Einspruch einlegen – aber richtig

Jeder Steuerbescheid sollte auf Richtigkeit geprüft werden. Weicht der Bescheid wesentlich von der Vorausberechnung ab, lohnt sich ein vergleichender Blick. Oft schreibt das Finanzamt auch in den Erläuterungen am Ende des Bescheides, wo Änderungen vorgenommen wurden, welche Aufwendungen gestrichen wurden oder wo noch Nachweise einzureichen sind.
Grundsätzlich kann der Bescheid immer fehlerhaft sein, deshalb schauen Sie immer genau nach, damit Sie kein Geld an den Fiskus verschenken.

Was muss beachtet werden?

Zwei Punkte sind essentiell um einen Einspruch einzulegen:

  1. Form: der Einspruch MUSS in Schriftform eingelegt werden. Üblicher Weise sendet man ein Schreiben an das Finanzamt. Ein Einspruch per Fax oder Email ist auch möglich.
  2. Frist: ein Einspruch kann nur zeitlich begrenzt eingelegt werden. Dafür hat man einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides Zeit. Die Fristberechnung funktioniert so:
    Bescheiddatum plus 3 Tage = Datum der Bekanntgabe
    Datum der Bekanntgabe plus einen Monat = Fristende.
    Sollte das Bescheiddatum oder das Fristende auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag liegen, verschiebt sich das Ganze entsprechend auf den nächsten Werktag.

Sind Sie überzeugt, dass Ihr Bescheid falsch ist und Sie dadurch beschwert (erhalten zB weniger Erstattung), sollten Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen.

Was sollte in einem Einspruch drin sein?

Ein Einspruchsschreiben sollte folgende Informationen enthalten:

  1. Absender: Die Person, die Einspruch einlegt, muss klar genannt werden.
  2. Adressat: Das Finanzamt, gegen dessen Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden soll, er-hält den schriftlichen Einspruch zum Steuerbescheid.
  3. Betreff: Hier wird die Steuernummer und der Bescheid mit Steuerart, Jahr und Datum genannt.
  4. Text: Oft wird ein einleitender Standarttext genutzt wie:»Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 20xx lege ich hiermit form- und fristgerecht Einspruch ein.«
  5. Begründung: Darunter erläutern Sie warum Sie den Steuerbescheid für falsch halten und legen ggf. eine abweichende Rechtsauffassung dar. Dieser Teil ist sehr wichtig, damit der Finanzbeamte Ihren Einspruch auch ernst nimmt.
  6. Aussetzung der Vollziehung: Es gibt die Möglichkeit eine Steuernachzahlung vorerst – bis zur Entscheidung über den Einspruch – zu verringern. Dazu beantragen Sie Aussetzung der Vollziehung über die strittigen Beträge. So bewirken Sie, dass der Teil der Rückzahlung, der durch den Sachverhalt, der Grundlage des Einspruchs ist, erstmal nicht geleistet werden muss.

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