Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) – Ausfüllhilfe

Bei der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) der Einkommensteuererklärung handelt es sich um eines der wichtigsten Steuerformulare für Arbeitnehmer.

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die Formularinhalte der Anlage N vor und zeigen Ihnen, wie Sie die Anlage N richtig ausfüllen. Zudem gehen wir auf einige wichtige Aspekte ein, auf die Sie dabei unbedingt achten sollten.

Unter geht es auf dieser Seite um die nachfolgenden Themen:

Ausfüllhilfe zur Anlage „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“

Überblick der Formularinhalte der Anlage N

Seite 1 Zeilen 5 bis 28 – Angaben zum Arbeitslohn

Hier machen Sie einige grundlegende Angaben zu Ihrem Arbeitslohn, die Sie zum größten Teil Ihrer Lohnsteuerbescheinigung entnehmen können.

Seite 2 Zeilen 31 bis 57 – Werbungskosten

Auf Seite 2 der Anlage N machen Sie beruflich verursachte Aufwendungen steuerlich geltend.

Falls Sie hier keine Eintragung vornehmen, wird automatisch ein Pauschbetrag berücksichtigt, der unterschiedlich hoch ist – je nachdem, ob Sie Arbeitnehmer sind oder Sie Versorgungsbezüge erhalten.

Seite 3 Zeilen 61 bis 87 – Doppelte Haushaltsführung

Wenn Sie einen doppelten Haushalt geführt haben, können Sie Ihre Ansprüche hier prüfen und Ihre hierdurch entstandenen Aufwendungen in der Anlage N erfassen.

Seite 4 Zeilen 91 bis 96 – Werbungskosten in Sonderfällen

Auf der letzten Seite der Anlage N geht es um Werbungskosten in Sonderfällen wie beispielsweise um Werbungskosten, die in Zusammenhang mit Versorgungsbezügen stehen.

Seite 1 (Zeilen 1 bis 4) – Grundangaben

Bei den Grundangaben der Anlage N haben Sie Ihren Namen und Ihren Vornamen einzutragen – außerdem wird nach Ihrer eTin-Nummer gefragt. Diese können Sie Ihrer Lohnsteuerbescheinigung entnehmen.

Seite 1 (Zeilen 5 bis 28) – Angaben zum Arbeitslohn

Zunächst werden Sie in Zeile 5 nach Ihrer Steuerklasse gefragt, die in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung angegeben wird. Abhängig von Ihrer Steuerklasse nutzen Sie in diesem Abschnitt eine jeweils andere Spalte. Die rechte Spalte bezieht sich auf die Steuerklasse 6 oder auf eine Urlaubskasse, die linke Spalte hingegen auf die Steuerklassen 1 bis 5.

In den nachfolgenden Zeilen 6 bis 9 werden Sie nach Ihrem Bruttoarbeitslohn, der Lohnsteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer gefragt. Alle diese Angaben entnehmen Sie ebenfalls Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Die Beträge auf den Cent genau anzugeben.

Wenn sich Ihre Konfession von derjenigen Ihres Ehegatten oder Ihres Lebenspartners unterscheidet, machen Sie in Zeile 10 die notwendigen Angaben zu dessen Kirchensteuer.

Zeilen 11 bis 16 – Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge – beispielsweise manche Betriebsrenten oder Beamtenpensionen – sind erkennbar anhand der Lohnbescheinigung und teilweise steuerfrei. Die Angaben in der Anlage N werden dafür benötigt, die Höhe des steuerfreien Teils zu berechnen.

Sowohl die Bemessungsgrundlage (Zeile 12) als auch das maßgebende Jahr des Versorgungsbeginns (Zeile 13) entnehmen Sie Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Gleiches gilt für die Angabe bei unterjähriger Zahlung (Zeile 14) und ggf. Sonderzahlungen und Nachzahlungen (Zeile 15).

Sollten sich Nachzahlungen auf mehrere Jahre beziehen, so werden diese nach der sogenannten „Fünftel-Regelung“ ermäßigt besteuert. Die Angabe hierfür ist in Zeile 16 zu machen, den entsprechenden Betrag entnehmen Sie ebenfalls Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Zeilen 17 bis 19 – Arbeitslohn für mehrere Jahre / Entschädigungen

Wenn Sie Entschädigungen (z.B. Abfindungen), Lohnnachzahlungen oder steuerpflichtige Jubiläumszuwendungen erhalten haben, die mehrere Jahre betreffen, sind diese in den Zeilen 17 bis 20 angeben.

Beachten Sie dabei, dass Sie bei Entschädigungen als Nachweis die Vertragsunterlagen vorzeigen müssen, aus denen die Art, Höhe und der Zeitpunkt der Zahlung hervorgehen.

Zeile 20 – Arbeitslohn ohne Steuerabzug

Als Arbeitslohn ohne Steuerabzug gelten Löhne, für die Ihr Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehalten hat, beispielsweise also von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlte Löhne.

Diese sind daher im Normalfall auch nicht in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung enthalten, müssen aber in Zeile 20 angegeben werden.

Zeilen 21 bis 24 – Auslandstätigkeit

Wenn sie als Arbeitnehmer Arbeitslohn aus einer Tätigkeit im Ausland erhalten haben, geben Sie unter Umständen ein zusätzliches Steuerformular zusammen mit Ihrer Steuererklärung ab – die Anlage N-AUS. Wenn Sie diese Anlage beigefügt haben, kennzeichnen Sie dies in Zeile 24 mit einer „1“.

Ob Steuerfreiheit in Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder über den Auslandstätigkeitserlass vorliegt, können Sie Ihrer Lohnsteuer- oder Gehaltsbescheinigung für den betreffenden Zeitraum entnehmen.

Je nach vorliegendem Fall, tragen Sie hier die in der Anlage N-AUS ermittelten Werte in die Zeilen 21, 22 oder 24 ein.

Zeile 25 – Grenzgänger

Ein Grenzgänger ist eine Person, die im Ausland arbeitet, jedoch einen Wohnsitz im Inland hat und zu diesem in der Regel täglich zurückkehrt.

Sollte dieser Fall bei Ihnen zutreffen, geben Sie in Zeile 25 Ihr Beschäftigungsland und den Arbeitslohn in der ausländischen Währung an. Zusätzlich müssen Sie die Anlage N Gre ausfüllen und sie Ihrer Steuererklärung ebenfalls beifügen.

Wenn Sie Grenzgänger sind, Ihr Arbeitsplatz sich in der Schweiz befindet und Ihnen dort Schweizer Abzugsteuer einbehalten worden ist, kann diese angerechnet werden. Die Höhe der einbehaltenen Abzugsteuer (in SFr) geben Sie ebenfalls in der Zeile 25 an.

Zeile 26 – Aufwandsentschädigung / Ehrenamtsfreibetrag

Der begriff Aufwandsentschädigungen bzw. der Ehrenamtsfreibetrag bezieht sich jeweils ausschließlich auf nebenberufliche Tätigkeit, also auf Tätigkeiten, die weniger als 1/3 der Zeit einer Vollerwerbstätigkeit in Anspruch nehmen. Im Rahmen eines jeweils festgelegten Höchstbetrags genießen Sie hier Steuerfreiheit.

Dieser Betrag liegt bei jährlich 2.400 Euro für Arbeitsverhältnisse bei einer staatlichen Stelle oder einem gemeinnützigen Verein als Ausbilder, Übungsleiter, Erzieher oder Vergleichbarem. Auch für Künstler und für Pfleger alter, kranker oder behinderter Menschen gilt dieser Freibetrag.

Ein Freibetrag von jährlich 720 Euro gilt hingegen für ehrenamtliche Tätigkeiten in einem gemeinnützigen Verein oder im mildtätigen bzw. kirchlichen Bereich. Beispiele hierfür sind unter anderem Vereinsvorstände oder sonstige Helfer in einem Verein.

Zeile 27 – Lohnersatzleistungen

Im Vordruck werden bestimmte Lohnersatzleistungen genannt, die regelmäßig über den Arbeitgeber ausbezahlt werden, beispielsweise Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung oder Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz.

Die Höhe der jeweiligen Ersatzleistungen entnehmen Sie Ihrer Lohnsteuererklärung. Anschließend tragen Sie diese in Zeile 27 ein. Beachten Sie, dass andere Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld oder Krankengeld im Hauptvordruck anzugeben sind, nicht in dieser Anlage.

Zeile 28 – Zeiten der Nichtbeschäftigung

Wenn Sie im Veranlagungsjahr zeitweise nicht beschäftigt waren, dann geben Sie in Zeile 28 den Grund hierfür an.

Typische Gründe für eine zeitweise Nichtbeschäftigung sind beispielsweise Arbeitslosigkeit, Erziehungsurlaub oder auch ein Studium.

Seite 2 (Zeilen 31 bis 57) – Werbungskosten

Werbungskosten sind beruflich verursachte Ausgaben, die Ihren Bruttoarbeitslohn und damit auch Ihre Steuerlast reduzieren.

In der Anlage N sind die am häufigsten auftretenden Arten von Werbungskosten aufgeführt. Beachten Sie jedoch, dass nicht zwangsläufig alle in Ihrem Fall aufgetretenen Werbungskosten genannt sind und dass Werbungskosten auch möglich sind, wenn Sie noch nicht oder nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. So können beispielsweise auch mit dem Studium, der Ausbildung oder einer Bewerbung verbundene Kosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Bei jedem Arbeitnehmer in einem aktiven Dienstverhältnis wird automatisch der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro (Stand: 2017) berücksichtigt, wenn in der Steuererklärung keine höheren Ausgaben angegeben werden.

Empfängern von Versorgungsbezügen steht ein Pauschbetrag von 102 Euro (Stand: 2017) zu.

Wenn Sie sowohl berufstätig waren als auch Versorgungsbezüge erhalten haben, so haben Sie ein Anrecht auf beide Pauschbeträge.

Zeilen 31 bis 39 – Wege zur Arbeitsstätte, Entfernungspauschale

Unabhängig vom von Ihnen verwendeten Verkehrsmittel, können Sie für die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale für jeden vollen Entfernungskilometer geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn Sie Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft waren oder Sie einen Dienstwagen nutzen. Die entsprechenden Angaben zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte kommen in die Zeilen 31 und 32.

Sollten Sie in einem weiträumigen Arbeitsgebiet, beispielsweise in einem Waldgebiet oder Hafen arbeiten, nutzen Sie die Zeilen 33 und 34 und geben Sie die Adresse des Sammelpunkts oder des Zugangs zu Ihrem Tätigkeitsgebiet an.

Maßgebend ist in beiden Fällen die kürzeste einfache Straßenentfernung von Ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte, abgerundet auf volle Kilometer. Eine längere Wegstrecke ist möglich, wenn diese verkehrsgünstiger ist und von Ihnen auch tatsächlich täglich genutzt wird.

Falls Sie in der Regel keinen festen Tätigkeitsort aufsuchen und sich auch zu keinem Sammelpunkt begeben, nehmen Sie in diesen Zeilen noch keine Eintragung vor, sondern erst im Abschnitt rund um „Auswärtstätigkeiten“.

Die genauen Angaben zu Ihren dienstlichen Fahrten machen Sie – wenn zutreffend – in den Zeilen 36 bis 38. Sollten Ihnen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Kosten entstanden sein, die höhe liegen als die Pauschale, können Sie die tatsächlichen Kosten ebenfalls in der entsprechenden Spalte angeben. Auch Kosten für Flüge und Fähren sind hier in voller Höhe abzugsfähig. Gleiches gilt für Kosten, die durch Unfälle auf dem Weg zum Arbeitsplatz entstanden sind.

Beachten Sie in den Zeilen 35 bis 38 außerdem jeweils:

  • Fahrgemeinschaften: Füllen Sie für die Tage, an denen Sie gefahren sind eine Zeile aus und eine weitere Zeile für die Tage, an denen Sie mitgefahren sind. Für die Tage an denen Sie Mitfahrer waren, können höchstens 4.500 Euro (Stand: 2017) steuerlich geltend gemacht werden. Bei Ehegatten, die gemeinsam zur Arbeit fahren, können beide die Entfernungspauschale beantragen.
  • Öffentliche Verkehrsmittel: Die jährlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel können in voller Höhe berücksichtigt werden, auch wenn diese oberhalb der entsprechenden Jahresentfernungspauschale liegen.
  • Behinderte Menschen: Behinderte Menschen können die tatsächlich angefallenen Kosten steuerlich geltend machen, unabhängig von der eigentlichen Kilometerpauschale. Dies ist möglich, wenn im Behindertenausweis das Merkzeichen „G“ oder „aG“ vorliegt. Tragen Sie in diesen Fällen in der letzten Spalte ggf. eine „1“ ein.

Hat ihr Arbeitgeber Ihnen Fahrtkosten für Fahrten zur Arbeitsstätte steuerfrei ersetzt oder den Arbeitgeberersatz pauschal versteuert, so mindert dies den Werbungskostenabzug. Die entsprechende Angabe ist in Zeile 39 zu machen, wobei sie die Daten Ihrer Lohnsteuerbescheinigung entnehmen können.

Zeile 40 – Berufsverbände und Gewerkschaften

Wenn Sie einem Berufsverband oder einer Gewerkschaft angehören, geben Sie den Namen der Gewerkschaft oder des Verbandes in Zeile 40 an, gemeinsam mit denen durch die Mitgliedschaft entstandenen Kosten.

Abzugsfähig sind neben den ordentlichen Mitgliedsbeiträgen beispielsweise auch Aufnahmegebühren.

Zeilen 41 und 42 – Arbeitsmittel

Als Arbeitsmittel gelten beispielsweise Berufsbekleidung, Werkzeug, Fachbücher, Zeitschriften und Literatur.

Werbungskosten bis 110 Euro werden vom Finanzamt hier normalerweise ohne Belege akzeptiert – jedoch müssen Sie die Arbeitsmittel, jeweils einzeln, in der Anlage N oder auf einem gesonderten Blatt, aufstellen.

Zeile 43 – Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind im Normalfall entweder bis zu 1.250 Euro pro Jahr (Stand: 2017) in voller Höhe, oder überhaupt nicht abzugsfähig. Prüfen Sie hier vorab, welcher Sachverhalt bei Ihnen vorliegt.

Zeile 44 – Fortbildungskosten

Fortbildungskosten beziehen sich auf Weiterbildungen im ausgeübten Beruf, genau wie auf Kosten für Umschulungen oder eine zweite Ausbildung.

Geben Sie Art und Höhe der Kosten in Zeile 44 an, soweit diese Ihnen nicht steuerfrei ersetzt worden sind.

Zeilen 45 bis 48 – Weitere Werbungskosten

Weitere Werbungskosten geben Sie in den Zeilen 45 bis 48 an.

In Zeile 45 geht es abermals um den Weg zu Ihrer Tätigkeitsstätte und es besteht die Möglichkeit, Kosten für Flüge oder Fähren anzugeben. Selbiges gilt auch für Unfallkosten in Zusammenhang mit den Fahrten zu Ihrem Arbeitsplatz.

In den nachfolgenden Zeilen 46 bis 48 haben Sie Platz für nicht weiter genannte Werbungskosten. Sollten diese Zeilen für Sie nicht ausreichen, machen Sie die Angaben auf einem gesonderten Blatt Papier, das Sie zusammen mit Ihrer Steuererklärung einreichen.

Kosten für Telekommunikation, beispielsweise Handy- oder Internetverträge, können bis 20 Euro im Monat pauschal in Höhe von 20% steuerlich geltend gemacht werden.

Zeilen 49 bis 57 – Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten

Arbeitnehmer üben per Definition eine Auswärtstätigkeit aus, wenn sie keine erste Tätigkeitsstätte haben.

Dies ist der Fall, wenn an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten

  • weniger als 1/3 der Arbeitszeit oder
  • wöchentlich maximal zwei Tage

gearbeitet werden.

In diesem Fall können Sie Ihre Reisekosten als Werbungskosten abrechnen.

Reisekosten werden steuerlich in die folgenden Bereiche eingeteilt:

  • Firmenwagen und Sammelbeförderung (Zeile 49): Wenn Ihre Fahrten ganz oder teilweise mit einem Firmenwagen oder im Rahmen einer nicht entgeltlichen Sammelbeförderung des Arbeitgebers durchgeführt wurden, tragen Sie hier eine „1“ ein. Fahrtkosten können in diesem Fall nicht abgezogen werden. Ansonsten tragen Sie eine „2“ ein und geben Sie in der nachfolgenden Zeile Ihre Kosten an.
  • Fahrtkosten, Übernachtungs- und Reisenebenkosten (Zeile 50): Hier sind jeweils die tatsächlich entstandenen Kosten in voller Höhe abzugsfähig. Bei privaten Verkehrsmitteln kann entweder eine Pauschale von 0,30 Euro (Kfz-Nutzung) oder 0,20 Euro (andere private Verkehrsmittel) pro Kilometer ohne Nachweis über die Kosten angesetzt werden – Ihr Recht, höhere Kosten nachzuweisen, bleibt unberührt. Als Reisenebenkosten gelten beispielsweise für die Reise notwendige Versicherungen oder auch Parkgebühren. Die einzelnen Posten führen Sie am besten auf einem gesondert beizufügenden Blatt Papier auf.
  • Mehraufwendungen für Verpflegung (Zeilen 52 bis 56): Nur beruflich veranlasste Mehraufwendungen sind hier pauschalt abzugsfähig – je nach Fall gilt hier ein unterschiedlich hoher Betrag. Wenn Ihr Arbeitgeber Mahlzeiten gestellt hat (ausgewiesen durch den Buchstaben „M“ in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung), sind die Pauschalen in Zeile 55 entsprechend zu kürzen. Bei Tätigkeiten im Ausland gelten andere Pauschbeträge. Führen Sie die entsprechenden Posten auf einem separaten Blatt Papier auf und tragen Sie den Gesamtbetrag in Zeile 56 ein.

Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber Reisekosten steuerfrei ersetzt hat, so ist dies in den Zeilen 51 bzw. 57 abzugeben.

Seite 3 (Zeilen 61 bis 87) – Doppelte Haushaltsführung

Auf der gesamten Seite 3 der Anlage N geht es um das Thema doppelte Haushaltsführung. Eine solche kann steuerlich berücksichtigt werden, wenn Sie einen eigenen Hausstand führen und aus beruflichem Anlass einen zweiten Haushalt unterhalten müssen, welcher sich in der Nähe Ihrer ersten Tätigkeitsstätte befindet.

Ein beruflich veranlasster zweiter Haushalt kann auch dann vorliegen, wenn der Hausstand der Familie aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt wird.

Die aktuellen Informationen zur doppelten Haushaltsführung sollten Sie vorab beispielsweise hier nachlesen.

Zeilen 61 bis 69 – Allgemeine Angaben

In der Anlage N müssen Sie in diesen Zeilen Angaben zum Beginn (Zeile 61), ggf. Ende (Zeile 63) und dem Grund der doppelten Haushaltsführung (Zeile 62) machen. Zudem muss der Beschäftigungsort in Zeile 64 eingetragen werden.

Wenn der doppelte Haushalt im Ausland liegt, tragen Sie zudem in Zeile 65 eine „1“ ein und nennen in der gleichen Zeile den Staat.

Mit Hilfe der Angaben in den Zeilen 66 und 67 prüft das Finanzamt, ob ein Kostenabzug möglich ist.

Lag eine Auswärtstätigkeit von drei oder mehr Monaten unmittelbar bevor, so können keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr geltend gemacht werden. Selbiges gilt auch für Umzugskosten.

Zeilen 70 bis 78 – Fahrtkosten

In diesem Abschnitt können Sie Aufwendungen für Fahrten zwischen Ihrem eigenen Hausstand (Hauptwohnsitz) und Ihrem auswärtigen Tätigkeitsort eintragen.

Unterschieden wird hierbei zwischen privatem Kfz (Zeile 71), privatem Motorrad oder Motorroller (Zeile 72) und öffentlichen Verkehrsmitteln (Zeile 73). Wenn die Reisen mit einem Dienstwagen erfolgt sind oder eine unentgeltliche Sammelbeförderung des Arbeitgebers stattgefunden hat, sind für diese Wege keine Fahrtkosten abzugsfähig.

Die Pauschbeträge entsprechen, wie auch schon auf den vorherigen Seiten des Vordrucks, 0,30 Euro (Kfz-Nutzung) bzw. 0,20 Euro (andere motorbetriebene private Verkehrsmittel) pro Kilometer. Es steht Ihnen auch hier frei, höhere Aufwendungen nachzuweisen.

Außerdem angegeben werden können Kosten für wöchentliche Heimfahrten. Hierzu geben Sie zunächst in Zeile 74 die einfache Entfernung und die Anzahl der Heimfahrten an. Die Entfernungspauschale beträgt, unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel, 0,30 Euro je Entfernungskilometer und steht Ihnen auch dann zu, wenn Sie keine Kosten hatten, jedoch nicht bei Dienstwagen oder unentgeltlicher Sammelbeförderung. In Zeile 75 tragen Sie die ggf. entstandenen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (ohne Flug- und Fährkosten) ein – diese Kosten sind in voller Höhe abzugsfähig. Flug und Fährkosten sind in ihrer tatsächlichen Höhe in Zeile 78 einzutragen.

Behinderte Menschen sind qualifiziert für eine höhere Entfernungspauschale in Höhe von 0,60 Euro pro Kilometer. Die entsprechenden Angaben sind in den Zeilen 76 und 77 zu machen.

Zeilen 79 und 80 – Unterkunft am Beschäftigungsort

In den Zeilen 79 können Sie die Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte angeben – tragen Sie dort einfach die Summe aller Aufwendungen ein und fügen Sie die entsprechende Belege Ihrer Steuererklärung bei.

Bei einem doppelten Haushalt im Ausland geben Sie in Zeile 80 außerdem die Größe der Zweitwohnung in Quadratmetern an.

In jedem Fall ist es möglich, maximal einen Betrag von 1.000 Euro pro Monat (Stand: 2017) steuerlich geltend zu machen.

Zeilen 81 bis 84 – Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung

Verpflegungsmehraufwendungen können nur für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Bezug der Zweitwohnung geltend gemacht werden. Bei vorausgegangener Auswärtstätigkeit, müssen Sie diesen Zeitraum den drei Monaten ebenfalls hinzurechnen.

Tragen Sie zur Prüfung durch das Finanzamt in den Zeilen 81 und 82 die Zeiträume ein, während derer Sie sich am Ort der Zweitwohnung aufgehalten haben. Eventuell gegenzurechnen sind vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten (Zeile 83).

Für Zweitwohnungen im Ausland gelten auch hier gesonderte Pauschbeträge. Führen Sie in diesem Fall alle Posten auf einem gesonderten Blatt auf, das Sie Ihrer Steuererklärung beilegen. Die Summe aller Aufwendungen wird in Zeile 84 eingetragen.

Zeile 85 – Sonstige Aufwendungen

Zu den nennenswerten „sonstigen Aufwendungen“ gehören beispielsweise Kosten für Umzüge, Renovierungsarbeiten oder auch Rückumzüge zur Hauptwohnung. Die Aufwendungen für Umzüge sind in Wegverlegungsfällen nicht steuerlich abzugsfähig.

Kosten für die Einrichtung Ihrer Zweitwohnung sind in Zeile 85 nicht einzurechnen – diese gehören in Zeile 79.

Zeile 86 – Summe der Mehraufwendungen für weitere doppelte Haushaltsführungen

Wenn weitere doppelte Haushaltsführungen bestanden haben, geben Sie hier die Summe aller Mehraufwendungen an.

Die genaue Berechnung hat in einer gesonderten Aufstellung zu erfolgen, die Sie Ihrer Steuererklärung beifügen.

Zeile 87 – Arbeitgeberersatz

Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzt hat, tragen Sie dies in Zeile 87 ein.

Die entsprechende Information können Sie Ihrer Lohnsteuerbescheinigung (Nr. 21) entnehmen

Seite 4 (Zeilen 91 bis 96) – Werbungskosten in Sonderfällen

In Zeile 91 können Werbungskosten in Zusammenhang mit Versorgungsbezügen (laut Zeile 11) erfasst werden – hierbei handelt es sich beispielsweise um Kosten für den Steuer- oder Rentenberater. Automatisch berücksichtigt werden hier 102 Euro (Stand: 2017) pro Person, es steht Ihnen aber frei, einen höheren Betrag nachzuweisen.

Beziehen sich die Versorgungsbezüge auf mehrere Jahre (laut Zeile 16), nehmen Sie eine Eintragung in Zeile 92 vor. Werbungskosten zu Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre (laut Zeile 17) kommen hingegen in Zeile 93.

Wenn Sie darüber hinaus auch die Anlage N-AUS ausgefüllt haben, übertragen Sie Ihr Ergebnis aus den Zeilen 75 und 82 der Anlage N-AUS in die Zeile 94 der Anlage N.

Werbungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, bei dem kein Steuerabzug erfolgt ist (laut Zeile 20), kommen in Zeile 95. Werbungskosten zu Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Inland, bei weiterem Wohnsitz in Belgien, kommen in Zeile 96.

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