1 Einobjektregelung
2 Miteigentumsanteile als Objekt
3 Objektverbrauch bei Eheleuten
4 Abschaffung der Eigenheimzulage
5 Literaturhinweise
6 Verwandte Lexikonartikel
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur für eine Objekt in Anspruch nehmen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG).
Unter die Objektbeschränkung fallen auch Objekte, für die der Anspruchsberechtigte erhöhte Absetzungen nach § 7b oder § 10e EStG bzw. nach § 15 BerlinFG in Anspruch genommen hat.
Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, ist jeder Anteil an der Wohnung ein Objekt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EigZulG). Auch der unentgeltlich im Rahmen der → Gesamtrechtsnachfolge erworbene Miteigentumsanteil stellt ein Objekt dar, wenn der Erbe die Eigenheimzulage weiter erhält.
Ehegatten können, solange sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, die Eigenheimzulage für zwei, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte in Anspruch nehmen. Die Anteile von Ehegatten an einer gemeinsamen Wohnung werden nicht als selbstständige Objekte, sondern als ein Objekt behandelt, solange bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG).
Ehegatten steht für ein gemeinsames Objekt 2 wegen Objektverbrauchs keine Wohneigentumsförderung zu, wenn sie vor der Eheschließung in unterschiedlichen Kj. Miteigentumsanteile an demselben Objekt 1 erworben haben und jeder für seinen Miteigentumsanteil die Wohneigentumsförderung in Anspruch genommen hat (BFH-Urteil vom 15.3.2000, X R 56/97, BStBl II 2000, 419).
vor der Heirat | Eheleute | nach der Scheidung | |||
A | B | A und B | A | B | |
Objekt bei | x | Für A oder B weiteres Objekt bzw. jeweils ein Miteigentumsanteil an gemeinsamer Wohnung möglich. | Ohne weiteres Objekt während der Ehe Objektverbrauch bei A, sonst bei beiden. | ||
Objekt bei | x | x | Bei beiden Objektverbrauch. | Bei beiden Objektverbrauch. | |
Miteigentumsanteil an einer gemeinsamen Wohnung | x
Kj. 03 |
x
Kj. 03 |
Für A oder B ein weiteres Objekt bzw. je 1 Miteigentumsanteil an einer gemeinsamen Wohnung möglich. | Bei beiden Objektverbrauch. | |
Miteigentumsanteil an einer gemeinsamen Wohnung | x
Kj. 03 |
x
Kj.05 |
Weiteres Objekt. Objektverbrauch (BFH-Urteil vom 15.3.2000). | Bei beiden Objektverbrauch. | |
kein Objekt | Miteigentumsanteil an einem gemeinsamen Objekt. | Für beide Objektverbrauch. | |||
kein Objekt | A hat zwei Objekte. | A Objektverbrauch, B nicht. | |||
kein Objekt | Je ein Anteil an einer gemeinsamen Wohnung. A überträgt an B seinen Miteigentumsanteil im VZ, in dem § 26 Abs. 1 EStG noch erfüllt ist. | Für A kein Objektverbrauch. B kann EigZul für den restlichen Förderzeitraum für ganzes Objekt erhalten. |
Abb.: Objektverbrauch bei Eheleuten
Miteigentumsanteile an einem während der ersten Ehe begünstigten und vor der Scheidung verkauften Einfamilienhaus gelten wieder als ein Objekt, wenn die geschiedenen Ehegatten später erneut die Ehe eingehen und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen (BFH-Urteil vom 29.11.2000 X R 5/99, BStBl II 2001, 192).
Durch das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3680) wird die Förderung ab dem 1.1.2006 abgeschafft. Näheres siehe unter → Eigenheimzulage.
Große, Die Auswirkungen der Trennung von Eheleuten auf die Eigenheimzulage, INF 2002, 587.
→ Eigenheimzulage bei Tod eines Ehegatten
Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern Band 16, Lexikon des Steuerrechts, 6. Auflage https://www.schaeffer-poeschel.de/isbn/978-3-7910-2833-0.html
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