Aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht kommt es darauf an, ob die Tätigkeit selbstständig oder nicht selbstständig ausgeübt wird.
Bei nichtselbstständigen Tätigkeiten arbeitet man in der Regel unter Angabe seiner Lohnsteuerklasse und erhält am Jahresende eine Lohnsteuerbescheinigung. Für diese Tätigkeiten werden Sozialversicherungsbeträge abgeführt (gesetzliche Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung).
Bei einer selbstständigen Tätigkeit wird die Lohnsteuerklasse nicht abgefragt. Man erhält keine Lohnabrechnung und zahlt seine Sozialversicherungsbeträge selbst.
Grundsätzlich gilt: Einfachere Tätigkeiten werden meist als nichtselbstständige Tätigkeiten ausgeübt. Diese sind dann lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Für eine nebenberuflich ausgeübte Lehrtätigkeit, die in der Woche durchschnittlich weniger als 6 Stunden ausgeübt wird, gibt es eine Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien. Bleibt die Tätigkeit in den zeitlichen Grenzen, sind Sie selbstständig tätig. Es werden keine Sozialversicherungsbeträge abgeführt. Dies gilt auch für nebenberuflich tätige Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer.
In diesen Fällen kann auch der Übungsleiterfreibetrag oder Betreuungsfreibetrag von 2.400€ interessant sein. Bis zu diesem Betrag sind Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten wie z.B. Fussballtrainer oder Volkshochschullehrer steuerfrei. (Bei smartsteuer werden diese unter »weitere Einnahmen als Arbeitenehmer« erfasst.) Die Pauschale gilt pro Person und nicht pro Tätigkeit. Wird der Betrag von 2.400€ überschritten, muss der übersteigende Betrag versteuert werden
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