1 Allgemeines
2 Begriff und Bedeutung
2.1 Definition
2.2 Bedeutung
2.3 Verwaltungsgrundsätze
3 Körperschaftsteuer
3.1 Übersicht der Organträgerunternehmen
3.2 Natürliche Person als Organträger
3.3 Körperschaftsteuersubjekte
3.4 Personengesellschaften
3.4.1 Organträgereigenschaft
3.4.2 KG (inklusive GmbH & Co. KG)
3.4.3 OHG, GbR
3.4.4 Holding-Personengesellschaft
3.4.5 GmbH & atypisch stille Gesellschaft
4 Gewerbesteuer
5 Umsatzsteuer
5.1 Organschaft
5.2 Organträger
5.2.1 Grundvoraussetzung: Selbstständige und nachhaltige Einnahmenerzielung
5.2.2 Personengesellschaft als Organträger
5.2.3 Juristische Person des öffentlichen Rechts als Organträgerin
5.2.4 Natürliche Person als Organträger
5.2.5 Organträgereigenschaft von Holdinggesellschaften
5.2.6 Organträgereigenschaft bei Insolvenz
5.2.7 Ausländischer Organträger
6 Grunderwerbsteuer
7 Literaturhinweise
8 Verwandte Lexikonartikel
Die Regeln zur Organschaft gehören zu den bedeutsamsten Bestimmungen des Unternehmenssteuerrechts. Bei der Organschaft werden mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen steuerlich in der Weise zusammengefasst, dass das steuerliche Einkommen/der steuerliche Umsatz einer Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) mit dem steuerlichen Ergebnis der Muttergesellschaft (Organträgergesellschaft) konsolidiert und einheitlich der Besteuerung unterworfen wird (die Organgesellschaft haftet allerdings für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft von Bedeutung ist, § 73 AO; da für die steuerliche Anerkennung der Organschaft ein Gewinnabführungsvertrag notwendig ist, besteht ein zivilrechtlicher Haftungsverbund zwischen Organträger und Organgesellschaft durch Verlustausgleichspflicht, ein handelsrechtlicher Ergebnisverwendungszwang und ein nachvertraglicher Gläubigeranspruch auf Sicherheitsleistung). Diese »Gruppenbesteuerung« kann sich steuermindernd als auch steuererhöhend auswirken.
Als sehr vorteilhaft erweist sich jedoch für Ertragsteuerzwecke die Tatsache, dass Verluste innerhalb des Organkreises durch Ausgleich mit Gewinnen eines anderen (Organ-)Unternehmens und/oder des Organträgers sofort und ohne Beschränkungen durch die Bestimmungen zur Mindestbesteuerung steuermindernd genutzt werden können. Allerdings kann durch eine Organschaft nicht erreicht werden, dass an sich stpfl. Einkommen einer Organgesellschaft durch Zurechnung an den Organträger der Besteuerung entzogen wird; aus diesem Grund darf ein Organträgerunternehmen nicht persönlich von der Steuer befreit sein. Besondere Bedeutung erlangt die Organschaft auch im Zusammenhang mit der Anwendung der sog. Zinsschranke, d.h. der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen (s. § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG i.V.m. §§ 4h EStG und 8a KStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetz 2008, vgl. Herzig/Liekenbrock, DB 2007, 2387). Die ertragsteuerliche → Organschaft als Durchbrechung des Steuersubjektprinzips ist an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden (s. Sondervorschriften für die Organschaft gem. §§ 14 bis 18 KStG und 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). Hierzu gehören auch die Anforderungen an die Organträgereigenschaft. Organträger kann nämlich nicht jedes Steuer- bzw. Einkünfteerzielungssubjekt sein.
Die Organschaft ist in erster Linie bei den Ertragsteuern (KSt und GewSt), aber auch bei der USt und der GrESt anzutreffen.
Eine Legaldefinition des Begriffs des Organträgers für Zwecke der KSt/ESt findet sich in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KStG. Danach kann Organträger ein gewerbliches Unternehmen als Einzelunternehmen einer natürlichen Person, der Gewerbebetrieb einer PersGes (Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG) oder der Betrieb einer nicht von der KSt befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein. Anforderungen an die Ansässigkeit des Organträgers sind im (ab 2012) geltenden Gesetz nicht enthalten.
Bis zum Veranlagungszeitraum 2011 musste gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG a.F. der Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthalt der natürlichen Person bzw. die Geschäftsleitung der Körperschaft oder PersGes im Inland belegen sein. § 18 KStG erweiterte sodann den Kreis der Organträgerunternehmen auf solche im Ausland ansässige Gewerbebetriebe, welche im Inland eine Zweigniederlassung unterhalten, die zudem in das Handelsregister eingetragen ist. Der Gesetzgeber hat mit dem »Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts« (BGBl I 2013, 285; BStBl I 2013, 188) die Voraussetzungen der ertragsteuerlichen Organschaft angepasst. Neben Regelungen zur Vereinfachung beim Gewinnabführungsvertrag, der Neuregelung grenzüberschreitender Organschaften und der Einführung verfahrensrechtlicher Bestimmungen (dazu s. Rödder, Ubg 2012, 717) fallen durch die Neufassung des § 14 KStG die bisher gültigen Ansässigkeitsvoraussetzungen für den Organträger (Inlandsbezug) ab 2012 weg. Danach kann das Organträgerunternehmen seinen Sitz und/oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, in einem ausländischen EU-/EWR-Staat oder einem Drittland haben. Allerdings ist beim Organträger zu fordern, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft einer inländischen Betriebsstätte (§ 12 AO, → Betriebsstätte) des Organträgers zuzuordnen ist und dass die Betriebsstätteneinkünfte abkommensrechtlich im Inland erfasst werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG n.F.). § 18 KStG ist ab dem Veranlagungszeitraum 2012 entbehrlich und folglich weggefallen.
Die Voraussetzungen der §§ 14, 18 KStG (a.F./n.F.) bei der Organträgerbestimmung gelten infolge eines entsprechenden Verweises auf diese Vorschriften auch für die GewSt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG).
Das UStG und das GrEStG enthalten auch Regelungen zur Organschaft; es findet sich allerdings keine gesetzliche Definition des Organträgers. Hier ergibt sich die Auslegung der Organträgereigenschaft aus dem Sinngehalt der Einzelsteuergesetze.
Die ertragsteuerliche Organschaft wirkt sich überwiegend positiv auf die Gesamtsteuerbelastung von Unternehmen aus (z.B. s. Dötsch u.a., KSt, Rn. 51 ff. zu § 14 KStG). Sie ist daher ein fester Bestandteil der Gestaltungsberatung bei verbundenen Unternehmen. Als Organträger kommen allerdings nicht alle Unternehmensformen in Frage. Nur bestimmte Gewerbebetriebe können als Organträger eine steuerlich anzuerkennende Organschaft begründen. Hat eine Muttergesellschaft nicht die Organträgereigenschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG), treten die Rechtsfolgen der Organschaftsbesteuerung (§§ 14 bis 16 KStG) nicht ein, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen einer → Organschaft gegeben sind. Dies ist bei der Begründung einer Organschaft zu beachten. Aber auch bei einer bestehenden Organschaft entscheidet die Organträgereigenschaft über die weiteren Rechtsfolgen, wenn z.B. der Organträger seine Rechtsform wechselt und als Folge der Umwandlung die Organträgereigenschaft des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG verliert.
Regelungen zur Auslegung der Organträgereigenschaft gem. § 14 KStG für Zwecke der KSt und GewSt aus Sicht der Finanzverwaltung enthalten die folgenden Verwaltungsanweisungen:
BMF vom 26.8.2003, BStBl I 2003, 437 zur Organschaft unter Berücksichtigung der Änderungen durch das StSenkG und das UntStFG;
R 58 KStR 2004/R 14.3 KStR 2015 und 2022 zu den Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als Organträger (ebenso s. auch OFD Frankfurt vom 30.1.2013, DB 2013, 610);
BMF vom 8.12.2004, BStBl I 2004, 1181 zur Organträgereigenschaft einer ausländischen Gesellschaft (für Veranlagungszeiträume vor 2001);
BMF vom 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038 zu den Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das StVergAbG (dazu auch OFD Frankfurt/M. vom 29.6.2015, EStB 2015, 407);
R 2.3 Abs. 3 GewStR 2009 zu Personengesellschaften als Organträger;
BMF vom 20.8.2015, BStBl I 2015, 649 zur körperschaftsteuerlichen Organschaft unter Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht;
OFD Karlsruhe vom 19.7.2018, DB 2018, 1953 zur Organträgereigenschaft eines BgA bzw. einer Eigengesellschaft.
Regelungen zur Auslegung der Organträgereigenschaft bei der USt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) enthalten die folgenden Verwaltungsanweisungen:
Abschn. 2.8. UStAE,
Abschn. 2.9. UStAE zur Beschränkung der Organschaft auf das Inland.
Regelungen zur grunderwerbsteuerlichen Organschaft und zur Organträgereigenschaft (herrschendes Unternehmen) enthalten die gleichlautenden Erlasse der Bundesländer vom 19.9.2018, BStBl I 2018, 1056.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG werden drei Gruppen von Organträgerunternehmen genannt (Einkommensteuersubjekte, Körperschaftsteuersubjekte und PersGes), die (kumulativ) bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen müssen. Im Umkehrschluss ergeben sich die Rechtsträger, die als Organträger ausscheiden. Eine Übersicht vermitteln die folgenden Tabellen:
Natürliche Person |
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Abb.: Natürliche Personen als Organträger
Körperschaft, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen |
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Abb.: Körperschaften als Organträger
Personengesellschaft |
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Abb.: Personengesellschaften als Organträger
Zu den Voraussetzungen der Organträgereigenschaft bei einer natürlichen Person s. oben stehende Tabelle (eine im Inland weder unbeschränkt noch beschränkt einkommensteuerpflichtige Person kommt als Organträger nicht in Frage). Eine natürliche Person ist auch dann gewerblich tätig (§ 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG), wenn sie im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wesentliche Betriebsgrundlagen an eine Betriebs-Kapitalgesellschaft überlässt. Dies kann sogar durch eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung erfolgen (BFH vom 24.4.1991, BStBl II 1991, 713; in diesem Fall wäre eine Organträgereigenschaft für Zwecke der USt ausgeschlossen). Eine Organträgereigenschaft ist jedoch ausgeschlossen, wenn die natürliche Person nicht selbst ein gewerbliches Einzelunternehmen führt; dies ist der Fall, wenn die natürliche Person nur gewerbliche Beteiligungseinkünfte als Mitunternehmer bezieht oder gewerbliche Veräußerungsgewinne aus einer Beteiligung des PV gem. § 17 EStG erzielt.
Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass für die Organträgereigenschaft deren gewerbliche Tätigkeit vom Beginn des Wj. der Organgesellschaft an vorliegen muss (BMF vom 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038 unter Rn. 21). Dies hätte Auswirkungen für den Beginn oder auch den Wegfall der Rechtsfolgen einer Organschaft, wenn eine gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Wj. begründet oder eingestellt wird. Der BFH hat demgegenüber zu einer PersGes als Organträgerin entschieden, dass es ausreichend sei, wenn die gewerbliche Tätigkeit unterjährig aufgenommen wird und somit im Zeitpunkt der Gewinnabführung vorliegt (BFH vom 24.7.2013, BStBl II 2014, 272). Die Begründung für diese Auffassung dürfte auch für eine natürliche Person als Organträger gelten. Die Finanzverwaltung hat sich der BFH-Rspr. angeschlossen und die entgegenstehende Verwaltungsregelung als überholt bezeichnet (H. 14.3 KStH 2022).
Zu den Voraussetzungen der Organträgereigenschaft bei Körperschaftsteuersubjekten s. oben stehende Tabelle. Organträger kann auch die Vorgesellschaft einer KapGes (→ Kapitalgesellschaften) sein; allerdings keine KapGes, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht (Verwaltungsauffassung, s. BMF vom 20.8.2015, BStBl I 2015, 649; vgl. auch 3.4.5).
Kapitalgesellschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG i.d.F. ab SEStEG sind neben der AG, KGaA und GmbH (zur UG [haftungsbeschränkt] s. → Kapitalgesellschaften) auch die SE und »Kapitalgesellschaften« nach ausländischem Recht, d.h. Gesellschaften, die gem. einem Typenvergleich der Rechtsform AG oder GmbH entsprechen (zum Rechtstypenvergleich s. → Kapitalgesellschaften). Auch die sog. Vorgesellschaft (dazu s. → Kapitalgesellschaften) kann Organträgerin sein. Als (steuerliche) KapGes und damit auch Organträger kommt ab 2022 zusätzlich die optierende Gesellschaft i.S.d. § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG infrage (obwohl zivilrechtlich die Rechtsform der PersGes erhalten bleibt; s. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG i.d.F. des KöMoG).
Eine KapGes (→ Kapitalgesellschaften) gilt stets als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, sodass weder ein dauerdefizitärer Betrieb noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit (z.B. reine Holdinggesellschaft) der Organträgereigenschaft entgegenstehen. Die Ausübung einer originär gewerblichen Tätigkeit ist nicht erforderlich (s. BFH vom 2.9.2009, BFH/NV 2010, 391). Dies gilt auch bei einer optierenden PersGes i.S.d. § 1a KStG als Organträgerin (BMF vom 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212 unter Rn. 55).
Hinweis (Kapitalgesellschaft als Grundstücksunternehmen und erweiterte Kürzung bei der GewSt):
Eine KapGes, die nur eigenes Grundvermögen verwaltet, und daneben nur die Beteiligung an der Organgesellschaft hält (ohne geschäftsleitend tätig zu sein), betreibt zwar »kraft Tätigkeit« nur eine Vermögensverwaltung. Ertragsteuerlich sind jedoch alle Einkünfte »kraft Rechtsform« als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (§ 8 Abs. 2 KStG). Dies ist auch entscheidend für die Anerkennung der Organträgereigenschaft der KapGes. Zu der Frage, ob die »Tätigkeit« als Organträgerin eine für die Gewährung der gewerbesteuerlichen erweiterten Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) »schädliche« Nebenleistung ist, s. Weinberger, Der Konzern, 2023, 241.
Zu den Genossenschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG zählt auch die SCE.
Organträger bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist der jeweilige → Betrieb gewerblicher Art (dieser darf jedoch nicht dauerhaft mit Verlusten wirtschaften, s. BMF vom 26.8.2003, BStBl I 2003, 437 Tz. 5). Der → Betrieb gewerblicher Art (BgA) muss zur Erlangung der Organträgereigenschaft mit Gewinnerzielungsabsicht handeln. Eine solche Gewinnerzielungsabsicht kann auch in dem Bestreben liegen, aus den Erträgen einer zum BV gehörenden Beteiligung an einer KapGes dauerhaft Gewinne zu erzielen (FG München vom 18.8.2008, EFG 2008, 1915, rkr.); ggf. auch im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Ob die Beteiligung zum notwendigen oder gewillkürten BV des BgA gehört, ist irrelevant; die Beteiligungserträge sind bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht vor einer Steuerbefreiung nach § 8b KStG zu berücksichtigen (OFD Karlsruhe vom 19.7.2018, DB 2018, 1953). Ein reiner Verpachtungs-BgA kann mangels gewerblicher Betätigung kein Organträger sein (auch, wenn dieser Gewinne erzielt, OFD Karlsruhe vom 19.7.2018, DB 2018, 1953). Maßgeblich ist, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art der Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen (Total-)Gewinn zu erwirtschaften. In diesem Fall ist von Anfang an eine Organträgereigenschaft gegeben, auch wenn zunächst Verluste anfallen (s. BFH vom 2.9.2009, BFH/NV 2010, 391). Ob hier Gewinnabführungen von Tochter-/Organgesellschaften einzubeziehen sind, deren Anteile in das BV des BgA eingelegt worden sind, ist streitig. Bei einem sog. strukturell dauerdefizitären Betrieb hält es das FG Düsseldorf schon für zweifelhaft die Beteiligung an der Organgesellschaft als gewillkürtes BV dem BgA zuzuordnen und selbst dann solle die objektiv nicht zur Erzielung von Gewinnen geeignete Tätigkeit nicht zu einem – für die Organträgereigenschaft erforderlichen – gewerblichen Unternehmen umzuqualifizieren sein (FG Düsseldorf vom 29.6.2010, EFG 2010, 1732, rkr.; eingelegte Revision als unzulässig verworfen, BFH Beschluss vom 31.3.2011, I R 74/10, BFH/NV 2011, 1371). Nach Auffassung des FG Düsseldorf sei das Halten der Beteiligung an der KapGes beim → Betrieb gewerblicher Art ein eigenständiger vermögensverwaltender Tätigkeitsbereich, der bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht nicht zu berücksichtigen sei (FG Düsseldorf vom 18.3.2014, EFG 2014, 1032; rkr. nach Rücknahme des Rechtsmittels; gegen eine derartige Segmentierung: FG Köln vom 19.12.2013, EFG 2014, 662 und Hessisches FG vom 16.5.2017, EFG 2017, 457, rkr.: In die Totalgewinnprognose gehören auch Gewinnabführungen einer zum – gewillkürten – BV des BgA gehörenden Tochter-Kapitalgesellschaft; ebenso OFD Karlsruhe vom 19.7.2018, DB 2018, 1953; dazu s.a. Westermann/Prechtl, Gemeindehaushalt 2014, 89).
Hinweis:
Soll ein dauerdefizitärer BgA Organträger einer gewinnträchtigen KapGes werden, bietet sich die vorherige Einbringung des Betriebs in eine KapGes im Rahmen der Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung an. Diese Umwandlung ist gem. § 20 Abs. 1 UmwStG grundsätzlich steuerneutral möglich (s. → Umwandlung). Nur wenn das steuerliche Kapital des Betriebs negativ sein sollte, ist eine Aufdeckung stiller Reserven insoweit zwingend (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG, eine vorherige Einlage zum Ausgleich des Überhangs der Passiva über die Aktiva würde allerdings eine Buchwerteinbringung sicherstellen). Bei der aufnehmenden KapGes ist eine nachhaltige Verlustsituation bei der Beurteilung der Organträgereigenschaft unerheblich.
Im Fall der Umwandlung einer in § 1 Abs. 1 KStG genannten Körperschaft in oder auf eine andere Körperschaft bleibt die Organträgereigenschaft (und auch die Organschaft) erhalten (BMF vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rn. Org. 01 ff.; Dötsch u.a., KSt, Rn. 4 zu Anh. 1 UmwStG). Gleiches gilt für den Formwechsel des Organträgers in eine Körperschaft anderer Rechtsform (s. → Umwandlungssteuererlass 2011, BMF vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rn. Org.10; Dötsch u.a., KSt, Rn. 5 zu Anh. 1 UmwStG). Optiert eine PersGes zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a Abs. 1 Satz 1 KStG), hat die optierende Gesellschaft (steuerlich: KapGes i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG n.F.) eine Organträgereigenschaft (unabhängig von ihrer Tätigkeit). War die PersGes bereits Organträgerin (dazu vgl. 3.4), wird die bestehende Organschaft durch die optierende Gesellschaft ab dem steuerlichen Einbringungsstichtag (ohne Unterbrechung) fortgeführt (BMF vom 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212 unter Rn. 55).
Hinweis 1 (britische Ltd.):
Eine nach britischem Recht gegründete Limited, die Organträgerin ist, behält auch nach Ablauf des Austritts des Vereinigten Königsreichs aus der EU die Organträgereigenschaft bei (wenn im Übrigen die anderen Voraussetzungen des § 14 KStG weiterhin vorliegen; s. Dötsch u.a., KSt, Rn. 120 zu § 14 KStG).
Hinweis 2 (unterjährige Umwandlung des Organträgers):
Wird eine KapGes auf eine andere KapGes, die bereits Organträgerin ist, verschmolzen, führt die übernehmende KapGes die Organträgereigenschaft fort, wenn der steuerliche Verschmelzungsstichtag auf den Beginn des Wj. der Organgesellschaft zurückbezogen wird (BMF vom 11.11.2011, BStBl I 2011, Rn. Org.02). Der BFH hat nunmehr entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag nach dem Beginn des Wj. der Organgesellschaft liegt (unterjährige Verschmelzung). Das Merkmal der finanziellen Eingliederung wird nach Auffassung des BFH nämlich von der umwandlungssteuerrechtlichen Rechtsnachfolge (§ 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG) erfasst (BFH vom 11.7.2023, I R 36/20 und I R 45/20). Das BFH-Urteil weist damit die anderslautende Verwaltungsanweisung im sog. Umwandlungssteuererlass (BMF vom 11.11.2011, BStBl I 2011, Rn. Org.02 Satz 2) zurück.
Ist eine von der KSt befreite Körperschaft sachlich in gewissem Umfang stpfl., kann der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (→ Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), wenn das Organschaftsverhältnis zu diesem stpfl. Bereich besteht, Organträger sein.
Zu den Voraussetzungen der Organträgereigenschaft bei PersGes s. oben stehende Tabelle. Wie im Fall einer natürlichen Person als Organträger muss auch bei der PersGes nach Verwaltungsauffassung (BMF vom 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038 Tz. 21) die gewerbliche Tätigkeit vom Beginn des Wj. der Organgesellschaft an vorgelegen haben. Der BFH hat entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass weder dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG a.F. nach, noch dem Sinn und Zweck der Regelung entnommen werden könnte, dass die PersGes als Organträgerin bereits zu Beginn des Wj. eine gewerbliche Tätigkeit entwickelt haben muss (BFH vom 24.7.2013, BStBl II 2014, 272). Eine unterjährige Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, wozu auch die Qualifizierung als Besitzunternehmen im Rahmen einer → Betriebsaufspaltung gehört, reicht aus. Die Finanzverwaltung hat sich der BFH-Rspr. angeschlossen und die entgegenstehende Verwaltungsregelung als überholt bezeichnet (vgl. H. 14.3 KStH 2022). Die Rspr. des BFH dürfte wegen des insoweit unveränderten Wortlauts in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 auch für die aktuelle Rechtslage gelten.
Hinweis (unterjährige Verschmelzung auf eine Personengesellschaft):
Der BFH hat entschieden, dass im Fall der Verschmelzung einer KapGes auf eine PersGes die übernehmende PersGes eine bei der KapGes bestehende Organträgereigenschaft auch dann übernimmt, wenn der steuerliche Verschmelzungsstichtag nicht auf den Beginn des Wj. der Organgesellschaft zurückbezogen wird (Voraussetzung ist allerdings, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft auch bei der PersGes zum BV einer inländischen Betriebsstätte gehört, s.u.). Das Merkmal der finanziellen Eingliederung wird nach Auffassung des BFH nämlich von der umwandlungssteuerrechtlichen Rechtsnachfolge (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 UmwStG) erfasst (BFH vom 11.7.2023, I R 21/20). Das BFH-Urteil weist die anderslautende Verwaltungsanweisung im sog. Umwandlungssteuererlass (BMF vom 11.11.2011, BStBl I 2011, Rn. Org.02 Satz 2) zurück.
Die Anforderungen an die Personengesellschaft als Organträger sind gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 KStG stringenter als bei anderen Steuersubjekten (nicht zu den PersGes rechnet diejenige [zivilrechtliche] PersGes, die für Ertragsteuerzwecke nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG optiert hat). Die PersGes muss eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausüben (s.o.) und die Beteiligung an der Organgesellschaft muss von der PersGes selbst (d.h. im Gesamthandsvermögen) gehalten werden. Dies liegt in der Abschaffung der sog. Mehrmütterorganschaft ab VZ 2003 begründet, bei der sich mehrere gewerbliche Unternehmen zu einer bloßen sog. Willensbildungs-GbR als Organträgerunternehmen zusammengeschlossen haben (dazu s. BMF vom 26.8.2003, BStBl I 2003, 437 Tz. 15 ff.). Durch die Neuregelung der Organschaftsbestimmungen ab 2003 sollen Gestaltungen zur Erreichung einer Mehrmütterorganschaft verhindert werden.
Der Gewinnanteil der PersGes als Organträgerin muss im Inland der ESt oder KSt unterliegen. Denn gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 UmwStG ist eine PersGes nur dann Organträger, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft steuerlich einer inländischen → Betriebsstätte der PersGes zuzuordnen ist (dazu s. Dötsch/Pung, DB 2019, 146 und Dötsch/Pung, in Dötsch u.a., KSt, Rn. 186 zu § 14 KStG). Dabei bestimmt sich die Betriebsstätte nach § 12 AO (dazu → Betriebsstätte) und die Zuordnung muss während der gesamten Dauer der Organschaft vorliegen (dazu s. Dötsch/Pung, in Dötsch u.a., KSt, Rn. 180 ff. zu § 14 KStG). Daher hat eine PersGes keine Organträger-Eigenschaft, wenn an ihr als Mitunternehmer steuerbefreite Körperschaften beteiligt sind. Dies gelte sowohl für die bisherige als auch aktuelle Rechtslage (FinMin Schleswig-Holstein vom 19.6.2013, Ubg 2013, 532; a.A. s. Drüen, Ubg 2016, 109).
Erfüllt eine PersGes die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 KStG, ist die PersGes als solche Organträger. Daher bleibt die Organschaft unberührt, wenn die Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft wechseln. Dies gilt selbst dann, wenn sämtliche Beteiligten ausscheiden und durch andere (nicht steuerbefreite) Gesellschafter ersetzt werden (R 14.3 Satz 4 KStR 2015 und KStR 2022). Wird eine (gewerblich tätige) Organträger-Körperschaft rückwirkend durch Verschmelzung oder Formwechsel in/auf eine PersGes umgewandelt, ist die PersGes ab dem rückbezogenen Umwandlungsstichtag als Organträger anzusehen (zusammen mit der Beteiligung an der Organgesellschaft werden die Eingliederungsvoraussetzungen für die Annahme einer Organschaft fortgeführt; s. → Umwandlungssteuererlass 2011, BMF vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rn. Org.10; Dötsch u.a., KSt, Rn. 5 zu Anh. 1 UmwStG). Dies gilt auch für die sog. Rückoption einer optierenden Gesellschaft. Denn diese Rückkehr zur Besteuerung nach den §§ 15, 16, 18 EStG wird steuerlich wie der Formwechsel einer KapGes in eine PersGes behandelt (s. § 1a Abs. 4 Satz 1 KStG i.d.F. des KöMoG).
Zur Organträgereigenschaft einer PersGes mit im Ausland ansässigen Gesellschaftern/Mitunternehmern s. Dötsch/Pung, DB 2014, 1215.
Eine KG ist Organträger, wenn sie eine eigengewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG). Die KG hat eine eigengewerbliche Betätigung in diesem Sinne auch, wenn sie eine gewerblich qualifizierte Nutzungsüberlassung im Rahmen einer → Betriebsaufspaltung ausübt (also Besitzgesellschaft ist; BMF vom 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038 Tz. 16; ebenso BFH vom 24.7.2013, BStBl II 2014, 272 unter Rn. 20).
Ist die PersGes hingegen nur vermögensverwaltend tätig (z.B. reine Grundstücksverwaltung, bloßes Halten von Beteiligungen an KapGes, Willensbildungs-Gesellschaft), kann sie nicht Organträger sein. In diesem Fall kann die GmbH & Co. KG zwar für ESt-Zwecke ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform sein (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG; → Gewerblich tätige Personengesellschaften). Dies reicht jedoch für eine Organträgereigenschaft nicht aus (Verwaltungsauffassung: BMF vom 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038 Tz. 16).
Hält eine KG als Mitunternehmerin einen Anteil an einer anderen eigengewerblich tätigen PersGes und ist im Übrigen lediglich vermögensverwaltend tätig, soll dies nach Verwaltungsauffassung für eine Organträgereigenschaft unzureichend sein (BMF vom 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038 Tz. 20; streitig: z.B. Dötsch/Pung, in Dötsch u.a., KSt, Rn. 156 zu § 14 KStG m.w.N.; Wacker in Schmidt, EStG, 42. A., Rn. 175 zu § 15).
Hinweis:
Durch das JStG 2007 (BStBl I 2007, 28) ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG neu gefasst worden. Danach führt der Bezug einer vermögensverwaltenden PersGes (inkl. GbR) von Einkünften als Mitunternehmerin an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb dieser PersGes (»gewerbliche Infektion«). Diese (verfassungsgemäße) Neuregelung gilt (auch) für Veranlagungszeiträume vor 2006 (§ 52 Abs. 32a EStG; Rückwirkung verfassungsrechtlich unbedenklich: BFH vom 5.9.2023, IV R 24/20, DStR 2023, 2490). § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG ist auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen (Beteiligungs-)Einkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte der Gesellschaft abfärben, verfassungsgemäß. Danach führt einkommensteuerrechtlich jede Beteiligung, aus der die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte bezieht, zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte dieser Gesellschaft in solche aus Gewerbebetrieb (BFH vom 6.6.2019, IV R 30/16, BStBl II 2020, 649 unter Rn. 19 ff.; krit. Wendt, FR 2022, 473).
Der Konfrontation mit der Verwaltungsauffassung kann durch die Umwandlung der gewerblich infizierten PersGes in eine KapGes (z.B. im Wege des Formwechsels), die kraft Rechtsform gewerblich tätig ist, oder durch Option gem. § 1a KStG begegnet werden. Diese Umwandlung ist gem. §§ 20, 25 UmwStG grundsätzlich zum Buchwert möglich.
Eine PersGes, die vermögensverwaltend, land- und forstwirtschaftlich oder freiberuflich tätig ist, hat einen einheitlichen Gewerbebetrieb, wenn sie zusätzlich auch noch eine eigengewerbliche Betätigung hat (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Nach Verwaltungspraxis kann eine derartige PersGes – unabhängig von der gewerblichen Infektionswirkung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG – nur dann Organträger sein, wenn die eigene gewerbliche Tätigkeit nicht nur geringfügig ist (BMF vom 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038 Tz. 17; diese Auffassung ist streitig: Dötsch u.a., KSt, Rn. 146 zu § 14 KStG). Nach einer Vfg. der OFD Frankfurt/M. vom 29.6.2015 (EStB 2015, 407) erlangt hingegen eine PersGes, deren gewerbliche Tätigkeit die von der Rspr. für Zwecke der Infektionswirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG aufgestellten Bagatellgrenzen (z.B. BFH vom 27.8.2014, BStBl II 2015, 996) überschreitet, nicht »automatisch« auch eine Organträgereigenschaft i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG (dazu auch s. Weiss, EStB 2015, 417).
Eine Treuhand-KG (z.B. alleiniger Komplementär ist zugleich Treugeber des/der Kommanditanteile) kann nicht Organträger sein (Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, 2. A., § 14 KStG Rn. 190).
Wird die eigengewerbliche Tätigkeit der PersGes erst im Laufe des Wj. der Organgesellschaft aufgenommen, kommt die PersGes als Organträger bereits in diesem Wj. infrage (s. Hinweis oben im Kapitel zur Organträgergesellschaft).
Für die OHG und GbR gelten die Grundsätze zur KG (vgl. 3.4.2) sinngemäß. Ist eine OHG oder eine GbR Holdinggesellschaft, s. folgende Regelungen (vgl. 3.4.4).
Hinweis:
Eine vermögensverwaltende GbR, die eine Beteiligung an einer KapGes hält, kann mangels gewerblicher Betätigung keine Organträgerin sein. Die Möglichkeiten der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG – und damit Erlangung der Organträgereigenschaft – sollen durch das Wachstumschancengesetz auf alle PersGes ausgedehnt werden. In § 1a Abs. 1 Satz 1, 2, 3 und 4 KStG-Entw werden nämlich jeweils die Wörter »Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft« durch das Wort »Personengesellschaft« ersetzt (s. Regierungsentwurf vom 29.8.2023, Artikel 22; BMF-Internetseite).
Eine rein vermögensverwaltende Holding kann mangels eigengewerblicher Betätigung kein Organträger sein. Dasselbe soll nach Verwaltungsauffassung gelten (BMF vom 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038 unter Tz. 18), wenn neben der Beteiligungsverwaltung auch eine Geschäftsführungstätigkeit ausgeübt wird (sog. Management-Holding oder geschäftsleitende Holding; streitig: gegen Verwaltungsregelung z.B. Orth, GmbHR 2005, 456; Walter, GmbHR 2005, 456).
Hinweis:
Das FG Nürnberg hat mit Urteil vom 12.1.2021 eine geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft als taugliche Organträgerin angesehen (EFG 2022, 1142; dazu Doege/Weeg, StuB 2022, 772). Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Revision ist eingelegt worden (Az. des BFH: I R 23/21). Im Revisionsverfahren vor dem BFH wird sich zeigen, ob die Verwaltungsauffassung Bestand haben wird.
Als für eine Organträgereigenschaft ausreichende eigengewerbliche Tätigkeit einer Holdinggesellschaft wird angesehen, wenn die PersGes gegenüber der Organgesellschaft (oder mehreren Tochtergesellschaften) fremdüblich und gesondert abgerechnete Dienstleistungen (z.B. Buchführung, EDV-Unterstützung, Cash-Pooling) erbringt.
Die GmbH & atypisch stille Gesellschaft ist ertragsteuerlich eine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, auf die § 14 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG Bezug nimmt. Ungeklärt ist die Frage, ob eine derartige Mitunternehmerschaft Organträger sein kann. Denn ab 2003 muss die finanzielle Eingliederung im Verhältnis zur PersGes selbst erfüllt sein (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG). Hieraus wird abgeleitet, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft im Gesamthandsvermögen der PersGes gehalten werden muss; unzureichend ist die Zugehörigkeit nur zum → Sonderbetriebsvermögen (R 58 Satz 4 KStR 2004/R 14.3 Satz 5 KStR 2015 und KStR 2022 und BMF vom 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038 Tz. 13 f.).
Da die GmbH & atypisch stille Gesellschaft als Mitunternehmerschaft (gesellschaftsrechtlich) nicht über Gesamthandsvermögen verfügt, wird teilweise im Schrifttum die Organträgereignung abgelehnt. Dem widersprechend wird unter Berufung auf die Gleichrangigkeit aller Mitunternehmerschaften und der rechtlichen Einordnung der GmbH & atypisch stillen Gesellschaft als eigenständiges Einkünfteerzielungssubjekt die Organträgereigenschaft bejaht (zum Stand der Diskussion: Suchanek, DStR 2006, 836 und Heinz/Hageböke/Dötsch, DB 2006, 473). Eine gerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage gibt es bislang nicht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung scheidet eine Organträgereigenschaft der GmbH & atypisch stillen Gesellschaft aus, da mangels Gesamthandsvermögens eine finanzielle Eingliederung durch die Mitunternehmerschaft nicht begründet werden könne (OFD Frankfurt/M. vom 30.1.2013, DB 2013, 610; kritisch: Hageböke, Der Konzern 2013, 334). Das BMF hat nunmehr erneut bestätigt, dass eine KapGes, an deren Handelsgewerbe eine atypisch stille Beteiligung besteht, keine Organträgereigenschaft besitze (BMF vom 20.8.2015, BStBl I 2015, 649; bereits bestehende und steuerlich anerkannte Organschaften mit einer GmbH & atypisch Still als Organträgerin können im Wege der Billigkeit weiterhin in dieser Weise behandelt werden; kritisch hierzu s. Suchanek, GmbHR 2015, 1031 und Hageböke, DB 2015, 1993).
Eine KapGes (→ Kapitalgesellschaften) gilt gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG (i.d.F. des UntStFG) gewerbesteuerlich als → Betriebsstätte des Organträgerunternehmens, wenn die KapGes eine Organgesellschaft i.S.d. §§ 14, 17 oder 18 KStG ist. Die Rechtsfolgen der Organschaft bei der KSt (Zurechnung und Versteuerung des Einkommens der Organgesellschaft beim Organträger) und bei der GewSt (Organgesellschaft als fiktive Betriebsstätte) sind zwar unterschiedlich (weshalb auch keine Bezugnahme auf die §§ 15 und 16 KStG in § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG erfolgt). Durch den Verweis auf die Regelungen des KStG sind ab Erhebungszeitraum 2002 jedoch die Anforderungen an das Organträgerunternehmen für Zwecke der GewSt mit denen der KSt deckungsgleich (einzig für den Erhebungszeitraum 2002 bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG, der ab dem Erhebungszeitraum 2003 (wieder) aufgehoben worden ist, dass bei einer Mehrmütterorganschaft die PersGes als solche Organträger ist).
Eine PersGes ist nur dann als Organträger geeignet, wenn sie eine eigene gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat (ausreichend: Besitzunternehmen im Rahmen einer → Betriebsaufspaltung; unzureichend: gewerbliche Prägung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG; s. R 2.3 Abs. 2 GewStR 2009). Eine optierende (Personen-)Gesellschaft wird hingegen gewerbesteuerlich wie eine KapGes behandelt (s. § 2 Abs. 8 GewStG i.d.F. des KöMoG).
Ein Einzelgewerbetreibender, eine PersGes oder eine KapGes, deren Tätigkeiten gem. § 3 GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind (beschränkte persönliche oder sachliche Steuerbefreiung), kann dennoch Organträger sein (BFH vom 10.3.2010, BStBl II 2011, 181). Ist die Tätigkeit der Organgesellschaft nicht steuerbefreit, umfasst die Gewerbesteuerbefreiung des Organträgerunternehmens nicht den im Rahmen der Organschaft zuzurechnenden Gewerbeertrag der Organgesellschaft. Vorgenanntes gilt nicht für Körperschaften, die unbeschränkt persönlich steuerbefreit sind (z.B. gem. § 3 Nr. 1 und 2 GewStG).
Die unternehmerische Tätigkeit wird nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Die Organgesellschaft ist somit nur ein Teil des einheitlichen Unternehmens des Organträgers. Innerhalb dieses Unternehmens sind steuerbare Umsätze nicht möglich. Die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft sind nicht identisch mit dem Tatbestand der Organschaft nach dem KStG.
Der Begriff des Organträgers ist im UStG nicht näher erläutert. Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen in § 2 UStG ergibt sich, dass Organträger nur Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 und 3 UStG sein können (s. Abschn. 2.8. Abs. 2 Satz 9 UStAE). Der Organträger muss also eine eigenständige Unternehmenstätigkeit ausüben (z.B. BFH vom 10.8.2016, XI R 41/14, BStBl II 2017, 590; vom 12.10.2016, XI R 30/14, BStBl II 2017, 597 unter Rn. 38 ff.; kritisch Heidner, DB 2019, 626). Organträger können Unternehmer jeder Rechtsform sein (anders als bei der Organgesellschaft).
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Für die Unternehmereigenschaft ist unerheblich, an wen die entgeltlichen Leistungen erbracht werden. Sie können auch an eine Gesellschaft erbracht werden, mit der als Folge dieser Leistungstätigkeit eine enge finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Verbindung besteht. Für die zur Begründung einer Organschaft notwendige Unternehmerstellung des Organträgers ist nämlich unerheblich, ob die Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sind oder ob es sich als Folge der Organschaft um nicht steuerbare Innenleistungen handelt (BFH vom 29.1.2009, BFH/NV 2009, 1331).
Eine PersGes kann Organträger sein, wenn sie unternehmerisch tätig ist. Eine GmbH & Co. KG ist zu ihrer eigenen Komplementär-GmbH Organträgerin, wenn sie selbst sämtliche Anteile an der GmbH hält (sog. Einheits-GmbH & Co. KG, s. Abschn. 2.8. Abs. 2 Satz 5 UStAE; grundsätzlich anders, wenn die Anteile an der eigenen Komplementär-GmbH (z.B.) mehreren Kommanditisten gehören, s. Abschn. 2.8. Abs. 2 Satz 3 und 4 UStAE). Eine PersGes ist dann Organträgerin, wenn sie selbst die Anteile an der Organgesellschaft hält oder an der Organgesellschaft über eine oder mehrere ihrer Tochtergesellschaften beteiligt ist. Nur bei diesen Sachverhalten (eines Über- und Unterordnungsverhältnisses) liegt nämlich eine für die Annahme einer Organschaft notwendige finanzielle Eingliederung vor. Ist die PersGes mit der Organgesellschaft nur über gemeinsame Gesellschafter verbunden (Schwestergesellschaften), kommt es nicht zu einer Organschaft (BFH vom 22.4.2010, BStBl II 2011, 597; Änderung der Rspr.; zu einer Übergangsregelung für Umsätze vor dem 1.1.2012 s. BMF vom 5.7.2011, BStBl I 2011, 703).
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann Organträgerin sein (Abschn. 2.8. Abs. 2 Satz 2 UStAE), wenn und soweit sie unternehmerisch tätig (§ 2 Abs. 3 UStG) ist (dazu s. Abschn. 2.11. UStAE und Gastl, DStZ 2007, 316). Die Unternehmereigenschaft des Organträgers ist also Tatbestandsvoraussetzung der Organschaft und nicht bloß deren Rechtsfolge (ständige Rspr. s. BFH vom 2.12.2015, V R 67/14, BStBl II 2017, 560). Sie muss Leistungen gegen Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer erbringen (BFH vom 20.8.2009, BStBl II 2010, 863). Ist die juristische Person des öffentlichen Rechts hingegen (nur) hoheitlich tätig, weil sie entweder keine entgeltlichen Leistungen erbringt oder es an einem wettbewerbsrelevanten Verhalten fehlt, kann sie nicht Organträgerin sein. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann aber neben der Ausübung öffentlicher Gewalt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich des Umsatzsteuerrechts fällt. Der Anwendungsbereich des UStG auf juristische Personen des öffentlichen Rechts wird somit durch die Art ihrer Betätigung begründet und begrenzt. In diesem Bereich kann sie mit einer Organgesellschaft, die sie durch die Mehrheit der Stimmrechte finanziell und durch die Art und Weise der Geschäftsführung auch organisatorisch beherrscht, organschaftlich verbunden sein, wenn und soweit die Organgesellschaft auch wirtschaftlich in ihr Unternehmen eingegliedert ist (dazu s. FG Berlin-Brandenburg vom 26.2.2020, EFG 2020, 1179, rkr.).
Im Hinblick auf die für eine umsatzsteuerliche Organschaft notwendige wirtschaftliche Eingliederung spielt für sich gesehen die ertragsteuerliche Beurteilung eines Betriebs gewerblicher Art bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts keine Rolle. Die Eingliederungsvoraussetzung ist umsatzsteuerrechtlich eigenständig zu prüfen. Beruht die wirtschaftliche Eingliederung auf Leistungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts gegenüber ihrer Tochtergesellschaft (Organgesellschaft), müssen die entgeltlichen Leistungen so beschaffen sein, dass ihnen für das Unternehmen der Organgesellschaft nicht nur unwesentliche Bedeutung zukommt (BFH vom 18.6.2009, BStBl II 2010, 310).
Eine natürliche Person, die dauerhaft keine Leistungen gegen Entgelt erbringt, also ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit ist, kann kein Organträger sein. Wird im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die wesentliche Betriebsgrundlage unentgeltlich der abhängigen Betriebsgesellschaft überlassen, liegt zwar für Ertragsteuerzwecke ein gewerbliches Besitzunternehmen vor. Eine natürliche Person ohne eigene Umsätze ist aber kein umsatzsteuerlicher Organträger. Dies gilt allerdings nicht, wenn die unentgeltliche Nutzungsüberlassung nur von vorübergehender Natur ist (BFH vom 7.7.2005, BStBl II 2005, 849).
Eine Holdinggesellschaft konnte bisher auch dann als Organträgerin angesehen werden, wenn sie keine entgeltliche Tätigkeit ausgeübt hat, ansonsten aber die Eingliederungsvoraussetzungen vorlagen. Die Unternehmereigenschaft der an sich umsatzlosen Führungsholding wurde durch die Zurechnung der unternehmerischen Aktivitäten der Tochtergesellschaften begründet. Nachdem der EuGH mit Urteil vom 27.9.2001 (C-16/00; Cibo Participations SA, UR 2001, 500) entschieden hat, dass eine Holding, die unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung ihrer Gesellschaften eingreift, nur dann Unternehmerin ist, wenn die Eingriffe in Form von entgeltlichen Dienstleistungen erfolgen, kann hieran nicht mehr festgehalten werden. Erhält eine Holding keine Vergütung für ihre Tätigkeit, ist sie nicht Unternehmerin und kann auch nicht als Organträgerin angesehen werden (FG München vom 24.4.2008, 14 K 2232/06, juris). Angesichts des klaren Wortlauts des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG kommt eine abweichende unionsrechtliche (richtlinienkonforme) Auslegung nicht in Betracht (BFH vom 12.10.2016, XI R 30/14, BStBl II 2017, 597). Die unternehmerische Tätigkeit der Organgesellschaft kann der Holding nicht zugerechnet werden; auch der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags begründet alleine keinen Unternehmerstatus. Eine Organschaft liegt daher nur noch vor, wenn die Führungsholding die geschäftsleitende Tätigkeit gegen Entgelt erbringt. Wurde in anderen Fällen in der Vergangenheit eine Organschaft angenommen, kann es nach Verwaltungsauffassung hierbei bis zum 31.12.2004 verbleiben (OFD Karlsruhe vom 11.4.2006, DStR 2006, 1946).
Ist über das Vermögen des Organträgers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet die Organträgereigenschaft des Unternehmers (dazu s. Abschn. 2.8. Abs. 12 UStAE mit Hinweisen auf BFH-Rspr.).
Organträger kann auch ein Unternehmer sein, der seine Geschäftsleitung im Ausland hat (Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 UStG; Abschn. 2.9. Abs. 7 Satz 1 UStAE). Die Wirkungen der Organschaft sind jedoch auf das Inland beschränkt (Abschn. 2.9. Abs. 7 bis 9 UStAE).
Das Grunderwerbsteuerrecht definiert einen Organschaftsbegriff (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GrEStG), der bei der Beurteilung von stpfl. Erwerbsvorgängen gem. § 1 Abs. 3 GrEStG Bedeutung hat.
Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt der GrESt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung mindestens 95 % Anteile der Gesellschaft in der »Hand des Erwerbers« allein oder von herrschenden und abhängigen Personen vereinigt würden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Dies gilt auch bei einer Anteilsvereinigung oder einem Anteilsübergang von mindestens 95 % (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 GrEStG). Liegt eine Organschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 und 2 GrEStG vor, werden für die Frage einer (mittelbaren) grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung der Anteile an grundstücksbesitzenden Gesellschaften auch Beteiligungen mit einer geringeren Quote als 95 % berücksichtigt. Die mittelbare Anteilsvereinigung wird insoweit erweitert, als es ausreicht, dass sich 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand der zum Organkreis gehörenden Personen und Unternehmen vereinigen. Das Organschaftsverhältnis modifiziert das Kriterium der »einen Hand«. Werden im Falle einer Organschaft Anteile von mindestens 95 % an einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen vereinigt, ersetzt das Abhängigkeitsverhältnis den sonst für eine mittelbare Anteilsvereinigung erforderlichen Erwerb einer Beteiligung von mindestens 95 % an dem abhängigen Unternehmen. Das GrEStG verweist hinsichtlich des Organschaftsbegriffs weder auf das Ertragsteuer- noch auf das Umsatzsteuerrecht. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 und 2 GrEStG muss es sich aber um ein (herrschendes) »Unternehmen« handeln, also ein Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinn (vgl. 5.2.1; Erlasse der Bundesländer vom 19.9.2018, BStBl I 2018, 1056; ebenso s. Meßbacher-Hönsch in Viskorf, GrESt 20. A., Rn. 1211–1214 zu § 1). Herrschendes Unternehmen (Organträger) können eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine nicht rechtsfähige, aber selbstständige Personenvereinigung (z.B. OHG, KG) sein (Meßbacher-Hönsch in Viskorf, GrESt 20. A., Rn. 1213-1214 und 1216–1217 zu § 1). Bei einer natürlichen Person als herrschendem Unternehmen dürfen die Anteile an der Organgesellschaft nicht im PV gehalten werden (hier mangelt es an der Unternehmereigenschaft); zur Holdinggesellschaft vgl. 5.2.5. Der Organträger kann auch im Ausland ansässig sein, wenn nur die Grundstücke, deren Erwerb durch § 1 Abs. 3 GrEStG fingiert wird, im Inland belegen sind (Erlasse der Bundesländer vom 19.9.2018, BStBl I 2018, 1056 unter 1.).
Dötsch, Organschaft: Neuere Entwicklungen, Der Konzern 2005, 695; Hageböke/Heinz, Nochmals: Das Halten von Anteilen an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft als »Ausüben« einer gewerblichen Tätigkeit i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG?, Der Konzern 2005, 228; Orth, Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft als Organträger, DB 2005, 741; Schmidt/Hageböke, Organträgereigenschaft der atypisch stillen Gesellschaft nach § 14 KStG, DStR 2005, 761; Walter, Der Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zur Organschaft, GmbHR 2005, 456; Gosch, Die Personengesellschaft als Organträgerin, Festschrift für A. Raupach, 2006, 461; Neumayer, Die Holding als Organträger, EStB 2006, 381; Stapperfend, Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Holdinggesellschaften, UR 2006, 112; Suchanek, Ergänzendes zur Organträgereigenschaft der atypisch stillen Gesellschaft nach § 14 KStG, DStR 2006, 836; Wischott/Schönweiß, Grunderwerbsteuerpflicht bei Wechsel des Organträgers, DStR 2006, 172; Adolf, Grunderwerbsteuer bei Organschaftsfällen, GmbHR 2007, 1309; Behrens/Meyer-Wirges, Anmerkungen zum koordinierten Ländererlass vom 21.3.2007 zur grunderwerbsteuerlichen Organschaft, DStR 2007, 1290; Lieber, Anwendung des § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsfälle, DB Beilage 2007, Nr. 4, 1; Büchter-Hole, Juristische Person des öffentlichen Rechts als Organträger, EFG 2009, 616; Frotscher, Personengesellschaften im ertragsteuerlichen Organschaftsverbund, Ubg 2009, 426; Haase, Die grenzüberschreitende Organschaft – eine Bestandsaufnahme, BB 2009, 980; Feldgen, Die umsatzsteuerliche Organschaft im Konzern, BB 2010, 285; Kusch/Schöneborn, Grenzüberschreitende Organschaft – Finanzverwaltung lehnt neuere BFH-Rechtsprechung ab, NWB 2012, 1231; Mehl/Tetzlaff, Originäre Gewerblichkeit einer Personengesellschaft als Organträger, NWB 2012, 3163; Bäuml, Personengesellschaften als Organträger in der Gestaltungs- und Unternehmenspraxis, FR 2013, 1121; Hageböke, Nochmals: GmbH & atypisch Still und Organschaft – Kritische Anmerkung zu den Verfügungen der OFD Frankfurt/M. vom 30.1.2013 und des FM Schleswig-Holstein vom 4.3.2013, Der Konzern 2013, 334; Mindermann/Lukas, Anforderungen an einen Organträger als gewerbliches Unternehmen, NWB 2013, 516; Schirmer, Holding als Organträger nach der Organschaftsreform, GmbHR 2013, 797; Weigert/Strohm, Zu den persönlichen Voraussetzungen der ertragsteuerlichen Organschaft unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen, Der Konzern 2013, 249; Dötsch/Pung, Organträger-Personengesellschaft mit ausländischen Gesellschaftern: Zur Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 7 KStG, DB 2014, 1215; Westermann/Prechtl, BgA als Organträger – Steuerverrechnungsmöglichkeiten für Kommunen bestätigt, Gemeindehaushalt 2014, 89; Hageböke, Körperschaftsteuerliche Organschaft unter Beteiligung von KapGes. & atypisch Still-Strukturen, DB 2015, 1993; Rüsch, Aktuelle Entwicklungen zur steuerlichen Organschaft, DStZ 2015, 27; Suchanek, Körperschaftsteuerliche Organschaft und atypisch stille Gesellschaft – Zugleich Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom 20.8.2015, GmbHR 2015, 1031; Weiss, Neuerungen bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft – Praktische Konsequenzen aktueller Verwaltungsanweisungen, EStB 2015, 417; Drüen, Organträgertauglichkeit einer Personengesellschaft trotz Beteiligung steuerbefreiter Gesellschafter, Ubg 2016, 109; Blumers, Organträgerpersonengesellschaft und DBA-Betriebsstättenvorbehalt, DB 2017, 2893; Kronawitter, Betriebe gewerblicher Art als Organträger, Versorgungswirtschaft 2018, 10; Heidner, Die neuere Rechtsprechung des BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft – Ein Beitrag zur Rechtsunsicherheit?, DB 2019, 626; Walter, Anmerkung zu einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 19.8.2020 (1 K 1585/15) – Zur Frage des Fortbestands der finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft bei rückwirkender Verschmelzung des Organträgers auf unterjährigen Übertragungsstichtag, GmbHR 2021, 222; Doege/Weeg, Organträger-Personengesellschaften können Gewerblichkeitsanforderungen auch als geschäftsleitende Holding erfüllen, StuB 2022, 772.
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