1 Allgemeines
2 Neue Fahrzeuge
3 Meldepflichtige Personen
4 Elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern
5 Inhalt der Meldung
6 Vordruckmuster
7 Sanktionen bei Verstoß gegen die Meldepflicht
8 Details zur Meldung
9 Auswirkungen auf die UStVA
10 Literaturhinweise
11 Verwandte Lexikonartikel
Unternehmer (insb. Kfz-Händler) nach § 2 UStG und Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG, die neue Fahrzeuge in andere EU-Mitgliedstaaten an Abnehmer ohne USt-IdNr. liefern, haben seit dem 1.7.2010 eine Meldepflicht nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) zu erfüllen (BGBl I 2009, 630). Ursächlich für die Einführung dieser Meldepflicht war die Tatsache, dass die Lieferung neuer Fahrzeuge im EU-Binnenmarkt besonderen umsatzsteuerlichen Regelungen unterliegt: Der Lieferer erbringt gem. § 2a UStG auch dann eine steuerbare und nach §§ 4 Nr. 1b, 6 UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, wenn er eine Privatperson ist oder als Unternehmer nicht im Rahmen seines Unternehmens handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Abnehmer eine Privatperson ist, vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 2c UStG. Korrespondierend dazu hat der Abnehmer des neuen Fahrzeugs im anderen EU-Staat (Bestimmungsland) einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern, und zwar auch dann, wenn er als Privatperson handelt, also dem Lieferer keine USt-IdNr. vorgelegt hat, vgl. § 1b UStG (sog. Fahrzeugeinzelbesteuerung gem. §§ 16 Abs. 5a, 18 Abs. 5a UStG). Zur Kontrolle der innergemeinschaftlichen Leistungsbeziehungen dient grundsätzlich die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG, die jedoch an die USt-IdNrn. des Lieferers und des Erwerbers anknüpft. Hat der Lieferer oder der Erwerber als Privatperson und somit ohne Vorlage seiner USt-IdNr. gehandelt, dann scheidet eine Kontrolle mittels der Zusammenfassenden Meldung aus. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 18c UStG eine Ermächtigungsvorschrift geschaffen, aufgrund der das BMF mit Zustimmung des Bundesrats die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) erlassen hat. Darin ist eine besondere Meldepflicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. geregelt. Dieses Verfahren ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die betreffenden Liefervorgänge auch ohne Zusammenfassende Meldung zu überwachen. Die Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflicht-verordnung soll sicherstellen, dass der Abnehmer im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert. Erfolgt die Lieferung von Deutschland aus in einen anderen EU-Staat, so übermittelt das BZSt die vom inländischen Fahrzeuglieferer gemeldeten Daten an die ausländische Finanzbehörde, die daraufhin die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland überprüfen kann. Das gleiche Verfahren gilt in umgekehrter Form auch für Lieferungen neuer Fahrzeuge aus anderen EU-Staaten in die Bundesrepublik Deutschland.
Die Meldepflicht bezieht sich nicht allgemein auf die Lieferung von Fahrzeugen, sondern nur auf die Lieferung neuer Fahrzeuge. Zu den Fahrzeugen in diesem Sinne gehören gem. § 1b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UStG:
motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kw,
Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 m sowie
Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 Kilogramm beträgt.
Ein motorbetriebenes Landfahrzeug ist gem. § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG »neu«, wenn es nicht mehr als 6 000 km zurückgelegt hat oder die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Beispiel:
Als Neufahrzeug gilt damit auch
ein Fahrzeug, das schon vor 10 Jahren erstmals in Betrieb genommen wurde, aber noch keine 6 000 km gelaufen ist oder
ein Fahrzeug, das zwar erst vor fünf Monaten in Betrieb genommen wurde, aber bereits 15 000 km gelaufen ist.
Ein Wasserfahrzeug ist gem. § 1b Abs. 3 Nr. 2 UStG »neu«, wenn es nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Ein Luftfahrzeug schließlich ist gem. § 1b Abs. 3 Nr. 3 UStG »neu«, wenn es nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
Meldepflichtig nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung sind gem. § 3 FzgLiefgMeldV sowohl Unternehmer i.S.d. § 2 UStG als auch Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG. Darunter fallen Stpfl., die entweder die Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 UStG nicht erfüllen, oder aber Stpfl., die zwar Unternehmer sind, das neue Fahrzeug aber nicht im Rahmen ihres Unternehmens liefern. Diese Personen werden gem. § 2a UStG für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge wie Unternehmer behandelt.
Meldezeitraum ist gem. § 1 Abs. 1 FzgLiefgMeldV das Kalendervierteljahr. Die Meldung erfolgt für den Meldezeitraum, in dem das Fahrzeug geliefert worden ist, und ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Meldezeitraums beim Bundeszentralamt für Steuern abzugeben. Sie hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz und für jedes gelieferte neue Fahrzeug gesondert zu erfolgen (Einzelmeldung). Ist die meldepflichtige Person ein Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, dem für die Abgabe der UStVA eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt wurde, so gilt die Fristverlängerung auch für die Meldepflicht nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflicht-verordnung.
Unternehmer nach § 2 UStG müssen die Meldung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 FzgLiefgMeldV nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz in elektronischer Form durch Datenfernübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern zuleiten. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verwaltung auf Antrag des Meldepflichtigen auf die elektronische Übermittlung verzichten. In diesen Fällen kann die Meldung ausnahmsweise auf amtlich vorgesehenem Formular in Papierform eingereicht werden. Dagegen ist es einem Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG freigestellt, die Meldung entweder auf amtlich vorgeschriebenem Datensatz in elektronischer Form durch Datenfernübertragung oder auf amtlichem Vordruckmuster in Papierform abzugeben, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 FzgLiefgMeldV.
Die Meldung muss gem. § 2 FzgLiefgMeldV i.V.m. Abschn. 18c.1 Abs. 4 UStAE folgende Angaben enthalten:
den Namen und die Anschrift des Lieferers,
die Steuernummer und bei Unternehmern i.S.d. § 2 UStG zusätzlich die USt-IdNr. des Lieferers,
den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
das Datum der Rechnung,
den Bestimmungsmitgliedstaat, in den das neue Fahrzeug gelangt,
das Entgelt (Kaufpreis),
die Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),
den Fahrzeughersteller,
den Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),
das Datum der ersten Inbetriebnahme des neuen Fahrzeugs, wenn es vor dem Rechnungsdatum liegt,
den Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen, und
die Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die Werknummer (bei Luftfahrzeugen).
Die Vordruckmuster für die Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung werden von der Finanzverwaltung bekanntgegeben und im jährlichen Turnus aktualisiert. Mit BMF-Schreiben vom 1.7.2020 (BStBl. I 2020, 606) hat die Finanzverwaltung aufgrund der Maßnahmen durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) die Vordruckmuster für die Fahrzeugeinzelbesteuerung neu bekannt gegeben und erläutert. Hierzu gehören das Vordruckmuster USt 1 B (Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung) sowie das dazugehörige Vordruckmuster Anlage USt 1 B. Dementsprechend sind im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 bewirkte stpfl.innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge zum Steuersatz von 16 % im Vordruckmuster USt 1 B in Zeile 51 (Kennzahlen 50 und 83) anzugeben. Alle anderen Änderungen gegenüber den bisherigen Vordruckmustern sind lediglich redaktioneller Art. Das durch das BMF-Schreiben vom 5.11.2019 (BStBl. I 2019, 104) bekannt gegebene Vordruckmuster USt 1 B wird durch das dem BMF-Schreiben vom 1.7.2020 beigefügten Vordruckmuster USt 1 B ersetzt.
Stpfl., die eine Meldung nach der FzgLiefgMeldV vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln, begehen gem. § 4 FzgLiefgMeldV i.V.m. § 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 26a Abs. 2 UStG mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 € geahndet werden kann, vgl. auch Abschn. 18c.1 Abs. 5 UStAE.
Auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern. (www.bzst.de) finden Sie das Muster einer Meldung an das BZSt sowie eine Zusammenstellung von zur Meldung oft gestellten Fragen mit den dazugehörigen Antworten (FAQ).
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung müssen gem. § 18 Abs. 4a Satz 1 UStG auch Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG abgeben, also auch Stpfl., die lediglich neue Fahrzeuge innerhalb der EU verkaufen und ansonsten keine unternehmerische Tätigkeit ausüben. Dies gilt jedoch nur für Voranmeldungszeiträume, in denen neue Fahrzeuge in einen anderen EU-Mitgliedsstaat geliefert wurden, § 18 Abs. 4a Satz 2 UStG. Wenn Fahrzeuglieferungen aufgrund der FzgLiefgMeldV zu melden sind, müssen die diesbezüglichen Bemessungsgrundlagen auch in der UStVA angegeben werden:
Zeile 21/Kz. 44: Lieferungen durch einen Unternehmer (in der Regel Kfz-Händler) an Abnehmer ohne USt-IdNr. (Privatkunden),
Zeile 22/Kz. 49: Lieferung neuer Fahrzeuge durch einen Fahrzeuglieferer = Nichtunternehmer = Privatperson.
Weimann in Troost/Weimann/Arathymos/Hadamitzky/Sahorsch/Schmidt, Besteuerung des Kfz-Gewerbes, Teil D Abschn. 8.2, Stuttgart 2015.
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