Einen pauschal versteuerten Minijob erfassen Sie nicht in der Steuererklärung.
Die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent ist bereits die endgültige Besteuerung des Arbeitslohns. Die pauschale Steuer fließt nicht mit in die Einkommensteuerberechnung ein.
Kosten zum pauschal besteuerten Minijob können leider nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Senden Sie uns eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an
hilfe@smartsteuer.de