Aufbewahrungsfristen Unternehmen

Folgende Unterlagen können Sie ab 1. Januar 2025 vernichten

Das Verzeichnis listet in alphabetischer Reihenfolge wesentliche Dokumente auf. Dabei kann aus der Bezeichnung des Dokumentes allein noch keine Aussage über seine Aufbewahrung gemacht werden. Entscheidend ist die Funktion, die das Dokument im Betrieb hat. Dokumente, in denen die letzte Eintragung in dem in der letzten Spalte genannten Jahr und früheren Jahren erfolgt ist, können ab 1. Januar 2025 vernichtet werden, soweit nicht die genannten Sonderfälle vorliegen, die die Aufbewahrungsfrist verlängern. Aufbewahrungsfristen für Unternehmen sind in der Regel 6, 8 oder 10 Jahre.

Das Bürokratieentlastungsgesetz gilt seit dem 01.01.2025 und sieht für Buchungsbelege nur noch eine 8 jährige Aufbebahrungsfrist vor. Das soll Kosten für die Aufbewahrung reduzieren.

Grundsätzlich können Sie zur Vereinfachung einfach alle Unterlagen 10 Jahre aufbewahren. Falls Sie jedoch Platz in Ihren Ordner benötigen, gehen Sie einfach die Liste durch um einige Unterlagen nach sechs Jahren schon auszusortieren.

Aufbewahrungsfristen Tabellen für Unternehmen

Schriftgut AufbewahrungsfristJahre
Abrechnungsunterlagen(soweit Buchungsbelege) 82017
Abschreibungsunterlagen 102015
Abtretungserklärungen nach Erledigung 62019
Änderungsnachweise der EDV-Buchführung 102015
Akkreditive 102015
Aktenvermerke(soweit Buchungsbelege) 82017
Angebote, die zu einem Auftrag geführt haben 62019
Anlagenvermögensbücher und -karteien102015
Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung 102015
Ausfuhrunterlagen 62019
Ausgangsrechnungen 102015
Außendienstabrechnungen, soweit Buchungsbelege 102015
Bankbelege 102015
Bankbürgschaften 62019
Belege, soweit Buchfunktion (offene-Posten-
Buchhaltung)
82017
Bestell- und Auftragsunterlagen 62019
Betriebsabrechnungen mit Belegen als Bewertungsunterlagen102015
Betriebskostenrechnungen 102015
Betriebsprüfungsbericht 62019
Bewertungsunterlagen (soweit Buchungsbelege)102015
Bewirtungsrechnungen (soweit Buchungsbelege) 102015
Bilanzen (Jahresabschlüsse) 102015
Bilanzunterlagen 102015
Buchungsanweisungen 102015
Buchungsbelege 82017
Darlehensunterlagen (nach Ablauf des Vertrages) 62019
Dauerauftragsunterlagen (soweit nicht Buchungsgrundlage,
nach Ablauf des Vertrages)
62019
Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlage) 102015
Depotauszüge (soweit nicht Inventare) 102015
Doppel von Rechnungen 102015
Einfuhrunterlagen 62019
Eingangsrechnungen 102015
Einnahmenüberschussrechnung 102015
Eröffnungsbilanzen 102015
Essenmarkenabrechnungen (soweit Buchungsbelege) 102015
Exportunterlagen 62019
Fahrtkostenerstattungsunterlagen (soweit Buchungsbelege) 102015
Finanzberichte 62019
Frachtbriefe 62019
Gehaltslisten 102015
Geschäftsberichte 102015
Geschäftsbriefe (außer Rechnungen und Gutschriften) 62019
Geschenknachweise 62019
Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung) 102015
Grundbuchauszüge 102015
Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar) 102015
Gutschriften 102015
Handelsbriefe (außer Rechnungen und Gutschriften)62019
Handelsbücher 102015
Handelsregisterauszüge 62019
Hauptabschlussübersicht (wenn anstelle der Bilanz) 102015
Inventar 102015
Investitionszulage (Unterlagen) 62019
Jahresabschlüsse und Erläuterungen 102015
Journale für Hauptbuch und Kontokorrent 102015
Kassenberichte 102015
Kassenberichte 102015
Kassenzettel 62019
Kontenpläne und Kontenplanänderungen 102015
Kontenregister 102015
Kontoauszüge 102015
Steuerrecht
Konzernabschlüsse 102015
Konzernlageberichte (mit zum Verständnis
erforderlichen Arbeitsanweisungen u. sonst. Organisationsunterlagen)
102015
Kreditunterlagen (soweit Buchungsbelege, nach Ablauf
des Kreditvertrages)
102015
Lageberichte 102015
Lagerbuchführungen 102015
Lieferscheine (soweit Buchungsbelege) 102015
Lohnbelege (soweit Buchungsbelege) 102015
Lohnlisten 102015
Magnetbänder mit Buchfunktion 102015
Mahnungen und Mahnbescheide 62019
Mietunterlagen (nach Ablauf des Vertrages) 62019
Nachnahmebelege (soweit Buchungsbelege) 102015
Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung 102015
Pachtunterlagen (nach Ablauf des Vertrages) 62019
Preislisten 62019
Protokolle (allgemeiner Art)62019
Prozessakten (nach Beendigung des Verfahrens) 102015
Quittungen 102015
Rechnungen 102015
Reisekostenabrechnungen 102015
Sachkonten 102015
Saldenbilanzen 102015
Schadensunterlagen 62019
Schriftwechsel (allgemein) 62019
Spendenbescheinigungen 102015
Steuerunterlagen und Steuererklärungen102015
Telefonkostennachweise (soweit Buchungsbelege)102015
Überstundenlisten 62019
Überweisungsbelege 102015
Umsatzsteuervoranmeldungen 102015
Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen) 102015
Verkaufsbücher 102015
Vermögensverzeichnis 102015
Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen, soweit
nicht Buchungsbelege)
62019
Versand- und Frachtunterlagen 62019
Versicherungspolicen 62015
Verträge (soweit nicht Buchungsgrundlage) 62015
Warenbestandsaufnahmen (Inventuren) 102015
Wareneingangs- und -ausgangsbücher 102015
Wechsel (soweit Buchungsbelege) 102015
Zollbelege 102015
Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel oder Umstellung
des Wirtschaftsjahres)
102015

 

Anmerkung:

  • Für Protokolle über die Gewährung von Prämien für Verbesserungsvorschläge gilt eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist; Protokolle der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) gilt dagegen nur eine dreijährige Aufbewahrungsfrist.
  • Bei vermögenswirksamen Leistungen gilt bei Buchungsbelegen eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist, soweit es sich um Handelsbriefe handelt gilt eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist.
  • Wird ein privates Konto auch zur Verbuchung betrieblicher Einnahmen verwendet, wird es nach Ansicht der Finanzverwaltung zu einem betrieblichen Konto. Die Aufbewahrungsfrist beträgt dann ebenfalls 10 Jahre.

Aufbewahrungsfristen Belege

In folgender Form müssen Unterlagen aufbewahrt werden

Die Aufbewahrung im Original ist nur in Ausnahmefällen vorgeschrieben. Im Original aufbewahrt werden müssen nur Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse, auch wenn sie auf Mikrofilm oder anderen Datenträgern aufgezeichnet sind.
Für alle übrigen Unterlagen ist die Aufbewahrung wesentlich erleichtert. Sie können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder einem anderen Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht. Es muss sichergestellt sein, dass die Wiedergabe oder die Daten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Außerdem müssen die Unterlagen während der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. Für bestimmt Zolldokumente gelten Sondervorschriften.

Erfolgt eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Unterlagen auf Bild- oder Datenträger, können die Papierbelege grundsätzlich vernichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für Originalunterlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften im Original aufzubewahren sind, wie z. B. „Belegnachweis im Vorsteuervergütungsverfahren”. Sie dürfen nicht vernichtet werden.

 

Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen:

Unternehmer müssen elektronische Kontoauszüge nach einer Verfügung der OFD Koblenz vom 13.12.2005 auch elektronisch archivieren. Ein Ausdruck und die Aufbewahrung in Papierform genüge hingegen nicht. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn die Bank zusätzlich Monatssammelkontoauszüge in Papierform zusendet. Im Privatkundenbereich ist die Aufbewahrung der ausgedruckten Online-Bankauszüge aber ausreichend.

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