1 Vorbemerkungen
2 Zeitlicher Ablauf/aktuelle Hinweise
3 Verfahrensrechtliche Änderung
4 Änderungen im Einkommensteuergesetz
4.1 Einkommensteuerpflicht der Leistungen im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes und des Bundesfreiwilligendienstes
4.2 Verlängerung der Wirkung eines Lohnsteuer-Freibetrags
5 Änderungen im Gewerbesteuergesetz
5.1 Steuerbefreiung für Einrichtungen zur ambulanten und stationären Rehabilitation
5.2 Gewerbesteuerzerlegung bei Anlagen zur Stromerzeugung
6 Änderungen im Umsatzsteuergesetz
7 Erbschaftsteuerliche Änderungen
8 Verwandte Lexikonartikel
Am 5.3.2012 hat das BMF den Referentenentwurf für ein JStG 2013 veröffentlicht. Kernstück des Gesetzes war die Umsetzung der sog. Europäischen Amtshilferichtlinie. Das JStG 2013 sollte ursprünglich zum 1.1.2013 in Kraft treten. Nachdem der Bundestag am 25.10.2012 das Gesetz angenommen hatte, hatte der Bundesrat in seiner Sitzung vom 23.11.2012 dem JStG 2013 seine Zustimmung verweigert, ohne den Vermittlungsausschuss anzurufen. In namentlicher Abstimmung hat der Bundestag am 17.1.2013 den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 12.12.2012 (17/11844) zum JStG 2013 abgelehnt. Insofern war das JStG 2013 gescheitert (→ Jahressteuergesetz 2013).
Einige Vorschriften des ursprünglichen JStG 2013 wurden im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes wieder aufgenommen, das auch als JStG 2013 »light« bezeichnet wird (Drs. 17/12375, 17/12532). Dieses neugefasste Gesetz ist im Grundsatz am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, mithin am 30.6.2013 (vgl. BGBl I 2013, 1809, → Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz).
Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 25.4.2013 einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-Drs. 17/13082) auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 17/13259) angenommen. Das Gesetz sieht eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für steuerrelevante Unterlagen von zehn Jahren rückwirkend zum 1.1.2013 auf acht Jahre und ab 1.1.2015 auf sieben Jahre vor. Geregelt wird ferner die Steuerbefreiung von Geld- und Sachbezügen von Wehrpflichtigen, Zivildienstleistenden, freiwillig Wehrdienstleistenden, Reservistendienstleistenden und Bundesfreiwilligendienstleistenden.
Der Bundestag hat den von der Bundesregierung am 10.4.2013 beschlossenen Gesetzentwurf in seiner Sitzung vom 25.4.2013 angenommen. Am 3.5.2013 hat der Bundesrat dem Gesetz seine Zustimmung verweigert und den Vermittlungsausschuss angerufen. Dieser hat in seinen Sitzungen vom 5.6.2013 und 26.6.2013 jeweils beraten, aber noch keinen endgütigen Beschluss gefasst. Ein neuer Termin wurde noch nicht festgelegt. Da das Gesetz in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht zustande gekommen ist, bleibt abzuwarten, wann insoweit ein neues Gesetzgebungsverfahren begonnen wird. Insofern sind die nachfolgenden Änderungen nur informativ.
Durch die geplante Neufassung des § 147 AO müssen Unternehmen künftig Rechnungen und Belege nach der AO und dem UStG nicht mehr zehn Jahre aufbewahren, da von 2013 an eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren und ab 2015 von dauerhaft sieben Jahren gelten soll. Die jeweilige Neufassung soll erstmals für die Unterlagen gelten, deren Aufbewahrungsfrist nach bisherigem Recht an den jeweiligen Stichtagen nicht abgelaufen ist. Die sechsjährige Aufbewahrungspflicht für die übrigen Unterlagen bleibt bestehen.
Auch im HGB werden die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege entsprechend verkürzt (vgl. § 257 HGB-E). Welche Auswirkung diese Verkürzung auf etwaige Fälle der Steuerhinterziehung hat, ist bislang ungeklärt. Fragwürdig erscheint jedoch, wie bei Fortbestehen der zehnjährigen Festsetzungsfrist bei einer Steuerhinterziehung mit nicht mehr vorhandenen Belegen umgegangen werden soll.
Der verabschiedete Entwurf sieht nunmehr eine Neufassung des § 3 Nr. 5 EStG vor. Im Rahmen einer »Buchstabenaufzählung« werden nach dem aktuellen Entwurf sämtliche steuerfreien Zuflüsse abschließend aufgezählt. Die komplette Steuerfreiheit beim freiwilligen Wehrdienst soll nun ab 2013 abgeschafft werden, wobei nur noch der Gehaltsbestandteil Wehrsold steuerfrei bleibt. Der Wehrsold nach § 2 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes beträgt gegenwärtig ca. 280 bis 350 €. Weitere Bezüge – z.B. der Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung – werden dagegen künftig steuerpflichtig, dafür werden im Gegenzug Eltern der freiwillig Wehrdienstleistenden bei Kindergeld und -freibetrag entlastet. Dies erfolgt durch die geplante Anpassung in § 32 Abs. 4 EStG-E. Beim Bundesfreiwilligendienst wird künftig das gezahlte Taschengeld steuerfrei gestellt – derzeit monatlich bis zu 336 € – und weitere Bezüge wie die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung werden steuerpflichtig, sofern die sog. »Bufdis« den Grundfreibetrag von jährlich 8004 € übersteigen.
Nach § 52 Abs. 4f EStG ist die Neuregelung erstmals für den VZ 2014 anzuwenden. Die bisherige Gesetzesfassung ist weiterhin anzuwenden für freiwillig Wehrdienstleistende, die das Dienstverhältnis vor 2014 begonnen haben.
Aufgrund der bereits im Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz erfolgten Neuregelung entfällt dieser Punkt (vgl. BGBl I 2013, 1809, → Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz).
Durch die Neuregelung des § 39a Abs. 1 EStG-E kann der Arbeitnehmer beantragen, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag nach Satz 2 für zwei Kalenderjahre statt für ein Kalenderjahr gilt. Die längere Geltungsdauer eines Freibetrags führt zu einer Verfahrensvereinfachung für den Arbeitnehmer und auch für die Finanzverwaltung, weil der Arbeitnehmer nicht mehr jährlich den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt zu stellen braucht. Die Eintragung eines Freibetrags bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, und der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben.
Die Möglichkeit, im Lohnsteuerermäßigungsverfahren einen Freibetrag mit zweijähriger Geltungsdauer zu bilden, kann automationstechnisch nicht bereits zum 1.1.2014 umgesetzt werden. Diese Möglichkeit wird nun als weitere Ausbaustufe nach dem erfolgreichen Einsatz des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorgesehen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Ausbaustufe spätestens ab dem Kalenderjahr 2015 zur Verfügung steht. Bis dahin legt § 52 Abs. 50h EStG-E die abweichende Verfahrensweise fest, wonach ein Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren nur für die Dauer eines Kalenderjahres gebildet werden kann.
Aufgrund der bereits im Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz erfolgten Neuregelung entfällt dieser Punkt (vgl. BGBl I 2013, 1809, → Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz).
Mit der Erweiterung in § 3 Nr. 20 GewStG-E werden Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation in die Gewerbesteuerbefreiung einbezogen und damit den stationären Einrichtungen gleichgestellt. Einrichtungen zur stationären Rehabilitation fallen bereits nach dem geltenden Recht unter die Gewerbesteuerbefreiung für »Krankenhäuser« i.S.d. Buchst. b. Zur einheitlichen Steuerbegünstigung bei Einrichtungen zur Rehabilitation werden nun aber auch stationäre Rehabilitationseinrichtungen ausdrücklich in dem Befreiungstatbestand des neuen Buchst. e genannt.
Ambulante Rehabilitationseinrichtungen unterscheiden sich von stationären Rehabilitationseinrichtungen nur dadurch, dass dort keine Unterkunft und (Voll-)Verpflegung zur Verfügung gestellt wird.
Die geplante Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG-E sieht die Ausdehnung der seit dem Erhebungszeitraum 2009 bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags von Windkraftanlagenbetreibern bereits bestehenden Sonderregelung auf die Energieerzeugung aus solarer Strahlungsenergie i.S.d. § 3 Nr. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor. Die allgemeine Beschränkung auf Gewerbetreibende, die ausschließlich Anlagen zur Energieerzeugung aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben, vermeidet Verwerfungen bei den kommunalen Messbetragsanteilen im Falle von Unternehmen, die neben diesen Anlagen noch andere betriebliche Tätigkeiten ausüben (z.B. Unternehmen mit industrieller Fertigung und einer Solaranlage auf einem Fabrikdach).
Aufgrund der bereits im Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz erfolgten Neuregelung entfällt dieser Punkt (vgl. BGBl I 2013, 1809, → Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz).
Neben einer Reihe von überwiegend redaktionellen Änderungen, beinhaltet der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf u.a. eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen auch auf privat-gewerbliche Sozialleistungserbringer. Hinzu kommt die Einführung einer umfassenden Umsatzsteuerbefreiung für rechtliche Betreuungsleistungen in § 4 Nr. 16 und Nr. 18 UStG sowie für den Vormund (§ 4 Nr. 25 Satz 3c UStG).
Aufgrund der bereits im Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz erfolgten Neuregelung entfällt dieser Punkt (vgl. BGBl I 2013, 1809, → Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz).
Eng mit dem namensgebenden Gesetzeszweck verbunden, soll die Aufbewahrungsfrist des § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG ebenfalls von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
Der BFH hat bereits durch Beschluss vom 5.10.2011 (veröffentlicht am 15.11.2011) das BMF aufgefordert, dem beim BFH anhängigen Verfahren II R 9/11 beizutreten. In dem Verfahren ging es um die Besteuerung eines Erbfalls im Jahre 2009. Es war zu entscheiden,
ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungsgemäß ist und
ob § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b des ErbStG in der auf den 1.1.2009 zurückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil die §§ 13a und 13b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen.
Der BFH hat mittlerweile das diesbezügliche Streitverfahren ausgesetzt und dem BVerfG vorgelegt (BFH Beschluss vom 27.9.2012, II R 9/11; veröffentlicht am 10.10.2012). Er ist der Ansicht, dass die im ErbStG vorgesehenen Begünstigungen für Betriebsvermögen verfassungswidrig sind. Eigentlich hatte der Kläger nur beanstandet, dass er in der Steuerklasse II demselben Steuersatz unterliegt wie in der Steuerklasse III. Insoweit hat der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der BFH hat den Fall jedoch genutzt, die gesamte Steuerverschonung für Betriebsvermögen auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand zu heben. Dabei hat der Senat in der 65 Seiten umfassenden Vorlage die aus seiner Sicht unvertretbaren Überprivilegierungen, Zielungenauigkeiten und Ungereimtheiten ausführlich dargelegt. Bereits der Beschluss des BFH vom 5.10.2011 enthielt deutliche Hinweise darauf, dass der BFH von der Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerrechts ausgeht. So spricht der BFH von einer Verschärfung der verfassungsrechtlichen Problematik sogar gegenüber dem alten – seinerseits verfassungswidrigen – Recht und greift in seinem Beschluss außerdem Fragen auf, die in dem konkreten Fall gar keine Rolle spielen. Hierbei wird eine Reihe von Gestaltungsvarianten aufgezeigt, welche bei geschickter Gestaltung eine erhebliche Ersparnis bei der Steuerbelastung herbeiführen. Nach derzeitigem Recht besteht u.a. die Möglichkeit, private Zahlungsmittel durch Einlage in ein Betriebsvermögen erbschaftsteuerlich zu begünstigen (sog. Cash-GmbHs). Solche Cash-GmbHs sind vor allem ein Vehikel, um Vermögen auf Personen zu übertragen, die den Steuerklassen II und III unterliegen, also Geschwistern, Nichten, Neffen, nichtehelichen Lebenspartnern oder fremden Dritten. Deren persönlicher Freibetrag ist mit 20 000 € sehr gering bei gleichzeitig relativ hohen Eingangssteuersätzen.
Die Verfassungsverstöße führten – so der BFH – teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen könnten, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt würden.
Auf Betreiben der Länderfinanzminister ist erneut geplant, in das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) entsprechende verschärfende Regelungen aufzunehmen. Zunächst soll in § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG-E. geregelt werden, dass Holdinggesellschaften auch dann die Lohnsummenkriterien zu erfüllen haben, wenn sie zwar weniger als 20 Beschäftigte haben, sie aber zusammen mit ihren Tochtergesellschaften diese Beschäftigtengrenze überschreiten. Ferner soll eine Regelung aufgenommen werden, die die sog. Cash-GmbHs von der Begünstigung ausnimmt.
Aufgrund der bereits im Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz erfolgten Neuregelung entfällt dieser Punkt (vgl. BGBl I 2013, 1809, → Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz).
→ Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz
Redaktioneller Hinweis:
Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.
Zum Newsletter anmelden