Wagniskapitalgesellschaften

Stand: 18. August 2020

Inhaltsverzeichnis

1 Überblick über die Private Equity-Beteiligungen
2 Die Besteuerung des Carried-Interest
3 Literaturhinweise

1. Überblick über die Private Equity-Beteiligungen

Wagniskapitalgesellschaften (Venture Capital Fonds bzw. Private Equity Fonds) spielen in der außerbörslichen Unternehmensfinanzierung eine zunehmend wichtige Rolle.

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Venture Capital Fonds bzw. Private Equity Fonds gegründet von

einem oder mehreren Initiatoren

Fonds

Die Initiatoren bringen außer Kapital noch zusätzlich immaterielle Beiträge (Erfahrung, Kontakte). Neben dem Gewinnanteil erhalten sie eine zusätzliche Vergütung von ca. 20 % des Gewinns des Fonds, sog. Carried Interest.

Der Fonds erwirbt eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Beteiligungen an Portfolio-Gesellschaften. Nach Erreichen des Ziels, z.B. Umwandlung der Portfolio-Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, werden die Anteile an den Gesellschaften veräußert.

zu finanzierendes Unternehmen = Portfolio-Unternehmen

Abb.: Wagniskapitalgesellschaften

2. Die Besteuerung des Carried-Interest

Zur Behandlung von Venture Capital Fonds bzw. Private Equity Fonds siehe das BMF-Schreiben vom 16.12.2003 (BStBl I 2004, 40). Zweifelsfragen zum BMF-Schreiben vom 16.12.2003 behandelt die Vfg. der OFD Magdeburg vom 5.4.2006 (S 2240 – 58 – St 214, DStR 2006, 1505).

Das BMF-Schreiben geht davon aus, dass es sich beim Carried Interest um eine nach bisherigem Recht voll steuerpflichtige Tätigkeitsvergütung handelt. Diese rechtliche Würdigung wird durch § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG gesetzlich abgesichert (Gesetz zur Förderung von Wagniskapital vom 30.7.2004, BGBl I 2004, 2013 bzw. BStBl I 2004, 846). Carried Interest wird demnach kraft Gesetzes stets im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit vereinnahmt. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen der sog. Carried-Holder eine Personengesellschaft ist, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt (→ Gewerblich tätige Personengesellschaften). Der Carried Interest ist der erhöhte Gewinnanteil, den die Initiatoren von Wagniskapitalgesellschaften (Carry Holder) für ihre erfolgreiche Tätigkeit neben ihrem quotalen Gewinnanteil erhalten. Er beträgt in der Regel ca. 20 % des erwirtschafteten Gewinns (s. Gragert, NWB Aktuell Nr. 44 vom 29.10.2007, 3847).

Carried Interest ist regelmäßig nur dann zu zahlen, wenn alle Anleger ihr eingezahltes Kapital vollständig (eventuell zuzüglich einer gewissen Mindestverzinsung) zurückerhalten haben. Diese Besonderheit des Carried Interest unterscheidet den Carried Interest von anderen Tätigkeits- oder Geschäftsführervergütungen und stellt den eigentlichen Anlass für die hälftige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40a EStG dar. Siehe auch den Erlass des FinMin Bayern vom 21.6.2004 (31 – S 2241 – 101 – 25 618/04, DB 2004, 1642).

Gewinne i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind insgesamt von der Vergünstigung des § 34a Abs. 1 EStG ausgeschlossen. Für diese Gewinne wird bereits eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40a EStG gewährt. § 34a EStG wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) in das EStG aufgenommen und ist ab dem Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 48 EStG).

3. Literaturhinweise

Bachmann, Ernst, Besteuerung von Fonds- Gewerblichkeit, gewerbliche Prägung und Infizierung, Steuer & Studium 2005, 342; Gragert, Die Besteuerung des Carried Interest, NWB Aktuell Nr. 44 vom 29.10.2007, 3847.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern Band 16, Lexikon des Steuerrechts, 6. Auflage https://www.schaeffer-poeschel.de/isbn/978-3-7910-2833-0.html

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