eigener Substanz – d.h. Substanz der Körperschaft, deren Anteile erworben werden – in Form (noch nicht aufgedeckter) stiller Reserven unwahrscheinlich ist, da den Verlusten insoweit künftige Gewinnerwartungen gegenüberstehen.

Die stillen Reserven sind in Abhängigkeit vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8c Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 KStG definiert als »Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen oder […] dem gesamten in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem auf dieses Eigenkapital jeweils entfallenden gemeinen Wert der Anteile an der Körperschaft, soweit diese im Inland steuerpflichtig sind.«

Nach der Gesetzesbegründung soll der gemeine Wert der Anteile in den Fällen des entgeltlichen Erwerbs im Regelfall dem gezahlten Entgelt entsprechen bzw. aus dem gezahlten Entgelt abgeleitet werden. Anderenfalls soll der Steuerpflichtige als Nachweis für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung offensichtlich eine Unternehmensbewertung vorlegen. Stille Reserven aus Beteiligungsbesitz sind nach dem Willen des Gesetzgebers – vor dem Hintergrund von § 8b Abs. 2 KStG – grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da auf die im Inland steuerpflichtigen Reserven abgestellt wird.

Die Neuregelung ist für Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 anwendbar.

3. Änderungen der Zinsschranke

Hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen gemäß § 4h EStG (sog. → Zinsschranke) erfolgt durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz eine unbefristete Anhebung der Freigrenze auf 3 Mio. €, die Einführung eines EBITDA-Vortrags für fünf Jahre sowie Änderungen bei der Escape-Klausel, wonach ein Unterschreiten der EK-Quote von 2 Prozentpunkten unschädlich ist. Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:

3.1. Dauerhafte Erhöhung der Freigrenze

Die durch das Bürgerentlastungsgesetz auf 3 Mio. € erhöhte Freigrenze gemäß § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG war zunächst zeitlich begrenzt für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2010 enden. Diese Befristung entfällt (vgl. § 52 Abs. 12d Satz 3 EStG).

3.2. EBITDA-Vortrag

Nach der bisherigen Rechtslage ist der Abzug eines Zinsaufwandsüberhangs (Zinsaufwand abzüglich Zinserträge) auf 30 % des steuerlichen EBITDA desselben Wirtschaftsjahres begrenzt.

Die Neuregelung sieht vor, dass ein Betrieb, bei dem die Zinsaufwendungen diesen Abzugsrahmen nicht ausschöpfen, den nicht genutzten Teil des verrechenbaren EBITDA in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vortragen kann (sog. EBITDA-Vortrag; vgl. § 4h Abs. 1 EStG). Zinsaufwendungen, die nicht bereits aufgrund des EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahres zum Abzug zugelassen sind, sind bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren abziehbar und mindern die EBITDA-Vorträge in ihrer zeitlichen Reihenfolge.

Beispiel:

Ein Betrieb mit einem steuerlichen EBITDA i.H.v. 20 Mio. € hat einen Nettozinsaufwand i.H.v. 4 Mio. €, bisher jedoch keinen EBITDA-Vortrag. Die Escape-Klauseln sind nicht anwendbar.

Lösung:

Nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz beträgt das verrechenbare EBITDA 6 Mio. €, der steuerlich abzugsfähige Zinsaufwand 4 Mio. € und der EBITDA-Vortrag 2 Mio. €.

Nutzt ein Betrieb in einem Jahr eine der Escape-Klauseln des § 4h Abs. 2 EStG, erhöht das EBITDA dieses Jahres den EBITDA-Vortrag nicht. Dies bedeutet beispielsweise auch im Falle des Unterschreitens der Freigrenze i.H.v. 3 Mio. € gemäß § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG, dass der nicht genutzte Teil des verrechenbaren steuerlichen EBITDA nicht vorgetragen werden kann.

Es ist davon auszugehen, dass ein bis zum Ende des fünften Wirtschaftsjahres nach Entstehen noch nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag verfallen soll. Der EBITDA-Vortrag wird neben dem Zinsvortrag von Amts wegen gesondert festgestellt (vgl. § 4h Abs. 4 EStG).

Die Möglichkeit eines EBITDA-Vortrages besteht erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 enden. Zudem wird auf Antrag für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2009 endet, das verrechenbare EBITDA um die fiktiv ermittelten EBITDA-Vorträge für nach dem 31.12.2006 beginnende und vor dem 1.1.2010 endende Wirtschaftsjahre, d.h. bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr für die Wirtschaftsjahre 2007 bis 2009, erhöht.

3.3. Änderung des Eigenkapitalvergleichs

Bisher ist die Escape-Klausel erfüllt, wenn die Eigenkapitalquote eines konzernzugehörigen Betriebes die des Konzerns am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages um höchstens einen Prozentpunkt unterschreitet (vgl. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG). Künftig wird diese Grenze auf zwei Prozentpunkte angehoben, wobei die Neuregelung erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar ist, die nach dem 31.12.2009 enden.

4. Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes

Wie bereits im Koalitionsvertrag angekündigt, erfolgt durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz eine Absenkung der Steuersätze der Steuerklasse II, zu der insbesondere Geschwister und Geschwisterkinder gehören (vgl. § 19 ErbStG):

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis einschließlich … €

Prozentsatz in der Steuerklasse

I

II

III

(Wachstumsbeschleunigungsgesetz)

(bisher)

75 000

7

15

30

30

300 000

11

20

30

30

600 000

15

25

30

30

6 000 000

19

30

30

30

13 000 000

23

35

50

50

26 000 000

27

40

50

50

über 26 000 000

30

43

50

50

Abb.: Gegenüberstellung der Steuersätze nach geltender Rechtslage und Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Darüber hinaus betreffen umfangreiche Änderungen die Unternehmensnachfolge und damit die erst mit Wirkung zum 1.1.2009 grundlegend reformierten §§ 13a, 13b und 19a ErbStG. Der in § 13a ErbStG vorgesehene Verschonungsabschlag i.H.v. 85 % für begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b ErbStG ist bisher daran geknüpft, dass die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von sieben Jahren insgesamt 650 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet oder der Betrieb nicht mehr als zehn Beschäftigte hat, vorausgesetzt, dass u.a. das sog. Verwaltungsvermögen einen Anteil von 50 % nicht überschreitet (vgl. § 13b Abs. 2 ErbStG). Alternativ kann gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG ein Verschonungsabschlag i.H.v. 100 % beantragt werden, wenn die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von zehn Jahren insgesamt 1 000 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet und das Verwaltungsvermögen einen Anteil von 10 % nicht überschreitet.

Diese Verschonungsvorschriften werden durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, insbesondere durch eine Absenkung der erforderlichen Lohnsummen sowie Behaltensfristen, wie folgt entschärft (vgl. § 13a Abs. 1, 5 und 8, § 19a Abs. 3 und 5 ErbStG):

Verschonungsabschlag i.H.v. 85 %

Verschonungsabschlag i.H.v. 100 %

bisher

Wachstumsbeschleunigungsgesetz

bisher

Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Alternative 1

Verwaltungsvermögen

≤ 50 %

≤ 50 %

≤ 10 %

≤ 10 %

Lohnsumme

650 %

400 %

1 000 %

700 %

(Behaltens-)Frist

7 Jahre

5 Jahre

10 Jahre

7 Jahre

Alternative 2

Verwaltungsvermögen

≤ 50 %

≤ 50 %

≤ 10 %

≤ 10 %

Beschäftigtenzahl

≤ 10

≤ 20

≤ 10

≤ 20

Abb.: Verschonungsabschläge

Die Neuregelung des § 19 ErbStG ist für Erwerbe anwendbar, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht.

Die §§ 13a bzw. 19a ErbStG sind rückwirkend anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht. Die danach abgesenkten Grenzen sind auch dann anzuwenden, wenn ein Antrag nach Art. 3 Abs. 1 des ErbStRG vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) auf Anwendung der »neuen« Vorschriften gestellt wurde und eine etwaige Steuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist.

5. Sonstige Änderungen

5.1. Steuerliche Entlastung und Förderung von Familien mit Kindern

Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 werden der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je Kind von bisher 6 024 € auf 7 008 € jährlich sowie das Kindergeld für jedes zu berücksichtigende Kind um monatlich 20 € erhöht.

5.2. Einführung einer grunderwerbsteuerlichen Ausnahmetatbestandes für Umwandlungen

Nach geltender Rechtslage lösen grundsätzlich auch konzerninterne Umwandlungen durch Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung Grunderwerbsteuer aus.

Durch Einfügung eines § 6a in das GrEStG wird die Steuer für einen in § 1 Abs. 1 Nr. 3, 2a oder 3 GrEStG bezeichneten Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG nicht erhoben; für die aufgrund einer Umwandlung übergehende Verwertungsbefugnis wird die Steuer nach § 1 Abs. 2 GrEStG insoweit nicht erhoben (vgl. § 6a Satz 1 GrEStG). Dies gilt auch für entsprechende Umwandlungen nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staates.

Allerdings wird die Begünstigung nur gewährt, wenn an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem abhängige Gesellschaften beteiligt sind, wobei die Abhängigkeit einer Gesellschaft gegeben ist, wenn das herrschende Unternehmen am Kapital der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren vor und nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar (ggfs. teilweise) zu mindestens 95 % beteiligt ist bzw. war. Die Fünfjahresfristen (Vorbehaltens- und Nachbehaltensfrist) orientieren sich wohl an den §§ 5 und 6 GrEStG für Gesamthandsgemeinschaften, obgleich dies insbesondere bei Konzerngesellschaften, die ihre Beteiligungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Umwandlung grunderwerbsteuerpflichtig erworben haben, vor dem Hintergrund des Gesetzeszweckes verfehlt scheint.

Insbesondere erfasst von der Begünstigung sind beispielsweise die upstream- oder downstream-Verschmelzung von (mindestens zu 95 % gehaltenen) Tochtergesellschaften auf eine Muttergesellschaft und umgekehrt sowie die (sidestream-) Verschmelzung von Tochtergesellschaften, an denen die Muttergesellschaft jeweils mindestens 95 % hält. Nicht erfasst von der Begünstigung sind jedoch Einbringungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge, Anwachsungen, gewöhnliche Grundstücksverkäufe oder Übertragungen von mindestens 95 % der Anteile an grundstückshaltenden Gesellschaften innerhalb eines Konzerns.

Die Regelung ist grundsätzlich auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 verwirklicht werden (vgl. § 23 Abs. 8 Satz 1 GrEStG). Dabei ist zu beachten, dass Umwandlungsvorgänge grunderwerbsteuerlich mit deren Eintragung ins Handelsregister verwirklicht werden. § 6a GrEStG ist nicht anzuwenden, wenn ein im Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2009 verwirklichter Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird und deshalb nach § 16 Abs. 1 oder 2 GrEStG die Steuer nicht zu erheben oder eine Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist (vgl. 23 Abs. 8 Satz 2 GrEStG). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll hierdurch verhindert werden, dass Erwerbsvorgänge nur deshalb rückgängig gemacht werden, um die Begünstigung nach § 6a GrEStG zu erhalten.

5.3. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Immobilienmieten

Der Hinzurechnungssatz von Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sinkt ab dem Erhebungszeitraum 2010 von bisher 65 % auf 50 %, so dass effektiv statt bisher 16,25 % künftig nur noch 12,5 % solcher Miet- und Pachtzinsen für gewerbesteuerliche Zwecke hinzuzurechnen sind (vgl. § 8 Nr. 1e GewStG).

5.4. Sofortabschreibung und Sammelpostenmethode

Aufgrund der durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschaffenen Rechtslage besteht derzeit eine Pflicht zu Sofortabschreibung von abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur Höhe von 150 € sowie eine Verpflichtung zur Bildung eines jahresbezogenen Sammelpostens für derartige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 150 € bis 1 000 €, der über fünf Jahre abzuschreiben ist (vgl. § 6 Abs. 2 und 2a EStG).

Künftig besteht ein Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung und der Sammelpostenmethode. Im Einzelnen wird Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften ein Wahlrecht zur Sofortabschreibung von abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur Höhe von 410 € eingeräumt, wobei Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 150 € grundsätzlich in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen sind (vgl. § 6 Abs. 2 EStG).

Um nicht sämtliche Steuerpflichtige zu einer erneuten Umstellung zu zwingen, besteht alternativ die Möglichkeit zur Bildung eines jahresbezogenen Sammelpostens für solche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 150 € bis 1 000 € wie nach jetziger Rechtslage, d.h. lineare Abschreibung bzw. Auflösung dieses Postens über fünf Jahre, fort (vgl. § 6 Abs. 2a EStG). Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Sammelposten-Methode, kann er die o.g. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 150 € als Sofortaufwand berücksichtigen.

Die Entscheidung über die Anwendung einer der beiden Alternativen gilt dabei einheitlich für alle im selben Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter.

Diese Neuregelungen sind erstmals für Wirtschaftsgüter anwendbar, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden (§ 52 Abs. 16 Satz 14 EStG).

5.5. Änderungen des Umsatzsteuergesetzes

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt ab dem 1.1.2010 auch für Beherbergungsleistungen (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Gemäß der Gesetzesbegründung werden sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch die kurzfristige Beherbergung in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen begünstigt. Weiterhin wird danach die kurzfristige Vermietung von Campingplätzen begünstigt. Die langfristige (d.h. über sechs Monate hinausgehende, vgl. Abschn. 78 Abs. 2 UStR) Vermietung von Campingplätzen unterliegt ohnehin der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG.

Ausgenommen von der Begünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG sind die nicht unmittelbar der Vermietung dienenden (Neben-)Leistungen, auch wenn diese mit dem Vermietungsentgelt abgegolten sind. Der Regelsteuersatz gilt daher insbesondere für Verpflegungsleistungen wie z.B. Frühstück, Telefon- oder Internetkosten, Wellnessdienstleistungen usw., so dass ein einheitliches Entgelt aufgrund des unterschiedlichen Umsatzsteuersatzes aufzuteilen ist. Wie diese Aufteilung zu erfolgen hat, bleibt ungeregelt.

6. Literaturhinweise

Herzig/Bohn, Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz als Umsetzung des Sofortprogramms der Koalitionsparteien zum Unternehmensteuerrecht, DStR 2009, 2341; Melchior, Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz im Überblick, DStR 2009, 2630; Sistermann/Brinkmann, Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Die Änderungen bei der Mantelkaufregelung […], DStR 2009, 2633; Wischott/Schönweiß, Wachstumsbeschleunigungsgesetz – Einführung einer Grunderwerbsteuerbefreiung für Umwandlungsvorgänge, DStR 2009, 2638; Rödding, Änderungen der Zinsschranke durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, DStR 2009, 2649.

7. Verwandte Lexikonartikel

Verlustabzug

Zinsschranke

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern Band 16, Lexikon des Steuerrechts, 6. Auflage https://www.schaeffer-poeschel.de/isbn/978-3-7910-2833-0.html

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