Lerngemeinschaften

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Lerngemeinschaft bildet eine Gruppe von Lernenden, die in Zusammenarbeit den Lernstoff für beispielsweise eine bevorstehende Prüfung lernen.
  • Es besteht die Möglichkeit, die anzufallenden Kosten wie Fahrt oder Verpflegung steuerlich geltend zu machen.
  • Fahrtkosten werden nach der Pendler- bzw. Fahrtkostenpauschale berechnet.
  • Handelt es sich bei der Lerngruppe um Studierende im Erststudium, fallen die Bereiche unter die Sonderausgaben.
  • Bei Arbeitnehmern, die zu Fort- oder Weiterbildungen müssen, fallen die Bereiche unter die Werbungskosten

Inhaltsverzeichnis

1 Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer Lerngemeinschaft
2 Berücksichtigung der Aufwendungen

1. Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer Lerngemeinschaft

Fahrtaufwendungen wegen privater Lerngemeinschaften, die eine Fortbildungsmaßnahme begleiten, sind nur dann Werbungskosten (→ Fortbildungskosten) oder Sonderausgaben (→ Ausbildungskosten), wenn die fast ausschließliche berufliche Veranlassung der einzelnen Termine der Lerngemeinschaften erwiesen ist (rechtskräftiges Urteil FG Düsseldorf vom 4.6.2002, EFG 19/2002, 1221 und FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.2.2013, 4 K 1810/11, EFG 2013, 1100). Der Stpfl. trägt die Feststellungslast für die fast ausschließlich berufliche Veranlassung der Lerngemeinschaften. Bei einer in einer Privatwohnung stattfindenden Lerngemeinschaft kann nicht ohne weiteres von einer fast ausschließlich beruflichen Veranlassung ausgegangen werden (s.a. FG Münster Urteil vom 19.6.2002, 5 K 5798/98 mit Verweis auf BFH Urteil vom 5.3.1993, VI R 82/91, BFH/NV 1993, 533). Um die Aufwendungen einer Lerngemeinschaft von Kosten der privaten Lebensführung i.S.d. § 12 Satz 1 Nr. 1 EStG abzugrenzen, obliegt es dem Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass die Teilnahme an den Lerngemeinschaften nach deren Gestaltung und Ablauf abzugsfähig ist, wenn die Teilnahme an dieser Lerngemeinschaft nach deren Gestaltung und Ablauf nahezu ausschließlich berufsbezogen ist und eine private (Mit-)Veranlassung allenfalls eine absolut untergeordnete Rolle spielt (FG Köln Urteil vom 21.1.2008, 12 K 5376/04. Um einen solchen Nachweis führen zu können, sollte bspw. eine Aufstellung des Beginns und des Endes des jeweiligen Termins, der bearbeiteten Themen, Notizen zu den wiederholten Themen, gemeinsam erarbeitete Skizzen, Übungsblätter sowie ein von sämtlichen Teilnehmern unterschriebenes Protokoll sowie deren Immatrikulationsbescheinigungen als Nachweis vorgebracht werden. Eine eidesstattliche Versicherung ist kein ausreichendes Beweismittel. Zu den Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Veranlassung der Lerngemeinschaft siehe auch FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 28.2.2013, 2 K 1305/12, EFG 2013, 1213 m.w.N.

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2. Berücksichtigung der Aufwendungen

Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen zählen insbes. Fahrtkosten von der Wohnung des Stpfl. zum Ort der Lerngemeinschaft. Analog zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG kann im Rahmen des Nachweises der Reisekosten pauschal für jeden zurückgelegten Kilometer die Pauschale von 0,30 €/km für Hin- und Rückfahrten angesetzt werden, sofern die Lerngruppe nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte stattfindet. Zur Abgrenzung der ersten Tätigkeitsstätte bei einem Auszubildenden, dessen Lerngemeinschaft in einer Wohnung eines anderen Auszubildenden stattfindet, die sich auf dem Werksgelände des gemeinsamen Arbeitgebers befindet, s. BFH Urteil vom 10.4.2014, III R 35/13, BStBl II 2014, 1011. Der Nachweis der tatsächlichen Kosten ist aufgrund der als Reisekosten zu betrachtenden Fahrten möglich und obliegt dem Stpfl. (vgl. BMF vom 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412, Rz. 36). Bezüglich der Fahrtkosten zur Lerngruppe ist das BFH-Urteil vom 12.2.2020, VI R 42/17, DStR 2020, 1304 zu beachten: Hiernach gilt die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für zwei Wege (Hin- und Rückfahrt). Sofern nur ein Weg zurückgelegt wird, ist lediglich die Hälfte der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für Lerngruppen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen: Sollte die Lerngruppe außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte stattfinden und mindestens 8 Stunden, aber weniger als 24 Stunden Abwesenheit erfordern, können Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 12,00 € geltend gemacht werden. Bei einer mehr als 24-stündigen Abwesenheit können 24,00 € als Verpflegungsmehraufwand angesetzt werden. Zur allgemeinen Behandlung von Verpflegungsmehraufwendungen siehe § 9 Abs. 4a EStG. Zu beachten ist, dass bei den Aufwendungen für Lerngemeinschaften und ihrer steuerlichen Abzugsfähigkeit zwischen Erst- und Zweitausbildung wie folgt differenziert wird: Handelt es sich um Kosten für Lerngemeinschaften im Rahmen einer Erstausbildung (Ausbildung oder Studium), sind die Kosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG lediglich als Sonderausgaben beschränkt im Jahr des Zahlungsmittelabflusses i.H.v. 6 000 € abzugsfähig. Soweit es sich um ein Studium nach einer abgeschlossenen Erstausbildung handelt, sind die entstandenen Kosten betragsmäßig unbegrenzt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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