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So holen Sie die Kapitalertragsteuer zurück – mit Anlage KAP (Serie, Teil 18)

Kapitalertragsteuer zurückholen

Kapitalertragsteuer zurückholen

Eins muss man den Beamten im Finanzministerium ja lassen. Sie teilen offenbar meine Vorliebe für krumme Zahlen. In meinem heutigen Blogbeitrag geht es um 1.602 Euro. Übrigens, auch um die Hälfte davon, also 801 Euro. Für das aktuelle Jahr 2023 geht es sogar um 2.000 Euro bzw. um 1.000 Euro. Das sind wichtige Zahlen für Steuerzahler, die Kapitalerträge haben. Und darum soll es heute gehen: die Anlage KAP über Kapitaleinkünfte. Einige müssen, viele sollten sie freiwillig ausfüllen. Warum? Lesen Sie hier…

Alles abgegolten, oder doch nicht?

Was sind eigentlich Kapitalerträge, werden Sie vielleicht zuerst fragen. Nun, grob gesagt sind das Einnahmen, die Sie mit Geldgeschäften erzielen. Also zum Beispiel Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Aktiengeschäften (auch Fonds) jeder Art. Und der Staat hält natürlich die Hand auf, wenn der Steuerzahler Gewinne macht.
25 Prozent auf alles! Klingt wie der Werbespruch einer Pleite gegangenen Baumarktkette, meint aber, dass Kapitalerträge in der Regel zu 25 Prozent versteuert werden müssen. (Dazu kommen noch der Soli(daritätszuschlag) und gegebenenfalls Kirchensteuer.) Meist merken Sie nicht mal, dass Sie diese Kapitalertragssteuer bezahlen, denn Ihre Bank führt automatisch die Steuern ab. Weil das so ist, wird diese Steuer auch Abgeltungsteuer genannt. Seit 2009 ist das so, doch alles abgegolten ist damit natürlich längst nicht. Denn es gibt Ausnahmen, wie immer.
Das beginnt mit den sogenannten Sparerpauschbeträgen – und damit sind wir endlich bei den krummen Zahlen. Der Sparerpauschbetrag beträgt für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner 1.602 Euro (ab 2023: 2.000 Euro) , für alle anderen die Hälfte, also 801 Euro (ab 2023: 1.000 Euro). Die 25-Prozent-Regel greift erst ab diesen Summen. Darunter werden keine Steuern auf Kapitaleinkünfte fällig. Meist kann man Banken einen Freistellungsauftrag erteilen und muss dann auch wirklich erst ab den genannten Summen Steuern zahlen. Auch eine Aufteilung auf mehrere Geldanlagen (etwa 250 Euro für die Zinsen auf dem Konto, 551 Euro aus Aktiengeschäften) ist möglich.

Wer ist in der Pflicht?

Eigentlich sollte mit einer Abgeltungssteuer alles abgegolten sein. Und das war auch die Idee im Jahr 2009: weniger Papierkram, weil die Anlage KAP quasi wegfällt. Aber: Es gibt eben doch noch Kapitalerträge, die nicht unter die Regelung fallen – und dann ist die Anlage KAP verpflichtend. Das betrifft Erträge, für die nicht schon an der Quelle (meist ist das eine Bank) Steuern erhoben wurde. Das sind zum Beispiel Zinseinnahmen aus privaten Darlehen, Depots bei ausländischen Banken, sogenannte thesaurierende ausländische Fonds (in deutschem Depot) und sogar Erstattungszinsen vom Finanzamt, wenn Sie zu lange auf einer Steuerrückzahlung warten mussten. Wer mit seinen Freistellungsaufträgen durcheinandergekommen ist – und deshalb mehr als die ominösen 801 (ab 2023: 1.000 Euro) beziehungsweise 1.602 Euro (ab 2023: 2.000 Euro) Kapitalerträge nicht versteuert hat, muss auch an die Anlage KAP ran.

Wer sollte die Anlage KAP ausfüllen?

Prinzipiell jeder, der Kapitaleinkünfte hat. Manchmal hat man einfach nur was übersehen und schenkt so dem Staat Geld. Bestenfalls sind das dann die erwähnten 1.602 oder 801 Euro (ab 2023: 2.000 oder 1.000 Euro). Die wichtigsten Fälle, bei denen es fast sicher Geld zurück gibt:

Zusammenfassung: Die Anlage KAP müssen zwar nur einige verbindlich ausfüllen, viele sollten es aber freiwillig tun, weil sich oft Geld zurückholen lässt. Mit unserer Online-Lösung smartsteuer können Sie das natürlich auch erledigen.

 

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