Geldwäsche

Stand: 16. Dezember 2022

Das Wichtigste in Kürze

  • Geldwäsche meint die illegale Einschleusung von Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.
  • Geldwäsche ist strafbar und kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren führen.
  • Illegal erworbenes Geld, das in den legalen Verkehr gerät, hat folgenden Nachteil: es kann meist nicht zurückgeführt werden, woher das Geld stammt.
  • Mit dem Geldwäschegesetz wird Geldwäsche präventiv bekämpft. Anonyme Transaktionen sollen daher vermehrt aus dem Verkehr genommen werden, um Geschäftspartner identifizieren zu können.

Inhaltsverzeichnis

1 Definition der Geldwäsche
2 Gesetzliche Regelungen
2.1 Europarechtlicher Hintergrund
2.2 Geldwäschegesetz
2.3 Geldwäschebekämpfung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
2.4 Reform des GeldwäscheG (2020)
2.5 Strafgesetzbuch
2.5.1 Die Steuerstraftaten als Vortaten im Einzelnen
2.5.2 Fiktion des § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB
2.6 Abgabenordnung
2.6.1 Durchbrechung des Steuergeheimnisses
2.6.2 Legitimationsprüfung
2.7 Kreditwesengesetz
3 Methoden der Geldwäsche
4 Mit der Geldwäschebekämpfung befasste Organisationen
5 Literaturhinweise
6 Verwandte Lexikonartikel

1. Definition der Geldwäsche

Aus den deutschen Gesetzestexten lässt sich mangels einer Legaldefinition keine gesetzlich festgelegte Begriffsbestimmung der Geldwäsche herleiten. Das Wesen der Geldwäsche ergibt sich erst mittelbar aus der strafrechtlichen Regelung in § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB.

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Aus der Gesetzesbegründung zu § 261 StGB (BT-Drs. 12/989, 26) lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber unter dem Begriff der Geldwäsche »die Einschleusung von Vermögensgegenständen aus organisierter Kriminalität in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zum Zweck der Tarnung« versteht. Geldwäsche stellt den Schnittpunkt von illegalen Erlösen aus Straftaten einerseits und legalem Finanzkreislauf andererseits dar. Geld aus kriminellen Handlungen wird mit anderen Worten erst durch Geldwäsche im legalen Finanzgeschehen als legales Geld sichtbar, insbesondere weil dessen Herkunft unbekannt bleibt oder verschleiert wird.

2. Gesetzliche Regelungen

Das bisherige Geldwäschegesetz (GwG) wurde grundlegend geändert, die Neufassung gilt ab dem 26.6.2017. Die Gesetzesmaterialien zur Geldwäschebekämpfung enthalten eine scheinbar nicht enden wollende Fülle an nationalen und internationalen Vorschriften. Im Folgenden werden die wesentlichen gesetzlichen Regelungen hervorgehoben und ein Vergleich zwischen dem bisherigen GwG und der Neufassung aufgestellt.

2.1. Europarechtlicher Hintergrund

Mit dem Ziel der Bekämpfung der Geldwäsche führte der Rat der Europäischen Gemeinschaften auf Vorschlag der Kommission und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament die Richtlinie 91/308/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10.6.1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. EG Nr. L 166, 77) ein. Diese sog. 1. EG-Geldwäscherichtlinie hatte das Ziel, den »Geldwäschern« die Vorteile aus der Freiheit des Kapitalverkehrs und der damit verbundenen finanziellen Dienstleistungen, die ein einheitlicher Freiraum für ihre kriminellen Tätigkeiten mit sich bringt, zu nehmen.

Eine Modifizierung erfuhr diese europäische Vorgabe durch die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 4.12.2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308 des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. EG Nr. L 344,76), auch bekannt als sog. 2. EG-Geldwäscherichtlinie.

Auf Grund der zunehmenden Relevanz der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung wurde die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. EU Nr. L 309, 15) eingeführt. Diese wurde zuletzt durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 (ABl. EU Nr. L 319, 1) geändert worden ist. Diese 3. EG-Geldwäscherichtlinie hebt die erste in Art. 44 auf. Ergänzt wird die 3. EG-Geldwäscherichtlinie durch die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1.8.2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von »politisch exponierten Personen« und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. EU Nr. L 214, 29). Als weiteres Ziel wird neben der Bekämpfung von Geldwäsche nunmehr auch die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung ausdrücklich erwähnt.

Am 20.5.2015 trat die Richtlinie 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. EU Nr. L 141, 73) in Kraft. Diese 4. EG-Geldwäscherichtlinie trat an die Stelle der 3. EG-Geldwäscherichtlinie und hob diese auf. Der Vorschlag durch die Europäische Kommission für die 5. EG-Geldwäscherichtlinie wurde am 5.7.2016 vorgelegt. Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat haben am 15.12.2017 die »Novellierung« der 4. Geldwäscherichtlinie bestimmt. Durch Zustimmung des Europäischen Parlaments wurde die Richtlinie am 19.4.2018 beschlossen. Die formale Zustimmung des Rates erfolgte am 14.5.2018 und somit wurde die 5. EG-Richtlinie verabschiedet. Die Umsetzung in nationales Recht beträgt für alle Mitgliedstaaten nur 18 Monate. Im Fokus steht die Payment und FinTech Branche, die die Verschärfung und Änderung in Bezug auf E-Geld und Kryptowährungen hervorhebt.

2.2. Geldwäschegesetz

Das GwG dient in erster Linie der Bekämpfung von Geldwäsche, indem es bestimmten Personenkreisen Melde-, Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten auferlegt, wodurch den Strafverfolgungsbehörden das leichtere Verfolgen solcher Straftaten ermöglicht werden soll (Joecks/Miebach, MüKo StGB, 1. A., § 261, Rn. 1). Des Weiteren trägt das GwG entsprechend der 3. EG-Geldwäscherichtlinie erstmals auch zu dem Ziel bei, der Terrorismusfinanzierung entgegenzuwirken (BT-Drs. 16/9038, 29). Definiert wird die Terrorismusfinanzierung in § 1 Abs. 2 GwG als Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese bestimmten kriminellen Zwecken dienen sollen.

§ 1 GwG enthält daneben weitere Definitionen zu den wesentlichen im Gesetz verwendeten Begriffen, welche zum Verständnis der Regelungen im GwG bekannt sein müssen. Identifizieren bedeutet gem. § 1 Abs. 3 GwG, die Identität des Vertragspartners durch Erheben von Angaben festzustellen und zu überprüfen. Eine Geschäftsbeziehung ist gem. § 1 Abs. 4 GwG jede geschäftliche oder berufliche Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit den geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten unterhalten wird und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird. Die Identifizierung ist gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG grundsätzlich vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion durchzuführen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GwG hingegen ist die Überprüfung, nicht jedoch die Feststellung der Vertragspartneridentität, noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung möglich, wenn der gewöhnliche Geschäftsablauf ansonsten droht unterbrochen zu werden und ein nur geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht (Herzog, GwG, 1. A., § 1 Rn. 6 zu § 4 GwG a.F., n.F. § 11 GwG). Unter dem Begriff der Transaktion sind gem. § 1 Abs. 5 GwG Handlungen zu verstehen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken. Schließlich ist wirtschaftlich Berechtigter nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 GwG eine natürliche Person, in deren Eigentum oder deren Kontrolle der Vertragspartner steht oder gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 GwG auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Soweit vorhanden, ist auch dieser zu identifizieren (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG). Indizien für das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten können z.B. Treuhand-, Sammel- oder Anderkonten sein (Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, GwG, § 3, Rn. 5 zu § 4 GwG a.F., n.F. § 11 GwG).

Die nachfolgende Tabelle enthält einen Überblick über die Neufassung des Geldwäschegesetzes zum 26.6.2017 und den Vergleich zur vorherigen Rechtslage:

Geldwäschegesetz

(Neufassung,

am 26.6.2017 in Kraft getreten)

Geldwäschegesetz

(Rechtslage bis 26.6.2017)

Änderungen

59 Einzelnormen und 2 Anlagen

17 Einzelnormen

Betroffen sind Unternehmen aus Finanzbereich und Nichtfinanzbereich – keine Änderung

7 Abschnitte

5 Abschnitte

Neuanordnung von Paragrafen

Abschnitt 1

»Begriffsbestimmungen/

Verpflichtete«

Abschnitt 1

»Begriffsbestimmungen/

Verpflichtete«

Abschnitt 2

»Risikomanagement«

Abschnitt 2

»Sorgfaltspflichten/interne Sicherungsmaßnahmen«

Die beiden Anlagen sind Anhaltspunkte für die Risikoanalyse

Abschnitt 2a

»Vorschriften Glücksspiel im Internet«

s. § 16 GwG n.F.

Abschnitt 3

»Sorgfaltspflichten

in Bezug auf Kunden«

Abschnitt 3

»Zentralstelle Verdachtsmeldungen, Meldepflicht Datenverwendung«

Abschnitt 4

»Transparenzregister«

Abschnitt 4

»Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften«

Transparenzregister ist neu geführt

Abschnitt 5

»Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-suchungen Financial Intelligence Unit (FIU)««

Die Zentralstelle (FIU) wurde vom Bundeskriminalamt zur Generalzolldirektion verlagert, Erweiterung von sechs auf

16 Paragrafen

Abschnitt 6

»Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten«

Beinhaltet die Meldepflichten für Verpflichtete und Aufsichtsbehörden

Abschnitt 7

»Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz«

Bestimmungen des Abschnitts 4 des bisherigen Rechts angepasst an geltendes Recht

2.3. Geldwäschebekämpfung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Zum Verpflichtetenkreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG gehören u.a. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Demzufolge unterliegen diese Berufsgruppen grundsätzlich den in Abschn. 3 des GwG genannten Sorgfalts-, Aufzeichnungs- und Identifizierungspflichten. Zusätzlich haben sie aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 1 und 2 GwG interne Sicherungsmaßnahmen in der Weise einzurichten, dass sie nicht zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können. Die Bundessteuerberaterkammer hat in ihrer Anordnung nach § 9 Abs. 4 GwG a.F. (vgl. die Anordnung der Bundessteuerberaterkammer vom 11.2.2009, DStR 2009, 393) die Größenmerkmale festgelegt, ab wann Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften die internen Sicherungsmaßnahmen zu beachten haben. Demnach haben z.B. Steuerberater, die in eigener Praxis tätig sind und in der insgesamt mehr als zehn Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe gem. § 56 StBerG tätig sind, interne Sicherungsmaßnahmen einzurichten. Einige Zeit später hat auch die Wirtschaftsprüferkammer von ihrer Ermächtigung in § 9 Abs. 4 GwG a.F. Gebrauch gemacht und ihre Anordnung veröffentlicht (vgl. die Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer vom 1.3.2012, WPK Magazin 2/2012, 30). Die Ermächtigungsgrundlage enthält nunmehr § 9 Abs. 5 GwG.

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind gem. § 10 Abs. 1 GwG:

  • Nr. 1: die Identifizierung des Vertragspartners und ggf. der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 und des § 12 Abs. 1 und 2 sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist,

  • Nr. 2: die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Abs. 5; dies umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,

  • Nr. 3: die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,

  • Nr. 4: die Feststellung mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, und

  • Nr. 5: die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden, zur Sicherstellung, dass diese Transaktionen übereinstimmen

    1. mit den beim Verpflichteten vorhandenen Dokumenten und Informationen über den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, über deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und,

    2. soweit erforderlich, mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte;

    im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden.

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten i.S.d. § 10 Abs. 1 GwG sind nur in den in § 10 Abs. 3 GwG genannten Fällen zu erfüllen, insbesondere in Fällen der Begründung einer Geschäftsbeziehung und in Fällen der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15 T€ oder mehr. (Herzog, GwG, 1. A, § 3, Rn. 65 zu § 3 GwG a.F., n.F. § 10 GwG). Ferner greift die Verpflichtung nur für die berufliche Sphäre (vgl. die Einleitung in § 2 Abs. 1 GwG).

Können Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer den allgemeinen Sorgfaltspflichten nicht nachkommen, dürfen sie die Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 9 Satz 1 GwG nicht begründen oder fortsetzen, und soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, müssen sie diese gem. § 10 Abs. 9 Satz 2 GwG kündigen oder auf andere Weise beenden. Eine ausdrückliche Ausnahme für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer regelt allerdings § 10 Abs. 9 Satz 3 GwG. Unter den Voraussetzungen, dass der Vertragspartner eine Rechtsberatung oder Prozessvertretung erstrebt und der Berufsangehörige nicht in positiver Kenntnis dessen ist, dass seine Dienstleistung für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung missbraucht wird, muss das Mandat nicht niedergelegt oder auf andere Weise gekündigt werden.

Weiterhin ist die Meldepflicht in § 43 Abs. 1 GwG zu beachten. Ergibt sich demnach der Verdacht auf Geldwäsche nach § 261 StGB oder auf Terrorismusfinanzierung, besteht eine verschärfte Anzeigepflicht. Diese Pflicht besteht gem. § 43 Abs. 1 GwG auch dann, wenn der Vertragspartner entgegen § 11 Abs. 6 GwG nicht offenlegt, ob er eine Geschäftsbeziehung für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will. Nach dem Wortlaut des neu gefassten § 43 Abs. 1 GwG erstreckt sich diese Anzeigepflicht auch auf Vorgänge, die bereits der Vergangenheit angehören (Kallert, DStR 2008, 1661 [1664]). Die Anzeige haben Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gem. § 50 Nr. 3 und Nr. 7 GwG an ihre jeweilige Bundesberufskammer zu richten

2.4. Reform des GeldwäscheG (2020)

Der BT hat am 11.02.2020 eine Reform des GwG beschlossen. So soll das Verschleiern von kriminellen Profiten strafbar sein und zwar unabhängig davon, durch welche Straftaten sie erworben wurden (bisher nur bei Drogenhandel, Menschenhandel oder Schutzgelderpressung; s. oben 2.2). Ermöglicht wird dies durch eine Änderung des § 216 StGB; s. unten 2.5.).

2.5. Strafgesetzbuch

Als zentrale Vorschrift statuiert § 261 StGB im 21. Abschnitt des Besonderen Teils (§§ 257 bis 263) des StGB die strafrechtlichen Tatbestände und Rechtsfolgen der Geldwäsche und der Verschleierung unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte. § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB normiert den Grundtatbestand. Wer demnach einen Gegenstand, der aus einer im Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei bis zu fünf Jahren bestraft. Nach § 261 Abs. 2 StGB (sog. Isolierungstatbestand) wird darüber hinaus ebenso bestraft, wer einen solchen Gegenstand sich oder einem Dritten beschafft, verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er positive Kenntnis von dessen Herkunft hatte (vgl. ausführlich BGH Urteil vom 4.2.2010, 1 StR 95/09, NStZ 2010, 517). Bereits der Versuch ist nach § 261 Abs. 3 StGB strafbar.

Es lässt sich nachfolgendes Prüfschema für § 261 StGB abbilden (vgl. Wessels/Hillenkamp, Strafrecht-BT, 35. A., 463):

I.

Tatbestand

1.

Objektiver Tatbestand

a.

Tatobjekt

aa.

Gegenstand, und

bb.

Vortat gem. Abs. 1 Satz 2, und

cc.

Herrühren

b.

Tathandlung

aa.

Verschleierungstatbestand (Abs. 1 Var. 1 und 2), oder

bb.

Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand (Abs. 1 Var. 3 ff.) oder

cc.

Isolierungstatbestand (Abs. 2)

c.

Tatbestandseinschränkungen (strafloser Vorerwerb gem. Abs. 6)

2.

Subjektiver Tatbestand

a.

zumindest bedingter Vorsatz oder

b.

Leichtfertigkeit nach Abs. 5

II.

Rechtswidrigkeit

III.

Schuld

IV.

Persönliche Strafaufhebungsgründe (Abs. 9)

V.

Besonders schwerer Fall (Abs. 4)

Abb.: Prüfschema zu § 261 StGB

Tatbestandsmäßig vorliegen muss ein Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt. Unter dem Begriff des Gegenstandes sind in diesem Kontext nicht nur Geldmittel, sondern z.B. auch Wertpapiere oder Schecks zu verstehen (Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann, LpzKo StGB, § 261, Rn. 10 m.w.N.). Herrühren erfordert, dass zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang in der Weise besteht, dass der Gegenstand seine Ursache in der rechtswidrigen Vortat hat (vgl. ausführlich BGH Beschluss vom 18.2.2009, 1 StR 4/09, NJW 2009, 1617 und vom 20.5.2015, 1 StR 33/15). In einer enumerativ abschließenden Aufzählung (vgl. BGH Urteil vom 24.1.2006, 1 StR 357/05, NJW 2006, 1297) nennt § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB jene kriminellen Machenschaften, die als Vortaten i.S.d. Satzes 1 zu sehen sind. Nach der gesetzlich enumerativen Aufzählung in Satz 2 sind dies die nachfolgenden Straftaten:

  • Nr. 1: Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB;

  • Nr. 2a: Vergehen nach § 108e, § 332 Abs. 1, 3 StGB (Bestechlichkeit) und § 334 StGB (Bestechung);

  • Nr. 2b: Vergehen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG (Betäubungsmittelvergehen) und § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG (Grundstoffvergehen);

  • Nr. 3: Vergehen nach § 373 AO (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) und § 374 Abs. 2 AO (gewerbsmäßige Steuerhehlerei);

  • Nr. 4a: Vielzahl von gewerbs- oder bandenmäßigen Vergehen des StGB (z.B. Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln, § 152a StGB; Zuhälterei, § 181a StBG; Menschenhandel §§ 232, 233, 233a StGB etc.);

  • Nr. 4b: Vielzahl von gewerbs- oder bandenmäßigen Vergehen nach anderen Gesetzen (z.B. Einschleusen von Ausländern, § 96 AufenthG; → Steuerhinterziehung, § 370 AO etc.);

  • Nr. 5: Vergehen nach § 89a StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) sowie nach den §§ 129, 291a, 129b StGB (Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung im In- oder Ausland sowie Vergehen deren Mitglieder).

In subjektiver Hinsicht gilt das absolute Vorsatzerfordernis, mindestens erforderlich ist demnach ein dolus eventualis oder gem. § 261 Abs. 5 StGB Leichtfertigkeit bzgl. des Herrührens aus der rechtswidrigen Vortat (Wessels/Hillenkamp, Strafrecht-BT, 35. A., 458 m.w.N.).

Hervorzuheben sind in diesem Kontext – insbesondere im Hinblick auf das anwaltliche Berufsrecht – zwei Entscheidungen des BVerfG. Grundlegende Bedeutung für den Beruf des Strafverteidigers hat zum einen das Urteil des BVerfG vom 30.3.2004 (BVerfG Urteil vom 30.3.2004, 2 BvR 1520/01 und 1521/01, NStZ 2004, 259), nach welchem § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Hinblick auf die Berufsfreiheit i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden dürfen, soweit sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars positive Kenntnis von dessen illegaler Herkunft haben. Wichtig für den Beruf des Strafverteidigers ist zum anderen der Beschluss des BVerfG vom 4.7.2004 (BVerfG Beschluss vom 4.7.2006, 2 BvR 950/05, NJW 2006, 2974), in welchem das Abhören von Mandantengesprächen wegen Verdachts der Geldwäsche u.a. einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG begründete.

Im Folgenden werden die → Steuerstraftaten i.S.d. §§ 373, 374 AO sowie die gewerbs- oder bandenmäßige → Steuerhinterziehung nach § 370 AO als rechtswidrige Vortaten zur Geldwäsche nach § 261 StGB sowie deren Besonderheiten hervorgehoben.

2.5.1. Die Steuerstraftaten als Vortaten im Einzelnen

Die Regelung des § 373 AO statuiert den gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel, wohingegen erst der zweite Absatz des § 374 AO die gewerbsmäßige Steuerhehlerei, welche letztlich durch § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB als taugliche Vortat erwähnt wird, regelt.

§ 373 Abs. 1 AO normiert zunächst den gewerbsmäßigen Schmuggel. Nach Satz 1 wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft, wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften verstößt (vgl. ausführlich BGH Beschluss vom 18.1.2011, 1 StR 561/10, NStZ 2011, 410). In minder schweren Fällen nach Satz 2 droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Gewerbsmäßigkeit liegt nach ständiger Rspr. des BGH vor, wenn die Absicht besteht, sich durch wiederholte Begehung von Straftaten der fraglichen Art eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BGH Beschluss vom 7.9.2011, 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373; ferner z.B. BGH Urteil vom 22.5.2012, 1 StR 103/12, NStZ 2012, 637). Die Norm des § 373 Abs. 2 AO regelt den gewaltsamen Schmuggel, bei welchem Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben mit Hilfe von Waffen hinterzogen werden, sowie den bandenmäßigen Schmuggel, bei welchem ein Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Ein- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, die Tat begeht. Unter dem Begriff der Bande ist ein Verbund aus mindestens drei Personen zu verstehen, der sich willentlich mit der Absicht verbündet, in Zukunft über eine bestimmte Dauer hinweg die fragliche Straftat zu begehen (Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 3. A., § 261, Rn. 43). Der Versuch ist gem. § 373 Abs. 3 AO strafbar.

Der Grundtatbestand der Steuerhehlerei ist in § 374 Abs. 1 AO geregelt. Demnach begeht Steuerhehlerei, wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich derer Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i.S.d. Art. 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes hinterzogen wurden oder Bannbruch nach den §§ 372 Abs. 2, 373 AO begangen worden ist, ankauft oder auf sonstige Weise sich oder einem Dritten verschafft, sie abgesetzt oder verhilft sie abzusetzen, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Vorliegen muss zudem das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit oder der Begehung der Tat als Mitglied einer Bande gem. § 374 Abs. 2 Satz 1 AO. Die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhehlerei steht unter Strafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. In minder schweren Fällen i.S.d. § 374 Abs. 2 Satz 2 AO beträgt die Strafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe. Der Versuch ist nach § 374 Abs. 3 AO strafbar.

Hinweis:

Gem. § 100a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StPO darf in den Fällen der §§ 373, 374 Abs. 2 AO auch ohne Wissen der Straftäter deren Kommunikation überwacht werden.

Die für die Praxis wohl relevanteste Vortat ist die → Steuerhinterziehung nach § 370 AO. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b StGB setzt Gewerbs- oder Bandenmäßigkeit der Straftat voraus.

2.5.2. Fiktion des § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB

Zunächst normiert die Regelung in § 261 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 StGB eine besondere Fiktion in den Fällen der gewerbs- oder bandenmäßigen → Steuerhinterziehung. Demnach gelten die dadurch ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Vorteile als Gegenstände, die aus einer rechtswidrigen Vortat herrühren. Umstritten sind die Fälle der ersparten Aufwendungen. Diese rühren de facto nicht unbedingt aus einer rechtswidrigen Vortat her. Auch der Gesetzgeber führt aus (BT-Drs. 14/7471, 9), dass die an sich bezifferbaren ersparten Aufwendungen nicht aus den → Steuerstraftaten selbst hervorgehen und sich darüber hinaus auch nicht vom Gesamtvermögen des Straftäters trennen lassen. Sie sollen gleichwohl strafrechtlich durch § 261 StGB erfasst werden, da sie in einem eindeutigen Zusammenhang mit den ihnen zugrundeliegenden → Steuerstraftaten stehen.

Beispiel 1:

A begeht gewerbsmäßige → Steuerhinterziehung. Das Finanzamt setzt seine → Steuer (→ Veranlagung) entsprechend zu niedrig fest. Aus dem → Steuerbescheid ergibt sich für A ein → Erstattungsanspruch i.H.v. 2 000 €.

Lösung 1:

In diesem Fall rührt der Erstattungsanspruch aus der Vortat her. Die Steuerhinterziehung ist kausal für die Steuererstattung. Die Erstattung hat ihre Ursache m.a.W. in der Vortat. Das durch die Erstattung erlangte Geld stellt auch einen vom Gesamtvermögen des A trennbaren Gegenstand i.S.d. § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB dar. Insoweit ist § 261 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 StGB rein deklaratorisch.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, jedoch führt die Veranlagung zu einer zu geringen Festsetzung der Steuer durch das Finanzamt. Statt einer Nachzahlung i.H.v. 5 000 €, die sich bei richtiger Festsetzung seitens des Finanzamtes ergeben hätte, ergibt sich aus dem Steuerbescheid lediglich eine Nachzahlung i.H.v. 3 000 €.

Lösung 2:

Die Festsetzung ist mithin um 2 000 € zu gering. Dem Wortlaut des § 261 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 StGB nach gelten die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen (Steuerfestsetzung um 2 000 € zu gering) entsprechend § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB als ein Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt. Erst die Fiktion schafft diesen Zusammenhang. Zu nennen ist insbesondere, dass kein wirklicher »Gegenstand« existiert. Die ersparten Aufwendungen werden gleichwohl so behandelt.

Wird im zweiten Beispiel die Auffassung vertreten, die gesetzliche Fiktion des § 261 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 StGB hinsichtlich der ersparten Aufwendungen sei rechtmäßig und sie gelten somit als Tatobjekte, hat dies u.a. auch zur Folge, dass eine Zuwendung der ersparten Aufwendungen an einen Dritten, der in positiver Kenntnis dieses Umstandes ist, den Tatbestand des § 261 Abs. 2 StGB auslösen kann (vgl. z.B. Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann, LpzKo StGB, 12. A., § 261, Rn. 13). Wird hingegen die Ansicht vertreten, die Fiktion ist nicht rechtmäßig und die ersparten Aufwendungen stellen keine Tatobjekte dar, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren, bleibt der objektive Tatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB unerfüllt (vgl. z.B. Herzog, GwG, 1. A., § 261 StGB, Rn. 73 ff.).

Im Übrigen gilt die Fiktion nach § 261 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 StGB expressis verbis auch in den Fällen der §§ 373 374 Abs. 2 AO für Gegenstände, hinsichtlich derer Abgaben (Einfuhr- und Ausfuhrabgaben) hinterzogen wurden.

2.6. Abgabenordnung

2.6.1. Durchbrechung des Steuergeheimnisses

Die nach § 52 Abs. 2 GwG zuständigen Behörden üben die Aufsicht über die in § 2 Abs. 1 GwG Verpflichteten aus. Dem Wortlaut dieser Vorschrift nach nicht betroffen sind, mit Ausnahme des BMF, die Finanzbehörden i.S.d. § 6 AO. Erst durch die Regelung in § 31b AO werden diese Behörden (z.B. Finanzämter) zur Aufsicht aufgerufen.

Amtsträger der Finanzbehörden i.S.d. § 7 AO und ihnen nach § 30 Abs. 3 AO Gleichgestellte haben grundsätzlich das → Steuergeheimnis (vgl. § 30 AO) zu wahren, welches sich auf alle persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person, die durch bestimmte in § 30 Abs. 2 AO genannte Verfahren in Erfahrung gebrachten werden, erstreckt (vgl. AEAO zu § 30, Nr. 1.1 und 1.2).

Nach § 31b Satz 1 AO ist die Offenbarung der durch das → Steuergeheimnis geschützten Informationen durch die Finanzbehörde jedoch zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche nach § 261 StGB, der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung i.S.d. § 1 Abs. 2 GwG oder der Durchführung eines Bußgeldverfahrens i.S.d. § 56 GwG dient, welches sich gegen Verpflichtete i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 9 bis 12 GwG richtet. Nach den internen Verwaltungsanweisungen reicht es für einen Verdacht bereits aus, wenn objektive Anhaltspunkte, insbesondere Ungewöhnlichkeiten und Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Geschäftsfeld, vorliegen (vgl. AEAO zu § 31b, Nr. 2 Satz 2).

Die Finanzbehörden haben gem. § 31b Satz 2 AO dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Finanztransaktionsmeldungen – und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung die im Gesetz genannten Tatsachen (Transaktionen, Geschäftsbeziehungen) mitzuteilen, die auf Gegenstände der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. § 31b Satz 2 AO enthält im Gegensatz zu § 31b Satz 1 AO eine Verpflichtung der Behörde, die, auch im Gegensatz zu den §§ 31 Abs. 1 Satz 2, 31a Abs. 2 Satz 3 AO, keine Einschränkung der Mitteilungspflicht bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand enthält (Schwarz, AO, Haufe-Kommentar, § 31b, Rn. 10). § 31b Satz 3 AO sieht insoweit eine Besonderheit vor, als dass nicht nur solche Tatsachen zu melden sind, die auf angeschlossene, sondern auch künftige Ordnungswidrigkeiten i.S.d. Satzes 1 hindeuten.

In den Fällen des § 31b AO ist die Offenbarung nach den derzeitigen Verwaltungsanweisungen durch die Ausnahmeregelung in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zulässig (LfSt Bayern vom 27.1.2012, S 0130.2.1-84/1 St42). Die Offenbarung wird jedoch ipso iure durch § 31b AO zugelassen und ist nunmehr auch ohne die Regelung in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, in Fällen der Verfolgung von → Steuerstraftaten sogar nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, zulässig.

2.6.2. Legitimationsprüfung

Aufgrund der sog. Legitimationsprüfung in § 154 Abs. 2 Satz 1 AO hat jemand, der ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder jemandem ein Schließfach überlässt, die Pflicht, sich im Voraus Gewissheit über die Person und, soweit vorhanden, über die Anschrift eines Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Gem. § 154 Abs. 2 Satz 2 AO ist insbesondere sicherzustellen, dass jederzeit Auskunft darüber gegeben werden kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist. Verfügungsberechtigt sind Personen, die zur Verfügung über das Konto bevollmächtigt ist (vgl. ausführlich AEAO zu § 154, Nr. 7).

Durch diese Regelung soll im Besteuerungsverfahren jederzeit gewährleistet werden, dass die betroffene Institution Auskunft darüber geben kann, über welche Konten und Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 154 AO, Rn. 8 m.w.N.).

Betroffene dieser Regelung sind vor allem Kreditinstitute (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 154 AO, Rn. 9). Daneben können allerdings auch weitere Personenkreise zur Legitimationsprüfung verpflichtet sein, z.B. Personen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs oder auch Privatpersonen (vgl. AEAO zu § 154, Nr. 3 Satz 2). Die Vorschrift steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu den Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten des GwG (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 154 AO, Rn. 8 m.w.N.; ferner Herzog, GwG, 1. A., § 4, Rn. 18)

Die Verpflichtung nach § 154 Abs. 2 AO beschränkt sich auf die dort genannten Fälle der Konto- und Depotführung, mithin also nicht auf Transaktionen außerhalb von Geschäftsbeziehungen i.S.d. GwG (Herzog, GwG, 1. A., § 4, Rn. 18). Aufgrund der Selbstständigkeit beider Rechtsgebiete sind Verpflichtete i.S.d. § 2 GwG, die grundsätzlich die Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten des GwG zu erfüllen haben, parallel zu einer »Identifizierung nach § 154 Abs. 2 AO« aufgefordert.

Der AEAO zu § 154 bestimmt sowohl den Umfang als auch die Ausnahmen der Legitimationsprüfung aus Sicht der Finanzverwaltung (vgl. AEAO zu § 154, Nr. 3 bis 7).

2.7. Kreditwesengesetz

Die §§ 25g bis § 25m KWG stehen im zweiten Abschnitt des KWG unter der Überschrift »Verhinderung von Geldwäsche, von Terrorismusfinanzierung und von sonstigen strafbaren Handlungen zum Nachteil der Institute«. Hervorgehoben wird im Folgenden die Vorschrift des § 25c KWG. Auf die §§ 25g, 25i bis 25m KWG wird insoweit nur hingewiesen.

§ 25h Abs. 1 Satz 1 KWG ist auf Institute i.S.d. § 1 Abs. 1a KWG (Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute) sowie nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder 7 KWG oder nach § 10b Abs. 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften anwendbar. Diese haben demnach unbeschadet des § 25a Abs. 1 KWG sowie des § 6 Abs. 1 und 2 GwG zusätzlich dafür zu sorgen, dass sie über ein angemessenes Risikomanagement und über Verfahren und Grundsätze verfügen, die der Abwehr von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen, die das Vermögen des Institutes schädigen können, dienen. Als sonstige strafbare Handlungen i.S.d. Vorschrift sind z.B. Betrugs- und Untreuetatbestände (§§ 263 ff. StGB) oder Korruptionsstraftaten (§§ 331 ff. StGB) zu nennen (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. A., § 25c a.F., Rn. 6). Zudem ordnen die Sätze 2 und 3 an, geschäfts- und kundenbezogene Sicherungsmaßnahmen sowie die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnehmen zu schaffen und zu aktualisieren.

Von der Regelung in § 25h Abs. 2 KWG sind – im Gegensatz zu § 25h Abs. 1 KWG – nur Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 KWG betroffen. Diese haben angemessene Datenverarbeitungssysteme zu betreiben sowie zu aktualisieren, durch welche sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen, die aufgrund der Vorgaben in Abs. 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind (Satz 1), zu erkennen. Für diese Zwecke dürfen, soweit erforderlich, personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Satz 2). Von der Möglichkeit der Stellungnahme nach § 25h Abs. 2 Satz 3 KWG hat die Bundesanstalt, insbesondere für Institutionen mit einer Bilanzsumme von weniger als 250 000 T€ Gebrauch gemacht und Erleichterungen geschaffen (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. A., § 25c a.F., Rn. 20 m.w.N.).

§ 25h Abs. 3 KWG ergänzt u.a. die Verdachtsanzeige nach § 43 GwG in der Weise, dass für Institute bei Sachverhalten, die nach § 25h Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 KWG als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind, eine Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG zu prüfen. Das Institut hat zudem angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 GwG darüber festzuhalten, dass kein Fall des § 261 StGB oder der Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde (Satz 2). Unter Umständen ist ein Informationsaustausch zwischen den Instituten möglich (Sätze 4 und 5).

In § 25h Abs. 4, 5 und 7 KWG werden Vorschriften zum Geldwäschebeauftragten normiert (vgl. zu den Aufgaben des Geldwäschebeauftragten z.B. Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. A., § 25c a.F., Rn. 29). Durch § 25h Abs. 5 und 6 KWG erfährt § 25h KWG eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf die dort genannten Einrichtungen. Die Bundesanstalt ist aufgrund des § 25h Abs. 6 KWG ermächtigt, in Einzelfällen bestimmte Anordnungen zu treffen.

3. Methoden der Geldwäsche

Geldwäsche ist ein komplexer Vorgang, durch welchen illegal erworbene Vermögenswerte für den legalen Finanzmarkt nicht als solche, sondern als scheinbar legale Vermögenswerte sichtbar werden sollen. Auf globaler Ebene hat sich bei den Geldwäscheaktivisten bis heute das sog. Drei-Phasen-Modell (vgl. ausführlich hierzu Herzog, GwG, 1. A., Einleitung, Rn. 7-11) durchgesetzt, welches sich in die Platzierung der Vermögenswerte (Placement), das »Verwirrspiel« (Layering) und die Einschleusung der Vermögenswerte in den legalen Finanzkreislauf (Integration) unterteilt.

In der ersten Phase, dem sog. Placement, werden aus illegalen Handlungen (Drogenhandel, → Steuerhinterziehung etc.) stammende Vermögenswerte in den legalen Finanzmarkt eingebracht. Durch das Placement soll beispielsweise Geld so schnell und unauffällig wie möglich auf den Konten der Banken oder anderen Finanzdienstleistern untergebracht werden. Genutzt werden darüber hinaus z.B. gefälschte Rechnungen und Verträge, Spielbanken oder Kfz- und Juweliergeschäfte als Einzahlungsnachweise.

Während des Layering, der zweiten Phase und dem eigentlichen Kern der Geldwäsche, wird angestrebt, die illegal erworbenen Vermögenswerte durch eine Vielzahl schnell hintereinander erfolgter Transaktionen oder Handlungen zu verbergen und mögliche Papierspuren, mithin also die Herkunft der Vermögenswerte, zu verwischen.

Schließlich wird durch die Integration bezweckt, die im Voraus vorgenommenen Investitionen zurückfließen zu lassen, da deren Herkunft nach der ersten und zweiten Phase nahezu unmöglich zu rekonstruieren ist. Hierfür werden beispielweise Geschäftsbeteiligungen oder hochwertige Objekte, bevorzugt Immobilien und andere Luxusgüter, erworben.

Zunehmende Bedeutung für Geldwäscheaktivitäten erlangen Offshore-Anlagen, fingierte Firmen oder Geschäfte sowie immer drastischer zunehmend auch der virtuelle Bereich, z.B. durch Prepaid-Karten, das Online-Banking oder aufgrund der mittlerweile via mobilem Handyzugang möglichen Kaufaktivitäten (vgl. ausführlich hierzu Herzog, GwG, 1. A., Einleitung, Rn. 12 bis 51).

4. Mit der Geldwäschebekämpfung befasste Organisationen

Hervorzuheben als Vorreiter der Geldwäschebekämpfung ist die sog. »Financial Action Task Force on Money Laundering«, kurz FATF genannt (vgl. ausführlich zur FATF Herzog, GwG, 1. A., Einleitung, Rn. 57 bis 65 m.w.N.). Dieses zwischenstaatliche Gremium wurde durch die sog. Gruppe der 7 (G7-Staaten) gebildet und war ursprünglich als Arbeitsgruppe gedacht, um Empfehlungen für die Bekämpfung der Geldwäsche in jedem erdenkbaren Sektor zu erarbeiten.

Mittlerweile hat die FATF so stark an Bedeutung gewonnen, dass sie auch als »Motor der internationalen Entwicklung der Geldwäschebekämpfung« bezeichnet wird. Ihre Aufgaben erstrecken sich im Kern auf drei Bereiche:

  • Bestandsaufnahme und Erforschung der Prozesse und Methoden der Geldwäscheaktivisten,

  • Analyse der gegen die Geldwäsche gerichteten Maßnahmen sowie Formulierung internationaler Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche,

  • Aufstellung von Standards zur effektiveren Geldwäschebekämpfung.

Dem dritten Aufgabenpunkt sind die von der FATF aufgestellten sog. 40 Empfehlungen entsprungen. Zwar entfalten diese für die europäischen Mitgliedstaaten keine rechtliche Bindungskraft, nichtsdestoweniger wurden die 40 Empfehlungen unmittelbar im Rahmen der europäischen Gesetzgebung berücksichtigt und haben somit mittelbar auch das nationale Recht geprägt.

Auf nationaler Ebene ist insbesondere das Bundeskriminalamt – Zentraldienststelle für Verdachtsfälle – zu nennen, welchem neben den jeweils zuständigen Strafverfolgungsstellen die Aufgabe obliegt, die Verdachtsmeldungen i.S.d. § 43 Abs. 1 GwG zu überprüfen.

Hinweis:

Die Finanzverwaltung verweigert ausländischen Steuerpflichtigen (→ Steuerpflichtiger) bei Fehlen eines inländischen Beteiligten (§ 78 AO) bei entsprechenden Verdachtsanzeigen an das Bundeskriminalamt nach dem GwG ihr Recht auf rechtliches Gehör nach den §§ 117 Abs. 4 Satz 3, 91 AO, da in diesen Fällen ein zwingendes Interesse i.S.d. § 91 Abs. 3 AO zu sehen sei (vgl. BMF vom 25.5.2012, IV B 6 – S 1320/07/10004 :006, BStBl I 2012, 599).

5. Literaturhinweise

Hetzer, Deutsche Umsetzung neuer europäischer Vorgaben zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, EuZW 2008, 560; Kallert, Das neue Geldwäschegesetz, DStR 2008, 1661; Klugmann, Das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention und seine Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis, NJW 2012, 641; Herzog, GwG, Kommentar zum Geldwäschegesetz, 1. A., 2010. Weigell Görlich, Strafbarkeitsrisiko für steuerliche Berater, DStR 2016, 2178; Ranker, Geldwäscheprävention, DStR 2012, 699. Mader, Scaraggi-Kreitmayer, Die Novelle des GwG und die damit verbundenen Anforderungen an den Berufsstand, DStR 2020, 181 und DStR 2021, 885. Von Maslo, Gruppenweite Einhaltung von GwG-Pflichten bei Güterhändlern, BB 2018, 3010. Suendorf-Bischof, Die persönliche Haftung des GwG-Beauftragten nach dem GwG, BB 2020, 522.

6. Verwandte Lexikonartikel

Steuerhinterziehung

Steuerstraftaten

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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