1 Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG
2 Bestechungsgelder als steuerpflichtige Einkünfte
3 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
4 Literaturhinweise
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG dürfen Aufwendungen für die Gewährung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen (z.B. Reise-, Beratungs-, Telefon-, Transport- und Verteidigungskosten) nicht als → Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (s.a. R 4.14 EStR). Dies gilt auch, wenn der beabsichtigte Bestechungserfolg nicht eingetreten ist bzw. die Geld-/Sachvorteile vergeblich angeboten worden sind. Leistungen an ausländische Amtsträger und Abgeordnete werden vom o.g. Abzugsverbot miterfasst. Die Regelung findet nur Anwendung, wenn es sich bei den Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Sind die Aufwendungen privat mitveranlasst, fallen sie unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot nach § 12 EStG; sind sie hingegen gesellschaftlich veranlasst, handelt es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen (s. dazu BMF vom 10.10.2002, BStBl I 2002, 1031, Rz. 4). Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat in diesem Sinne begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. Der Steuerbescheid ist in diesen Fällen gemäß der Änderungsvorschriften der AO zu ändern.
Ein Vorteil der entsprechenden Straf- oder Bußgeldvorschriften ist jede Leistung des Zuwendenden, auf die der Empfänger keinen rechtlichen begründeten Anspruch hat und die ihn materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, persönlichen oder rechtlichen Situation objektiv besser stellt. Eine Zuwendung von Vorteilen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG liegt jedoch nur vor, wenn der Stpfl. eine Betriebsausgabe i.S. einer Geld- oder Sachzuwendung getätigt hat. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Stpfl. keine Aufwendungen entstanden sind z.B. bei entgangenen Einnahmen für die Erbringung teil- bzw. unentgeltlicher Leistungen und Nutzungsüberlassungen, verbilligten oder zinslosen Darlehen oder gewährten Rabatten. Unerheblich ist, ob der Empfänger bereichert ist. Erforderlich ist, dass die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines deutschen Strafgesetzes oder eines deutschen Gesetzes erfüllt, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Die Bestechung ausländischer Abgeordneter im internationalen Zahlungsverkehr fällt ebenso darunter. Die abstrakte Strafbarkeit gem. deutschem Recht ist für die Feststellung einer rechts-widrigen Handlung ausreichend; die Eröffnung eines Strafverfahrens bzw. eine tatsächliche Verurteilung sind nicht notwendig. H 4.14 [Zuwendungen] EStH 2012 enthält eine zurzeit abschließende Aufzählung der in Betracht kommenden Tatbestände des Straf- und Ordnungswidrigkeitsrechts.
Es muss sich um Vorteilszuwendungen des Stpfl. oder um solche, die ihm zuzurechnen sind, handeln. Dabei kommt es auf das Verhalten des Unternehmers oder der Mitunternehmer (Gesellschafter) oder der vertretungsberechtigten Personen oder Organe an (Vorstand, Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte (BMF vom 10.10.2002, BStBl I 2002, 1031, Rz. 7). Haben Mitarbeiter eines Unternehmens gehandelt, ist auf die rechtswidrige Handlung (Anstiftung, Mittäterschaft oder Beihilfe) des Unternehmers, eines Mitunternehmers, der vertretungsberechtigten Personen oder Organe abzustellen. Die Vorteilszuwendung ist dem Stpfl. auch zuzurechnen, wenn er oder eine seiner vertretungsberechtigten Personen oder Organe nachträglich von einer Vorteilszuwendung eines sonstigen Mitarbeiters erfahren und diese genehmigen. S. dazu auch Schroer u.a., FR 2007, 781.
Einem ArbN von Dritten gezahlte Bestechungsgelder sind weder Arbeitslohn noch gewerbliche Einkünfte, sondern stellen sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG dar (BFH Beschluss vom 20.7.2007, XI B 193/06, BFH/NV 2007 1887 (NV). Das Zurückzahlen von – gem. § 22 Nr. 3 EStG als sonstige wiederkehrende Einkünfte steuerpflichtigen – Bestechungsgeldern in einem späteren Veranlagungszeitraum ist im Abflusszeitpunkt in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen. Das Verlustausgleichs- und Verlustabzugsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG steht nicht entgegen (BFH Urteil vom 11.11.2008, IX R 14/07, BStBl I 2009, 309).
Umsatzsteuerrechtlich kann die Annahme von Schmiergeldzahlungen zu einem steuerpflichtigen Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG führen (FG Niedersachsen Urteil vom 24.10.1996, V 570/95, UR 8/98, 304; BGH Urteil vom 9.5.2006, 5 StR 453/05, INF 2006, 490).
Preising u.a., Korruptionsbekämpfung durch das Steuerrecht? – Zu den Problemen des Abzugsverbots und der Mitteilungspflicht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG, DStR 2006, 118; Schroer u.a., Unerlaubte Handlungen von Arbeitnehmern und ihre steuerlichen Folgen für den Arbeitgeber, FR 2007, 781; Preising u.a., Pauschalbesteuerung von nützlichen Aufwendungen? – Zum Verhältnis von § 37b EStG und § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG, DStR 2007, 1108.
Redaktioneller Hinweis:
Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.
Zum Newsletter anmelden