1. Betriebsstättenbegriff
1.1. Allgemeines
1.1.1. Funktion
Die »Betriebsstätte« gehört zu den grundlegenden und auch wichtigsten Begriffen des Ertrag- und Verkehrsteuerrechts. Eine Betriebsstätte kann allgemein als unselbstständiger Teil (räumlicher Bereich) eines Unternehmens verstanden werden, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er sich als feste Geschäftseinrichtung oder Anlage darstellt, von der aus mit einer gewissen Stetigkeit eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Die Betriebsstätte unterscheidet sich damit zu bloßen Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens in einem bestimmten räumlichen Gebiet. Der Begriff der Betriebsstätte dient in erster Linie der örtlichen Abgrenzung und Zuweisung von Einkünften und Umsätzen sowohl im Inland (z.B. Gewerbesteuerzerlegung, » Sonstige Leistung) als auch im multinationalen Bereich (z.B. zur Bestimmung inländischer Einkünfte von Steuerausländern, der Aufteilung des Besteuerungsrechts auf verschiedene Staaten sowie der Steuerentstrickung gem. §§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, 12 Abs. 1 KStG).
1.1.2. Keine einheitliche Begriffsbestimmung für das gesamte Steuerrecht
§ 12 AO enthält eine grundlegende Definition des Betriebsstättenbegriffs für das inländische Steuerrecht und Art. 5 OECD-MA 2003 (Betriebsstättenartikel) für Zwecke des internationalen Steuerrechts. Auch wenn der Betriebsstättenartikel von dem deutschen Recht stark beeinflusst und in weiten Bereichen deckungsgleich ist, gibt es gewisse Unterschiede (dies ist rechtlich unbedenklich, weil kein Gebot der Inhaltsgleichheit vom innerstaatlichen und abkommensrechtlichen Begriff besteht). Bei der Auslegung des internationalen Betriebsstättenbegriffs kann demzufolge nicht generell auf § 12 AO zurückgegriffen werden; das Verständnis ist abkommensrechtlicher Natur (d.h. Auslegung unter Berücksichtigung der Einkunftsabgrenzung der Vertragsstaaten und ihrer finanziellen Interessen). Bestimmte Rechtsvorschriften der Einzelsteuergesetze enthalten eigene von § 12 AO abweichende Definitionen des Begriffs der Betriebsstätte. Dieser auf den bestimmten Regelungszweck der Norm abgestimmte Betriebsstättenbegriff geht der allgemeinen Definition in § 12 AO vor.

1.1.3. Verwaltungsgrundsätze
Die Finanzverwaltung hat sog. Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze in einem ausführlichen (über 40-seitigen) Schreiben (BMF vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076) erlassen, die ab dem VZ 2000 anzuwenden sind. Diese Verwaltungsgrundsätze enthalten die Rechtsgrundlagen zur Besteuerung von gewerblichen Betriebsstätten, d.h. Begriffsbestimmungen, die Aufteilung des Betriebsvermögens und der Einkünfte sowie Verfahrensgrundsätze. Die Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze sind ergänzt bzw. partiell geändert worden durch:
BMF vom 20.11.2000, BStBl I 2000, 1509; betr. den angemessenen Betriebsstättengewinn;
BMF vom 18.12.2002, BStBl I 2002, 1385; betr. die Zusammenrechnung mehrerer Bauausführungen;
BMF vom 29.9.2004, BStBl I 2004, 917; betr. die Grundsätze zur Bestimmung des Dotationskapitals bei Betriebsstätten international tätiger Kreditinstitute;
BMF vom 12.4.2005, BStBl I 2005, 570 unter Tz. 3.4.5.1 (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren), betr. Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten in Betriebsstättenfällen;
BMF vom 25.8.2009, BStBl I 2009, 888 zu den Tz. 2.2, 2.4, 2.6.1, 2.6.2, 2.9.2 und 2.10 (Zuordnung und Überführung von Wirtschaftsgütern) wegen Änderungen auf Grund neuer steuerrechtlicher Vorschriften durch das SEStEG;
BMF vom 4.9.2009, BStBl I 2009, 1005 Tz. 3 und 4 zur umsatzsteuerlichen Betriebsstätte beim Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010.
1.2. Grundlegende Definition
1.2.1. (Nationaler) Betriebsstättenbegriff gem. § 12 AO
In den sog. einleitenden Vorschriften der AO ist in § 12 die steuerliche Begriffsbestimmung der Betriebsstätte enthalten. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 AO gilt diese Definition für alle Steuern und Steuervergütungen, die durch Bundesrecht geregelt sind. Damit hat § 12 AO insbesondere Auswirkungen auf den im KStG, EStG und GewStG verwendeten Betriebsstättenbegriff. Die Bestimmung des § 12 AO tritt allerdings zurück, wenn die Einzelsteuergesetze oder das Recht der Europäischen Gemeinschaft eine eigene Definition des Begriffs der Betriebsstätte enthalten (AEAO zu § 12 Nr. 4).
§ 12 AO enthält eine allgemeine abstrakte Definition des Betriebsstättenbegriffs (Grundtatbestand: § 12 Satz 1 AO) und eine nicht abschließende Aufzählung von Einzelsachverhalten (Regelbeispiele: § 12 Satz 2 AO), welche Betriebsstättenqualität haben, aber auch einen typischen Beispielcharakter für andere Betriebsstättenarten vermitteln. Betriebsstätte ist gem. § 12 Satz 1 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (zu den Tatbestandsmerkmalen »feste Geschäftseinrichtung«, »Anlage«, »Verfügungsmacht über die Einrichtung« »Zeitliches Moment der Geschäftseinrichtung«, »Tätigkeit des Unternehmens« siehe im Einzelnen: BMF vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 Tz. 1.1.1.1; R 2.9 GewStR 2009 und AEAO zu § 12 mit Hinweisen auf BFH-Rechtsprechung). Eine »feste« Geschäftseinrichtung erfordert einen Bezug zur Erdoberfläche (örtliche Komponente) und eine gewisse Dauerhaftigkeit (zeitliche Komponente). Die begriffliche Definition der Betriebsstätte in § 12 Satz 1 AO gibt die Rahmenbedingungen für die steuerliche Beurteilung an. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind nicht weiter klärungsbedürftig. Die Einstufung einer Geschäftseinrichtung oder Anlage als Betriebsstätte im Besonderen hängt stets von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls, speziell von der konkreten Ausprägung von räumlichen und zeitlichen Komponenten ab (BFH vom 22.6.2010, BFH/NV 2010, 2020).
Nach den Voraussetzungen des § 12 Satz 1 AO wird eine Geschäftseinrichtung oder Anlage nur dann zur Betriebsstätte, wenn dem StPfl. eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte Einrichtung zukommt (d.h. nicht entziehbare Rechtsposition, auch auf der Basis einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassung). Das bloße Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Vertragspartners genügt für sich genommen selbst dann nicht zur Begründung der erforderlichen Verfügungsmacht, wenn die Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg erbracht wird. Neben der zeitlichen Komponente müssen zusätzliche Umstände auf eine auch örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen (BFH vom 4.6.2008, BStBl II 2008, 922). Eine Nutzungsbefugnis braucht sich nicht auf einen bestimmten Raum oder eine Fläche zu beziehen. Eine Betriebsstätte kann auch vorliegen, wenn der Unternehmer jeweils irgendeinen geeigneten Raum des Gebäudes oder die wechselnde Teilfläche eines Grundstücks ständig nutzen darf (BFH vom 18.3.2009, BFH/NV 2009, 1457).
Als Betriebsstätten sind gem. § 12 Satz 2 AO insbesondere anzusehen:
die Stätte der Geschäftsleitung,
Zweigniederlassungen (§§ 13 ff. HGB),
Geschäftsstellen,
Fabrikations- oder Werkstätten,
Warenlager,
Ein- oder Verkaufsstellen,
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen und
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn die einzelne Bauausführung oder Montage oder eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.
Die Aufzählung in § 12 Satz 2 AO ist eine nicht abschließende, teils beispielhaft und teils konstitutive Nennung von Betriebsstätten (Näheres zu den Regelbeispielen siehe BMF vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 Tz. 1.1.1.2 und 4.3; Abschn. 22 Abs. 3 GewStR 1998 mit Hinweisen auf BFH-Rechtsprechung und zu Bauausführungen und Montagen: R 2.9 Abs. 2 GewStR 2009). Die Regelbeispiele setzen nicht notwendigerweise auch eine feste Einrichtung oder Anlage i.S.d. § 12 Satz 1 AO voraus.
Ein verpachteter Betrieb oder Teilbetrieb ist regelmäßig Betriebsstätte des Pächters, nicht aber Betriebsstätte des Verpächters. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, wenn der Verpächter eine nachhaltige eigenbetriebliche Tätigkeit im Rahmen der Betriebsverpachtung entfaltet (BFH Urteil vom 13.6.2006, BStBl II 2007, 94).
§ 12 AO gilt für den Begriff der Betriebsstätte im KStG, EStG und GewStG mit Ausnahme der
lohnsteuerlichen Betriebsstätte,
umsatzsteuerlichen Betriebsstätte,
der abkommensrechtlichen Betriebsstätte (§ 2 AO i.V.m. Art. 5 OECD-MA).
Der Betriebsstättenbegriff im Zulagenrecht (§ 2 ZRFG, § 2 InvZulG 2005/2007/2010) bestimmt sich ebenfalls durchweg nach § 12 AO (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH vom 31.10.2011, III B 7/11; Verwaltungsauffassung: BMF vom 20.1.2006, BStBl I 2006, 119 unter Tz. 39; BMF vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590 unter Tz. 59 und BMF vom 23.7.2009, BStBl I 2009, 810 unter 1.2.1). Zur Frage, ob verschiedene Anlagen/Einrichtungen eine einheitliche Betriebsstätte oder einzelne selbstständige Betriebsstätten darstellen, s. BMF vom 20.1.2006, BStBl I 2006, 119 unter Tz. 39.
1.2.2. Betriebsstättenbegriff gem. Art. 5 OECD-MA 2003
Das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (OECD-MA) enthält in Abschnitt II. (Begriffsbestimmungen) die Definition der Betriebsstätte (Art. 5 »Permanent Establishment«) i.S.d. Abkommens. Art. 5 Abs. 1 OECD-MA gibt eine allgemeine Betriebsstättendefinition und Art. 5 Abs. 2 OECD-MA zählt (nicht abschließend) Regelbeispiele für eine Betriebsstätte auf (das Verhältnis von Abs. 1 und Abs. 2 entspricht demjenigen von § 12 Satz 1 und Satz 2 AO). Der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff dient in den DBA der Zuordnung des Besteuerungsrechts zu einem Vertragsstaat.
Der Ausdruck »Betriebsstätte« bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise »ausgeübt« wird (Art. 5 Abs. 1 OECD-MA; zu den Tatbestandsmerkmalen »feste Geschäftseinrichtung«, »Ausübung einer Tätigkeit«, »Verwertung« siehe im Einzelnen: BMF vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 unter Tz. 1.2.1).
Nach Art. 5 Abs. 2 OECD-MA umfasst der Ausdruck »Betriebsstätte« insbesondere (Positivliste)
einen Ort der Leitung,
eine Zweigniederlassung,
eine Geschäftsstelle,
eine Fabrikationsstätte,
eine Werkstätte und
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet (Art. 5 Abs. 3 OECD-MA, BMF vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 unter Tz. 1.2.1.2).
Der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff ist enger als der Begriff i.S.d. § 12 AO.
Hinweis:
Entscheidungen der Finanzgerichte zum Betriebsstättenbegriff des § 12 AO können nicht ohne weiteres auf den abkommensrechtlichen Begriff übertragen werden (und umgekehrt). Genauso können die Betriebsstättenbegriffe in den jeweiligen individuellen DBA voneinander abweichen. Hinsichtlich des Kriteriums der »festen Geschäftseinrichtung« dürfte jedoch (insoweit) eine Identität der Vorschriften von § 12 AO und Art. 5 Abs. 1 OECD-MA gegeben sein.
Zur Novellierung des OECD-Kommentars führt die OECD über das Internet aktuell (bis 9.2.2012) eine Anhörung zu einem Bericht zur Betriebsstättendefinition durch (Wichmann, FR 2011, 1082/1084).
Art. 5 Abs. 4 OECD-MA enthält einen Negativkatalog von Einrichtungen und Anlagen, die keine Betriebsstätte begründen, auch wenn sie eine feste Geschäftseinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 und 2 OECD-MA darstellen (negative Regelbeispiele). Es handelt sich z.B. um Einrichtungen zur Lagerung und Ausstellung von Waren und Gütern, Güter- und Warenbestände zur Auslieferung oder (Weiter-)Verarbeitung, Einkaufseinrichtungen oder Einrichtungen zur Informationsbeschaffung. Zusammenfassend enthalten die eine Betriebsstätte ausschließenden Regelbeispiele des Art. 5 Abs. 4 OECD-MA als gemeinsames Merkmal Sachverhalte, die Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten einer (Haupt-)Geschäftstätigkeit i.S.d. Art. 5 Abs. 1 OECD-MA darstellen (s. auch Art. 5 Abs. 4 Buchst. e) OECD-MA). Wird allerdings in einer festen Geschäftseinrichtung neben einer vorbereitenden Tätigkeit auch eine Haupttätigkeit ausgeübt, liegt insgesamt eine einheitliche Betriebsstätte vor, wenn die vorbereitende oder (Hilfs-)Tätigkeit mit der Haupttätigkeit wirtschaftlich verflochten ist.
Hinweis:
Der gesetzliche Negativkatalog des Art. 5 Abs. 4 OECD-MA kann im Rahmen der Gestaltungsplanung dazu genutzt werden, Betriebsstätten im abkommensrechtlichen Sinne zu vermeiden oder zu beschränken (Alpers, IWB 2004/5 Fach 3, Gruppe 2, 1097).
Eine Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 OECD-MA ist auch die sog. Vertreterbetriebsstätte; die Tätigkeit einer Person i.S.d. Art. 5 Abs. 5 OECD-MA führt zu denselben Rechtsfolgen wie das Vorhandensein einer (festen) Betriebsstätte gem. Art. 5 Abs. 1 und 2 OECD-MA.
Nach § 23 Abs. 1 bis 3 UmwStG 1995 ist die grenzüberschreitende Einbringung von Unternehmensteilen durch Kapitalgesellschaften in der EU steuerbegünstigt, wenn es sich um Betriebsstätten mit (Teil-)Betriebsqualität handelt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der Betriebsstättenbegriff i.S.d. § 23 UmwStG 1995 nicht nach § 12 AO zu bestimmen, sondern im abkommensrechtlichen Sinne zu verstehen (BMF vom 25.3.1998, BStBl I 1998, 268 unter Tz. 23.01). Dies gilt auch für den Betriebsstättenbegriff in den grenzüberschreitenden »Sonderfällen« der Umwandlung gem. §§ 3 Abs. 3, 20 Abs. 7 und 8 UmwStG i.d.F. des SEStEG (BMF vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rn. 20.35).
1.3. Normspezifische Definitionen
1.3.1. Körperschaft-/Einkommensteuer
Der Begriff der Betriebsstätte dient bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland der Begründung einer beschränkten Körperschaftsteuerpflicht und zugleich deren sachlichen Umfangs. Eine Körperschaft ist danach mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig (§ 2 KStG). Zur Bestimmung der Einkünfte ist gem. § 8 Abs. 1 KStG auf § 49 EStG zurückzugreifen. Hiernach liegen beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, wenn und soweit im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Der Begriff der Betriebsstätte bestimmt sich nach § 12 AO (BFH Urteil vom 3.2.1993, BStBl II 1993, 462). Gleiches gilt für den Begriff der Betriebsstätte in § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 2a EStG (Schmidt, EStG, 30. A., Rn. 12 zu § 2a). Keine Betriebsstätte i.S.d. § 2a EStG begründet der sog. ständige Vertreter.
1.3.2. Lohnsteuer
Für Zwecke der Bestimmung, wo im Inland ein Lohnkonto (§ 4 LStDV) zu führen ist und an welches örtlich zuständige Finanzamt die Lohnsteuer abzuführen ist, bestimmt § 41 Abs. 2 EStG einen eigenständigen – von § 12 AO abweichenden – Betriebsstättenbegriff. Die lohnsteuerliche Betriebsstätte ist der im Inland gelegene Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers, in dem die einzelnen Lohnbestandteile zusammengestellt und zu dem für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebenden Arbeitslohn zusammengefasst oder wo bei maschineller Lohnabrechnung die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Eingabewerte festgestellt werden (s. auch R 41.3 LStR 2008).
1.3.3. Kapitalertragsteuer und Quellensteuer gem. § 50a EStG
§§ 43b und 50g EStG regeln die Freistellung vom Quellensteuerabzug auf Ausschüttungen einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine ausländische EU-Kapitalgesellschaft sowie in bestimmten Fällen konzerninterne Zins- und Lizenzzahlungen in der EU. Zu diesem Zweck enthalten §§ 43b Abs. 2a und 50g Abs. 3 Nr. 5c EStG eigene Definitionen des Begriffs der Betriebsstätte bezogen auf den Regelungsbereich der Rechtsnormen, welche die Umsetzung der sog. Mutter-Tochter-Richtlinie in der geänderten Fassung (§ 43b EStG) bzw. der sog. Zins- und Lizenzrichtlinie (§ 50g EStG) in nationales Recht darstellen. Die Betriebsstättendefinitionen enthalten im Gegensatz zu § 12 AO und Art. 5 OECD-MA weder einen positiven noch negativen Katalog von Regelbeispielen. Sie entsprechen den jeweiligen Vorgaben der EU-Richtlinien, so dass die Bestimmung des Begriffs im Fall der Auslegung nach der Zielrichtung der EU-Richtlinie zu erfolgen hat.
1.3.4. Gewerbesteuer
Der Begriff der Betriebsstätte ist im Gewerbesteuerrecht von grundlegender Bedeutung. Der » Gewerbesteuer unterliegen nämlich nur die Ergebnisse eines gewerblichen Unternehmens, soweit im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird (§§ 2 Abs. 1 und 9 Nr. 3 GewStG, Abschn. 62 GewStR 1998). Der Betriebsstättenbegriff, der im GewStG nicht eigenständig definiert wird, ergibt sich aus § 12 AO (R 2.9 Abs. 1 Satz 1 GewStR 2009; BFH Urteil vom 13.9.2000, BStBl II 2001, 734).
Sind im Erhebungszeitraum mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden oder eine mehrgemeindliche Betriebsstätte i.S.d. § 30 GewStG unterhalten worden, ist der Messbetrag auf die einzelnen Gemeinden zu zerlegen (§ 28 Abs. 1 GewStG). Der Betriebsstättenbegriff der §§ 28, 30 GewStG ist grundsätzlich nach § 12 AO auszulegen und für Zwecke der Zerlegung der » Gewerbesteuer gem. § 28 Abs. 2 GewStG zu modifizieren. Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte ist gegeben, wenn zwischen den Betriebsanlagen, Geschäftseinrichtungen oder Teilen davon in räumlicher und betrieblicher (d.h. organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher) Hinsicht ein einheitliches Ganzes besteht. Alle Teile der mehrgemeindlichen Betriebsstätte müssen in der jeweiligen Gemeinde für sich gesehen die Merkmale einer Betriebsstätte erfüllen (FG Köln vom 27.11.2006, EFG 2007, 372). Für bestimmte Unternehmen kann der räumliche Zusammenhang bei besonders enger betrieblicher Verbindung in den Hintergrund treten; dies gilt allerdings nur für Ausnahmefälle (BFH vom 16.12.2009, BStBl II 2010, 492). Zur Betriebsstätteneigenschaft bei in verschiedenen Gemeinden vermietetem Betriebsvermögen s. Verf. der OFD Niedersachsen vom 25.1.2010, DB 2010, 700.
Für den Fall, dass das gewerbliche Unternehmen Handelsschiffe im internationalen Seeverkehr betreibt, enthält das Gewerbesteuerrecht in § 9 Nr. 3 Sätze 2 bis 5 GewStG eine besondere Betriebsstätten-Fiktion (dazu s. auch FG Hamburg vom 27.5.2009, EFG 2009, 1665, rkr.).
1.3.5. Umsatzsteuer
Der Umsatzsteuer unterliegen Umsätze nur, wenn diese im Inland ausgeführt werden. Maßgebend ist hier der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung (» Sonstige Leistung). Die Betriebsstätte eines Unternehmens gilt als Ort der sonstigen Leistung, wenn die sonstige Leistung von der Betriebsstätte ausgeführt wurde (§ 3a Abs. 1 Satz 2 UStG). Werden bestimmte sonstige Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 4 UStG an die Betriebsstätte eines Unternehmens ausgeführt, ist der Ort der Betriebsstätte des Empfängers der Leistung maßgebend (§ 3a Abs. 3 Satz 2 UStG).
Betriebsstätte i.S.d. Umsatzsteuerrechts ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Dabei entspricht die in § 3a UStG erwähnte Betriebsstätte der in Art. 9 der RL 77/388/EWG bezeichneten festen Niederlassung (ständige Rechtsprechung: zuletzt BFH Beschluss vom 14.4.2010 – V B 157/08, BFH/NV 2010, 1315). Abweichend von den Anforderungen des § 12 AO sind nämlich unter Beachtung der Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts und der EG-Richtlinien zur Umsatzsteuer nur solche Einrichtungen eine Betriebsstätte, die über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügen, die für die Erbringung der sonstigen Leistung erforderlich sind. Weiterhin muss die Einrichtung über einen hinreichenden zeitlichen Bestand und auch tatsächliche Ausstattung verfügen, die eine unabhängige Leistungserbringung ermöglicht. Eine derartige beständige Struktur ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Einrichtung oder Anlage über eine Anzahl von Beschäftigten verfügt, von hier aus Verträge abgeschlossen werden, Rechnungslegung und Aufzeichnungen erfolgen und Entscheidungen (z.B. über Wareneinkauf) dort getroffen werden (Abschn. 3a.1. Abs. 3 Satz 1 bis 5 UStAE mit Hinweis auf EuGH-Urteile).
2. Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen
2.1. Teilbetrieb
Der Begriff des Teilbetriebs ist – ebenso wie der Betriebsstättenbegriff – ein Grundbegriff des Ertrag- und Verkehrsteuerrechts. Der Teilbetrieb stellt eine betriebliche Sachgesamtheit dar, die gegenüber einer bloßen Vielzahl von Wirtschaftsgütern eines Unternehmensteils abgegrenzt wird. Für die Sachgesamtheit »Teilbetrieb« gelten besondere Bestimmungen. So ist z.B. bei natürlichen Personen sowohl die unentgeltliche als auch die entgeltliche Übertragung eines Teilbetriebs steuerbegünstigt (Buchwertfortführung gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG bzw. freibetrags- und tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 und § 34 EStG). Bezogen auf die Besteuerung von Körperschaften und anderen Körperschaftsteuersubjekten ist hier in erster Linie die Möglichkeit der steuerneutralen Auf- und Abspaltung von Teilbetrieben auf eine andere Körperschaft oder Personengesellschaft (§§ 15 und 16 UmwStG) und die Ausgliederung eines Teilbetriebs auf eine Kapitalgesellschaft/Genossenschaft oder Personengesellschaft (§§ 20, 24 UmwStG) zu nennen (» Umwandlung; nach Auffassung der Finanzverwaltung soll hier der Teilbetriebsbegriff der sog. EG-Fusionsrichtlinie (Art. 2 Buchst. j) gelten, BMF vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rn. 15.02, 20.06 und 24.03). Die Umwandlung einer Betriebsstätte im Wege der Spaltung ohne Teilbetriebseigenschaft führt hingegen nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen zur Aufdeckung der stillen Reserven. Die Übertragung eines Teilbetriebs ist zudem bei der USt nicht steuerbar (§ 1 Abs. 1a UStG; Abschn. 1.5. Abs. 6 Satz 4 UStAE).
Die Rechtsprechung versteht unter dem (nationalen) Teilbetriebsbegriff einen organisch geschlossenen, mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteten Teil eines Gesamtbetriebs, der – für sich betrachtet – alle Merkmale eines Betriebs i.S.d. EStG aufweist und als solcher lebensfähig ist (ständige Rechtsprechung: z.B. BFH Urteil vom 13.2.1996, BStBl II 1996, 409; BFH Urteil vom 18.10.1999, BStBl II 2000, 123 unter V. 2. a). Mit dieser Definition verfolgt der Teilbetrieb eine andere Richtung als der Betriebsstättenbegriff. Der Teilbetrieb verlangt – im Gegensatz zur Betriebsstätte – eine »gewisse Selbstständigkeit« gegenüber dem Restbetrieb, so dass die Existenz eines Teilbetriebs zwingend das Vorhandensein eines weiteren Teilbetriebs voraussetzt. Eine Betriebsstätte ist somit nicht zugleich auch ein Teilbetrieb, wenn ihr auf Grund der organisatorischen Abläufe im Unternehmen die gewisse Selbstständigkeit fehlt. Bei Handelsunternehmen ist für die Annahme eines Teilbetriebs zu fordern, dass die Betriebsstätte mit eigenem Personal beim Wareneinkauf und der Preisgestaltung mitwirken kann. Bei einem Produktionsunternehmen ist das Vorhandensein eigener Produktionsmittel und eigenen (Fach-)Personals maßgebend. Bei Dienstleistungsunternehmen kommt es auf den eigenen Kundenkreis der Betriebsstätte und eigener individueller Werbung und Vertragsgestaltungen an (Einzelheiten siehe Dötsch u.a., KSt, Rn. 77 ff. zu § 20 UmwStG (SEStEG)). Nach diesen Grundsätzen kann eine Betriebsstätte auch mehrere Teilbetriebe beinhalten.
Bei der steuerneutralen Einbringung oder Errichtung von Betriebsstätten im EU-Bereich gem. § 23 Abs. 1 bis 3 UmwStG (in der bis 12.12.2006 gültigen Fassung) muss die Betriebsstätte auch zugleich die Qualität eines (Teil-)Betriebs haben. Gleiches gilt auch für Betriebsstätteneinbringungen mit einer Anmeldung zur Eintragung der Einbringung nach dem 12.12.2006, die sich nach § 20 Abs. 1 UmwStG i.d.F. des SEStEG bestimmen.
2.2. Ständiger/abhängiger Vertreter (Vertreterbetriebsstätte)
Der ständige Vertreter ist eine von einem Unternehmen weisungsabhängige Person, die nachhaltig Geschäfte des Unternehmens besorgt, z.B. Verträge abschließt und vermittelt, Aufträge einholt, einen Bestand von Waren unterhält oder Auslieferungen vornimmt (§ 13 AO, Näheres siehe BMF vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 unter Tz. 1.1.2, R 2.9 Abs. 4 GewStR 2009 und H 2.9. (4) GewStH 2009). Ständiger Vertreter kann auch eine Kapitalgesellschaft sein. Für Zwecke der beschränkten Steuerpflicht ist ein Makler oder Kommissionär, der im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit derartige Besorgungen für ein ausländisches Unternehmen vornimmt, kein ständiger Vertreter, wenn die Besteuerung des ausländischen Unternehmens nicht durch ein DBA geregelt ist (R 49.1 Abs. 1 EStR 2008). Auch für Handelsvertreter macht die Finanzverwaltung Ausnahmen bei der Bestimmung eines ständigen Vertreters i.S.d. § 13 AO (dazu R 49.1 Abs. 1 Satz 3 EStR 2008). Das inländische Recht stellt den ständigen Vertreter (§ 13 AO) neben die Betriebsstätte (§ 12 AO) eines Unternehmens.
Im Gegensatz dazu behandelt der Betriebsstättenartikel des OECD-MA den unselbstständigen (oder abhängigen) Vertreter als Unterform der Betriebsstätte (Art. 5 Abs. 5 und 6 OECD-MA 2003; sog. Vertreterbetriebsstätte, BMF vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 unter Tz. 1.2.2; z.B. im Inland tätige Korrespondenten ausländischer Medienunternehmen, s. OFD München vom 11.4.2000, FR 2000, 686). Eine Vertreterbetriebsstätte liegt nach dem OECD-Musterkommentar (Nr. 33.1 i.V.m. Nr. 6) in der Regel nur dann vor, wenn die Tätigkeit des Vertretungsberechtigten auf eine Zeit von mehr als sechs Monaten angelegt ist (dazu auch: BFH vom 3.8.2005, BStBl II 2006, 220). Die Vertreterbetriebsstätte hat zusammengefasst folgende Tatbestandsmerkmale:
Es ist eine Person (Vertreter) vorhanden, die für ein Unternehmen in einem anderen Staat als dem Sitzstaat tätig wird, und
die Person besitzt Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und
die Person übt die Vollmacht auch gewöhnlich aus und
die Person darf kein Makler, Kommissionär oder eine andere Person sein, die im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt, und
bei der Tätigkeit des Vertreters darf es sich nicht bloß um Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten i.S.d. Art. 5 Abs. 4 OECD-MA 2010 handeln.
Auswirkungen hat diese Unterscheidung z.B. auf die Gewerbesteuerpflicht und die Hebeberechtigung für die Gewerbesteuer. Maßgebend für Zwecke der » Gewerbesteuer ist nur die Betriebsstätte eines Unternehmens i.S.d. § 12 AO und nicht dessen ständiger Vertreter. Ein ständiger Vertreter kann nur dann eine Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Unternehmens begründen, wenn als weitere Voraussetzung hinzukommt, dass auch die Merkmale einer Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn der ständige Vertreter seine Tätigkeit in einer festen Geschäftseinrichtung ausübt, die einer nicht nur vorübergehenden Verfügungsgewalt des Unternehmens unterliegt.
2.3. Abhängige Gesellschaft/Organgesellschaft
Eine beherrschte (Tochter-)Gesellschaft oder eine Organgesellschaft (» Organschaft) wird durch das Abhängigkeitsverhältnis alleine keine Betriebsstätte des herrschenden Unternehmens bzw. des Organträgers (» Organträger) (Art. 5 Abs. 7 OECD-MA 2010). Etwas anderes gilt nur für Zwecke der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG kraft gesetzlicher Fiktion) und der Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. Abschn. 3a.1. Abs. 3 Satz 5 UStAE).
2.4. Beteiligung an einer Personengesellschaft
Die Betriebsstätte an einer gewerblichen Personengesellschaft (» Personengesellschaften) gilt zugleich als Betriebsstätte der Mitunternehmer; sie wird einkommensteuerrechtlich jedem Gesellschafter/Mitunternehmer als Betriebsstätte seines Unternehmens zugerechnet (BFH Urteil vom 7.8.2002, BStBl II 2002, 848 unter II. 2, b).
3. Inländische Betriebsstätten
Bei inländischen Betriebsstätten von Steuerausländern (mit Besteuerungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland) sind eine Reihe von besonderen Anzeige- (§ 138 Abs. 1 und 1a AO), Mitwirkungs- (§ 90 Abs. 2 AO), Aufzeichnungs- (§§ 143, 144 AO, 22 UStG), Buchführungspflichten (§ 141 AO, AEAO zu § 141 Nr. 1) sowie Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen (§ 90 Abs. 3 AO, GAufzV, BMF vom 12.4.2005, BStBl I 2005, 570 unter Tz. 3.4.5.1) zu beachten (im Einzelnen s. BMF vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 unter Tz. 1.1.3.2 und Tz. 5). Hat ein ausländisches Unternehmen eine inländische Betriebsstätte und wird der Gewinn nach den §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermittelt, ist gem. § 5b EStG der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung zu übermitteln (BMF vom 28.9.2011, BStBl I 2011, 855 Rz. 4; dies gilt gem. der Rz. 7 aus Billigkeitsgründen erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen).
4. Ausländische Betriebsstätten
Bei ausländischen Betriebsstätten von Steuerinländern ist auf besondere Anzeige- (§ 138 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO, AEAO zu § 138 Nr. 2; BMF vom 16.4.2010, BStBl I 2010, 354 unter Tz. 6.2), Mitwirkungs- (§ 90 Abs. 2 AO), Buchführungspflichten und Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen (§ 90 Abs. 3 AO, GAufzV, BMF vom 12.4.2005, BStBl I 2005, 570 unter Tz. 3.4.5.1) hinzuweisen (im Einzelnen s. BMF vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 unter Tz. 1.1.4.2. und Tz. 5). Hat ein inländisches Unternehmen eine ausländische Betriebsstätte, ist – soweit der Gewinn nach den §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermittelt wird – für das Unternehmen als Ganzes eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung abzugeben. Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist gem. § 5b EStG durch Datenfernübertragung zu übermitteln (BMF vom 28.9.2011, FR 2011, 1120 Rz. 3; dies gilt für die Ergebnisse der ausländischen Betriebsstätte gem. der Rz. 7 aus Billigkeitsgründen erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen).
5. Literaturhinweise
Reis, Die Besteuerung ausländischer Betriebsstätten einer inländischen GmbH, GmbHR 1999, 1023; Strunk/Kaminski, Anmerkungen zum Betriebsstättenerlass, IStR 2000, 33; Kessler/Peter, OECD klärt Zweifelsfragen zur Server-Betriebsstätte, IStR 2001, 238; Boergen, Vertreterbetriebsstätte und organschaftliches Handeln, IStR 2003, 798; Buciek, Aktuelle Entwicklungen zur Betriebsstättenbesteuerung, DStZ 2003, 139; Piltz, Wann liegt eine DBA-Vertreter-Betriebsstätte vor?, IStR 2004, 181; Möller, Der Begriff der Betriebsstätte im deutschen Steuerrecht, StuB 2005, 350; Loschelder, Der neue Begriff der Betriebsstätte in § 43b und § 50g EStG, AO-StB 2005, 211; Remberg, Anmerkungen zu den OECD-Überlegungen zur Betriebsstättenbesteuerung aus der Sicht des Anlagenbaus, IStR 2006, 545; Seltenreich, Aktuelle Entwicklungen und Tendenzen im Bereich der Begründung einer Vertreterbetriebsstätte gem. Art. 3 Abs. 5 OECD-MA, IWB 2006/6 Fach 3, Gruppe 2, 1269; Hidien/Rodenhäuser, Der Rechtsbegriff der mehrgemeindlichen Betriebsstätte (§ 12 AO i.V.m. §§ 28, 30 GewStG) und seine Anwendung auf großtechnische Netzwerke am Beispiel der Telefonkabel des Telefonnetzes der Deutschen Telekom AG, DStZ 2007, 689; Findeis/Eickmann, Internet-Server als ertragsteuerliche Betriebsstätte nach dem DBA Deutschland–USA, DStZ 2008, 139; Schnitges/Bildstein, Praxisfragen der Betriebsstättenbesteuerung, Ubg 2008, 444; Bendlinger, Die Betriebsstätte – ein alternativer Betriebsstättentatbestand, IStR 2009, 521; Eckel, Generalthema I: die Definition der Betriebsstätte, IStR 2009, 510; Kahle/Ziegler, Betriebsstättenbegriff – Grundfragen und aktuelle Entwicklungen, DStZ 2009, 834; Korff, Die Rechtsprechung zu § 12 AO in der internationalen Steuerplanung – zugleich eine Anmerkung zu BFH-Urteil vom 4.6.2008, I R 30/07, IStR 2009, 231; Lühn, Betriebsstättenbegründung durch Tätigwerden in fremden Räumlichkeiten – neue Entwicklungen in der Rechtsprechung, BB 2009, 700; Rautenstrauch/Binger, Dienstleistungsbetriebsstätten – Zukunft oder bereits Realität?, Ubg 2009, 619; Reimer, Die Zukunft der Dienstleistungsbetriebsstätte, IStR 2009, 378; Tappe, Steuerliche Betriebsstätte in der »Cloud« – Neuere technische Entwicklungen im Bereich des E-Commerce als Herausforderung für den ertragsteuerrechtlichen Betriebsstättenbegriff, IStR 2011, 870.
6. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
