Eigenheimzulage

Stand: 18. August 2020

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 01.01.2018 wird die Eigenheimzulage durch das Baukindergeld ersetzt.
  • Das Baukindergeld stellt einen staatlichen Förderungsbeitrag dar, der keinerlei Zurückzahlung bedarf.
  • Das Baukindergeld unterstützt Familien bei einem Erwerb eines Neubaus jährlich und auf einen Zeitraum von zehn Jahren verteilt pro Kind mit 1200 Euro.

Inhaltsverzeichnis

1 Verwaltungsanweisung zur Eigenheimzulage
2 Anwendung des EigZulG
3 Begünstigungsvoraussetzungen für die Eigenheimzulage
3.1 Tatbestandmerkmale des § 2 EigZulG
3.2 Unentgeltliche Überlassung an Angehörige
3.3 Eigene Aufwendungen
3.4 Besonderheiten
3.4.1 Anschaffung vom Ehegatten
3.4.2 Ferien- oder Wochenendwohnungen
3.4.3 Wohnungen, für die Absetzungen für Abnutzung zu gewähren sind
3.4.4 Privatwohnung im Unternehmensvermögen
4 Förderzeitraum
4.1 Beginn des Förderzeitraums
4.2 Begünstigungszeitraum
5 Berücksichtigung der Einkunftsgrenzen
5.1 Allgemeines zur Einkunftsgrenze
5.2 Einkunftsgrenze eines Alleinstehenden
5.3 Einkunftsgrenze bei Ehegatten
5.4 Kinderkomponente
5.5 Begriff des Erstjahres
5.6 Außersteuerliche Einkünfteermittlung unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 5a EStG
6 Objektbeschränkung
7 Folgeobjektregelung
8 Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Eigenheimzulage
9 Zusammensetzung der Eigenheimzulage
9.1 Der Fördergrundbetrag
9.1.1 Höhe des Fördergrundbetrages
9.1.2 Mehrere Anspruchsberechtigte
9.1.3 Eigenheimzulage durch den Nießbraucher
9.2 Die Kinderzulage
10 Auszahlung der Eigenheimzulage
11 Die Genossenschaftsförderung i.S.d. § 17 EigZulG
12 Literaturhinweise
13 Verwandte Lexikonartikel

1. Verwaltungsanweisung zur Eigenheimzulage

Zur Anwendung der EigZul ist das BMF-Schreiben vom 21.12.2004 (BStBl I 2005, 305) zu beachten.

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2. Anwendung des EigZulG

Der Anspruchsberechtigte erhält die EigZul, wenn er nach dem 31.12.1995 im Fall der Herstellung mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung den Kaufvertrag abgeschlossen hat. Vor diesem Zeitpunkt ist die Regelung des § 10e EStG anzuwenden.

Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3680) wird für Neufälle ab dem Jahr 2006 die Eigenheimzulage abgeschafft (§ 19 Abs. 9 EigZulG). Nur Bauherren, die vor dem 1.1.2006 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor diesem Datum den notariellen Vertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf die Zulage über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren. Auch ein Folgeobjekt zählt als Neuobjekt. Der Stpfl. kann für die verbleibenden Förderjahre keine Zulage zugunsten einer neu erworbenen/hergestellten Wohnung mehr in Anspruch nehmen.

3. Begünstigungsvoraussetzungen für die Eigenheimzulage

3.1. Tatbestandmerkmale des § 2 EigZulG

Begünstigt sind

  • unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige,
  • die ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung bzw. Eigentumswohnung im Inland,
  • zu eigenen Wohnzwecken nutzen (→ Begünstigte Objekte nach § 2 EigZulG).

Der Eigentümer muss dabei über das unbeschränkte Zutrittsrecht zu den Räumen sowie über das Recht verfügen, über den Zutritt anderer Personen selbstständig zu bestimmen. Zur Eigennutzung siehe auch → Ferienwohnung.

3.2. Unentgeltliche Überlassung an Angehörige

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen i.S.d. § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird (→ Nießbrauch). Die Überlassung einer Wohnung ist nicht »voll unentgeltlich«, wenn der nutzungsberechtigte Angehörige dem Eigentümer für den Ausbau der Wohnung ein zinsloses Darlehen gewährt (BFH Urteil vom 13.12.2000, X R 69/97, BStBl II 2001, 596). Eine Wohnungsüberlassung ist nur dann unentgeltlich i.S.d. § 4 Satz 2 EigZulG, wenn dafür keinerlei Entgelt gezahlt wird; eine Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe ist förderschädlich (BFH Urteil vom 31.7.2001, IX R 9/99, BStBl II 2002, 77; s.a. Rz. 22 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305). Das einem Angehörigen unentgeltlich überlassene begünstigte Objekt i.S.d. EigZulG stellt einen (weiteren) Haushalt des Anspruchsberechtigten selbst dar (→ Baukindergeld, rechtskräftiges Urteil FG Düsseldorf vom 10.10.2002, EFG 2003, 27).

3.3. Eigene Aufwendungen

Der Fördertatbestand der Anschaffung in § 2 Abs. 1 EigZulG ist nur dann erfüllt, wenn für den Erwerb des Vermögenstatbestandes dem Anspruchsberechtigten eigene Aufwendungen entstanden sind, er also entgeltlich erworben hat (→ Mittelbare Grundstücksschenkung). Soweit ertragsteuerrechtlich der Erwerb eines Grundstücks als unentgeltlicher und damit nicht zu Anschaffungskosten führender Vorgang beurteilt wird, gelten diese Grundsätze in gleicher Weise im Anwendungsbereich der Wohnraumförderung (BFH Beschluss vom 7.10.2003, III B 5/03, BFH/NV 2004, 164).

3.4. Besonderheiten

3.4.1. Anschaffung vom Ehegatten

Nicht begünstigt ist eine Wohnung, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG, rechtskräftiger Beschluss des FG Saarland vom 15.5.1998, EFG 1998, 1260). Es liegt eine schädliche Anschaffung vom Ehegatten vor, wenn der Stpfl. den Kaufvertrag mit seiner jetzigen Ehefrau drei Wochen vor der Eheschließung abschließt, Besitz, Nutzen und Lasten aber erst danach übergehen (FG Saarland vom 19.1.2001, 1 K 238/98, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 49/01, DStRE 4/2002, 206). Anschaffungen des Ehegatten von einer Erbengemeinschaft, der der andere Ehegatte als Miterbe angehört, sind in Höhe von dessen Erbquote nicht begünstigt (BFH-Urteil vom 13.2.2003, X R 6/99, BFH/NV 6/2003, 770). Erwirbt ein Ehegatte die zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörende Familienwohnung vom Konkursverwalter, liegt keine Anschaffung »vom« Ehegatten i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG vor. Unter den weiteren Voraussetzungen des EigZulG hat der erwerbende Ehegatte daher Anspruch auf eine Eigenheimzulage (BFH Urteil vom 19.2.2004, III R 54/01, BStBl II 2004, 489; s.a. Rz. 15 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305). Siehe auch → Eigenheimzulage bei Tod eines Ehegatten

3.4.2. Ferien- oder Wochenendwohnungen

Nicht begünstigt sind Ferien- oder Wochenendwohnungen. Für eine solche in einem Sondernutzungsgebiet errichtete Wohnung besteht ein Anspruch auf EigZul nur, wenn die zuständige Behörde die Dauernutzung ausdrücklich genehmigt hat. Unerheblich ist, ob der Bewohner dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist oder die Gemeinde das dauernde Bewohnen duldet (BFH Beschluss vom 26.9.2003, III B 144/02, BFH/NV 2004, 163).

Enthält die Genehmigung für den Bau eines Hauses in einem Wochenendhausgebiet weder eine Nutzungseinschränkung noch einen Hinweis auf die Festsetzung des Bebauungsplans, liegt darin zugleich eine Genehmigung zur Dauernutzung des Gebäudes. Die Genehmigung eines Bauvorhabens als Wochenendhaus lässt dagegen baurechtlich eine Nutzung zum dauernden Wohnen nicht zu (BFH Beschluss vom 29.10.2003, III B 15/03, BFH/NV 2004, 166).

3.4.3. Wohnungen, für die Absetzungen für Abnutzung zu gewähren sind

§ 2 Satz 2 EigZulG schließt Wohnungen von der Förderung aus, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (→ Doppelte Haushaltsführung) abgezogen werden.

3.4.4. Privatwohnung im Unternehmensvermögen

Nach der EuGH-Entscheidung vom 8.5.2003 (BStBl II 2004, 378) und der Nachfolgeentscheidung des BFH vom 24.7.2003 (BStBl II 2004, 371) können auch privat genutzte Grundstücke dem Unternehmensvermögen – mit der Folge des möglichen Vorsteuerabzugs – zugeordnet werden. Die Gewährung einer EigZul für solche privat genutzten Wohnungen ist zulässig (Erlass SfF Bremen vom 9.3.2005, FR 2005, 451). Für die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist § 9b EStG zu beachten, auch wenn sich im EigZulG kein direkter Verweis auf diese Vorschrift findet. Somit gehört die abzugsfähige Vorsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage i.S.d. § 8 EigZulG. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die spätere Entnahme des Grundstücksteils zu einer umsatzsteuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe führt.

4. Förderzeitraum

4.1. Beginn des Förderzeitraums

Der achtjährige Förderzeitraum beginnt mit dem Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung. Der Förderzeitraum für die EigZul beginnt nach § 3 EigZulG auch bei Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung im Jahr des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und nicht erst in dem Jahr, in dem die Mängel behoben worden sind (BFH Urteil vom 29.1.2003, III R 53/00, BStBl II 2003, 565).

4.2. Begünstigungszeitraum

Der Anspruch besteht nur für Kj., in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder unentgeltlich an einen Angehörigen überlässt. Unter Nutzung zu Wohnzwecken ist der tatsächliche Gebrauch der Wohnung zum Wohnen zu verstehen. Das setzt den Einzug in eine bewohnbare Wohnung voraus. Renovierungsarbeiten erfüllen nicht den Begriff der Nutzung der Wohnung, auch wenn der Eigentümer bei dieser Gelegenheit in der Wohnung behelfsmäßig übernachtet (BFH Urteil vom 4.5.1999, IX B 38/99, BStBl II 1999, 587).

5. Berücksichtigung der Einkunftsgrenzen

5.1. Allgemeines zur Einkunftsgrenze

Die Prüfung der Einkunftsgrenze nach § 5 Satz 1 EigZulG erfordert weder die Durchführung eines ESt-Veranlagungsverfahrens noch ist sie an den in einer ESt-Festsetzung ermittelten Betrag der Einkünfte gebunden (BFH Urteil vom 4.11.2004, III R 73/03, BStBl II 2005, 290). Es gilt für das Zulagenverfahren der Grundsatz der Maßgeblichkeit des objektiv richtigen Betrages. Im Besteuerungsverfahren unterlaufene Fehler sind also im Zulagenverfahren nicht zu übernehmen.

Sind die Einkünfte zugunsten wie zuungunsten des Anspruchsberechtigten erneut im Zulagenverfahren zu ermitteln, so kommt es auch nicht darauf an, ob Änderungsvorschriften nach der AO eine von der ESt-Festsetzung abweichende Festsetzung ermöglichen.

Hat der Anspruchsberechtigte bei der bestandskräftig gewordenen ESt-Veranlagung von einem Wahlrecht Gebrauch gemacht (z.B. keine erhöhte Sonder-AfA), kann er im Rahmen des Antrags auf Eigenheimzulage sein Wahlrecht nicht abweichend ausüben. Er kann daher keine höheren Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, um die maßgebende Einkunftsgrenze nicht zu überschreiten.

5.2. Einkunftsgrenze eines Alleinstehenden

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2 EStG des Erstjahres zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahres (Vorjahr) 70 000 € nicht übersteigt (Rz. 23 bis 27 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305).

5.3. Einkunftsgrenze bei Ehegatten

Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, können die EigZul ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 EStG des Erstjahres zzgl. der Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahres 140 000 € nicht übersteigt.

5.4. Kinderkomponente

Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 EigZulG vorliegen, erhöhen sich die Beträge von 70 000 € bzw. 140 000 € um 30 000 €, in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG um 15 000 € für jeden Anspruchsberechtigten.

5.5. Begriff des Erstjahres

Fall:

2002 November 2003 April 2004
Anschaffung Einfamilienhaus Einzug (Eigennutzung)
Summe der positiven Einkünfte 20 000 € 50 000 € 40 000 €

Lösung:

Die Lösung ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 20.3.2003 (III R 55/00, BStBl II 2004, 206).

Den Begriff des Erstjahres definiert das EigZulG nicht. Nach Auffassung des BFH ist unter Erstjahr das Jahr innerhalb des Förderzeitraums zu verstehen, in dem unter Einbeziehung des Vorjahres die Einkunftsgrenze erstmals nicht überschritten wird. Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung erst in einem auf das der Herstellung oder Anschaffung folgenden Jahr, hat er daher unter den weiteren Voraussetzungen des EigZulG Anspruch auf die Eigenheimzulage, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im vorangegangenen Jahr die maßgebende Grenze nicht übersteigt. Auf die Höhe der Einkünfte im Jahr der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und im Vorjahr kommt es nicht an.

5.6. Außersteuerliche Einkünfteermittlung unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 5a EStG

Ab dem Kj. 2001 ist nach dem StSenkG bei außersteuerlichen Leistungsgesetzen § 2 Abs. 5a EStG zu beachten. Danach ist bei der Ermittlung der Einkunftsgrenzen für außersteuerliche Zwecke der nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei belassene Teil der Einnahmen hinzuzurechnen (→ Halbeinkünfteverfahren), und der nach § 3c Abs. 2 EStG nicht berücksichtigte Teil der Betriebsausgaben/Werbungskosten zusätzlich abzuziehen. Damit werden die Auswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens auf die ESt beschränkt (→ Außersteuerliche Einkunftsermittlung).

6. Objektbeschränkung

Der Anspruchsberechtigte kann die EigZul nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen (Objektbeschränkung des § 6 Abs. 1 EigZulG). Ehegatten können bei einer Ehegattenveranlagung die EigZul für insgesamt zwei Objekte beanspruchen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG; → Objektverbrauch). Siehe aber auch → Eigenheimzulage bei Tod eines Ehegatten.

Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, ist jeder Anteil an dieser Wohnung ein Objekt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EigZulG).

7. Folgeobjektregelung

Der Anspruchsberechtigte kann bei einer weiteren Wohnung (→ Folgeobjekt) Eigenheimzulage in Anspruch nehmen, wenn er beim Erstobjekt die EigZul deshalb nicht weiter in Anspruch nehmen konnte, weil er es nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (§ 7 EigZulG).

8. Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Eigenheimzulage

Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung zzgl. der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden (§ 8 Satz 1 EigZulG. Für das EigZulG gilt der allgemeine Herstellungs- oder Anschaffungskostenbegriff. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Errichtung oder den Erwerb eines Objekts mindern die Herstellungs- oder Anschaffungskosten (vgl. R 163 Abs. 1 EStR). Hinsichtlich der Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden ist das BMF-Schreiben vom 18.7.2003 (BStBl I 2003, 386) anzuwenden (Rz. 48 bis 50 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305).

Für Anschaffungen nach dem 31.12.2003 gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden, zu der Bemessungsgrundlage. Zu den Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf entfallenden Teil zu kürzen (§ 8 Satz 3 EigZulG). Die auf das beruflich genutzte Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten sind auch dann nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn wegen § 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG der Werbungskostenabzug in voller Höhe zu versagen ist (BFH Urteil vom 27.9.2001, X R 92/98, BStBl II 2002, 51; Rz. 54 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305).

Werden während des Förderzeitraums für eine eigengenutzte Wohnung Teile der Nachbarwohnung hinzuerworben und mit der bestehenden Wohnung baulich zusammengefügt, so führen die Aufwendungen für die Nachbarwohnung zu nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der schon geförderten Wohnung und, wenn bisher die für eine maximale Inanspruchnahme der EigZul erforderliche Bemessungsgrundlage noch nicht erreicht war, zu einer Neufestsetzung der EigZul (rkr. Urteil FG Thüringen vom 10.7.2002, I 805/01, SIS Verlag Nr. 040369).

9. Zusammensetzung der Eigenheimzulage

9.1. Der Fördergrundbetrag

9.1.1. Höhe des Fördergrundbetrages

Die EigZul umfasst den Fördergrundbetrag und die Kinderzulage (§ 9 Abs. 1 EigZulG).

Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 556 € bei Neubauten. Bei Altbauten beträgt die Wohnungsförderung 2,5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 1 278 €. Für Anschaffungs- bzw. Herstellungsfälle nach dem 31.12.2003 beträgt der Fördergrundbetrag 1 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 1 250 €. Neu- und Altbauten werden ab 1.1.2004 einheitlich gefördert (§ 9 Abs. 2 EigZulG).

Die Eigenheimzulage steht dem Anspruchsberechtigten auch dann in voller Höhe zu, wenn er die Wohnung nur während eines Teils des Jahres zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Im Jahr der Anschaffung haben daher sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber die Möglichkeit, die Eigenheimzulage jeweils im höchstmöglichen Umfang in Anspruch zu nehmen (Rz. 55 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305).

9.1.2. Mehrere Anspruchsberechtigte

Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Fördergrundbetrag gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG unabhängig davon, ob bei allen Miteigentümern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der EigZul vorliegen oder ob die EigZul von allen Miteigentümern tatsächlich in Anspruch genommen wird, nur anteilig in Anspruch genommen werden (BFH Urteil vom 4.4.2000, IX R 25/98, BStBl II 2000, 652; Rz. 56 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305). Dies gilt auch dann, wenn die auf einen Miteigentumsanteil entfallenden Herstellungs- oder Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage des vollen Fördergrundbetrages erreichen (BFH Urteil vom 29.3.2000, IX B 111/98, BStBl II 2000, 352. Siehe auch → Gesamtrechtsnachfolge, → Vorweggenommene Erbfolge.

9.1.3. Eigenheimzulage durch den Nießbraucher

Beteiligt sich der Nießbraucher (→ Nießbrauch) an den Anschaffungskosten des Grundstücks und den Herstellungskosten des Gebäudes, kann er wirtschaftlicher Eigentümer nur in Höhe seiner Beteiligung an den auf das Gebäude entfallenden Gesamtaufwendungen sein. Bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Nießbraucher daher den Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage nur entsprechend seinem wirtschaftlichen Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 24.6.2004, III R 50/01, BStBl II 2005, 80).

9.2. Die Kinderzulage

Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kj. des Förderzeitraums einen Freibetrag → Kinderfreibetrag oder → Kindergeld erhält, 767 €. Weitere Erläuterungen siehe unter → Baukindergeld. Für Anschaffungs- bzw. Herstellungsfälle nach dem 31.12.2003 beträgt die Kinderzulage 800 € (§ 9 Abs. 5 EigZulG).

10. Auszahlung der Eigenheimzulage

Die EigZul wird für jedes Jahr des Förderzeitraums am 15. März vom FA ausgezahlt (§ 13 Abs. 1 EigZulG).

11. Die Genossenschaftsförderung i.S.d. § 17 EigZulG

Zusätzlich für das Wohnen im eigenen Haus wird bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen eine EigZul gewährt (Rz. 78 ff. des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305). Der Genossenschaftsanteil muss mindestens 5 113 € (ab 1.1.2004 5 000 €) betragen. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 1 227 € (ab 1.1.2004: 1 200 €). Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage auch für die Jahre des Förderzeitraums erhalten, in denen er keine Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die Selbstnutzung muss jedoch spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums beginnen (Rz. 81 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305).

Die Kinderzulage beträgt in diesem Fall jährlich 256 € (ab 1.1.2004: 250 €). Erhalten beide Elternteile zugleich die Genossenschaftsförderung, wird die Kinderzulage bei jedem Elternteil zur Hälfte angesetzt (§ 17 Satz 5 EigZulG). Der Ansatz der hälftigen Kinderzulage gilt jedoch nur bei einem Beitritt zur Genossenschaft nach dem 31.12.1998.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile nur einmal im Leben erhalten. Die Sonderregelungen für Ehegatten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EigZulG gelten nicht.

Die Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile kann auch dann beansprucht werden, wenn bereits Objektverbrauch nach § 6 EigZulG eingetreten ist (Rz. 83 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305).

12. Literaturhinweise

Bilsdorfer, Gestaltungsmöglichkeiten bei der Eigenheimzulage, INF 2001, 586; Große, Die Auswirkungen der Trennung von Eheleuten auf die Eigenheimzulage, INF 2002, 587; Paus, Gestaltungsmöglichkeiten bei der Eigenheimzulage, NWB Fach 3, 13045; Stuhrmann, Steuerrechtliche Wohneigentumsförderung, NWB Fach 3, 13053.

13. Verwandte Lexikonartikel

Baudenkmal

Baukindergeld

Begünstigte Objekte nach § 2 EigZulG

Doppelte Haushaltsführung

Eigenheimzulage bei Tod eines Ehegatten

Ferienwohnung

Folgeobjekt

Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Gesamtrechtsnachfolge

Kindervergünstigungen

Kleinbetragsverordnung

Mittelbare Grundstücksschenkung

Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Nießbrauch

Nutzungsüberlassung einer Wohnung

Objektverbrauch

Vorweggenommene Erbfolge

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern Band 16, Lexikon des Steuerrechts, 6. Auflage; Steuerlexikon Online https://www.schaeffer-poeschel.de/isbn/978-3-7910-3023-0.html

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