Zusammenfassende Meldung

Stand: 2. Mai 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Zusammenfassende Meldung ist ein wesentlicher Baustein im innergemeinschaftlichen Kontrollsystem der Europäischen Union.
  • Unternehmer,
    • die innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausführen,
    • an innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften beteiligt sind , oder
    • bestimmte sonstige Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführen,
    • sind verpflichtet, diese Vorgänge in der Zusammenfassenden Meldung anzumelden.
  • Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Meldevorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR belegt werden.
  • Der korrekten Erstellung sowie der Berichtigung einer Zusammenfassenden Meldung kommt daher eine große Bedeutung zu.
  • Insbesondere muss der leistende Unternehmer die Abgabefristen beachten, nach denen er die Zusammenfassenden Meldungen abgeben muss.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Meldepflichtiger Personenkreis
2.1 Unternehmer
2.2 Organgesellschaften
2.3 Pauschalierende Land- und Forstwirte
2.4 Ausländische Unternehmer
3 Meldepflichtige Umsätze
4 Angaben in der ZM
5 Abgabefristen
5.1 Liefergeschäfte (§ 18a Abs. 1 UStG)
5.2 Sonstige Leistungen (§ 18a Abs. 2 u. Abs. 3 UStG)
5.3 Berichtigungspflicht (§ 18a Abs. 11 UStG)
5.4 Jahreszahler (§ 18a Abs. 9 UStG)
5.5 Keine Nullmeldungen
5.6 Folgen der verspäteten Abgabe, Nichtabgabe, Nichtberichtigung der ZM
6 Zeitliche Zuordnung der meldepflichtigen Umsätze
7 Änderung der Bemessungsgrundlage
8 Berichtigung der ZM
9 Elektronische Meldung oder Meldung in Papierform?
10 Arbeitshilfen der Finanzverwaltung
11 Verwandte Lexikonartikel
12 Literaturhinweise

1. Allgemeines

Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, die

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Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.

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  • steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen i.S.d. §§ 4 Nr. 1b, 6a UStG und/oder

  • Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften und/oder

  • im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet,

ausgeführt haben, sind gem. § 18a UStG verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Saarlouis (Saarland) eine Zusammenfassende Meldung (ZM) auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Diese Meldepflicht besteht unabhängig von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen nach § 18 UStG. Die unionsrechtlichen Grundlagen zur Übermittlung der ZM sind in Art. 262 bis 271 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) einheitlich für alle EU-Mitgliedsstaaten geregelt. Der deutsche Gesetzgeber hat diese unionsrechtlichen Vorgaben über § 18a UStG in nationales Recht umgesetzt, ausführliche Verwaltungsanweisungen dazu befinden sich in Abschn. 18a.1–18a.5 UStAE.

2. Meldepflichtiger Personenkreis

2.1. Unternehmer

Verpflichtet zur Abgabe einer ZM sind grundsätzlich nur Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, die meldepflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen ausführen. Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG müssen dagegen gem. § 18a Abs. 4 UStG keine ZM abgeben.

2.2. Organgesellschaften

Nichtselbstständige juristische Personen i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) sind verpflichtet, eine eigene ZM für die von ihnen ausgeführten meldepflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen abzugeben. Die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Umsätze als Umsätze des Organträgers bleibt davon unberührt. Für die Abgabe der ZM benötigen die betreffenden Organgesellschaften gem. Abschn. 18a.1 Abs. 2 Satz 3 UStAE eine eigene USt-IdNr. (vgl. auch § 27a Abs. 1 Satz 3 UStG).

2.3. Pauschalierende Land- und Forstwirte

Führen pauschalierende Land- und Forstwirte meldepflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen aus, so müssen auch sie eine ZM abgeben. Dies gilt unabhängig davon, dass die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Warenlieferungen nach §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht anzuwenden ist (vgl. Abschn. 18a.1 Abs. 3 UStAE).

2.4. Ausländische Unternehmer

Für einen ausländischen Unternehmer, der im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann, besteht die Möglichkeit der Fiskalvertretung (§ 22a UStG). Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d Abs. 1 UStG erteilten gesonderten Steuernummer eine Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4 UStG) abzugeben, in der er die Besteuerungsgrundlagen für alle von ihm vertretenen Unternehmer zusammenfasst. Entsprechend dazu erhält der Fiskalvertreter eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 17a UStG, unter der er für alle von ihm vertretenen ausländischen Unternehmer auftritt, insbes. die ZM abgeben kann.

3. Meldepflichtige Umsätze

Meldepflichtig sind gem. § 18a Abs. 6 UStG:

  • steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen i.S.d. § 6a Abs. 1 UStG mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge i.S.d. § 1b Abs. 2 UStG an Abnehmer ohne USt-IdNr.,

  • steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Wege eines gem. § 3 Abs. 1a UStG einer Lieferung gleichgestellten Verbringens i.S.d. § 6a Abs. 2 UStG,

  • Beförderungen oder Versendungen i.S.d. § 6b Abs. 1 oder Abs. 4 UStG sowie Erwerbswechsel nach § 6b Abs. 5 UStG.

Meldepflichtig sind darüber hinaus:

  • im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte stpfl. sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG, für die der im anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, § 18a Abs. 7 Nr. 3 UstG, und

  • Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften, § 18a Abs. 7 Nr. 4 UStG.

Nicht im Rahmen der ZM zu melden sind insbes. nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG im Inland steuerbare innergemeinschaftliche Erwerbe, also Erwerbe von Waren aus anderen Mitgliedstaaten. In diesen Fällen ist der im anderen Mitgliedsstaat ansässige Lieferer in seinem Ansässigkeitsstaat meldepflichtig.

4. Angaben in der ZM

Die ZM muss die in § 18a Abs. 7 UStG aufgeführten Angaben beinhalten, wobei je nach Art des meldepflichtigen Umsatzes unterschiedliche Angaben notwendig sind. Hierzu gehören gem. § 18a Abs. 7 Nr. 1 UStG für meldepflichtige innergemeinschaftliche Warenlieferungen nach § 6a Abs. 1 UStG mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge i.S.d. § 1b Abs. 2 UStG an Abnehmer ohne USt-IdNr.:

  • die USt-IdNr. jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die meldepflichtigen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind,

  • für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten meldepflichtigen Warenlieferungen.

Hinsichtlich meldepflichtiger innergemeinschaftliche Warenlieferungen nach § 6a Abs. 2 UStG muss die ZM gem. § 18a Abs. 7 Nr. 2 UStG folgende Angaben enthalten:

  • die USt-IdNr. des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat,

  • die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen.

Die ZM bezüglich meldepflichtiger Beförderungen oder Versendungen i.S.d. § 6b Abs. 1 oder Abs. 4 UStG sowie Erwerbswechsel nach § 6b Abs. 5 UStG muss gem. § 18a Abs. 7 Nr. 2a UStG folgende Angaben beinhalten:

  • in den Fällen des § 6b Abs. 1 UStG die USt-IdNr. des Erwerbers nach § 6b Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 UStG,

  • in Fällen des § 6b Abs. 4 UStG die USt-IdNr. des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers nach § 6b Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 UStG oder

  • in Fällen des § 6b Abs. 5 UStG sowohl die USt-IdNr. des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers nach § 6b Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 UStG als auch die USt-IdNr. des neuen Erwerbers.

Werden meldepflichtige innergemeinschaftliche sonstige Leistungen ausgeführt, so sind gem. § 18a Abs. 7 Nr. 3 UStG folgende Angaben in die ZM aufzunehmen:

  • die USt-IdNr. jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht wurden,

  • für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen,

  • einen Hinweis auf das Vorliegen einer meldepflichtigen innergemeinschaftlichen sonstigen Leistung.

Schließlich sind gem. § 18a Abs. 7 Nr. 4 UStG für meldepflichtige Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG folgende Angaben zu machen:

  • die USt-IdNr. eines jeden letzten Abnehmers, die diesem in dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung oder Beförderung beendet wurde,

  • für jeden letzten Abnehmer die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten Lieferungen,

  • einen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts.

5. Abgabefristen

5.1. Liefergeschäfte (§ 18a Abs. 1 UStG)

Die ZM ist gem. § 18a Abs. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum) nach amtlichem Vordruck durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in dem innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt wurden. Die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung, wie es sie gem. § 18 Abs. 6 UStG i.V.m. §§ 46 bis 48 UStDV beim Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren gibt, besteht im Fall der ZM nicht (Abschn. 18a.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE).

Eine Ausnahme von der monatlichen Meldepflicht besteht, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG

  • weder für das laufende Kalendervierteljahr

  • noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre

  • jeweils mehr als 50 000 € beträgt.

In diesem Fall kann die ZM gem. § 18a Abs. 1 Satz 2 UStG bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden. Nimmt der Unternehmer diese Regelung nicht in Anspruch und gibt stattdessen monatlich ab, hat er dies gegenüber dem BZSt durch Markieren des dafür vorgesehenen Feldes in der ersten Monats-ZM anzuzeigen (§ 18a Abs. 1 Satz 4 UStG).

Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG im Laufe eines Kalendervierteljahres die Grenze von 50 000 €, so hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, wahlweise

  • eine (einzige) ZM für diesen und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres oder

  • jeweils eine ZM für jeden der abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres

zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 Satz 3 UStG, Abschn. 18a.2 Abs. 2 UStAE).

Beispiel 1:

Unternehmer U hat steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Januar 01 für 15 000 € und im Februar 01 für 40 000 € ausgeführt.

Lösung 1:

U ist dazu verpflichtet, die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen bis zum 25.3.01 dem BZSt zu melden. Er kann entweder eine einzige ZM für die Monate Januar 01 und Februar 01 abgeben, in der er die Summe der Bemessungsgrundlagen i.H.v. 55 000 € erklärt, oder er gibt jeweils eine gesonderte ZM für die Monate Januar 01 (Bemessungsgrundlage 15 000 €) und Februar 01 (40 000 €) ab.

Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG ausführen, müssen folglich prüfen, ob die ZM monatlich oder vierteljährlich abzugeben ist. Liegen die betreffenden Umsätze in einem der Quartale des Vorjahres über 50 000 €, ist die ZM im Folgejahr zwingend monatlich abzugeben (§ 18a Abs. 1 Satz 2 UStG).

Beispiel 2:

Unternehmer U erzielte im Jahr 01 folgende Umsätze aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen:

  • Umsätze 1. Quartal 01: 15 000 €

  • Umsätze 2. Quartal 01: 53 000 €

  • Umsätze 3. Quartal 01: 25 000 €

  • Umsätze 4. Quartal 01: 12 000 €

Lösung 2:

Da die Umsätze im 2. Quartal 01 über der Grenze von 50 000 € liegen, ist die ZM für das Jahr 02 zwingend monatlich abzugeben. Dies gilt unabhängig davon, dass der durchschnittliche Quartalsumsatz mit 26 250 € erheblich unter der Grenze liegt.

Siehe Weimann, Umsatzsteuer in der Praxis, 21. Auflage, Freiburg 2023.

5.2. Sonstige Leistungen (§ 18a Abs. 2 u. Abs. 3 UStG)

Die ZM ist gem. § 18a Abs. 2 Satz 1 UStG bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum) abzugeben, in dem der Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG ausgeführt hat, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet. Falls der Unternehmer jedoch bereits für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG zur monatlichen Abgabe einer ZM verpflichtet ist bzw. freiwillig monatlich abgibt, so gilt Folgendes:

  • Im Falle einer monatlichen Abgabepflicht (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG) sind die Angaben i.S.v. § 18a Abs. 2 Satz 1 UStG in der ZM für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen (§ 18a Abs. 2 Satz 2 UStG).

  • Im Falle einer freiwilligen monatlichen Abgabe (§ 18a Abs. 1 Satz 4 UStG) können die Angaben i.S.v. § 18a Abs. 2 Satz 1 UStG in die ZM für den jeweiligen Meldezeitraum aufgenommen werden (§ 18a Abs. 3 UStG); die Inanspruchnahme dieser Regelung muss der Unternehmer beim BZSt anzeigen.

5.3. Berichtigungspflicht (§ 18a Abs. 11 UStG)

Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine von ihm abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche ZM innerhalb eines Monats zu berichtigen.

5.4. Jahreszahler (§ 18a Abs. 9 UStG)

Ist ein Unternehmer gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG von der Verpflichtung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen und der Entrichtung von USt-Vorauszahlungen befreit worden (Jahreszahler), kann er auch die ZM – abweichend von den monatlichen bzw. vierteljährlichen Abgabefristen in § 18a Abs. 1 und Abs. 2 UStG – einmal jährlich, und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres abgeben, wenn

  1. die Summe aller seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 200 000 € nicht überstiegen hat und im lfd. Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird (vgl. § 18a Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 UStG),

  2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet stpfl. sonstigen Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, im vorangegangenen Kalenderjahr 15 000 € nicht überstiegen hat und im lfd. Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird (vgl. § 18a Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 UStG) und

  3. es sich bei den innergemeinschaftlichen Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge (vgl. § 1b Abs. 2 und 3 UStG) an Abnehmer mit USt-IdNr. handelt (vgl. § 18a Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 UStG).

5.5. Keine Nullmeldungen

Eine ZM ist nur zu übermitteln, wenn im Meldezeitraum auch tatsächlich meldepflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt worden sind. Ist dies nicht der Fall, so ist keine ZM zu übermitteln, auch Nullmeldungen oder Fehlanzeigen sind nicht notwendig (Abschn. 18a.1 Abs. 1 Satz 4 UStAE).

5.6. Folgen der verspäteten Abgabe, Nichtabgabe, Nichtberichtigung der ZM

Da die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung gem. § 18a Abs. 11 UStG mit Ausnahme des § 152 AO sinngemäß anzuwenden sind, kann die Abgabe der ZM durch Zwangsmaßnahmen nach §§ 328 ff. AO erzwungen werden. Dies kann insbesondere durch die Festsetzung von Zwangsgeldern bis zu einer Höhe von jeweils 25 000 € erfolgen.

Wird eine ZM vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben, so kann dies zusätzlich als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 € geahndet werden (vgl. § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG). Dies gilt auch, wenn eine ZM entgegen § 18a Abs. 10 UStG nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt wird.

6. Zeitliche Zuordnung der meldepflichtigen Umsätze

Meldezeitraum ist gem. § 18a Abs. 1 UStG grundsätzlich der Kalendermonat oder im Ausnahmefall das Kalendervierteljahr bzw. das Kalenderjahr. Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind gem. § 18a Abs. 8 Satz 1 UStG für den Meldezeitraum zu melden, in dem die zugehörige Rechnung ausgestellt wird, im Falle einer verspäteten Rechnungsstellung jedoch spätestens für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet. Im Falle der im übrigen Gemeinschaftsgebiet stpfl. sonstigen Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der im anderen EU-Staat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet und im Falle der Lieferungen nach § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften sind die Angaben gem. § 18a Abs. 8 Satz 2 UStG für den Meldezeitraum zu machen, in dem diese Leistungen und Lieferungen erbracht bzw. ausgeführt worden sind.

7. Änderung der Bemessungsgrundlage

Hat sich die Bemessungsgrundlage der meldepflichtigen Umsätze nachträglich geändert, bspw. durch nachträgliche Rabatte, so sind die Vorschriften zur Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG sinngemäß anzuwenden, § 18a Abs. 7 Satz 2 UStG. Die Änderungen sind entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 8 UStG in dem Meldezeitraum zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten sind. Dies gilt auch in Fällen des § 17 Abs. 2 UStG wie bspw. bei Uneinbringlichkeit einer Forderung oder Rückgängigmachung einer Lieferung oder sonstigen Leistung. Gegebenenfalls sind die Änderungsbeträge mit der Summe der Bemessungsgrundlagen für die jeweiligen meldepflichtigen Umsätze des meldepflichtigen Zeitraums zu saldieren. Der Gesamtbetrag der zu meldenden Bemessungsgrundlagen kann durch diese Verrechnungsvorgänge ausnahmsweise negativ sein oder zufälligerweise 0 € betragen. In diesem Fall ist »0« zu melden.

8. Berichtigung der ZM

Von den Fällen der Änderung der Bemessungsgrundlage zu unterscheiden sind die Fälle, in denen eine ZM unrichtig oder unvollständig erfolgt ist. Auch hier muss die ZM berichtigt werden, allerdings rückwirkend in dem Meldezeitraum, in dem die unrichtigen oder unvollständigen Angaben erklärt wurden. Die Berichtigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Unternehmer die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erkannt hat. Entscheidend für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang der berichtigten ZM beim BZSt. Wird eine unrichtige oder unvollständige ZM vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, kann dies gem. § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5 000 € geahndet werden (vgl. Abschn. 18a.5 Abs. 1 UStAE).

Eine ZM ist auch dann zu berichtigen, wenn der in einem anderen EU-Staat ansässige unternehmerische Leistungsempfänger, der die Steuer dort schuldet, seine USt-IdNr. dem leistenden Unternehmer erst nach Bezug einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen Leistung im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG mitgeteilt hat, und daher deren Angabe in der ZM für den Meldezeitraum zunächst unterblieben ist (vgl. Abschn. 18a.5 Abs. 2 UStAE).

9. Elektronische Meldung oder Meldung in Papierform?

Die Übermittlung der ZM hat gem. § 18a Abs. 1 UStG grundsätzlich mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Genauere Informationen zur elektronischen Übermittlung der ZM stehen unter den Internetadressen www.elster.de sowie www.bzst.de zur Verfügung.

Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige Finanzamt gem. § 18a Abs. 5 Satz 1 UStG auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gestatten und die Abgabe der ZM nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form (Papier oder Telefax) zulassen. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit erheblichem finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (vgl. auch § 150 Abs. 8 AO). Soweit das Finanzamt bereits nach § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG auf die elektronische Übermittlung der USt-Voranmeldungen verzichtet hat, gilt dies auch für die ZM (§ 18a Abs. 5 Satz 3 UStG). ZM in Papierform sind im Original (nicht per E-Mail) an das BZSt, Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis, zu senden (vgl. Abschn. 18a.1 Abs. 4 UStAE).

10. Arbeitshilfen der Finanzverwaltung

Auf der Homepage des BZSt unter www.bzst.de finden Sie

  • eine Anleitung zum Ausfüllen der ZM,

  • einen Leitfaden zur elektronischen Übermittlung der ZM (vgl. hierzu auch www.elster.de),

  • eine Zusammenstellung oft gestellter Fragen im Zusammenhang mit der ZM in Verbindung mit den jeweils dazugehörigen fachlich fundierten Antworten.

Außerdem beantwortet das BZSt auf seiner Hotline unter der Telefonnummer +49 (0) 228/406-1222 oder Telefax +49 (0) 228/406-3801 Fragen zur ZM.

Der ZM sind keine Begleitschreiben beizufügen.

Hinweis:

Für aus Sicht des Unternehmers notwendige Begleitschreiben hat es sich bewährt, diese über eine flankierende UStVA behördlich anzubringen. Hierzu empfiehlt es sich, eine »1« in Kz. 22 der UStVA einzutragen und das Begleitschreiben per Briefpost, Telefax oder E-Mail an das zuständige FA zu senden, ggf. mit der Bitte um Weiterleitung an das BZSt.

11. Verwandte Lexikonartikel

Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung

12. Literaturhinweise

Raudszus in Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, § 18a UStG, 5. Auflage 2018; Redaktioneller Beitrag, Zusammenfassende Meldung: Eventuell mehr Arbeit aufgrund halbierter Umsatzgrenze ab 2012, ASR Auto Steuern Recht 2/2012, 15.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern Band 16, Lexikon des Steuerrechts,

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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