1 Charakterisierung
2 Verfassungsmäßigkeit
2.1 Allgemeines
2.2 Rechtsprechung
3 Soli bis Veranlagungszeitraum 2020
3.1 Bemessungsgrundlage
3.1.1 Allgemeines
3.1.2 BFH-Rechtsprechung
3.2 Höhe
3.3 Freigrenzen und Kleinbetragsregelung
4 Soli ab Veranlagungszeitraum 2021
4.1 Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags
4.2 Erhöhung der Freigrenze
4.3 Weitere Rechtsfolgen
5 Das Verhältnis des Einkommensteuerbescheids zum Solidaritätszuschlag
6 Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer
7 Solidaritätszuschlag und Gewinnausschüttungen
8 Literaturhinweise
9 Verwandte Lexikonartikel
Aktuelles
Um eine zusätzliche Belastung der Einkommensteuerpflichtigen zu vermeiden, wurden durch das Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG vom 8.12.2022, BGBl I 2022, 2230) die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag in den Jahren 2023 und 2024 angehoben. Das Gesetz war Teil eines dritten Entlastungspakets, das Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen umfasst.
Seit dem 1.1.2024 gilt der zweite Schritt beim Inflationsausgleichsgesetz: Die Bürger werden – nach dem bereits erfolgten ersten Schritt 2023 – weiter entlastet (vgl. 4.2).
Der Solidaritätszuschlag (Soli) ist eine einkommensteuerliche Annexsteuer (Zuschlagsteuer) bzw. eine Ergänzungsabgabe (§ 3 Abs. 1 AO), bei der die Bemessungsgrundlage die Einkommensteuer (Lohn-/Körperschaftsteuer) selbst ist (§ 3 Abs. 1 SolZG). Das Aufkommen steht nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG allein dem Bund zu. Daher bedarf das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) auch nicht der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 105 Abs. 3 GG. Darüber hinaus besteht ein Solidarpakt zwischen Ländern und Bund.
Im August 2020 hat eine Gruppe von Abgeordneten der FDP-Bundestagsfraktion eine Verfassungsbeschwerde gegen das SolZG eingereicht.
Bislang sollten sämtliche Festsetzungen des SolZ für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO erfolgen (BMF vom 15.1.2018, BStBl I 2018, 2 und vom 10.1.2019, BStBl I 2019, 2). Dies wird nun durch das Schreiben des BMF vom 4.1.2021 (BStBl I 2021, 49) für Veranlagungszeiträume ab 2020 auf die Frage erstreckt, ob die Erhebung des SolZ nach Auslaufen des Solidarpakts II verfassungsgemäß ist.
BFH vom 21.7.2011
Mit Urteilen vom 21.7.2011 (II R 50/09, NV und II R 52/10, BStBl II 2012, 43) hat der BFH entschieden, dass die Festsetzung des Soli zur ESt und KSt bis zum Jahr 2007 verfassungsmäßig war. Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung dürfe der SolZ allerdings nicht werden.
Niedersächsisches FG vom 21.8.2013
Mit Urteil vom 21.8.2013 (7 K 143/08) hat das Niedersächsische FG erneut ein Verfahren zur Frage der Verfassungswidrigkeit des SolZ ausgesetzt und eine Entscheidung des BVerfG (2 BvL 6/14) eingeholt.
BFH vom 15.6.2016
Mit Urteil vom 15.6.2016 (II B 91/15, BStBl II 2016, 846) hat der BFH keinen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags gewährt, da dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Soli Vorrang gegenüber dem Interesse des Stpfl. an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zukäme.
FG Baden-Württemberg vom 16.5.2022
Das FG Baden-Württemberg hat die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Jahr 2020 bzw. ab 2021 verfassungsrechtlich weiterhin als zulässig erachtet (FG Baden-Württemberg vom 16.5.2022, 10 K 1693/21, LEXinform 5024725; Pressemitteilung vom 5.7.2022, LEXinform 0462405).
BVerfG vom 27.10.2021
Mit Beschluss vom 27.10.2021 (2 BvL 12/11; veröffentlicht am 26.11.2021) hat das BVerfG eine Vorlage des BFH zu § 3 SolZG 1995 i.d.F. vom 15.10.2002 als unzulässig angesehen.
Der BFH war der Auffassung, dass § 3 SolZG 1995 insoweit verfassungswidrig war, als er weder die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 5 KStG i.d.F. vom 7.12.2006 vorsieht noch das ratierlich zu erstattende Körperschaftsteuerguthaben die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag mindert.
BFH vom 17.1.2023
Die Erhebung des Solidaritätszuschlags war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Das SolZG 1995 i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Solidaritätszuschlaggesetzes vom 15.10.2002 (BGBl I 2002, 4130), geändert durch Art. 4 des 2. FamEntlastG vom 1.12.2020 (BGBl I 2020, 2616), verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 oder Art. 14 GG. Das entschied der BFH mit Urteil vom 17.1.2023 (IX R 15/20, BStBl II 2023, 361).
BVerfG vom 7.6.2023
Das BVerfG hat eine Vorlage des Niedersächsischen FG zur Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 (bezogen auf das Streitjahr 2007) als unzulässig verworfen (BVerfG, Beschluss vom 7.6.2023, 2 BvL 6/14).
BFH vom 23.8.2023
Mit der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags für Zeiträume nach dem 31.12.2018 befasste sich der BFH mit Urteil vom 23.8.2023 (X R 30/21).
BFH vom 13.9.2023
Die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge für die Jahre 2016 und 2017 war Gegenstand des BFH im Beschluss vom 13.9.2023 (XI B 38/22 – ADV).
BFH vom 26.9.2023
Für eine Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020 geltend gemacht wird, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Steuerfestsetzung wegen dieses Punktes vorläufig ist und beim BVerfG bereits ein einschlägiges Musterverfahren (hier: 2 BvR 1505/20) anhängig ist. Zu diesem Ergebnis kommt der BFH in seinem Urteil vom 26.9.2023 (IX R 9/22).
BFH vom 16.10.2023
In einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung bestehen – nach den Urteilen des VII. Senats des BFH – bei summarischer Prüfung nach Auffassung des BFH (Beschluss vom 16.10.2023, V B 49/22) keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit verwirkter Säumniszuschläge, auch soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind.
Die Bemessungsgrundlage für den Soli wird in § 3 SolZG definiert. Danach berechnet sich der Solidaritätszuschlag, soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist, nach der in § 3 Abs. 2 SolZG berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG). Nach § 3 Abs. 2 SolZG ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre.
BFH vom 14.11.2018
Mit dem Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer beschäftigte sich der BFH mit Urteil vom 14.11.2018 (II R 64/15, BStBl II 2019 II, 289).
Leitsatz
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags bei Fehlen gewerblicher Einkünfte ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist.
BFH vom 10.11.2020
Zur Nachsteuer i.S.d. § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag nahm der BFH mit Urteil vom 10.11.2020 (IX R 34/18, BStBl II 2021, 455) Stellung.
Leitsatz
Die Nachsteuer erhöht die festzusetzende Einkommensteuer und damit die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838, Rz. 27).
Sachverhalt
Streitig war, ob die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag i.S.d. § 34a Abs. 4 EStG i.d.F. des Streitjahres 2014 in die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags einzubeziehen ist. Die Kläger sind der Ansicht, die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag sei nicht zwingend Bestandteil der tariflichen Einkommensteuer.
Die Höhe des Solidaritätszuschlags beträgt derzeit 5,5 %, die auch bei Vorauszahlungen auf die ESt/KSt einbehalten wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG). Eine mögliche Abschaffung des Solidaritätszuschlages ist in der Politik ein Dauerbrennpunkt. Im Unterschied zu dem für die Jahre 1991/92 erhobenen Solidaritätszuschlag ist der seit 1995 wieder eingeführte Zuschlag (mit ursprünglich 7,5 %; ab VZ 1998 um 2 % reduziert) zeitlich nicht befristet.
Von der wirtschaftlichen Auswirkung her gesehen erhöht der Solidaritätszuschlag die Grenzsteuersätze bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.
Nur bei der Einkommensteuer(schuld) wird der Solidaritätszuschlag nicht automatisch erhoben. Gem. § 3 Abs. 3 SolZG gibt es eine Freigrenze von 972 € ESt-Schuld (Grundtabelle) bzw. 1 944 € ESt-Schuld (Splittingtabelle), bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wird.
Bei Überschreiten dieser Freigrenze wird sodann der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe von 5,5 % erhoben. Vielmehr sieht § 4 Satz 2 SolZG einen »gleitenden« Übergang vor. Der Solidaritätszuschlag darf danach nicht mehr als 20 % des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage (ESt-Schuld) und der nach § 3 Abs. 3 bis 5 SolZG jeweils maßgebenden Freigrenze betragen.
Beispiel:
Für Ehegatten mit einem zu versteuernden Einkommen von 27 620 € beträgt die ESt-Schuld nach
der Splittingtabelle 2016 |
1 972 € |
die Freigrenze beträgt |
1 944 € |
der Unterschiedsbetrag |
28 € |
hierauf 20 % |
5,60 € |
Lösung:
Anstelle der ansonsten fälligen 108,46 € (5,5 % von 1 972 €) kann hier nur ein Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,60 € festgesetzt werden.
Der Soli wurde durch das Gesetz zur Rückführung des Soli (BGBl I 2019, 2115) ab dem Veranlagungszeitraum 2021 nicht gänzlich abgeschafft, aber zurückgeführt. Damit zahlen ab 2021 ca. 90 % der Stpfl. keinen Soli mehr. Für weitere 6,5 % entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen. Im Ergebnis werden 96,5 % der Soli-Zahler bessergestellt.
Die Freigrenzen (vgl. 3.3) betragen ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2021:
VZ |
Grundtarif |
Splittingtarif |
Rechtsgrundlage |
2021 |
16 956 € |
33 912 € |
Gesetz zur Rückführung des Soli (BGBl I 2019, 2115) |
2023 |
17 543 € |
35 086 € |
Inflationsausgleichsgesetz vom 8.12.2022 (InflAusG, BGBl I 2022, 2230): 1. Schritt |
2024 |
18 130 € |
36 260 € |
Inflationsausgleichsgesetz vom 8.12.2022 (InflAusG, BGBl I 2022, 2230): 2. Schritt |
Somit ist ab dem Jahr 2021 bis zu einem versteuernden Einkommen von ca. 61 750 € (Grundtarif) bzw. 123 500 € (Splittingtarif) kein Soli mehr fällig. Auf diese erhöhte Freigrenze folgt die sog. Milderungszone: Um einen Belastungssprung zu vermeiden, wird der Soli hier kontinuierlich bis zum vollen Steuerbetrag erhoben. Die Milderungszone gilt bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96 409 € (Grundtarif). Davon profitieren rund 6,5 % der Steuerzahler. Lediglich die verbleibenden 3,5 % müssen als Topverdiener weiterhin den vollen Satz zahlen. Er beträgt 5,5 % der Körper- oder Einkommensteuer.
Um eine zusätzliche Belastung der Einkommensteuerpflichtigen zu vermeiden, wurden durch das Inflationsausgleichsgesetz vom 8.12.2022 (InflAusG, BGBl I 2022, 2230) die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag 2023 und 2024 angehoben. Das Gesetz ist Teil eines dritten Entlastungspakets, das Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen umfasst.
Der Solidaritätszuschlag wird auch bei körperschaftsteuerpflichtigen Personen erhoben. Da bei diesen Personen die Freigrenze und die Milderungszone nicht zur Anwendung kommen, tritt keine Entlastung ein.
Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auch zur pauschalen Lohnsteuer erhoben. Die Freigrenze und die Milderungszone kommen jedoch auch hier nicht zur Anwendung, sodass auch insoweit keine Entlastung eintritt.
Die Freigrenze und die Milderungszone gelten ebenfalls nicht in Bezug auf Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
Der ESt-Bescheid ist der Grundlagenbescheid für den Bescheid über den Solidaritätszuschlag. Von daher genügt es, bei Fehlern des ESt-Bescheids nur diesen anzufechten (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).
Ein Rechtsmittel gegen den Solidaritätszuschlag ist hingegen erforderlich, wenn allein gegen die Bestimmungen des SolZG verstoßen wurde.
Nachdem bei der Einkommensteuer der Solidaritätszuschlag immer nach ESt unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge berechnet wird, kann in diesem Fall die ESt unterschiedlich definiert sein:
einmal die tatsächlich festgesetzte ESt aufgrund der Günstigerprüfung unter Berücksichtigung des Kindergeldes (statt des Abzugs der Kinderfreibeträge) und
für Zwecke des Solidaritätszuschlags als fiktive ESt (unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge).
Mit Urteil vom 14.11.2018 (II R 63/15, BStBl II 2021, 184) hatte sich der BFH mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags i.R.d. Gewerbesteuer befasst.
Leitsatz
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, soweit er nicht auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist. Der Solidaritätszuschlag war im Jahre 2011 verfassungsgemäß.
Sachverhalt
Die Kläger erzielten Einkünfte u.a. aus nichtselbstständiger Arbeit und in geringem Umfange aus Gewerbebetrieb, für die Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag festgesetzt wurden. Sie begehrten, aus Gründen der Gleichbehandlung den Solidaritätszuschlag für ihre gesamten Einkünfte so zu berechnen, als handele es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In diesem Falle wäre nämlich Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet worden und der Solidaritätszuschlag wäre im Ergebnis geringer ausgefallen.
Einspruch und Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages blieben erfolglos (FG Baden-Württemberg vom 26.6.2014, 12 K 1045/13). Auch der BFH hat die Klage im Revisionsverfahren hinsichtlich des Solidaritätszuschlags abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der BFH hat die Erhebung des Solidaritätszuschlages im Jahre 2011 für verfassungsgemäß erachtet. Er hat auch die geringere Belastung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim Solidaritätszuschlag mit Blick auf deren typische Gesamtbelastung durch Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nicht beanstandet. Die Entscheidung misst dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für die Erhebung der Ergänzungsabgabe sowie seiner Typisierungsbefugnis für deren Ausgestaltung maßgebende Bedeutung zu.
Entgegen der ersten Version des SolZG kommt es nach der Umstellung der Dividendenbesteuerung auf das Halbeinkünfteverfahren bzw. auf das Teileinkünfteverfahren/Abgeltungsteuer wieder zu einer zweifachen Festsetzung des Solidaritätszuschlags, einmal auf der Ebene der Kapitalgesellschaft und zum anderen auf der Gesellschafterebene, wobei hier § 3 Nr. 40d EStG zu berücksichtigen ist.
Paus, Der Solidaritätszuschlag, BuW 1991, 265; Dötsch, Der Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer, DB 1993, 1440; Schaufenberg/Tillich, Berechnungen des Solidaritätszuschlags bei Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften, DB 1998, 152; Neyer, Der Solidaritätszuschlag bei Verlustnutzung im Konzern, DStR 1999, 308; Hechtner, Zur Zukunft des Solidaritätszuschlags, NWB 2018, 2297.
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