Zinsen werden auf Steuernachforderungen und -erstattungen berechnet. Das geschieht immer, wenn der Bescheid mehr als 15 Monate nach der Entstehung der Steuer, dem Ende des Steuerjahres, erlassen wird. Im Bescheid werden dann 0,5% Zinsen pro vollem Monat festgesetzt, das entspricht einem Jahreszins von 6%.
Bernd hat seinen Steuerbescheid von 2017 am 30.06.2019 erhalten. Darin ist ein Erstattungsbetrag von 6.000€ festgesetzt. Zusätzlich erhält Bernd noch Zinsen für 3 Monate auf den Erstattungsbetrag.
Da die Steuer 2017 am 31.12.2017 entstanden ist, sind am 30.06.2019 bereits 18 Monate vergangen. Nach 15 Monaten (Karenzzeit), werden Zinsen berechnet. Die Zinsen für die 3 Monate betragen 90€. Diese 90€ muss Bernd in der Steuererklärung für 2019 als Kapitaleinkünfte angeben.
Wäre in Bernds Steuerbescheid eine Nachzahlung festgesetzt worden, würden darauf Nachzahlungszinsen in derselben Höhe anfallen, die er an das Finanzamt zusätzlich zahlen müsste. Diese Nachzahlungszinsen würden nicht in der nächsten Steuererklärung von Bernd berücksichtigt.
Steuererstattungszinsen werden in der Einkommensteuererklärung des Jahres, in dem die Einkünfte zugeflossen sind, als Zinseinkünfte berücksichtigt und mit versteuert. Nachzahlungszinsen bleiben in der Erklärung unberücksichtigt.
Gegen diese Ungleichbehandlung von Zinsen auf Erstattungen einerseits und Nachzahlungen andererseits wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG unter Az. 2 BvR 1711/15) eingereicht. Die Entscheidung ist noch anhängig.
Es gibt nur eine Möglichkeit, bei der Erstattungszinsen nicht als Einkünfte in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Das geht nur bei einer ganz bestimmten Konstellation:
Zu den Erstattungszinsen muss es auch Nachzahlungszinsen geben. Beide Zinsen müssen aus ein und demselben Grund entstanden sein. Die Erstattungszinsen sind dann in der Höhe der entstandenen Nachzahlungszinsen nicht als Einkünfte anzurechnen. Ein übersteigender Betrag fließt in die Einkünfte ein. Dieser Vorgang wird nur auf Antrag durchgeführt.
Es bringt nichts die Erstattungszinsen in der Steuererklärung nicht anzugeben. Das Finanzamt weiß genau wie viele Erstattungszinsen gezahlt worden sind und setzt diese dann im Bescheid als Kapitaleinkünfte mit an.
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