Lohnsteuerbescheinigung
Das Wichtigste in Kürze
- Am Ende des Kalenderjahres, spätestens im Februar des Folgejahres, erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
- Die Lohnsteuerbescheinigung enthält Angaben zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis, die Sie in der Steuererklärung angeben müssen.
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines zum Ausstellen der Lohnsteuerbescheinigung
Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kj. hat der ArbG das Lohnkonto des ArbN abzuschließen. Aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto hat der ArbG spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28.1.2003 (BGBl I 2003, 139) die in § 41b Abs. 1 EStG bezeichneten Daten zu übermitteln (elektronische LSt-Bescheinigung).
Nach § 52 Abs. 52c EStG ist die elektronische Übermittlung ab 2006 für alle ArbG verpflichtend. Ab 2006 sind nur noch die ArbG von der elektronischen Übermittlung befreit, die ausschließlich ArbN im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt beschäftigen (§ 52 Abs. 52c Satz 3 und § 41b Abs. 3 EStG).
Aufgrund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der ArbG nach Abschluss des Lohnkontos für jeden ArbN der zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c AO bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres eine elektronische LSt-Bescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO) authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig auf der Internetseite www.elster.de beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der LSt-Bescheinigung nicht möglich; vgl. BMF vom 5.9.2024, BStBl I 2024, 1255.
Die elektronische LSt-Bescheinigung muss der FinVerw bis spätestens 28. Februar des folgenden Kj. übermittelt werden. Dies gilt sowohl für unbeschränkt als auch beschränkt stpfl. ArbN. Damit gewährleistet ist, dass die Daten der elektronischen LSt-Bescheinigung der FinVerw vollständig zur Verfügung stehen, muss nach der elektronischen Übermittlung das Verarbeitungsprotokoll abgerufen werden.
Für jede elektronische LSt-Bescheinigung ist eine eindeutige, durch den Datenlieferanten zu vergebende ID (KmId) zu erstellen, deren Zusammensetzung in der technischen Schnittstellenbeschreibung zur elektronischen LSt-Bescheinigung dokumentiert ist. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz sind unter www.elster.de abrufbar.
Davon abweichend können insbes. ArbG ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich ArbN im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten i. S. d. § 8a SGB IV beschäftigen, anstelle der elektronischen LSt-Bescheinigung eine entsprechende manuelle LSt-Bescheinigung (Besondere LSt-Bescheinigung) erteilen.
Für die elektronische LSt-Bescheinigung und die Ausschreibung von Besonderen LSt-Bescheinigungen sind § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 41b der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend. LSt-Bescheinigungen sind hiernach sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige ArbN zu erstellen.
Das BMF veröffentlicht jährlich ein Muster des Ausdrucks der elektronischen LSt-Bescheinigung (zuletzt BMF vom 17.2.2025, BStBl I 2025, 650).
Seit VZ 2014 ist in Zeile 2 der LSt-Bescheinigung grds. der Buchstabe ›M‹ zu bescheinigen, wenn dem ArbN anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt worden ist. Der Buchstabe ›F‹ ist einzutragen, wenn der ArbG den ArbN unentgeltlich oder verbilligt von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte befördert hat, weil die Entfernungspauschale für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nicht als Werbungskosten abgezogen werden kann. Entsprechendes gilt für dauerhafte Fahrten in Form einer Sammelbeförderung zu einem ArbG-Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet.
Seit dem Kj. 2026 kann ein ArbN, der die gesetzliche Regelaltersrente erreicht hat, durch die sog. Aktivrente seinen Arbeitslohn bis zu 2000 EUR monatlich steuerfrei erhalten. Der steuerfreie Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der LSt-Bescheinigung anzugeben.
2 Verpflichtung zur Erteilung von Lohnsteuerbescheinigungen
Besondere LSt-Bescheinigungen sind zu erteilen:
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Nach § 39 Abs. 3 EStG für ArbN, die
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nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig,
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nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln oder
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beschränkt einkommensteuerpflichtig
sind, und denen keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde. Das Betriebsstätten-FA hat auf Antrag des betroffenen ArbN eine Bescheinigung für den LSt-Abzug auszustellen. In diesem Fall tritt an die Stelle der Identifikationsnummer das vom FA gebildete lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nach § 41b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG.
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Auf Antrag des ArbG kann das Betriebsstätten-FA zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass er nicht am Abrufverfahren (§ 39e EStG) teilnimmt. Dem Antrag eines ArbG ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich ArbN im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt i. S. d. § 8a SGB IV beschäftigt, ist stattzugeben. Der ArbG hat dem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Verzeichnis der beschäftigten ArbN mit Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer und des Tages der Geburt des ArbN beizufügen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck jährlich zu stellen und vom ArbG zu unterschreiben. Das Betriebsstätten-FA übermittelt dem ArbG für die Durchführung des LSt-Abzugs für ein Kj. eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung mit den LSt-Abzugsmerkmalen des ArbN (Bescheinigung für den LSt-Abzug) sowie etwaige Änderungen. Diese Bescheinigung sowie die Änderungsmitteilungen sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Ablauf des Kj. Aufzubewahren. Der ArbG hat den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem Betriebsstätten-FA mitzuteilen (§ 39e Abs. 7 EStG).
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Ist einem nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen ArbN keine Identifikationsnummer zugeteilt, hat das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den LSt-Abzug für die Dauer eines Kj. auszustellen. Diese Bescheinigung ersetzt die Verpflichtung und Berechtigung des ArbG zum Abruf der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale. In diesem Fall tritt an die Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nach § 41b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG. Für die Durchführung des LSt-Abzugs hat der ArbN seinem ArbG vor Beginn des Kj. oder bei Eintritt in das Dienstverhältnis die ausgestellte Bescheinigung für den LSt-Abzug vorzulegen. 39c Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. Der ArbG hat die Bescheinigung für den LSt-Abzug entgegenzunehmen und während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kj., aufzubewahren (§ 39e Abs. 8 EStG).
Im Schreiben vom 5.9.2024 (BStBl I 2024, 1255) sind die vorzunehmenden Eintragungen im Einzelnen erläutert. Außerdem muss die elektronische LSt-Bescheinigung 2025 folgende Angaben enthalten:
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Name, Vorname, Geburtsdatum und aktuelle Anschrift des ArbN,
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die Identifikationsnummer des ArbN,
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die individuellen LSt-Abzugsmerkmale des ArbN (Steuerklasse ggf. mit Faktor, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmale, steuerfreier Jahresbetrag, Jahreshinzurechnungsbetrag),
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die Anschrift und die Steuernummer des ArbG.
Der ArbG mit maschineller Lohnabrechnung hat nach Abschluss des Lohnkontos die LSt-Bescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübermittlung an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle (›Clearingstelle‹) zu übermitteln. Die Bescheinigungsdaten sind jeweils bis zum 28.2. des Folgejahres per Datenfernübertragung zu übermitteln.
Das Schreiben vom 5.9.2024 (BStBl I 2024, 1255) enthält folgende Informationen zum Korrektur- und Stornierungsverfahren:
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Stellt der ArbG bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres fest, dass die übermittelten Daten unzutreffend waren, so hat er die LSt-Bescheinigung vorbehaltlich der Regelungen des § 41c Abs. 3 und 4 EStG durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes zu korrigieren oder zu stornieren (§ 93c Abs. 3 Satz 1 AO).
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Gem. § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG ist eine Änderung des LSt-Abzugs grds. nur bis zur Übermittlung der elektronischen LSt-Bescheinigung zulässig. Lediglich in dem Sonderfall des § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG ist eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden LSt zulässig. In diesem Fall ist der ArbG verpflichtet, eine bereits an die Finanzverwaltung übermittelte oder ausgestellte LSt-Bescheinigung zu berichtigen (§ 41c Abs. 3 Satz 5 EStG).
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Im Übrigen können Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht einbehaltener LSt nach Ablauf des Kalenderjahres und nach Übermittlung der LSt-Bescheinigung lediglich im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden, H 41c.1 ›Erstattungsantrag‹ LStH.
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Wird eine Zahlung des ArbG zu Unrecht dem LSt-Abzug unterworfen, weil die Besteuerung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des ArbN zugewiesen ist, besteht daneben die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG zu stellen, soweit die entsprechenden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht bereits im Rahmen einer Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i. V. m. Satz 7 EStG erfasst wurden (H 41c.1 [Erstattungsantrag] LStH).
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Wurde der LSt-Abzug in zu geringer Höhe vorgenommen, hat der ArbG dies dem Betriebsstätten-FA anzuzeigen (§ 41c Abs. 4 EStG).
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Es wird nicht beanstandet, wenn eine Korrektur einer bereits übermittelten elektronischen LSt-Bescheinigung noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres ohne Vorliegen eines gesetzlichen Änderungsgrundes vorgenommen wird.
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Eine Korrektur oder Stornierung nach § 93c Abs. 3 Satz 1 AO kommt in Betracht, wenn es sich um eine bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes handelt (R 41c.1 Abs. 7 LStR). Eine solche Korrektur oder Stornierung unzutreffend bescheinigter Angaben bzw. LSt-Daten (z. B. einbehaltene LSt oder einbehaltener Solidaritätszuschlag) ist der Finanzverwaltung durch Übermittlung einer berichtigten LSt-Bescheinigung mitzuteilen, soweit sie nicht im Widerspruch zur maßgebenden bereits bestandskräftigen LSt-Anmeldung steht.
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Korrigierte LSt-Bescheinigungen sind mit dem Merker ›Korrektur‹ zu versehen.
3 Angaben der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
Es sind folgende Angaben zu machen (§ 41b Abs. 1 EStG):
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Name, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift des ArbN, die abgerufenen elektronischen LSt-Abzugsmerkmale oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den LSt-Abzug eingetragenen LSt-Abzugsmerkmale, die Bezeichnung und die Nummer des FA, an das die LSt abgeführt worden ist, sowie die Steuernummer des ArbN.
Ein amtlicher Gemeindeschlüssel ist ab 2012 nicht mehr anzugeben;
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die Dauer des Dienstverhältnisses oder der Monat der Auszahlung bei sonstigen Bezügen, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt werden während des Kj. sowie die Anzahl der vermerkten Großbuchstaben U. Zur Aufzeichnung des Großbuchstaben U siehe § 41 Abs. 1 Satz 6 EStG und R 41.2 LStR;
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Gesamtbetrag des Bruttoarbeitslohns sowie den nach § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG vermerkten Großbuchstaben S. Der Großbuchstabe S steht im Zusammenhang mit der Berechnung der LSt für einen sonstigen Bezug nach § 39b Abs. 3 EStG. Nach § 39b Abs. 3 Satz 2 EStG kann der ArbG die LSt für einen sonstigen Bezug ohne den Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis des Kj. bei einem anderen ArbG hochrechnen (→ Sonstige Bezüge). Diese Art der Hochrechnung ist durch die Eintragung des Großbuchstaben S zu vermerken und zeigt dem FA an, dass nach § 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG eine Pflichtveranlagung für den ArbN durchzuführen ist (→ Einkommensteuer-Veranlagungspflicht und BMF vom 4.9.2012, BStBl I 2012, 912). Der Großbuchstabe M ist grds. einzutragen, wenn dem ArbN anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der Mahlzeit nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG unterbleibt, der ArbG die Mahlzeit individuell oder nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG pauschal besteuert hat. Im Übrigen sind für die Bescheinigung des Großbuchstaben ›M‹ auch die Ausführungen der Rz. 90 ff. im ergänzten BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014 vom 24.10.2014 (BStBl I 2014, 1412) zu beachten. Die zur programmtechnischen Umsetzung gewährte Übergangsregelung in Rz. 92 des o. g. BMF-Schreibens läuft endgültig zum 31.12.2018 aus. Ab 1.1.2019 ist ›M‹ entsprechend der oben dargestellten Ausführungen einzutragen. Der Großbuchstabe F ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung eines ArbN zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach § 3 Nr. 32 EStG erfolgte. Es ist aber nicht zu bescheinigen, an wie vielen Tagen die steuerfreie Sammelbeförderung durchgeführt worden ist.
Der Großbuchstabe FR ist einzutragen bei französischen Grenzgängern, bei denen aufgrund einer Bescheinigung nach § 39 Abs. 4 Nr. 5 i. V. m. § 52 Abs. 36 EStG vom LSt-Abzug abzusehen ist. Der Großbuchstabe ›FR‹ ist um das Land zu ergänzen, in dem der Grenzgänger im Bescheinigungszeitraum zuletzt tätig war. Für Baden-Württemberg ist der Großbuchstabe ›FR‹ ohne Leerzeichen um die Ziffer 1 (›FR1‹), für Rheinland-Pfalz um die Ziffer 2 (›FR2‹) und für das Saarland um die Ziffer 3 (›FR3‹) zu ergänzen. Für die Bescheinigung des Großbuchstabens ›FR‹ gelten die Ausführungen im BMF-Schreiben zur Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs vom 30.3.2017 (BStBl I 2017, 753).
Bruttoarbeitslohn ist die Summe aus dem laufenden Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt worden ist, die im Kj. geendet haben, und den sonstigen Bezügen, die dem ArbN im Kj. zugeflossen sind. Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem hochgerechneten Bruttobetrag anzusetzen. Zum Bruttoarbeitslohn rechnen auch die laufend und einmalig gezahlten Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegelder und Abfindungen/Kapitalauszahlungen solcher Ansprüche (Nr. 8 und Nr. 32 des Ausdrucks). Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um die Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) gekürzt werden. Andere Freibeträge sind gleichfalls nicht abzuziehen und Hinzurechnungsbeträge nicht hinzuzurechnen. Arbeitslöhne i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG sind um den Rabatt-Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG zu kürzen.
Hat der ArbG stpfl. Arbeitslohn zurückgefordert, ist bei fortbestehendem Dienstverhältnis nur der gekürzte stpfl. Bruttoarbeitslohn zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahltem und zurückgefordertem Arbeitslohn einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem Minuszeichen zu versehen.
Nicht zum stpfl. Bruttoarbeitslohn gehören steuerfreie Bezüge, z. B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, steuerfreie Umzugskostenvergütungen, steuerfreier Reisekostenersatz, Auslagenersatz, die nach § 3 Nr. 56 und 63 sowie § 100 Abs. 6 EStG steuerfreien Beiträge des ArbG an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sowie Bezüge, für die die LSt nach §§ 37b, 40 bis 40b EStG pauschal erhoben wurde. Gesondert zu bescheinigen sind insbes. ermäßigt besteuerte Entschädigungen, ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kj. sowie die insbes. aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des Auslandstätigkeitserlasses von der LSt freigestellten Bezüge.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn aufgrund einer Arbeitslohnspende ist nicht in der LSt-Bescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzugeben;
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LSt, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, den der ArbG vom Arbeitslohn einbehalten hat.
Wurden LSt, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer nicht einbehalten, ist das jeweilige Eintragungsfeld durch einen waagerechten Strich auszufüllen.
Ist als LSt-Abzugsmerkmal nur ein Kirchensteuermerkmal angegeben, so ist die gesamte Kirchensteuer in Zeile 6 zu bescheinigen, sowohl für ledige als auch für verheiratete ArbN. Dies gilt selbst dann, wenn der ArbN im Laufe des Kj. die Konfession gewechselt hat.
Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z. B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nr. 7 oder Nr. 14 des Ausdrucks der elektronischen LSt-Bescheinigung anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer nur unter Nr. 6 oder Nr. 13 des Ausdrucks der elektronischen LSt-Bescheinigung einzutragen;
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das Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der Zuschuss bei Beschäftigungsverbot für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge, Altersteilzeitzuschläge und Qualifizierungsgeld nach § 82a des SGB III;
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die auf die →Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien Zuschüsse und Sachbezüge:
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Zuschüsse des ArbG, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des ArbN für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden (§ 3 Nr. 15 Satz 1 EStG),
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Sachbezüge für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der ArbN aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält (§ 3 Nr. 15 Satz 2 EStG),
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die pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2. Halbsatz EStG besteuerten ArbG-Leistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG (→ Entfernungspauschale, → Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer, → Pauschalierung der Lohnsteuer);
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M
ist einzutragen, wenn dem ArbN anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der Mahlzeit nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG unterbleibt, der ArbG die Mahlzeit individuell oder nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG pauschal besteuert hat.Im Übrigen sind für die Bescheinigung des Großbuchstabens
M
auch die Ausführungen der Rn. 92 und 93 des BMF-Schreibens zur Steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228) zu beachten; -
für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG den Großbuchstaben F;
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die nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG steuerfrei gezahlten Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung (→ Doppelte Haushaltsführung);
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Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, getrennt nach ArbG- und ArbN-Anteil;
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die nach § 3 Nr. 62 EStG gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung;
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die Beiträge des ArbN zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung,
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die Beiträge des ArbN zur Arbeitslosenversicherung,
Der ArbG hat dem ArbN einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen LSt-Bescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG).
Unter Nr. 34 des Ausdrucks ist der beim LSt-Abzug verbrauchte Betrag nach Art. 18 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen zu bescheinigen (Rz. 17 des BMF-Schreibens vom 11.12.2014, BStBl I 2015, 92). Hierfür wird ein entsprechender Programmablaufplan mit einem entsprechenden Ausgangsparameter bekannt gemacht.
Durch die sog. Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.6.2020 (BGBl I 2020, 555) ist in der LSt-Durchführungsverordnung klargestellt worden, dass folgender steuerfreier Arbeitslohn nicht im Lohnkonto des ArbN aufzuzeichnen und daher auch nicht in der LSt-Bescheinigung des ArbN anzugeben ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV):
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Steuerfreie Fahrradgestellung (§ 3 Nr. 37 EStG),
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Steuerfreie Gestellung eines PC, Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräts (§ 3 Nr. 45 EStG),
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Steuerfreies Aufladen von Elektrofahrzeugen einschließlich Nutzungsüberlassung der Ladevorrichtungen (§ 3 Nr. 46 EStG),
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Steuerfreie Trinkgelder (§ 3 Nr. 51 EStG).
4 Verfahrensrecht
Mit Urteil vom 8.7.2015, VI R 51/14 hat der BFH Folgendes entschieden: Hat der Stpfl. dem FA den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt im Veranlagungsverfahren vollständig offengelegt, handelt er nicht arglistig und bedient sich auch nicht sonstiger unlauterer Mittel, wenn er sich im Einspruchsverfahren weiterhin auf Angaben in der LSt-Bescheinigung bezieht, denen nach Auffassung des FA eine unzutreffende rechtliche Würdigung des ArbG zugrunde liegt. Fraglich war im Streitfall, ob sich ein Stpfl. unlauterer Mittel i. S. d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO bedient, indem er sich zur Begründung seines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid, von dem er weiß, dass er rechtmäßig ist, erneut auf den Inhalt einer Urkunde (hier: elektronische LSt-Bescheinigung) beruft, obwohl er weiß, dass dieser Inhalt falsch ist und der falschen LSt-Bescheinigung unzutreffende lohnsteuerrechtliche Schlussfolgerungen zugrunde liegen, die der ArbG aus einem Lebenssachverhalt (hier: Auflösung eines Arbeitsvertrags) gezogen hat.
Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärt, weil weder der Chefarzt noch sein Steuerberater erkannt haben und nach den Umständen des Streitfalls auch nicht erkennen mussten, dass diese Einnahmen bereits dem LSt-Abzug unterlegen haben, liegt kein ›grobes Verschulden‹ i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor; vgl. BFH vom 18.4.2023, VIII R 9/20; vgl. auch FG Münster vom 30.10.2024, 4 K 925/23 E.
Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO ist auch zulässig, wenn die unzutreffende Berücksichtigung der von einem Dritten übermittelten Daten auf einen Fehler der Finanzbehörde zurückzuführen ist; vgl. BFH vom 20.2.2024, IX R 20/23.
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Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
6 Verweise
Normenverweise
EStG § 39b Abs. 3 Satz 2
EStG § 41 Abs. 1 Satz 6
EStG § 41 Abs. 1 Satz 7
EStG § 41b Abs. 1
EStG § 41b Abs. 3
Rechtsprechung
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 9.9.2019, BStBl I 2019, 911
BMF vom 8.9.2023, BStBl I 2023, 1653
BMF vom 5.9.2024, BStBl I 2024, 1255
BMF vom 17.2.2025, BStBl I 2025, 650
Synonyme
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