Wollen Sie Ihren Steuerbescheid ändern?

Haben Sie bei Ihrer Steuererklärung vergessen einige Ausgaben anzugeben? Wollen Sie Ihren Steuerbescheid ändern?

Wenn Sie nachträglich noch Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen möchten, haben Sie dazu mehrere Möglichkeiten.

Innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides kann auf diesen Wegen eine Änderung angestoßen werden:

  1. Antrag auf schlichte Änderung
  2. Einspruchsverfahren

Antrag auf schlichte Änderung

Gibt es in dem Steuerbescheid nur einen kleinen punktuellen Fehler, so kann innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids ein »Antrag auf schlichte Änderung« gestellt werden. Oft genügt hier ein Anruf beim Sachbearbeiter aus.
Ein Beispiel wäre: Ihr habt in der Erklärung Aufwendungen für Fachliteratur als Werbungskosten in Höhe von 655€ angegeben. Im Bescheid sind aber 566€ erfasst.
Hier handelt es sich also wahrscheinlich um einen Übertragungsfehler des Finanzamtes. Dieser kann „auf dem kurzen Dienstweg“ durch einen Antrag auf schlichte Änderung berichtigt werden.

Einspruch

Einspruch muss innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides schriftlich eingelegt werden. Der Einspruch muss begründet sein und der Steuerpflichtige muss „beschwert“ sein, das bedeutet, dass Sie geltend machen, dass gegen Sie eine zu hohe Steuer festgesetzt wurde. Wenn das Finanzamt feststellt, dass Sie durch den Bescheid nicht beschwert sind, wird der Einspruch als unzulässig abgewiesen.
Eine Steuerbelastung von 0€ bewirkt im Regelfall keine Beschwer. Wenn aber weitere Institutionen wie z.B. das BaföG-Amt an die im Bescheid falsch festgesetzten Einkünfte anknüpft und deswegen das BaföG abgelehnt wird, liegt Beschwer vor.
Ein Einspruch bewirkt, dass der gesamte Bescheid nochmal vom Finanzamt überprüft wird. Hierbei kann es auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen kommen!
Im Rahmen des Einspruchs gibt es auch die Möglichkeit einen Antrag auf »Aussetzung der Vollziehung« zu stellen. Das bedeutet, dass Sie beantragen, dass die Steuer oder zumindest der strittige Teil der Steuer nicht zum Fälligkeitstermin gezahlt werden muss.

Was ist, wenn die Einspruchfrist schon abgelaufen ist?

Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, gibt es noch folgende Möglichkeiten den Steuerbescheid ändern zu lassen:

  1. Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO
  2.  neue Tatsachen

Vorbehalt der Nachprüfung

Finden Sie oberhalb der Berechnung in Ihrem Steuerbescheid einen Hinweis auf eine »vorläufige Festsetzung nach § 164 AO«, so ist der Bescheid vom Finanzamt noch nicht abschließend geprüft. Der Bescheid kann von Seiten des Amtes noch jederzeit geändert werden. Und auch eine Änderung von Ihrer Seite ist möglich und zwar auch nach Ablauf der Einspruchsfrist. Hierzu beantragen Sie eine Änderung dem Hinweis auf § 164 AO.
Da der Steuerfall aus Sicht des Finanzamtes noch nicht fertig ist, kann auch bei diesem Änderungsantrag der gesamte Fall nochmal geprüft werden und es besteht die Möglichkeit, dass der Bescheid zu Ungunsten für den Steuerpflichtigen geändert wird.
Hat das Finanzamt gegen Sie Vorauszahlungen im Bescheid festgesetzt, so stehen diese automatisch unter dem »Vorbehalt der Nachprüfung«. Deshalb kann man jederzeit beantragen die Vorauszahlungen anzupassen. Eine Herabsetzung auf 0,00€ kann auch beantragt werden.

Verwechslungsgefahr:

Bitte verwechseln Sie die Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO nicht mit der vorläufigen Steuerfestsetzung gem. § 165 AO. »Vorläufige Festsetzungen« nach 165 AO gibt es in jedem Steuerbescheid. Die vorläufigen Festsetzungen umfassen noch ausstehende Urteile, die eine Änderung von vielen Bescheiden bewirken könnten. Hierauf kann von Seiten des Steuerpflichtigen kein Bezug genommen werden.

Neue Tatsache

Wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, wird es schwieriger den Steuerbescheid noch zu ändern. Wollen Sie nachträglich weitere Kosten geltend machen, müssen Sie beweisen, dass von Ihrer Seite kein grobes Verschulden vorliegt, dass die Kosten erst später zum Vorschein kommen. Hier wird vielfach mit der Sorgfaltspflicht des Steuerpflichtigen argumentiert. Eine nachträgliche Geltendmachung von Kosten mit Hilfe der neuen Tatsachen dürfte also nicht einfach werden.

Machen Sie es sich einfach:

Berechnen Sie jetzt kostenlos, wie viel Sie vom Finanzamt erstattet bekommen und zahlen Sie erst bei Abgabe.

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