Bei einem Bildungsdarlehen sind nur die von Ihnen gezahlten Zinsen für die Steuererklärung wichtig. Während die Tilgungsraten für einen Studentenkredit nicht absetzbar sind, handelt es sich bei den Zinsen um Werbungskosten (bei einer Fortbildung) oder Sonderausgaben (bei einer Berufsausbildung).
Studenten und Schüler erhalten BAföG meist als steuerfreien Bezug. Sie müssen diesen nicht in der Einkommensteuererklärung eintragen.
Handelt es sich jedoch um sogenanntes Büchergeld oder Sie erhalten innerhalb des Meister-BAföGs Lehrgangs- oder Prüfungsgebühren erstattet, müssen Sie diese Erstattungen mit Ihren Kosten verrechnen.
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